Dürr Aktiengesellschaft
Stuttgart
- Wertpapierkennnummer 556 520 - - ISIN DE0005565204 -
Für § 125 AktG-Mitteilung einfügen:
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
A. Inhalt der Mitteilung 1. Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Dürr Aktiengesellschaft 2022 2. Einberufung der Hauptversammlung
B. Angaben zum Emittenten 1. ISIN: DE0005565204 2. Name des Emittenten: Dürr Aktiengesellschaft
C. Angaben zur Hauptversammlung 1. Datum der Hauptversammlung: 13.05.2022 2. Beginn: 11.00 Uhr (MESZ) (entspricht 9.00 Uhr UTC) 3. Art der Hauptversammlung: ordentliche virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 4. Ort der Hauptversammlung: www.durr-group.com/hv/ Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland 5. Aufzeichnungsdatum (Record Date): 22.04.2022 (00:00 Uhr MESZ) Für die Ausübung von Teilnahme und Stimmrechten bedarf es
eines Nachweises des Anteilsbesitzes der Aktionäre durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. Tags
vor der Hauptversammlung beziehen muss. Nachweisstichtag, sog. Record Date, ist also der 22.04.2022 (00:00 Uhr MESZ) (Formale
Angabe gem. EU-DVO: 20220421 end of the day)
6. Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.durr-group.com/hv/
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie ein zu unserer
33. ordentlichen Hauptversammlung der Dürr AG am Freitag, 13. Mai 2022, 11:00 Uhr (MESZ)
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch das Aufbauhilfegesetz vom
10. September 2021 ('COVID-19-Gesetz'), findet die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) (virtuelle Hauptversammlung)
statt. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt Weitere Angaben zur Einberufung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung wird für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
nach Eingabe ihres Passworts auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.durr-group.com/hv/
in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Absatz 1 Satz
2 Aktiengesetz.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dürr Aktiengesellschaft, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts der Dürr Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2021, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2021
Die vorgenannten Unterlagen sind den Aktionären im Internet unter
zugänglich. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
|
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 614.800.532,38 Euro wie folgt zu verwenden:
- |
Ausschüttung einer Dividende von 0,50 Euro je Stückaktie (ISIN DE0005565204) auf 69.202.080 Stückaktien
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34.601.040,00 Euro
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- |
Vortrag auf neue Rechnung |
580.199.492,38 Euro |
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, das heißt am Mittwoch, den 18. Mai 2022.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2022 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres
2023
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie - sofern eine solche erfolgt
- für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2022 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres
2023 zu wählen.
Für die genannten Prüfungsleistungen hat der Prüfungsausschuss im Anschluss an ein Auswahlverfahren dem Aufsichtsrat entsprechend
den Vorgaben des Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die
1. |
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, und die
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2. |
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
|
empfohlen und dabei eine Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss
hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
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6. |
Billigung des geprüften Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) war für
das Geschäftsjahr 2021 ein Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und ist der
Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt III. Vergütungsbericht abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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7. |
Änderung des Systems der Aufsichtsratsvergütung, Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 7. Mai 2021 das System der Aufsichtsratsvergütung sowie damit korrespondierende
Satzungsänderungen beschlossen. Im Hinblick auf neue regulatorische Anforderungen und dem daraus resultierenden erhöhten zeitlichen
Aufwand für die Sitzungsvorbereitung und -durchführung und die Weiterbildung sowie die geänderte umsatzsteuerliche Behandlung
der Aufsichtsratsvergütung soll diese mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 angepasst werden. Durch eine Reduktion der Fixvergütung
bei gleichzeitiger Anhebung des Sitzungsgeldes soll die Gesamtvergütung stärker an den Zeitaufwand für die Sitzungsvorbereitung
und die Sitzungspräsenz gekoppelt werden. Gleichzeitig soll sich auch die Tätigkeit in den Ausschüssen, die immer anspruchsvoller
wird, in einer tendenziell etwas höheren Vergütung für die Ausschussarbeit widerspiegeln. Die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats
erhöht sich durch die vorgeschlagene Anpassung auf Basis einer Modellrechnung mit der üblichen Anzahl von Sitzungen um durchschnittlich
5,4 %. Seit 2016 wurde lediglich im Jahr 2019 punktuell die Vergütung der Ausschussvorsitzenden angehoben sowie (wirksam im
Jahr 2021) aufgrund von Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die variable ergebnisabhängige Komponente gestrichen
und mit neutraler Wirkung die Festvergütung entsprechend erhöht. Somit ist über 5 Jahre hinweg keine generelle Anpassung der
Gesamtvergütung erfolgt, was die vorgeschlagene moderate Erhöhung um durchschnittlich 5,4 % rechtfertigt. Gleichzeitig lässt
sich mit der neuen Vergütungsstruktur ein verwaltungstechnisches Problem lösen: Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 08.07.2021 beschäftigen sich die Finanzbehörden mit der Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern, was umsatzsteuerliche
Konsequenzen zur Folge haben kann. Gemäß dem Schreiben gilt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen
wie auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile (nicht Reisekosten)
im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung betragen. Diese Regelung gilt erstmals für das Jahr 2022. Problematisch
ist, dass nach dieser Neuregelung einige Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft knapp über der 10 %-Hürde liegen, andere
aber unter die 10 %-Grenze fallen, mit der Folge, dass einige als selbständig bzw. unternehmerisch tätig qualifiziert werden,
andere aber nicht. Dieser neue Sachverhalt macht die Vergütungsabrechnung ab 2022 unnötig kompliziert, was mit der neuen Vergütungsstruktur,
die für Klarheit sorgt, vermieden wird. § 15 der Satzung soll deshalb hinsichtlich der Festvergütung (Reduktion), des Sitzungsgeldes
und des Multiplikators für einen Ausschussvorsitz angepasst werden.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die vorgeschlagenen Änderungen sind im Anschluss an die Tagesordnung
unter Abschnitt IV bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Die unter Abschnitt IV. beschriebene, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 geltende Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
wird beschlossen und gebilligt und § 15 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung von 56.000 Euro pro Jahr. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der stellvertretende und der etwaig gewählte weitere stellvertretende
Vorsitzende das Eineinhalbfache der vorgenannten festen Vergütung eines einfachen Mitglieds.
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(2) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Vergütung von 9.000 Euro pro Jahr; die Mitglieder des Personalausschusses
erhalten eine Vergütung von 5.000 Euro pro Jahr. Die Vorsitzenden dieser beiden Ausschüsse erhalten das Dreifache, etwaig
vorhandene stellvertretende Vorsitzende erhalten das Eineinhalbfache.
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(3) |
Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten pro Sitzung eine Vergütung von 2.500 Euro, der Vorsitzende erhält das
Eineinhalbfache.
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(4) |
Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats, an einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder an einer Sitzung des Personalausschusses
sowie etwaiger sonstiger, auch ad hoc gebildeter Ausschüsse des Aufsichtsrats (ausgenommen des Nominierungsausschusses, der
in Absatz (3) geregelt ist) erhält jedes Mitglied ein Sitzungsgeld von 2.000 Euro, der jeweilige Vorsitzende von 3.000 Euro.
Als Sitzungen gelten auch Telefon- und Videokonferenzen, als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die visuelle und/oder akustische
Zuschaltung zu einer Sitzung.
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(5) |
Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft zusätzlich erstattet. Die gesamte Vergütung einschließlich
Sitzungsgeld ist einmal im Jahr nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung zur Zahlung fällig.
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(6) |
Die vorstehenden Regelungen gelten ab 1. Januar 2022.'
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)
Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten nach Eingabe ihrer individuellen Logindaten
live im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Der Link findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten)
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem außerdem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen,
Anträge stellen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den
Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden
Charakter, und es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten.
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2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 177.157.324,80 Euro und ist in 69.202.080 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie
gewährt in der virtuellen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung beträgt damit 69.202.080. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
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3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach
§ 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den unten näher ausgeführten Regelungen
sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, d. h. am Freitag, den 22. April 2022, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur virtuellen Hauptversammlung unter Nachweis
ihrer Berechtigung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der
Nachweis der Berechtigung kann entweder durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67 c Absatz 3 Aktiengesetz
oder durch den Letztintermediär anderweitig in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der
auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Freitag, den 6. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
Anmeldestelle:
Dürr Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder
Telefax: +49 89 889 690 633 oder
E-Mail: [email protected]
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären
Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle
unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. Die Anmeldebestätigung enthält die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung
des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Die Ausübung sowohl des Fragerechts als auch des Widerspruchsrechts sind ausschließlich über den passwortgeschützten Internetservice
möglich.
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4. |
Bevollmächtigung
Aktionäre können sich in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut
oder einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige dritte Personen vertreten lassen
und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz erteilt wird. Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular
benutzen, das sie zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht
in Textform ausstellen. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter
abgerufen werden. Das Formular wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen
ist an die folgende Adresse zu richten:
Dürr Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder
E-Mail: [email protected]
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice unter
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder ihr Widerruf kann der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse:
Dürr Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder
E-Mail: [email protected]
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 Aktiengesetz (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für
von ihnen vertretene Aktionäre daher lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
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5. |
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation) durch die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation)
abgeben. Auch dafür sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis der Teilnahmeberechtigung nach den vorstehenden Bestimmungen
unter II.3. erforderlich.
Briefwahlstimmen können bis spätestens Donnerstag, den 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), per Post (eingehend) unter der nachstehenden Adresse abgegeben, geändert oder widerrufen werden:
Dürr Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
Darüber hinaus können Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Diejenigen, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice
unter
oder das gemeinsam mit den individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice übersandte Briefwahlformular
zu verwenden. Das Briefwahlformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt
und ist außerdem im Internet unter
abrufbar.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der
Briefwahl bedienen.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Briefwahlstimmen eingehen und nicht erkennbar ist, welche
Briefwahlstimme zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten
Internetservice, 2. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
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6. |
Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird zu einem Tagesordnungspunkt
keine eindeutige Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich zum jeweiligen Beschlussgegenstand
enthalten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte
Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung
Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Aktionäre werden gebeten, Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter wahlweise per Post oder
elektronisch (per E-Mail oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.durr-group.com/hv/) bis Donnerstag, den 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu übermitteln:
Dürr Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder
E-Mail: [email protected]
Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen wollen, werden gebeten,
hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter
oder das ihnen gemeinsam mit den individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice übersandte Vollmachtsformular
zu verwenden. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt
und ist außerdem im Internet unter
abrufbar.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/Weisung
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar
ist, welche zuletzt abgegeben wurden, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurden,
werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2. per E-Mail und 3.
auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie weitere Informationen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung übermittelt.
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7. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung
mit Satz 2 COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 Aktiengesetz, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden (Ergänzungsantrag). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur)
zu stellen und muss der Gesellschaft bis Dienstag, den 12. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Ein Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:
Dürr Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Carl-Benz-Straße 34 74321 Bietigheim-Bissingen oder
E-Mail: [email protected] (mit qualifizierter elektronischer Signatur)
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich
angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch
bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Absatz 2, 122 Absatz 1 Satz 3, 122 Absatz 3
sowie 70 Aktiengesetz). Die Regelung des § 121 Absatz 7 Aktiengesetz findet entsprechende Anwendung.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz
3 COVID-19-Gesetz
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern.
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
werden den in § 125 Absätze 1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a.
Aktionäre, die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit Donnerstag, der 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag und/oder dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Absatz 2 Aktiengesetz vorliegt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Aktiengesetz brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich
gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach
§ 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von
Anträgen entsprechend; insbesondere gilt auch hier Donnerstag, der 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz sind ausschließlich
zu richten an:
Dürr Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder
E-Mail: [email protected]
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in
der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz
Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes ist den Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne
des § 131 Aktiengesetz einzuräumen, jedoch steht ihnen ein Fragerecht zu.
Das Fragerecht können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ausüben.
Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann der Gesellschaft bis zum Mittwoch, den 11. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), Fragen zu den Gegenständen der Tagesordnung über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren übermitteln. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen. Der Vorstand kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind; dazu hat sich der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, wie vorstehend beschrieben, entschieden.
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8. |
Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Die Möglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der oben beschriebenen elektronischen
Kommunikation (Briefwahl) oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
einzulegen, wird ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Der Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren dem amtierenden Notar gegenüber bis zur Beendigung der virtuellen Hauptversammlung
durch den Versammlungsleiter Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 Aktiengesetz gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
einlegen. Die Erklärung ist von Beginn der virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.
Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum
Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.
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9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter
folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a Aktiengesetz):
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der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl
der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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* |
das Formular, das bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet werden kann.
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Diese Informationen und Unterlagen werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz
1 Aktiengesetz, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 COVID-19-Gesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
zur Verfügung.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der virtuellen Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
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10. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Unter
kann die Hauptversammlung von den Aktionären und ihren Bevollmächtigten nach Eingabe ihres individuellen Passworts im Internet
von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende (Schließung der Versammlung durch den Versammlungsleiter) live verfolgt werden. Weiterhin
wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
zur Verfügung stehen.
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11. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene
Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer
der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) Datenschutzgrundverordnung
('DS-GVO') in Verbindung mit §§ 67 ff., 118 ff. Aktiengesetz sowie in Verbindung mit § 1 des COVID-19-Gesetzes. Darüber hinaus
können Datenverarbeitungen, die der Organisation der virtuellen Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender
berechtigter Interessen erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). Die Dürr Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer
Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). Die Dürr Aktiengesellschaft überträgt die Hauptversammlung im Internet. Hierbei
können die personenbezogenen Daten von Teilnehmern verarbeitet werden, die zuvor Anträge und Fragen eingereicht haben. Rechtsgrundlage
für diese Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO.
Die von der Dürr Aktiengesellschaft für den Zweck der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der Dürr Aktiengesellschaft und nur, soweit
dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Dürr Aktiengesellschaft und
die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben und im Wege elektronischer Zuschaltung die virtuelle Hauptversammlung
verfolgen, (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere
Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls
vorab gestellt haben (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Die Dürr Aktiengesellschaft löscht die personenbezogenen
Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen
Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten
zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Fragen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten der
Dürr Aktiengesellschaft unter:
Dürr Aktiengesellschaft - Datenschutzbeauftragter - Carl-Benz-Straße 34 74321 Bietigheim-Bissingen oder
Telefon: +49 71 42 78 13 80 oder
E-Mail: [email protected]
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III. Vergütungsbericht 2021
Inhalt des Vergütungsberichts
Der Vergütungsbericht ist nach den erstmals für das Geschäftsjahr 2021 anzuwendenden Regelungen des § 162 AktG aufgestellt
und orientiert sich insbesondere an den gesetzlichen Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG). Es handelt sich um
einen separaten Bericht, der die Grundzüge der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat sowie einen Ausweis über Höhe
und Struktur der Vergütung enthält.
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
Veränderung des Vergütungssystems zum Geschäftsjahr 2021
Seit dem 1. Januar 2021 gilt für den Vorstand der Dürr AG ein neues Vergütungssystem. Es wurde unter der Federführung des
Personalausschusses des Aufsichtsrats erarbeitet und vom Aufsichtsrat am 30. September 2020 beschlossen. Das neue Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder wurde bei der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG mit einer
Mehrheit von 89,57 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Die drei damaligen Mitglieder des Vorstands willigten in eine Anpassung
ihrer Dienstverträge ein, sodass das neue Vergütungssystem seit Jahresbeginn 2021 angewendet werden kann. Der Vergütungsbericht
wird den Aktionären zum ersten Mal auf der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2022 zur nicht bindenden Abstimmung vorgelegt.
Das neue Vergütungssystem folgt den einschlägigen Neuregelungen im deutschen Aktiengesetz (§§ 87 und 87a), die aus dem Gesetz
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) resultieren. Darüber hinaus berücksichtigt es die aktuelle Fassung
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Unter anderem enthält das System variable Leistungskriterien zur Messung
der nachhaltigen Entwicklung des Konzerns, eine Clawback-Klausel, ein Zielbonussystem sowie neue Bestimmungen zu den Leistungen
bei Vertragsbeendigung. Weitere konstitutive Elemente, die bereits im bisherigen System enthalten waren, sind zum Beispiel
die Unterteilung in Short-Term und Long-Term Incentives (einjährige und mehrjährige variable Vergütung) sowie Höchstgrenzen
für die Vergütung (Caps) und ein Selbstbehalt bei der Versicherung für Haftungsfälle (D&O-Versicherung).
Bei der Ausarbeitung des neuen Vergütungssystems beschäftigten sich Personalausschuss und Aufsichtsrat intensiv mit der Angemessenheit
der Vorstandsvergütung und überprüften diese anhand mehrerer Kriterien. Dazu gehörten die Aufgaben von Gesamtvorstand und
Einzelmitgliedern, die persönliche Leistung, das wirtschaftliche Umfeld sowie der nachhaltige Erfolg und die Perspektiven
des Unternehmens. Berücksichtigt wurde auch, wie sich die Vorstandsvergütung im Vergleich mit anderen Branchenunternehmen
sowie im Vergleich mit dem oberen Führungskreis und der Belegschaft des Konzerns entwickelt hat.
Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder der Dürr AG seit dem 1. Januar 2021 sowie für alle neu abzuschließenden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und für Vertragsverlängerungen. Hervorzuheben sind insbesondere die in Tabelle 3.1
dargestellten Änderungen im neuen Vergütungssystem gegenüber dem alten System.
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder 2021
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde in Einklang mit den Vorgaben der §§ 87 und 87a AktG durch den Aufsichtsrat
überprüft und beschlossen. In diesem Zusammenhang hat der Aufsichtsrat einen unabhängigen externen Berater hinzugezogen. Der
Personalausschuss ist dafür zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats vorzubereiten und den Aufsichtsrat regelmäßig mit allen
Informationen zu versorgen, die der Aufsichtsrat zur Überprüfung des Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems
führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch. Das Vergütungssystem ist klar
und verständlich ausgestaltet und darauf ausgerichtet, eine nachhaltige und langfristige Wertschöpfung, die Umsetzung der
Geschäftsstrategie sowie das Wachstum der Divisions zu fördern.
Bestandteile der Vorstandsvergütung
Das veränderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Die feste erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das feste Jahresgehalt, die betriebliche Altersversorgung sowie Nebenleistungen.
Die variable erfolgsabhängige Vergütung umfasst das Short-Term Incentive sowie das Long-Term Incentive (Abbildung 3.2).
Feste erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus dem festen Jahresgehalt, der betrieblichen Altersversorgung und den
Nebenleistungen zusammen.
Festes Jahresgehalt
Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Raten ausbezahlt. Seine Höhe orientiert sich an den Aufgaben und der strategischen
und operativen Verantwortung des einzelnen Vorstandsmitglieds.
Betriebliche Altersversorgung
Die Vorstandsmitglieder erhalten im Rahmen des Versorgungsprogramms des Dürr-Konzerns ('Dürr-Pensionsplan') einen arbeitgeberfinanzierten
Versorgungsbeitrag in Höhe von 24 % des festen Jahresgehalts für den Vorstandsvorsitzenden und 25 % des festen Jahresgehalts
für die übrigen Vorstandsmitglieder.
Nebenleistungen
Den Vorstandsmitgliedern wird ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus schließt die Dürr AG zugunsten der Vorstandsmitglieder
eine D&O-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme und dem gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt sowie für einzelne
Vorstandsmitglieder eine Lebensversicherung oder eine Unfallversicherung ab.
Variable erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus einer kurzfristigen (STI) und einer langfristigen Komponente (LTI)
zusammen, sodass ein angemessenes Anreizsystem zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und für eine nachhaltige Wertschöpfung
und -steigerung besteht. Das Vergütungsmodell soll ein hohes Maß an Transparenz bieten, indem es die Erfolgsgrößen mit klar
definierten Indikatoren für Ertrag, Liquidität, Wertschöpfung und nachhaltige Entwicklung verknüpft. Die nachhaltige Geschäftsausrichtung
sowie die soziale und ökologische Verantwortung der Dürr AG spiegeln sich hierbei auch in den jährlichen ESG-Zielen wider.
Die variable Vergütung bemisst sich nach den Aufgaben und der strategischen und operativen Verantwortung der Vorstandsmitglieder
sowie nach den kurz- und langfristigen Ergebnissen des Dürr-Konzerns. Dabei übersteigt die Vergütung aus dem LTI sowohl in
der Zielvergütung als auch in der Maximalvergütung die Vergütung aus dem STI. Die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien
tragen zur Förderung der Unternehmensstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Dürr AG bei. Ihre Zielerreichung wird
wie unten beschrieben gemessen.
Der Aufsichtsrat ist nur in Fällen von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, zum Beispiel bei der Akquisition
oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, berechtigt, die Planbedingungen der variablen Vergütungsbestandteile vorübergehend
in angemessenem Rahmen sachgerecht anzupassen. Der Aufsichtsrat hat von diesem Recht in Bezug auf die Vergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahrs 2021 keinen Gebrauch gemacht. Allgemeine ungünstige Marktentwicklungen erfüllen nicht den Sachverhalt eines
außergewöhnlichen Ereignisses oder einer außergewöhnlichen Entwicklung. Entsprechendes gilt, wenn Änderungen der für die Gesellschaft
anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften wesentliche Auswirkungen auf die für die Berechnung der variablen Vergütungsbestandteile
STI und LTI maßgeblichen Parameter haben, sowie für den Fall, dass ein Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate umfasst (Rumpfgeschäftsjahr).
Falls es bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen zu veränderten Auszahlungen der variablen Vergütung kommen sollte,
wird dies ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Nutzung von diskretionären Anpassungsmöglichkeiten ist ausgeschlossen.
Sonderzahlungen werden nicht gewährt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich
solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände vor, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise, und berücksichtigt
dabei sowohl die Verhältnismäßigkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen unter diesen Umständen getroffenen Maßnahmen als
auch das Interesse der Aktionäre.
Short-Term Incentive (kurzfristige Vergütungskomponente)
Das Short-Term Incentive ist ein leistungsabhängiger Bonus, der auf finanziellen und nichtfinanziellen Ergebnissen des jeweiligen
Geschäftsjahres basiert. Es war im Geschäftsjahr 2021 zu 60 % von den operativen Earnings before Interest and Taxes (EBIT),
zu 30 % vom Free Cashflow (FCF) und zu 10 % von ESG-Zielen abhängig (Abbildung 3.3). Die ESG-Ziele können für den gesamten
Vorstand oder individuell je Vorstandsmitglied festgelegt werden.
Das EBIT spiegelt das Ergebnis vor Zinsen, Ertragsteuern und Beteiligungsergebnis wider. Das operative EBIT ist um ungeplante
Sondereffekte bereinigt, wie zum Beispiel Effekte aus Akquisitionen. Die zu bereinigenden Sondereffekte werden vom Aufsichtsrat
im Rahmen der Verabschiedung der Zielerreichung festgelegt. Durch die Verwendung des operativen EBIT des Dürr-Konzerns wird
die Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens bei der Vergütung des Vorstands berücksichtigt und somit eines der wichtigsten
unternehmensstrategischen Ziele unterstützt.
Der Free Cashflow ist der frei verfügbare Cashflow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, Akquisitionen
zu tätigen und die Verschuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die Investitionen, den Saldo aus gezahlten und
erhaltenen Zinsen sowie die Tilgung von Leasingverbindlichkeiten vom Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit abzieht.
Unter ESG-Zielen versteht man Ziele, die sich auf Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung
(Governance) beziehen. Der Aufsichtsrat legt vor Beginn des Geschäftsjahres die ESG-Leistungskriterien und die Methoden zur
Leistungsmessung für jedes Vorstandsmitglied oder das gesamte Vorstandsgremium fest. Die möglichen Leistungskriterien setzen
sich zum Beispiel aus ESG-Ratings, Kundenzufriedenheit, Beschäftigtenzufriedenheit und Arbeitsschutz (Gesundheit und Sicherheit)
zusammen. Die Gesamtzielerreichung für die ESG-Performance ergibt sich aus dem Durchschnitt der Zielerreichung der einzelnen
Leistungskriterien.
Der Aufsichtsrat legt vor Beginn eines Geschäftsjahres die einzelnen Ziele ('Zielwerte') sowie jeweils Werte für die minimale
und maximale Zielerreichung ('Schwellenwert' und 'Maximalwert') fest. Die Zielerreichung beträgt unterhalb des Schwellenwerts
0 %, oberhalb des Maximalwerts 150 % und bei Erreichen des Zielwerts 100 %. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen
Ziel- und Maximalwert wird die Zielerreichung linear interpoliert. Die Zielerreichung wird nach Ablauf des entsprechenden
Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Aus der jeweiligen Zielerreichung bei EBIT-, FCF- und ESG-Ziel sowie der angegebenen
Gewichtung der Ziele ergibt sich die STI-Zielerreichung. Der Zielerreichungsbetrag entspricht dem Zielbetrag multipliziert
mit der Zielerreichung (Abbildung 3.4). Der Zielerreichungsbetrag für das Short-Term Incentive wird im Mai (reduziert um die
gesetzlichen Abzüge) ausbezahlt und ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt (Auszahlungscap).
Beginnt oder endet der Dienstvertrag in einem laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielerreichungsbetrag pro rata temporis gekürzt.
Sämtliche Ansprüche aus dem STI eines laufenden Geschäftsjahres entfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn der Dienstvertrag
des Vorstandsmitglieds durch außerordentliche Kündigung der Gesellschaft aus einem wichtigen Grund nach § 626 BGB endet.
Long-Term Incentive (langfristige Vergütungskomponente)
Das Long-Term Incentive der Vorstandsmitglieder in Form eines Performance-Share-Plans ist auf das nachhaltige Wachstum des
Unternehmens ausgerichtet und bestimmt sich nach der Kursentwicklung der Dürr-Aktie sowie der operativen EBIT-Marge. Die relevanten
Erfolgsgrößen zur Berechnung des LTI-Auszahlungsbetrags sind die Entwicklung des Kurses der Dürr-Aktie zwischen Gewährung
und Auszahlung des LTI sowie die durchschnittliche operative EBIT-Marge der drei Geschäftsjahre ab dem Gewährungsjahr. Die
Berücksichtigung der Kursentwicklung betont den Fokus auf die langfristige und nachhaltige Wertschöpfung des Unternehmens.
Die operative EBIT-Marge ist definiert als das Verhältnis von operativem EBIT (siehe Abschnitt 'Short-Term Incentive') zu
dem entsprechend angepassten Umsatz des Dürr-Konzerns. Die operative EBIT-Marge ist ein Maß für die langfristige Rentabilität
und Profitabilität des Unternehmens und ihre Verwendung unterstützt somit die dauerhafte Umsetzung der Unternehmensstrategie.
Zum Zeitpunkt der Gewährung der jährlich aufgelegten LTI-Tranchen wird der Zielbetrag für das LTI je Vorstandsmitglied auf
Grundlage des Anfangsreferenzkurses der Dürr-Aktie in virtuelle Aktien des Unternehmens (Performance Shares) umgewandelt und
diese werden den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Rechengröße zugeteilt. Der Anfangsreferenzkurs bestimmt sich nach dem
durchschnittlichen rechnerischen Schlusskurs der Dürr-Aktie an den letzten 30 Handelstagen vor dem 31. Dezember eines Geschäftsjahres.
Nach Ablauf der dreijährigen Laufzeit und der darauffolgenden Hauptversammlung, in welcher der Konzernabschluss der Dürr AG
für das vorherige Geschäftsjahr vorgestellt wird, erfolgt die Auszahlung des LTI in bar. Zur Berechnung des Zielerreichungsbetrags
wird die Anzahl der Performance Shares mit dem EBIT-Multiplikator und dem durchschnittlichen rechnerischen Schlusskurs der
Dürr-Aktie an den 30 Tagen vor der Hauptversammlung multipliziert (Abbildung 3.5).
Der Aufsichtsrat legt vor Beginn einer Tranche das Ziel für die durchschnittliche operative EBIT-Marge ('Zielwert') sowie
Werte für die minimale und maximale Zielerreichung ('Schwellenwert' und 'Maximalwert') fest. Der EBIT-Multiplikator beträgt
bei einer Zielerreichung unterhalb des Schwellenwerts 0 %, bei einer Zielerreichung oberhalb des Maximalwerts 200 % und bei
Erreichung des Zielwerts 100 %. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Maximalwert werden die Zielerreichung
und der EBIT-Multiplikator linear interpoliert. Der EBIT-Multiplikator ist auf 200 % begrenzt. Der Zielerreichungsbetrag für
das LTI ist auf 150 % des LTI-Zielbetrags begrenzt (Auszahlungscap). Weitere Informationen dazu enthält das Schaubild 3.12.
Sämtliche Rechte aus dem LTI verfallen ersatzlos, falls der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds vor Auszahlung des LTI aus
wichtigem Grund wirksam fristlos gekündigt, die Bestellung zum Vorstand vor Auszahlung des LTI wegen grober Pflichtverletzung
im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG aus wichtigem Grund wirksam widerrufen oder bei Ablauf der Bestellperiode vor Auszahlung
des LTI eine Verlängerung der Bestellung aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund im Sinne des
§ 626 Abs. 1 BGB abgelehnt wird beziehungsweise das Vorstandsmitglied seine Organstellung vor Auszahlung des LTI niederlegt
oder den Dienstvertrag kündigt, es sei denn, dem Vorstandsmitglied steht für die Amtsniederlegung und/oder die Kündigung des
Dienstvertrags ein wichtiger Grund zur Seite.
Bisheriges Long-Term Incentive (langfristige Vergütungskomponente)
Da im Geschäftsjahr 2021 die langfristige variable Vergütung nach dem bis 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungssystem ausbezahlt
wurde, wird im Folgenden das bisherige System beschrieben.
Für die LTI-Vergütung war im bisherigen Vergütungssystem ausschlaggebend, wie sich der Kurs der Dürr-Aktie und die durchschnittliche
EBIT-Marge des Konzerns in einem Zeitraum von drei Jahren (LTI-Laufzeit) entwickelten. Jedes Jahr wurde eine festgelegte Anzahl
an virtuellen Dürr-Aktien ausgegeben, sogenannte Performance Share Units. Der Auszahlungsbetrag für die dreijährige LTI-Laufzeit
ergab sich aus der Multiplikation der Anzahl der Performance Share Units mit einem Aktienkurs-Multiplikator und einem EBIT-Multiplikator.
Der Aktienkurs-Multiplikator entsprach dem durchschnittlichen Schlusskurs der Dürr-Aktie in € an den letzten 20 Börsentagen
vor der ersten Hauptversammlung nach Ablauf der dreijährigen LTI-Laufzeit. Der EBIT-Multiplikator bemaß sich nach der durchschnittlichen
EBIT-Marge, die der Konzern während der Laufzeit der LTI-Tranche erzielte. Für die LTI-Vergütung insgesamt und für den EBIT-Multiplikator
waren Höchstgrenzen festgelegt. Der EBIT-Multiplikator erreichte seine Höchstgrenze von zwei ab einer durchschnittlichen EBIT-Marge
von 8 %. Bei einer durchschnittlichen EBIT-Marge von 4 % und darunter fielen der EBIT-Multiplikator und damit die LTI-Vergütung
auf null.
Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Auszahlungsbeträge aus der variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen
und zurückzufordern, wenn der testierte Konzernabschluss und/oder die Grundlage zur Feststellung sonstiger Ziele, die der
Berechnung der variablen Vergütung zugrunde liegen, nachträglich korrigiert werden müssen, weil sie sich als objektiv fehlerhaft
herausstellen und der Fehler zu einer Falschberechnung der variablen Vergütung geführt hat. Der Rückforderungsanspruch besteht
in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Gesellschaft geleisteten Auszahlungsbeträgen und den Auszahlungsbeträgen,
die nach den Regelungen über die variable Vergütung unter Zugrundlegung der korrigierten Berechnungsgrundlagen hätten ausbezahlt
werden müssen.
Im Fall eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes eines Vorstandsmitglieds gegen eine seiner wesentlichen Sorgfaltspflichten
im Sinne des § 93 AktG oder einen wesentlichen Handlungsgrundsatz einer von der Gesellschaft erlassenen internen Richtlinie
und einer damit einhergehenden Gefährdung des Geschäftserfolgs oder der Reputation der Dürr AG oder einer ihrer Gesellschaften
kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig (bis auf null) reduzieren.
Wirkt sich die Korrektur der Berechnungsgrundlagen der variablen Vergütung oder der Verstoß gegen Sorgfaltspflichten oder
gegen wesentliche Handlungsgrundsätze auf mehrere ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile aus, können Auszahlungsbeträge
für sämtliche variable Vergütungsbestandteile zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch besteht bis zum Ablauf von
drei Jahren nach Auszahlung des jeweils betroffenen variablen Vergütungsbestandteils.
Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten
beziehungsweise zurückzufordern.
Maximalvergütung
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr ist nach oben absolut begrenzt ('Maximalvergütung'). Die
Maximalvergütung bezieht sich dabei auf das im Geschäftsjahr gezahlte feste Jahresgehalt, die im Geschäftsjahr geleisteten
Nebenleistungen einschließlich Versorgungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung, das im Geschäftsjahr erdiente Short-Term
Incentive sowie die im Geschäftsjahr beginnende Tranche des Long-Term Incentives. Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
3.890.000 €, für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden 2.735.000 € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils
2.055.000 €.
Übersteigt die für ein Geschäftsjahr berechnete Gesamtvergütung die Maximalvergütung, wird der Auszahlungsbetrag aus dem Long-Term
Incentive (LTI) so weit gekürzt, dass die Maximalvergütung eingehalten wird. Erforderlichenfalls kann der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen. Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem
die Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile wie in Tabelle 3.6 aufgeführt betragsmäßig begrenzt.
Aktienhalteverpflichtung ('Share Ownership Guidelines')
Die Mitglieder des Vorstands sind vertraglich verpflichtet, nach Ablauf einer dreijährigen Aufbauphase eine festgelegte signifikante
Anzahl von Dürr-Aktien dauerhaft während ihrer Amtszeit zu halten. Der Vorstandsvorsitzende muss 21.250 Aktien halten, der
stellvertretende Vorstandsvorsitzende 16.250 Aktien und ordentliche Mitglieder des Vorstands 12.500 Aktien. Mit der Aktienhalteverpflichtung
besteht neben dem LTI eine zusätzliche Aktienkomponente, die über die Laufzeit des LTI hinaus einen Anreiz zur langfristigen
Steigerung des Unternehmenswerts setzt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist erstmalig nach der dreijährigen Aufbauphase
und danach jährlich nachzuweisen. Die Aufbauphase beginnt mit Beginn der Vorstandstätigkeit oder mit Inkrafttreten des neuen
Vergütungssystems zum 1. Januar 2021, jeweils zum späteren der beiden Zeitpunkte. Demnach befinden sich alle aktiven Vorstandsmitglieder
noch in der Aufbauphase. Der aktuelle Stand der Aktienanzahl zum Stichtag 31. Dezember 2021 ist in Tabelle 3.7 ausgewiesen.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit
Beendigung durch reguläres Auslaufen der Bestellung
Im Falle des regulären Auslaufens der Bestellung werden keine Abfindungszahlungen, Sonderbeiträge zur Versorgung oder sonstigen
zusätzlichen Zahlungen geleistet.
Zusagen im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds
Wird der Dienstvertrag ohne wichtigen Grund beendet, ist eine mögliche Abfindungszahlung einschließlich Nebenleistungen an
das jeweilige Vorstandsmitglied auf den Wert von höchstens zwei Jahresvergütungen begrenzt und darf bei einer Restlaufzeit
des Dienstvertrags von weniger als zwei Jahren die vertragliche Vergütung für die Restlaufzeit nicht überschreiten (Abfindungscap).
Für die Berechnung des Abfindungscaps wird grundsätzlich auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls
auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Wird der Vorstandsvertrag durch das
Vorstandsmitglied selbst oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund beendet, ist eine Abfindungszahlung ausgeschlossen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Im Fall der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine etwaige Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
angerechnet.
Zusagen im Zusammenhang mit der Unternehmenskontrolle
Es gibt keine abweichenden Abfindungszusagen für die Beendigung des Dienstvertrags im Fall eines Kontrollwechsels.
Einhaltung des Vergütungssystems und Bestimmung der Zielerreichung
Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft
Das Vergütungssystem fördert die Geschäftsstrategie sowie die langfristigen Interessen der Dürr AG und trägt damit zu deren
langfristiger Entwicklung bei. Die Stärkung eines profitablen und nachhaltigen Wachstums der Divisions steht dabei im Fokus
und liegt der Ausgestaltung des Vergütungssystems zugrunde. Der nachhaltige Erfolg der Geschäftsstrategie wird durch variable,
leistungsabhängige Vergütungsbestandteile unterstützt. Dafür werden unterschiedliche Ziele verwendet, die an Profitabilität,
Liquidität und Unternehmenswertentwicklung sowie an der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Die genutzten
finanziellen und nichtfinanziellen Kenngrößen haben dabei unterschiedliche, aber häufig mehrjährige Laufzeiten, um den strategischen
Erfolg des Unternehmens nachhaltig zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei auf eine möglichst hohe Kongruenz
zwischen den Interessen und Erwartungen der Aktionäre und der Vorstandsvergütung gelegt.
Einhaltung des Vergütungssystems
Das für die Vorstandsmitglieder gültige Vergütungssystem wurde ohne jedwede Abweichung im Geschäftsjahr 2021 umgesetzt.
Zielerreichung
Short-Term Incentive
Leistungskriterien für 2021
Die Zielerreichung des Short-Term Incentives für das Geschäftsjahr 2021 bestand zu 60 % aus dem operativen EBIT-Ziel, zu 30
% aus dem Free-Cashflow-Ziel und zu 10 % aus ESG-Zielen (Tabelle 3.8). Das operative EBIT belief sich im Jahr 2021 auf 171,1
Mio. €. Es berechnet sich aus dem EBIT in Höhe von 175,7 Mio. € unter Abzug von ungeplanten Sondereffekten in Höhe von -4,6
Mio. €. Die ungeplanten Sondereffekte entstanden aus den im Jahr 2021 durchgeführten Akquisitionen und beinhalten zudem den
sonstigen betrieblichen Ertrag aus dem Verkauf der restlichen Anteile an der SBS Ecoclean GmbH und der Beilegung eines Rechtsstreits
mit dem Käufer. Der Free Cashflow betrug im Jahr 2021 120,8 Mio. €. Das Anfang März 2022 veröffentlichte EcoVadis Rating für
das Jahr 2021 zeigt einen Anstieg auf 66 Punkte, zuvor waren es 58 Punkte.
Long-Term Incentive
In Tabelle 3.9 wird die Zielerreichung der Tranche 2019 bis 2021 gezeigt. Da Herr Heinrich erst am 1. August 2020 in den Vorstand
eingetreten ist, hat er nicht an dieser Tranche teilgenommen. Die auszuweisende Zielerreichung des Long-Term Incentives betrifft
den EBIT-Multiplikator. Die Auszahlung ergibt sich aus dem EBIT-Multiplikator und dem Aktienkurs-Multiplikator (Näheres zum
System im Abschnitt 'Bisheriges Long-Term Incentive (langfristige Vergütungskomponente)').
Zuwendungen im Geschäftsjahr 2021
Gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 AktG
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile anzugeben, die den einzelnen
Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 'gewährt und geschuldet' wurden.
Als einjährige variable Vergütung wird das Short-Term Incentive für das Geschäftsjahr 2020 beziehungsweise 2021 als 'geschuldete
Vergütung' betrachtet, da die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember erbracht wurde.
Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen
Berichtsjahres erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen
Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Als mehrjährige variable Vergütung werden die im jeweiligen Geschäftsjahr fälligen Tranchen des Long-Term Incentives als 'gewährte
Vergütung' betrachtet.
Im Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat eine vorübergehende Anpassung der variablen Vorstandsvergütung vorgenommen. Hintergrund
dafür waren die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Dürr-Konzern und die hohe Bedeutung ausreichender
flüssiger Mittel für die Bewältigung der Krise. Konkret beschloss der Aufsichtsrat am 28. Mai 2020, die variable Vorstandsvergütung
einmalig um ein liquiditätsbezogenes Ziel zu ergänzen. Der dafür entwickelte Key Performance Indicator (KPI) sah eine Einmalzahlung
an die Vorstandsmitglieder vor, sofern die Gesamtliquidität (flüssige Mittel zuzüglich Termingelder) zum 31. Dezember 2020
die Mindestschwelle von 300 Mio. € überschritt. Der KPI Cash ist in den Tabellen 3.10 und 3.11 als erfolgsbezogene Komponente
für das Geschäftsjahr 2020 ausgewiesen.
Darüber hinaus wurde im Geschäftsjahr 2020 zusätzlich zur regulären variablen Vergütung eine sonstige variable Vergütung gewährt.
Sie ist in den Tabellen 3.10 und 3.11 ebenfalls als erfolgsbezogene Komponente für das Geschäftsjahr 2020 aufgeführt. Zu dieser
sonstigen variablen Vergütung wurde im Vergütungsbericht 2020 folgende Erläuterung veröffentlicht:
Im Juli 2020 hat der Vorstand entschieden, notwendige Kapazitätsanpassungen im europäischen Automotive-Geschäft vorzuziehen
und bereits im zweiten Halbjahr 2020 einzuleiten. Ausschlaggebend dafür waren die auch mittel- bis langfristig verhaltenen
Perspektiven in diesem Markt. Die daraus resultierenden Rückstellungen führten im Jahr 2020 zu einem negativen Ergebnis vor
Steuern. Daher erhielten die Mitglieder des Vorstands (mit Ausnahme von Herrn Crosetto) trotz der im Abschnitt 'Vorübergehende
Anpassungen im Jahr 2020' vorgenommenen Modifikation des STI-Systems keine STI-Zuwendungen. Vor diesem Hintergrund entschloss
sich der Aufsichtsrat, Herrn Dieter, Herrn Dr. Weyrauch und Herrn Heinrich im Rahmen der Möglichkeiten des Vergütungssystems
jeweils eine Sondervergütung für das Jahr 2020 zu gewähren. Damit honorierte der Aufsichtsrat die überaus großen und erfolgreichen
Anstrengungen zur Eindämmung der Pandemiefolgen sowie die Tatsache, dass der Vorstand die Weiterentwicklung des Konzerns durch
Effizienzsteigerungen, Finanzierungsmaßnahmen und Akquisitionen im Jahr 2020 ohne Verzögerungen vorangetrieben hat. Bei der
Höhe der Sondervergütung orientierte sich der Aufsichtsrat an der operativen Entwicklung des Geschäfts im Jahr 2020.
Zuwendungen gemäß DCGK a.F.
Für die Dürr AG ist es vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Anforderungen zum Ausweis der Vorstandsvergütung ein wichtiges
Anliegen, die gewohnte Transparenz zur Vorstandsvergütung unvermindert aufrechtzuerhalten. Dementsprechend wendet die Dürr
AG freiwillig zusätzlich zu den Angaben im Abschnitt 'Gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 AktG' die Tabelle
zu den 'Zuwendungen' im Sinne des DCGK, Ziffer 4.2.5, Anlage Tabelle 1 in der Fassung vom 7. Februar 2017 an. Die Tabelle
der 'Zuwendungen' nach DCGK a. F. zeigt die im Geschäftsjahr 2021 zugeteilten Beträge der einzelnen Vergütungselemente, das
heißt die fixe Vergütung und die Zielwerte für die variablen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2021 und ihren relativen
Anteil (Tabelle 3.11).
Prozentuale Verteilung der Vergütungsbestandteile
Der Aufsichtsrat bestimmt für jedes Geschäftsjahr die Zielbeträge für die variablen Vergütungsbestandteile. Dabei beschließt
er auf Grundlage der Ergebnisfeststellungen der vorausgegangenen Geschäftsjahre im Rahmen der Budgetplanung für das folgende
Geschäftsjahr und der strategischen Planung für die nächsten Jahre, welche Ziele die Gesellschaft und der Vorstand in Bezug
auf die Leistungskriterien erreichen sollen.
Für das Geschäftsjahr 2021 lagen beim Vorstandsvorsitzenden der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsaufwand
für die betriebliche Altersversorgung und Nebenleistungen) bei ungefähr 43 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen
Vergütung bei ungefähr 57 % der Ziel-Gesamtvergütung. Beim stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden lagen der Anteil der festen
Vergütung bei ungefähr 45 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 55 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Beim ordentlichen Vorstandsmitglied lagen der Anteil der festen Vergütung bei ungefähr 48 % der Ziel-Gesamtvergütung und der
Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 52 % der Ziel-Gesamtvergütung.
In der gewährten und geschuldeten Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 lagen beim Vorstandsvorsitzenden der Anteil der festen
Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung und Nebenleistungen) bei ungefähr
51 % der Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 49 % der Gesamtvergütung. Beim stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden lagen der Anteil der festen Vergütung bei ungefähr 54 % der Gesamtvergütung und der Anteil der variablen
Vergütung bei ungefähr 46 % der Gesamtvergütung. Beim ordentlichen Vorstandsmitglied lagen der Anteil der festen Vergütung
bei ungefähr 56 % der Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 44 % der Gesamtvergütung.
Die Anteile der festen Vergütung, des STI (Zielbetrag) und des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
2021 sind in Abbildung 3.12 dargestellt. Für den Vorstandsvorsitzenden lag der Anteil des STI (Zielbetrag) an der variablen
Ziel-Gesamtvergütung somit bei ungefähr 48 %, der Anteil des LTI (Zielbetrag) betrug ungefähr 52 % der variablen Ziel-Gesamtvergütung.
Für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und das ordentliche Vorstandsmitglied lag der Anteil des STI (Zielbetrag)
an der variablen Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 47 %, der Anteil des LTI (Zielbetrag) betrug ungefähr 53 % der variablen
Ziel-Gesamtvergütung.
Vergleich der jährlichen Veränderung der Vergütung mit der Ertragsentwicklung und der Gehaltsentwicklung der Beschäftigten
Bei der Ausgestaltung und Festsetzung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat auch die Vergütungs-
und Beschäftigungsbedingungen der konzernintern als 'oberer Führungskreis und übrige Beschäftigte' definierten Beschäftigtengruppen,
insbesondere auch in ihrer zeitlichen Entwicklung in den letzten Jahren, in seine Überlegungen einbezogen. Hierzu hat der
Aufsichtsrat, den Empfehlungen des DCGK folgend, zum einen die Gruppen "oberer Führungskreis" und "übrige Beschäftigte" konsistent
mit den Vorjahren definiert. Zum anderen hat er die Vergütungen der Vorstandsmitglieder im Vergleich zum oberen Führungskreis
und zu den übrigen Beschäftigten eingehend mit dem Ziel überprüft, dass sich die Vergütungen der Vorstandsmitglieder im langfristigen
Mittel nicht stärker erhöhen als die des oberen Führungskreises und der übrigen Beschäftigten. Des Weiteren wurde überprüft
und sichergestellt, dass es zwischen den Vergütungs- und Nebenleistungssystemen der Vorstandsmitglieder sowie des oberen Führungskreises
und aller übrigen Beschäftigten eine Durchgängigkeit gibt, welche die strategische Ausrichtung und Steuerung der Dürr AG und
ihrer Gesellschaften umfassend unterstützt.
Tabelle 3.13 zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
des Dürr-Konzerns und mit der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr.
Für diesen Vergleich wurden alle tariflichen und außertariflichen Angestellten der deutschen Gesellschaften, ausgenommen leitende
Angestellte und Vorstandsmitglieder sowie Geschäftsführungsmitglieder, herangezogen und Teilzeitverträge auf Vollzeit hochgerechnet.
Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr 'gewährte und
geschuldete Vergütung' im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ab. Soweit Mitglieder des Vorstands in einzelnen Geschäftsjahren
nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr
auf ein volles Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 AktG geprüft. Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich
anhand der Entwicklung des EBIT (Earnings before Interest and Taxes) des Dürr-Konzerns dargestellt. Überdies wird sie aus
formalen Gründen auch anhand des Jahresüberschusses der Dürr AG dargestellt, allerdings kommt dem Einzelabschluss der Dürr
AG bei der Steuerung des Konzerns lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2020 eine Überprüfung der Vorstandsvergütung durchgeführt und ist dabei zum Ergebnis
gekommen, dass die Höhe der Vorstandsvergütung aus rechtlicher Sicht angemessen im Sinne des § 87 Abs. 1 AktG ist. Für die
Bewertung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung und des Ruhegehalts nimmt der Aufsichtsrat regelmäßig auch externe Beratung
in Anspruch. Hierbei wird aus einer unternehmensexternen Perspektive zum einen das Verhältnis von Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt bewertet (Vertikalvergleich). Neben einer Status-quo-Betrachtung
berücksichtigt der Vertikalvergleich auch die Entwicklung der Vergütungsrelationen im Zeitablauf. Zum anderen werden Vergütungshöhe
und -struktur anhand einer Positionierung der Dürr AG in einer Vergleichsgruppe bewertet (Horizontalvergleich). Der Horizontalvergleich
umfasst neben der Festvergütung auch die kurz- und langfristigen Vergütungsbestandteile sowie die Höhe der Nebenleistungen
und der Zahlungen zur privaten Altersversorgung. Die Vergleichsgruppe wurde durch den Aufsichtsrat mit Bedacht gewählt, um
eine automatische Aufwärtsentwicklung der Vergütungen zu vermeiden.
Vorstandsverträge
Die Vorstandsverträge werden bei Dienstantritt für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Bei Verlängerung des Vertragsverhältnisses
wird meist die gesetzlich mögliche Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre gewählt. Der Vorstandsvertrag von Herrn Dieter wurde
im Zuge einer geordneten Nachfolgeregelung in gegenseitigem Einvernehmen zum 31. Dezember 2021 aufgelöst, ursprünglich hatte
er eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2023. Herr Dr. Weyrauch erhielt im Zuge seiner Berufung als neuer Vorstandsvorsitzender
einen Vertrag mit Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026. Die Laufzeit des Vertrags von Herrn Heinrich endet
am 31. Juli 2023. Bitte beachten Sie auch die Angaben im Abschnitt 'Angaben gemäß §§ 289a und 315a HGB' des Lageberichts.
Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütungssystem des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen.
Die Vergütung ist in der Satzung der Dürr AG geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, überprüft der
Aufsichtsrat, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich
durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Die Marktangemessenheit des
Vergütungssystems wurde im Geschäftsjahr 2021 bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde das Aufsichtsratsvergütungssystem gemäß
der entsprechenden Empfehlung des DCGK auf ausschließlich fixe, erfolgsunabhängige Bestandteile umgestellt. Das angepasste
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wurde bei der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2021 gemäß § 113 Abs.
3 Satz 1 und 2 AktG mit einer Mehrheit von 98,19 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Bestandteile der Aufsichtsratsvergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Festvergütung, Sitzungsgeld, Nebenleistungen (bestehend aus Auslagenersatz
und Versicherungsschutz) und, sofern sie eine Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats ausüben, eine Vergütung für diese
Ausschusstätigkeit.
Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich 58.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der stellvertretende
und der weitere stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der vorgenannten festen Vergütung eines ordentlichen Mitglieds.
Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Vergütung von 10.000 € pro Jahr; die Mitglieder des Personalausschusses
erhalten eine Vergütung von 5.000 € pro Jahr. Die Vorsitzenden dieser beiden Ausschüsse erhalten das Dreifache, etwaig vorhandene
stellvertretende Vorsitzende erhalten das Eineinhalbfache. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten keine feste
Vergütung, sondern eine Vergütung von 2.500 € pro Sitzung, der Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache.
Sitzungsgeld
Für Sitzungen des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses und des Personalausschusses sowie etwaiger sonstiger, auch ad hoc
gebildeter Ausschüsse des Aufsichtsrats (mit Ausnahme des Nominierungsausschusses) erhalten die Mitglieder ein Sitzungsgeld
von 1.000 € pro Sitzung. Der Vorsitzende etwaiger sonstiger, auch ad hoc gebildeter Ausschüsse des Aufsichtsrats erhält ein
Sitzungsgeld von 2.000 €.
Nebenleistungen (Auslagenersatz, Umsatzsteuer)
Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen gegebenenfalls
auch die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gehört. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats besteht eine D&O-Versicherung
mit Selbstbehalt, deren Prämie vom Unternehmen bezahlt wird.
Darstellung Vergleich der jährlichen Veränderung der Vergütung mit der Ertragsentwicklung und der Gehaltsentwicklung der Beschäftigten
Tabelle 3.15 zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung
des Dürr-Konzerns und mit der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr.
Für diesen Vergleich wurden die Beschäftigten in Deutschland inklusive des oberen Führungskreises als Vergleichsgruppe herangezogen.
Für die Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung zugrunde gelegt. Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden,
zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet,
um die Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 AktG geprüft. Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich
anhand der Entwicklung des EBIT (Earnings before Interest and Taxes) des Dürr-Konzerns dargestellt. Überdies wird sie aus
formalen Gründen auch anhand des Jahresüberschusses der Dürr AG dargestellt, allerdings kommt dem Einzelabschluss der Dürr
AG bei der Steuerung des Konzerns lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Dürr Aktiengesellschaft, Stuttgart
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der Dürr Aktiengesellschaft, Stuttgart für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31.
Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des Entwurfs eines
IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung
nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an
die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit
haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, 15. März 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Marbler
Wirtschaftsprüfer
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Hummel
Wirtschaftsprüfer
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IV. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Dürr Aktiengesellschaft (der 'Aufsichtsrat') berät und überwacht die Geschäftsführung durch die Mitglieder
des Vorstands und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen sind. Er ist in die Strategie und Planung
sowie in alle Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Mit Blick auf diese verantwortungsvollen
Aufgaben sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, die auch den zeitlichen Anforderungen
an das Aufsichtsratsamt hinreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus stellt eine auch im Hinblick auf das Marktumfeld angemessene
Aufsichtsratsvergütung sicher, dass der Gesellschaft auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat
zur Verfügung stehen. Damit trägt die angemessene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie
und der langfristigen Entwicklung der Dürr Aktiengesellschaft bei.
Diesem Anspruch wird die fortentwickelte Vergütung gerecht, die der ordentlichen Hauptversammlung 2022 der Gesellschaft unter
Tagesordnungspunkt 7 unter entsprechender Änderung von § 15 der Satzung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird und ab dem
1. Januar 2022 gelten soll. Höhe und Struktur der zukünftigen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind im Vergleich zur
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder anderer MDAX-Unternehmen marktüblich (Peer-Group-Vergleich).
Durch die Vielzahl von neuen regulatorischen Anforderungen an den Aufsichtsrat wird nicht nur die Verantwortung des Aufsichtsrats
immer weiter gefasst, sondern auch der zeitliche Aufwand für Vorbereitung, Sitzungen und Weiterbildung erhöht sich permanent.
Um dem Rechnung zu tragen, soll die Gesamtvergütung wie auch die Vergütungsstruktur angepasst werden. Durch eine Reduktion
der Fixvergütung bei gleichzeitiger Anhebung des Sitzungsgeldes soll die Gesamtvergütung stärker an den Zeitaufwand für die
Sitzungsvorbereitung und die Sitzungspräsenz gekoppelt werden. Gleichzeitig soll sich auch die Tätigkeit in den Ausschüssen,
die immer anspruchsvoller wird, in einer tendenziell etwas höheren Vergütung für die Ausschussarbeit widerspiegeln. Die Gesamtvergütung
des Aufsichtsrats erhöht sich durch die vorgeschlagene Anpassung auf Basis einer Modellrechnung mit der üblichen Anzahl von
Sitzungen um durchschnittlich 5,4 %. Seit 2016 wurde lediglich im Jahr 2019 punktuell die Vergütung der Ausschussvorsitzenden
angehoben sowie (wirksam im Jahr 2021) aufgrund von Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die variable ergebnisabhängige
Komponente gestrichen und mit neutraler Wirkung die Festvergütung entsprechend erhöht. Somit ist über 5 Jahre hinweg keine
generelle Anpassung der Gesamtvergütung erfolgt, was die vorgeschlagene moderate Erhöhung um durchschnittlich 5,4 % rechtfertigt.
Gleichzeitig lässt sich mit der neuen Vergütungsstruktur ein verwaltungstechnisches Problem lösen: Im Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 08.07.2021 beschäftigen sich die Finanzbehörden mit der Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern,
was umsatzsteuerliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Gemäß dem Schreiben gilt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds
sowohl aus festen wie auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile
(nicht Reisekosten) im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung betragen. Diese Regelung gilt erstmals für das
Jahr 2022. Problematisch ist, dass nach dieser Neuregelung einige Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft knapp über
der 10 %-Hürde liegen, andere aber unter die 10 %-Grenze fallen, mit der Folge, dass einige als selbständig bzw. unternehmerisch
tätig qualifiziert werden, andere aber nicht. Dieser neue Sachverhalt macht die Vergütungsabrechnung ab 2022 unnötig kompliziert,
was mit der neuen Vergütungsstruktur, die für Klarheit sorgt, vermieden wird.
a. Zusammensetzung der Vergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt auf der Grundlage von § 15 der Satzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten sowohl nach der derzeitigen Satzungsbestimmung als auch nach Maßgabe der Neuregelung des § 15 der Satzung, die der
ordentlichen Hauptversammlung 2022 unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen wird, eine Festvergütung, Nebenleistungen (bestehend
u.a. aus Auslagenersatz) und, sofern sie eine Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats ausüben, eine Vergütung für diese
Ausschusstätigkeit sowie Sitzungsgeld.
aa) Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 soll die Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von derzeit jährlich 58.000 Euro
auf 56.000 Euro reduziert werden. Wie bisher sollen der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache, der stellvertretende
und der etwaig gewählte weitere stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der vorgenannten festen Vergütung eines einfachen
Mitglieds erhalten.
bb) Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats
Die Vergütung für die Mitgliedschaft sowie den Vorsitz in Ausschüssen im Aufsichtsrat wird nur insoweit verändert als die
Festvergütung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses von 10.000 Euro pro Jahr auf 9.000 Euro pro Jahr reduziert wird;
ansonsten bleibt die Vergütung unverändert: Die Mitglieder des Personalausschusses erhalten eine Vergütung von 5.000 Euro
pro Jahr. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Personalausschusses erhalten das Dreifache, etwaig vorhandene stellvertretende
Vorsitzende erhalten das Eineinhalbfache. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten pro Sitzung eine Vergütung von
2.500 Euro, der Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache.
cc) Sitzungsgeld
Aufgrund der erhöhten zeitlichen Belastung für die Sitzungsvorbereitung und die Sitzungspräsenz wird das Sitzungsgeld der
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder auf 2.000 Euro erhöht. Dem zusätzlichen Arbeitsaufwand des jeweiligen Aufsichtsrats-
bzw. Ausschussvorsitzenden soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dieser ein Sitzungsgeld von 3.000 Euro erhält.
dd) Nebenleistungen (Auslagenersatz, Umsatzsteuer)
Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats derzeitig die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu
denen gegebenenfalls auch die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gehört. Diese Regelungen bleiben unverändert.
ee) Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen
Da jedenfalls nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien keine variablen Vergütungsbestandteile gewährt werden, beträgt der relative
Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung stets 100 %.
b. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung für den Aufsichtsrat
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 Aktiengesetz wurden mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats
nicht abgeschlossen. Da die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf der Grundlage der durch die Hauptversammlung beschlossenen
Satzungsregelung erfolgt, wurden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt.
Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats mindestens alle
vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Soweit dieser Beschluss die Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats
zum Gegenstand hat, genügt für die Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit durch den Beschluss eine
Änderung der Vergütung erfolgen soll, setzt dieser Beschluss eine gleichzeitige Anpassung der entsprechenden Satzungsregelungen
voraus; hierfür ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sowie - da die Satzung der Gesellschaft insofern eine
Erleichterung hinsichtlich der erforderlichen Kapitalmehrheit bestimmt - die Mehrheit des in der Hauptversammlung bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
Vor dem Vorschlag an die Hauptversammlung überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat grundsätzlich auf der Grundlage von öffentlichen
sowie in Fachkreisen zugänglichen Informationen, wie insbesondere Vergleichsstudien, und bei Bedarf auch mithilfe externer
Vergütungsberater die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Bietigheim-Bissingen, im März 2022
Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart
- Der Vorstand -
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