KION GROUP AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000KGX8881 WKN: KGX888
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG am 11. Mai 2022 in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG,
die am
Mittwoch, den 11. Mai 2022, um 10.00 Uhr
(MESZ; entspricht 8.00 Uhr UTC),
als virtuelle Hauptversammlung stattfindet und
aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main,
übertragen wird.
Bitte beachten Sie, dass die Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht
vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I 2020, S. 570),
geändert durch die Änderungsgesetze vom 22. Dezember 2020 (BGBl I 2020, S. 3332), vom 7. Juli 2021 (BGBl I 2021, S. 2437)
und vom 10. September 2021 (BGBl I 2021, S. 4153) ('COVID-19-Maßnahmengesetz'), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre (im Folgenden 'Aktionäre') sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten
entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben und Hinweisen', die nach der Tagesordnung im Anschluss an die weiteren Angaben zu
den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten abgedruckt sind.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
KION GROUP AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter
veröffentlicht. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung vom Vorstand
und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher
zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR 197.060.632,84 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR |
196.653.634,50 |
Einstellung in Gewinnrücklagen |
EUR |
0,00 |
Gewinnvortrag |
EUR |
406.998,34 |
Bilanzgewinn |
EUR |
197.060.632,84 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2021 vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 1,50 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der Gewinnvortrag entsprechend angepasst.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG für
diesen Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der KION GROUP
AG für diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs
2022 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Nach dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben
Vorstand und Aufsichtsrat jährlich gemäß § 162 AktG n.F. einen Vergütungsbericht zu erstellen, der bestimmten Anforderungen
entsprechen muss. Dieser gesetzlich erforderliche Vergütungsbericht tritt an die Stelle des bisher auf eine Empfehlung des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 zurückgehenden Vergütungsberichts. Der Abschlussprüfer
hat zu prüfen, dass der Vergütungsbericht im Sinn des § 162 AktG alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber
einen Prüfungsvermerk zu erstellen. Der vom Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung
zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden
Charakter. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr zu erläutern, wie sie den Beschluss
der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr berücksichtigt haben.
Die Neuregelungen des AktG zum Vergütungsbericht sind nach dem geltenden Übergangsrecht erstmals für das erste nach dem 31.
Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Danach war für das vergangene Geschäftsjahr ein Vergütungsbericht nach
§ 162 AktG zu erstellen, der dieser Hauptversammlung zur Billigung vorliegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor diesem Hintergrund vor, den als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
6 im Anschluss an die Tagesordnung gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk abgedruckten Vergütungsbericht zu billigen.
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7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Birgit A. Behrendt, Dr. Alexander Dibelius; Dr. Michael Macht und Tan Xuguang endet
mit Beendigung der Hauptversammlung am 11. Mai 2022. Daher ist eine Neuwahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KION GROUP AG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zudem zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß
§ 96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter
der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses widerspricht. Der Aufsichtsrat
der KION GROUP AG ist derzeitig mangels Widerspruchs einer der Seiten des Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen
Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach
§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor
zu beschließen, die nachfolgend genannten Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
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Frau Birgit A. Behrendt, wohnhaft in Köln, Deutschland, selbständige Unternehmensberaterin in Köln, Deutschland;
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Herr Dr. Alexander Dibelius, wohnhaft in Berlin, Deutschland, Managing Partner der CVC Capital Partners (Deutschland) GmbH
in Frankfurt am Main, Deutschland;
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Herr Dr. Michael Macht, wohnhaft in Hopfen am See, Deutschland, selbständiger Unternehmensberater in Hopfen am See, Deutschland;
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- |
Herr Tan Xuguang, wohnhaft in Weifang, Volksrepublik China, Vorsitzender des Board of Directors und Präsident der Shandong
Heavy Industry Group Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik China.
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Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Es ist beabsichtigt, die
Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Michael Macht im Fall seiner
Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft erneut als Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien:
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Sämtliche zur Wahl vorgeschlagene Personen sind derzeit bereits Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
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Birgit A. Behrendt ist Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten Infinium Holdings, Inc. in Sacramento (Kalifornien),
USA (nicht-geschäftsführende Direktorin), Mitglied des Aufsichtsrats der (jeweils börsennotierten) Umicore S.A. in Brüssel,
Belgien, der thyssenkrupp AG in Essen, Deutschland, und der nicht börsennotierten Ford-Werke GmbH in Köln, Deutschland, Mitglied
des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten Stulz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG in Hamburg, Deutschland, sowie Mitglied
des Beirats der nicht börsennotierten Hydrogenious LOHC Technologies GmbH in Erlangen, Deutschland.
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Dr. Alexander Dibelius ist Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten CVC Capital Partners (Luxembourg) Sàrl
in Luxembourg, Luxemburg, und der börsennotierten Diebold Nixdorf Inc. in North Canton (Ohio), USA (jeweils nicht geschäftsführender
Direktor), Mitglied des Aufsichtsrats der (jeweils nicht börsennotierten) Douglas GmbH in Düsseldorf, Deutschland, der Kirk
Beauty Investments S.A. in Luxembourg, Luxemburg, der Syntegon Technology GmbH in Waiblingen, Deutschland, und der DKV MOBILITY
SERVICES HOLDING GmbH & Co. KG in Ratingen, Deutschland, Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten
Breitling S.A. in Grenchen, Schweiz, Mitglied des Beirats der (jeweils nicht börsennotierten) Messer Industries GmbH in Bad
Soden, Deutschland, und der Messer Industries USA Inc. in Bridgewater (New Jersey), USA, sowie Mitglied des Shareholders'
Committee der nicht börsennotierten Tipico Group Ltd. in St. Giljan, Malta.
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Dr. Michael Macht ist Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik
China (nicht-geschäftsführender Direktor), und der nicht börsennotierten McLaren Group Limited in Woking, Vereinigtes Königreich
(nicht geschäftsführender Direktor), Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten Rosenberger Hochfrequenztechnik
GmbH & Co.KG in Tittmoning, Deutschland, und Mitglied des Aufsichtsrats der (jeweils nicht börsennotierten) Mahle Behr GmbH
& Co. KG in Stuttgart, Deutschland, sowie der Mahle GmbH in Stuttgart, Deutschland.
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Im Übrigen sind die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen nicht Mitglied in einem gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen
und dem Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG sowie den wesentlich an der KION GROUP AG beteiligten Aktionären über die
jeweils bestehende Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird:
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Dr. Michael Macht ist Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik
China (nicht-geschäftsführender Direktor). Die Weichai Power Co., Ltd. ist wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt.
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Tan Xuguang ist Vorsitzender des Board of Directors und Präsident der nicht börsennotierten Shandong Heavy Industry Group
Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik China, Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Weichai Holding Group
Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China, sowie Vorsitzender des Board of Directors und Chief Executive Officer der börsennotierten
Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China. Die Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. ist mittelbar, die Weichai
Holding Group Co., Ltd. unmittelbar an der Weichai Power Co., Ltd. wesentlich beteiligt. Die Weichai Power Co., Ltd. ist wesentlich
an der KION GROUP AG beteiligt. Tan Xuguang war vor seiner Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft durch die Hauptversammlung
am 9. Mai 2019 bereits bis zum 30. September 2018 mehrere Jahre lang Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG.
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Lebensläufe der Kandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter
veröffentlicht.
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungsbericht
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
Dieser Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) erläutert entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die gewährten und
geschuldeten Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen im Geschäftsjahr 2021.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die im Geschäftsjahr 2021 geltenden Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat
in ihren Grundzügen dargestellt. Eine vollständige Beschreibung der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat ist einsehbar
unter
www.kiongroup.com/verguetung
Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen;
der entsprechende Vermerk über die Prüfung ist in diesem Bericht enthalten.
Vergütung des Vorstands
Strategische Einordnung und Rückblick
Die Vergütung des Vorstands der KION GROUP AG wird nach den Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) festgesetzt und ist auf
eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.
Die Gesamtvergütung des Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen Gehalts- und Sachleistungen und Versorgungszusagen sowie
erfolgsabhängigen (variablen) Bezügen zusammen. Dabei sieht das System ausdrücklich vor, dass sowohl positive als auch negative
Geschäftsentwicklungen sowie die Erreichung individueller Ziele spürbar Berücksichtigung finden (Pay for Performance).
Maßgeblich für die Festlegung der Vorstandsvergütung sind Größe und Komplexität der KION GROUP AG und ihrer konsolidierten
Tochtergesellschaften (zusammen KION Group), ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage, ihr Erfolg und ihre Zukunftsaussichten
sowie die übliche Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen im MDAX ebenso wie das Gehaltsgefüge
in der KION Group. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises
und der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung, und hat definiert, wie die relevanten Vergleichsgruppen abzugrenzen
sind. Einen derartigen horizontalen und vertikalen Vergleich der Vorstandsvergütung hat der Aufsichtsrat letztmalig in 2020
im Zuge der Überarbeitung des Vorstandsvergütungssystems durchgeführt.
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung legt der Aufsichtsrat einen Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit durch Berücksichtigung
sozialer und ökologischer Aspekte sowie auf eine langfristige Unternehmensentwicklung und hat dementsprechend unter anderem
den Anteil der variablen Vergütungsbestandteile entsprechend hoch gewichtet. Soziale und ökologische Aspekte haben insbesondere
durch die Einführung von ESG-Zielen sowohl für die einjährige als auch für die mehrjährige variable Vergütung Eingang in die
Vorstandsvergütung gefunden. Durch die Gewährung eines Long Term Incentive in Form von Performance Shares mit dreijähriger
Laufzeit ist dieser Vergütungsbestandteil zudem an die langfristige Entwicklung des Aktienkurses gekoppelt und schafft somit
über einen längeren Zeitraum Anreize, für eine positive Entwicklung des Unternehmens Sorge zu tragen. Das Vergütungssystem
berücksichtigt insoweit auch die Interessen der Aktionäre der KION GROUP AG an einer positiven Entwicklung des Aktienkurses.
Weitere wichtige Kriterien für die Festsetzung der Vergütung sind die jeweiligen Aufgaben und die persönliche Leistung der
einzelnen Vorstandsmitglieder und deren persönlicher Beitrag zum Erfolg des Unternehmens. Die in der Vorstandsvergütung verankerten
finanziellen, nichtfinanziellen und individuellen Ziele stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie. Die Struktur und Angemessenheit
der Vorstandsvergütung werden regelmäßig vom Aufsichtsrat überprüft.
Das Vergütungssystem ist damit in hohem Maße abhängig vom Unternehmenserfolg und unterstreicht durch den hohen Anteil der
variablen Vergütung die Ausrichtung an der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der KION Group.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Festsetzung und die regelmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems sowie der Gesamtbezüge der einzelnen
Vorstandsmitglieder ist gemäß § 87a AktG der Aufsichtsrat der KION GROUP AG. Bis einschließlich 28. Februar 2021 oblag dem
Präsidialausschuss die Vorbereitung aller die Vergütung des Vorstands betreffenden Beschlussfassungen des Aufsichtsrats. Seit
1. März 2021 hat diese Aufgabe der vom Aufsichtsrat mit Beschluss vom 1. März 2021 neu geschaffene Vergütungsausschuss übernommen.
Überarbeitung des Vorstandsvergütungssystems
Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II,
BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) am 1. Januar 2020 und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DCGK hat
der Aufsichtsrat am 17. Dezember 2020 auf Empfehlung des Präsidialausschusses für die Mitglieder des Vorstands der KION GROUP
AG ein neues Vergütungssystem beschlossen.
Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Vergütungssystems und insbesondere der individuellen Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
waren dabei auschlaggebend und sind für die KION GROUP AG maßgeblicher Bestandteil einer guten Corporate Governance. Bei der
Überarbeitung und Neufassung des Vorstandsvergütungssystems folgte der Aufsichtsrat folgenden Grundsätzen:
Strategische Aspekte und Nachhaltigkeit: Kurzfristige variable Vergütung (Bonus-Plan bzw. Short Term Incentive, STI) und langfristige variable Vergütung (Performance-Share-Plan
bzw. Long Term Incentive, LTI) der Vorstandsmitglieder sind jeweils an ausgewählten aus der Unternehmensstrategie und der
Nachhaltigkeitsstrategie abgeleiteten Erfolgszielen mit anspruchsvollen Zielsetzungen ausgerichtet, die jährlich im Voraus
festgesetzt werden.
Pay for Performance: Das Vorstandsvergütungssystem ist darauf ausgelegt, dass die Vergütung überwiegend an erbrachte Leistungen geknüpft ist. Besondere
Ausformung erhält dieses Prinzip in dem System der individuellen Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder zur Feststellung
der sogenannten individuellen Leistungsmultiplikatoren für die Berechnung der variablen Vergütungsbestandteile. Den gesetzlichen
Vorgaben und den Empfehlungen des DCGK folgend, wurden zudem für variable Vergütungsbestandteile Malus- und Clawback-Regelungen
eingeführt.
Angemessenheit und Wettbewerbsfähigkeit: Die Angemessenheit, aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Vorstandvergütung, wird durch Vergleiche mit Vergütungen von Vorständen
in ähnlichen Unternehmen (horizontaler Vergleich) sowie mit der Vergütungsstruktur innerhalb der KION Group (vertikaler Vergleich)
gewährleistet.
Aktienerwerbs- und -haltepflicht: Im Interesse der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft ist eine Aktienerwerbs- und -haltepflicht für
die Vorstandsmitglieder festgelegt. Damit werden die Interessen der Aktionäre an Wertsteigerung und Gewinnausschüttung mit
Leistungsanreizen des Vorstands verknüpft.
Transparenz: Für Themen rund um die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist eine robuste Governance implementiert. Es wird eine hohe Transparenz
bei den zu treffenden Entscheidungen sowie der Unterrichtung der Stakeholder gelebt.
Das neue Vergütungssystem gilt seit dem 1. Januar 2021 für alle Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge ab dem Beschluss
des Aufsichtsrats am 17. Dezember 2020 in Kraft traten, neu abgeschlossen oder verlängert wurden. Im Geschäftsjahr 2021 wurde
das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Andreas Krinninger, Hasan Dandashly und Dr. Henry Puhl in allen Aspekten
ohne Ausnahmen angewendet. Auch für den im Geschäftsjahr 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 bestellten neuen Vorstandsvorsitzenden
Dr. Richard Robinson ('Rob') Smith, dessen Vorstandsdienstvertrag im Geschäftsjahr 2021 abgeschlossen wurde, gilt das Vergütungssystem
ohne Ausnahmen.
Für die bereits vor dem 1. Januar 2021 bestellten Vorstandsmitglieder gilt das neue Vergütungssystem im Grundsatz ebenfalls
ab dem 1. Januar 2021 mit folgenden Ausnahmen: Malus- und Clawback-Regelungen werden erst ab einer Vertragsverlängerung eingeführt.
Für die Maximalvergütung gelten bis zu einer Vertragsverlängerung weiterhin die bisherigen Regelungen und nicht die im neuen
Vergütungssystem vorgesehene Maximalvergütung, die nunmehr auch die Nebenleistungen und den Dienstzeitaufwand der betrieblichen
Altersversorgung berücksichtigt. Diese Ausnahmen fanden für die Vorstandsmitglieder Gordon Riske (aus dem Vorstand ausgeschieden
mit Ablauf des 31. Dezember 2021), Dr. Eike Böhm (ausgeschieden aus dem Vorstand mit Ablauf des 30. Juni 2021), Anke Groth
und Ching Pong Quek Anwendung, deren Vorstandsbestellungen vor dem 17. Dezember 2020 datieren.
Billigung durch die Hauptversammlung
Das neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2021 mit
einer Zustimmungsquote von 69,10 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt. Gemäß § 120a AktG wird der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
das Vergütungssystem künftig bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre zur Billigung vorlegen.
Überprüfung des Vergütungssystems
Vor dem Hintergrund des Votums der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 und unter Berücksichtigung der Rückmeldungen von Aktionären
und Investoren zum vorgelegten Vorstandsvergütungssystem hat der Aufsichtsrat insbesondere die folgenden Elemente des Vorstandsvergütungssystems
erneut überprüft:
Individuelle Leistungsmultiplikatoren für variable Vergütungsbestandteile: Von einem Teil der Aktionäre und Investoren kritisch gesehen werden insbesondere die im Vorstandsvergütungssystem vorgesehenen
diskretionären Elemente bei der Festsetzung der Auszahlungsbeträge der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile.
Mit solchen Gestaltungselementen wird die Befürchtung verbunden, dass das Prinzip Pay for Performance ausgehöhlt werden könnte.
Bei dem Vorstandsvergütungssystem der KION GROUP AG betrifft diese Kritik namentlich die Spannweite bei der Festsetzung individueller
Leistungsmultiplikatoren für die langfristigen und kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile zwischen 0,7 und 1,3. Der
Aufsichtsrat ist zu der Einschätzung gelangt, dass gerade der individuelle Leistungsmultiplikator eine individuelle Leistungsbeurteilung
der Vorstandsmitglieder im positiven, aber auch im negativen Sinne ermöglicht. Die Anwendung der diskretionären Faktoren erfolgt
dabei strikt gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben und in jedem Fall auf Basis von vorab verbindlich vereinbarten
individuellen Zielen und nachprüfbaren Kriterien für die Zielerreichung. Über diese sowie deren Erreichung wird jeweils im
Vergütungsbericht transparent berichtet. Der Aufsichtsrat hat dabei bewusst den Rahmen zwischen 0,7 und 1,3 für den individuellen
Leistungsmultiplikator gesetzt. Diese Spreizung ermöglicht es dem Aufsichtsrat in stärkerem Maße, die individuelle Leistung
eines jeden Vorstandsmitglieds als Ausformung des Pay-for-Performance-Gedankens bei der Festsetzung der Auszahlungsbeträge
der variablen Vergütungsbestandteile positiv oder auch negativ zu berücksichtigen. Zudem entspricht dieser Leistungsmultiplikator
demjenigen, der im Rahmen der Leistungsbeurteilungen für die kurzfristige variable Vergütung der oberen Führungskräfte der
KION Group zu Anwendung kommt. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass in der Varianz der Vergütungen ein Gleichlauf zwischen
Vorstandsmitgliedern und oberen Führungskräften gewahrt bleiben sollte, um Fehlincentivierungen zu vermeiden. Er hat deshalb
von einer Überarbeitung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder in diesem Punkt abgesehen.
Sondervergütung: Ebenfalls von einem Teil der Aktionäre und Investoren kritisiert wird die im Vergütungssystem vorgesehene Möglichkeit der
Auslobung einer Sondervergütung in besonderen Ausnahmefällen für außergewöhnliche Leistungen. Eine derartige Sondervergütung
birgt aus deren Sicht das Risiko, dass sachwidrig durch eine derartige Sondervergütung etwaige aufgrund Nichterfüllung von
Leistungskriterien unverdiente variable Vergütungen faktisch kompensiert und damit der Grundsatz Pay for Performance unterlaufen
werden könnte. Durch eine verantwortungsbewusste Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den Aufsichtsrat unter strikter Anwendung
der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben für eine solche Sondervergütung ist diesem Risiko aus Sicht des Aufsichtsrats
zu begegnen. Der Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist sich bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung stets in hohem Maße seiner
Verantwortung bewusst und folgt daher strikt den folgenden Vorgaben: Die Auslobung einer Sondervergütung erfolgt nur in absoluten
Ausnahmefällen und auch nur dann, wenn sie nach Auffassung des Aufsichtsrats im Unternehmensinteresse liegt und der Gesellschaft
und damit auch den Aktionären einen zukunftsbezogenen Nutzen bringt. Darüber hinaus ist die Auslobung einer Sondervergütung
im Nachhinein für bereits umgesetzte Maßnahmen oder Entwicklungen der Vergangenheit ausgeschlossen. Jegliche Auslobung einer
Sondervergütung wird im Vorfeld mit klaren Leistungskriterien hinterlegt. Über Beweggründe, Leistungskriterien und deren Zielerreichung
für ausgelobte und gewährte Sondervergütungen wird jeweils nachvollziehbar und transparent im Vergütungsbericht der Gesellschaft
berichtet. Nach Auffassung des Aufsichtsrats ermöglicht es eine Sondervergütung, besondere Umstände und Sachverhalte zur Grundlage
einer besonderen Incentivierung zu machen, die in den finanziellen und nicht-finanziellen Zielsetzungen der variablen Vergütungsbestandteile
und in dafür vereinbarten individuellen Zielen der Vorstandsmitglieder nicht hinreichend erfasst waren oder systembedingt
nicht hinreichend erfasst werden können. Damit wird aus Sicht des Aufsichtsrats in besonderem Maße dem Grundsatz Pay for Performance
Rechnung getragen. Diese Ausgestaltung wird flankiert von einem robusten Governance-Prozess. Die Vereinbarung sowohl der jeweiligen
individuellen Ziele als auch der entsprechenden Leistungskriterien wird von dem neu gebildeten Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats
vorbereitet und vom Plenum des Aufsichtsrats beschlossen. Gleiches gilt für die Feststellungen der jeweiligen Zielerreichungen.
Die Zahlung einer Sondervergütung darf die festgesetzte Maximalvergütung nicht überschreiten. Diese materiellen und formalen
Ausgestaltungen haben den Aufsichtsrat dazu bewogen, das Vorstandsvergütungssystem in Bezug auf dieses Element unverändert
zu lassen.
Dreijährige Performanceperiode für die langfristige variable Vergütung: Mit der Festlegung der Performanceperiode für die langfristige variable Vergütung folgt die Gesellschaft nicht der Empfehlung
G.10 des DCGK. Dies ist gleichermaßen in der Entsprechenserklärung 2021 offengelegt. Nach Empfehlung G.10 des DCGK sollen
Vorstandsmitglieder über langfristig variable Vergütungsbestandteile erst nach vier Jahren verfügen können. Die zeitlichen
sowie zu einem großen Teil auch die finanziellen Komponenten der langfristigen variablen Vergütung sind bei der KION Group
sowohl für den Vorstand als auch für die oberen Führungskräfte (knapp 500 Personen weltweit) gleichlaufend ausgestaltet. Der
Aufsichtsrat hat sich nach umfassender Abwägung für die Beibehaltung der dreijährigen Performanceperiode auch für die langfristige
variable Vergütung für die Vorstandsmitglieder entschieden. Damit soll ein zeitliches Gleichlaufen der Ziele und der Incentivierung
von Vorstand und oberen Führungskräften mit langfristigem Horizont gewährleistet werden. Aus Sicht des Aufsichtsrats zahlt
bereits eine dreijährige Performanceperiode wesentlich auf eine langfristige Entwicklung des Unternehmens ein. Zudem soll
das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder ebenso wie dasjenige für Führungskräfte auch im internationalen Kontext für hoch
qualifizierte und entsprechend erfahrene Personen attraktiv sein, um diese für das Unternehmen, welches global agiert, zu
gewinnen. Daher hat der Aufsichtsrat von einer Überarbeitung des Vorstandsvergütungssystems auch in diesem Punkt abgesehen.
Veränderungen der Zusammensetzung des Vorstands im Berichtszeitraum
Im Vorstand der KION GROUP AG fanden im Berichtszeitraum signifikante Veränderungen statt:
Zu Beginn des Geschäftsjahres wurde der Vorstand von vier auf sechs Mitglieder erweitert. Andreas Krinninger und Hasan Dandashly
nahmen zum 1. Januar 2021 ihre Vorstandstätigkeit, jeweils mit operativen Zuständigkeiten, auf.
Zum Ablauf des 30. Juni 2021 schied Dr. Eike Böhm als Chief Technology Officer (CTO) aus dem Vorstand aus und Dr. Henry Puhl
übernahm ab dem 1. Juli 2021 die Funktion des CTO im Vorstand der KION GROUP AG.
Schließlich legte der langjährige Vorstandsvorsitzende (CEO) Gordon Riske sein Vorstandsamt im Zusammenhang mit dem bevorstehenden
Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Dezember 2021 nieder. Die Nachfolge als CEO trat zum 1. Januar 2022 Dr. Richard Robinson
Smith an.
Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick
Die Vergütung des Vorstands ist maßgebliches Element für den langfristigen Erfolg der KION Group und trägt wesentlich zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie und zum Erreichen der operativen und finanziellen Ziele bei. Dementsprechend berücksichtigt
die Vorstandsvergütung in ihren variablen Komponenten sowohl kurzfristige als auch langfristige Zielsetzungen, die jeweils
aus der Unternehmensstrategie abgeleitet sind und insbesondere auch Ziele aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance
(Environment, Social and Governance) (ESG-Ziele) beinhalten. Zugleich soll das Vorstandsvergütungssystem durch geeignete Incentivierung
hoch qualifizierte Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft gewinnen und halten und damit zu einer langfristig orientierten
Unternehmensführung beitragen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen sowie einer Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung
im Grundsatz wie folgt zusammen:
Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung
Vergütungsbestandteil
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Bemessungsgrundlage/Parameter
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Feste Vergütungsbestandteile
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Festgehalt |
Grundsätzlich jeweils zum Monatsende |
Nebenleistungen |
Insbesondere:
- |
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, Fahrer
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- |
Unfallversicherung
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- |
eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung pro Jahr
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Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
Grundsätzlich:
- |
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
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- |
mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
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- |
beitragsorientiertes Versorgungssystem, verzinst nach dem jeweils gültigen gesetzlichen Garantiezins für die Lebensversicherungswirtschaft
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- |
jährlicher Versorgungsbeitrag nach Vereinbarung
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Alternativ:
- |
jährliches Versorgungsentgelt
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Variable Vergütungsbestandteile
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Einjährige variable Vergütung (Bonus-Plan/STI) |
Plantyp: |
Zielbonus |
Begrenzung: |
200 Prozent des Zielwerts |
Leistungskriterien: |
- |
Umsatz (20 Prozent)
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- |
EBIT-Marge bereinigt (30 Prozent)
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- |
Free Cashflow (30 Prozent)
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- |
ESG-Ziele (20 Prozent)
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- |
individuelle Leistung
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(Multiplikator 0,7-1,3 basierend auf der Erfüllung individuell vereinbarter Ziele)
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Performanceperiode: |
Geschäftsjahr |
Auszahlung: |
In bar mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses |
Variable Vergütungsbestandteile
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Mehrjährige variable Vergütung (Performance-Share-Plan/LTI) |
Plantyp: |
Performance-Share-Plan |
Begrenzung: |
200 Prozent des Zuteilungswerts |
Leistungskriterien: |
- |
relativer TSR MDAX (40 Prozent)
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- |
ROCE (40 Prozent)
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- |
ESG-Ziele (20 Prozent)
|
- |
individuelle Leistung
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(Multiplikator 0,7-1,3 basierend auf der Erfüllung individuell vereinbarter kollektiver Ziele)
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Performanceperiode: |
drei Geschäftsjahre in die Zukunft gerichtet |
Auszahlung: |
in bar mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung, die nach Feststellung des Jahresabschlusses auf das Ende der Performanceperiode
folgt
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Sonstige Leistungen
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Sondervergütung |
- |
Ggf. nach gesonderter Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied
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Zeitlich begrenzte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder |
- |
Ggf. Zahlungen zum Ausgleich nachweislich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger Nachteile
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- |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel
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- |
Ggf. Garantie des Zielbetrags für den Jahresbonus im ersten Geschäftsjahr bei unterjährigem Eintritt
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Sonstiges
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Aktienerwerbs- und -haltepflicht |
- |
100 Prozent des Festgehalts
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- |
Vierjährige Aufbauphase
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Malus und Clawback |
- |
Für variable Vergütungsbestandteile
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- |
Bei Pflichtverletzung/nachträglicher Änderung des Unternehmensergebnisses
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- |
Max. drei Jahre nach Auszahlung
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Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten. Diesen Begriffen liegt in der nachfolgenden Darstellung folgendes Verständnis
zugrunde:
- |
Der Begriff 'gewährte Vergütung' erfasst sämtliche Vergütungen, für die die zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist;
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- |
der Begriff 'geschuldete Vergütung' erfasst alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die
fällig sind, aber noch nicht erfüllt wurden.
|
Die folgenden Darstellungen und Tabellen weisen daher sämtliche Vergütungsbestandteile aus, für die die Vorstandsmitglieder
im Geschäftsjahr 2021 bzw. - in Bezug auf die mehrjährige variable Vergütung - mit Abschluss des Geschäftsjahres 2021 die
zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht haben bzw. die zur Auszahlung fällig sind, aber noch
nicht erfüllt wurden. Nicht maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.
Dementsprechend werden nachfolgend als im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung folgende Vergütungsbestandteile
berichtet:
- |
im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte Festvergütung,
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- |
im Geschäftsjahr 2021 geleistete Nebenleistungen,
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- |
im Geschäftsjahr 2021 gezahlte Versorgungsentgelte,
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- |
Auszahlungen aus der einjährigen variablen Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2021 (zahlbar im nächsten planmäßigen Gehaltslauf
nach Festsetzung der Auszahlungsbeträge durch den Aufsichtsrat),
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- |
Auszahlungen aus der LTI-Tranche für die Performanceperiode 2019 bis 2021 (zahlbar im nächsten planmäßigen Gehaltslauf, der
nach Feststellung des Jahresabschlusses auf das Ende der Performanceperiode folgt) sowie
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- |
die nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 zur Auszahlung kommende Sondervergütung
für das Geschäftsjahr 2021.
|
Feste Vergütungsbestandteile
Als Basisabsicherung der Vorstandsmitglieder bildet ein wettbewerbsfähiges Festgehalt die Grundlage dafür, dass das Unternehmen
hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten kann, die für die Entwicklung und die Umsetzung der Unternehmensstrategie
erforderlich sind.
Die an Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG im Geschäftsjahr 2021 gewährte Festvergütung ergibt sich aus der > Tabelle
'Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021'.
Das Festgehalt wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat durch seinen Vergütungsausschuss überprüft und gegebenenfalls
auf Empfehlung des Vergütungsausschusses durch Beschluss des Aufsichtsratsplenums angepasst. Das Festgehalt soll dabei den
Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie deren Aufgaben und Verantwortungsbereich gerecht werden
und wettbewerbsfähig bleiben.
Die von der KION GROUP AG angebotene Altersversorgung der Vorstandsmitglieder soll am Markt wettbewerbsfähig sein und ehemaligen
Vorstandsmitgliedern ein angemessenes Versorgungsniveau bieten. Dies bildet neben dem Festgehalt die Grundlage dafür, dass
das Unternehmen diejenigen hoch qualifizierten Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten kann, die für die Entwicklung
und die Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlich sind.
Die KION GROUP AG gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
Der jährliche Versorgungsbeitrag wird mit den Vorstandsmitgliedern individuell vereinbart und jährlich auf ein Versorgungskonto
eingezahlt. Einzelheiten dazu werden nachfolgend unter 'Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit'
berichtet, da es sich bei derartigen Beträgen nicht um gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 im Sinne
des § 162 Abs. 1 AktG handelt.
Mit dem Vorstandsmitglied Herrn Dandashly hat die KION GROUP AG stattdessen die Zahlung eines festen jährlichen Versorgungsentgelts
in Höhe von 250 Tsd. € vereinbart, das Herr Dandashly zusätzlich zu seiner Festvergütung für die eigenständige Betreibung
seiner Altersvorsorge erhält.
An frühere Mitglieder des Vorstands bzw. - vor formwechselnder Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft im Jahr
2013 - der Geschäftsführung wurden im Geschäftsjahr 2021 folgende Pensionszahlungen gewährt:
Pensionszahlungen
in Tsd. € |
|
2021
|
in %
|
2020
|
in %
|
Klaus Hofer |
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41 |
100,0 % |
41 |
100,0 % |
Sonstige ehemalige Geschäftsführer1 |
|
225 |
100,0 % |
225 |
100,0 % |
Summe
|
|
266
|
|
266
|
|
1 Ehemalige Geschäftsführer der KION Holding 1 GmbH (vor formwechselnder Umwandlung in die KION GROUP AG), die vor dem 1. Januar
2012 ausgeschieden sind
Die gewährten Nebenleistungen sollen am Markt wettbewerbsfähig sein. Auch solche Nebenleistungen bilden neben dem Festgehalt
und der betrieblichen Altersversorgung einen Teil einer marktgerechten attraktiven Vergütung, die sicherstellen soll, dass
das Unternehmen hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten kann, die für die Entwicklung und die Umsetzung
der Unternehmensstrategie erforderlich sind.
Die KION GROUP AG stellt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied einen Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung.
Alternativ kann die KION GROUP AG mit Vorstandsmitgliedern einen Zuschuss als monatlichen Festbetrag vereinbaren, mit dem
diese ein Fahrzeug finanzieren können (Car Allowance). Die Vorstandsmitglieder können für den gestellten Dienstwagen einen
Fahrer in Anspruch nehmen. Die Vorstandsmitglieder erhalten daneben typische Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zuschüsse zu
Kranken-, Pflege- und Alterssicherung, eine Unfallversicherung und eine jährliche ärztliche Gesundheitsuntersuchung.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern in Sonderfällen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit
oder -entsendung, zusätzliche Leistungen zu gewähren, wie zum Beispiel Erstattungen für höhere Steuer- oder Soziallasten,
Ausgleich für Wechselkursschwankungen, zusätzliche Kosten für Reisen oder Unterkunft sowie Versicherungen.
Derzeit erhält Herr Quek aufgrund seines Status als Auslandsentsandter von Singapur nach China solche zusätzlichen Leistungen.
Herr Quek wird dadurch so gestellt, als sei er in Singapur steuer- und sozialabgabenpflichtig (sogenanntes Hypotax-Agreement).
Die KION GROUP AG übernimmt die Steuern und Sozialabgaben, die über die theoretisch in Singapur anfallenden Steuern hinaus
für Herrn Quek zusätzlich in China und Deutschland anfallen. Im Geschäftsjahr 2021 belief sich dieser Betrag auf 1.239 Tsd.
€ (Vorjahr: 219 Tsd. €). Außerdem umfassen die mit Herrn Quek vereinbarten Zusatzleistungen unter anderem Kosten für Heimreisen
mit der Familie nach Singapur, Dienstwagenberechtigung, Mietkosten in Xiamen, China, und private Krankenversicherung. Insgesamt
betrugen die für Herrn Quek für das Geschäftsjahr 2021 gewährten Zusatzleistungen 129 Tsd. € (Vorjahr: 136 Tsd. €). Diese
Zusatzleistungen werden gewährt, solange der Dienstsitz von Herrn Quek in Xiamen ist oder bis sein Dienstvertrag mit der KION
GROUP AG endet.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile sollen eine leistungsorientierte und marktgerechte Vergütung der Vorstandsmitglieder
ermöglichen, die am Grundsatz Pay for Performance ausgerichtet ist. Dabei werden jeweils anspruchsvolle finanzielle und nichtfinanzielle
Ziele für sämtliche Vorstandsmitglieder festgesetzt. Die finanziellen Ziele sind aus der Unternehmensstrategie abgeleitet
bzw. unmittelbar mit der Geschäftsentwicklung des Unternehmens verknüpft. Sie zielen darauf ab, strategische Ziele des Unternehmens
zu erreichen bzw. die Leistungsfähigkeit und den Wert des Unternehmens kurzfristig und langfristig zu steigern. Die nichtfinanziellen
Ziele sind aus der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitet und berücksichtigen insbesondere soziale und ökologische Gesichtspunkte.
Sämtliche Ziele werden durch individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder mit messbaren Leistungskriterien komplettiert,
deren Erreichung für den in die Berechnung der variablen Vergütungsbestandteile jeweils einfließenden sogenannten individuellen
Leistungsmultiplikator maßgeblich ist.
1. |
Einjährige variable Vergütung (Bonus-Plan bzw. STI)
|
Die einjährige variable Vergütung zielt insbesondere auf die Zielerreichung während eines Geschäftsjahres ab. Dementsprechend
sind die für den Bonus-Plan festgesetzten Ziele eher kurzfristiger Natur und insbesondere an die Zielerreichung wesentlicher
Unternehmenskennzahlen im jeweiligen Geschäftsjahr gekoppelt. Dies soll dazu beitragen, die vom Unternehmen für das jeweilige
Geschäftsjahr gesteckten geschäftlichen und zugehörigen finanziellen Ziele zu realisieren. Daneben tragen die nichtfinanziellen
Ziele des Bonus-Plans zur Umsetzung der in der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens enthaltenen Einzelziele bei. Zusätzlich
wird über die individuellen Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder, die für die Festsetzung des sogenannten individuellen
Leistungsmultiplikators die Grundlage bilden, ein noch stärkerer Anreiz für die Umsetzung von Verbesserungen im individuellen
Verantwortungsbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder geschaffen.
Der Bonus-Plan ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einjähriger Performanceperiode. Die Performanceperiode ist das jeweilige
Geschäftsjahr.
Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung ist zum einen die Entwicklung der finanziellen Bemessungsgrundlagen Umsatz,
bereinigte EBIT-Marge sowie Free Cashflow. Die verwendeten Finanzkennzahlen beziehen sich jeweils auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen
zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten
Lagebericht.
Zum anderen hängt der Bonus-Plan von den nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen ab, die die Entwicklung von Zielen in den
Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (Environment, Social and Governance) (ESG-Ziele) abbilden.
Die Bemessungsgrundlagen werden wie folgt gewichtet: EBIT-Marge bereinigt und Free Cashflow jeweils mit 30 Prozent, Umsatz
und ESG-Ziele jeweils mit 20 Prozent.
Der finale Auszahlungsbetrag des Bonus-Plans ergibt sich durch Multiplikation des im Dienstvertrag vereinbarten Zielwerts
in Euro mit dem gewichteten arithmetischen Mittel der Zielerreichungsgrade der finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen.
Das Produkt wird anschließend mit dem individuellen Leistungsmultiplikator, der sich in Abhängigkeit von der Erreichung der
individuellen Ziele der Vorstandsmitglieder zwischen 0,7 und 1,3 bewegen kann, multipliziert. Der maximal auszuzahlende Bonus
beträgt 200 Prozent des Zielwerts (Cap). Eine garantierte Mindestzielerreichung gibt es nicht.
STI
1.1 |
Finanzielle und nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen sowie Zielerreichung für den STI 2021
|
Die finanziellen Bemessungsgrundlagen für den STI 2021, namentlich Umsatz, bereinigte EBIT-Marge und Free Cashflow, orientieren
sich jeweils am Budget der KION Group für das Geschäftsjahr 2021:
- |
Für die Ziele bereinigte EBIT-Marge und Free Cash Flow, die jeweils mit 30 Prozent gewichtet werden, hat der Aufsichtsrat
bei Erreichen des Budgets einen Zielerreichungsgrad von 100 Prozent festgelegt. Der Zielerreichungskorridor bewegt sich von
der Unterschreitung des jeweiligen Ziels um 30 Prozent (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zur Überschreitung des jeweiligen
Ziels um 30 Prozent (Zielerreichungsgrad 200 Prozent).
|
- |
Für das Ziel Umsatz, das mit 20 Prozent gewichtet wird, hat der Aufsichtsrat bei Erreichen des Budgets ebenfalls einen Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent festgelegt. Der Zielerreichungskorridor bewegt sich in diesem Fall von der Unterschreitung des Budgets für
den Umsatz um 10 Prozent (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zur Überschreitung des Budgets für den Umsatz um 10 Prozent (Zielerreichungsgrad
200 Prozent).
|
Die nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen knüpfen an ESG-Ziele an. Als nichtfinanzielle Ziele für den STI 2021 hat der Aufsichtsrat
die folgenden beiden Ziele festgelegt, die jeweils mit 10 Prozent gewichtet werden:
- |
Aus dem Themenfeld 'Arbeitssicherheit & Gesundheit' fließt die sogenannte Lost-Time Injury Frequency Rate (LTIFR) der KION
Group, welche die Häufigkeit von Unfällen mit darauffolgendem Zeitausfall von mindestens einer Schicht je eine Mio. Arbeitsstunden
angibt, in die Bemessung des STI 2021 ein. Bei einer LTIFR von 7,8 für das Geschäftsjahr 2021 liegt ein Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent vor. Der Zielerreichungskorridor bewegt sich von der Unterschreitung dieser LTIFR um 20 Prozent, was einer
LTIFR von >= 9,4 entspricht, (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zur Überschreitung dieser LTIFR um 20 Prozent, was einer LTIFR
von <= 6,2 entspricht (Zielerreichungsgrad 200 Prozent).
|
- |
Aus dem Themenfeld 'Nachhaltigkeit und Umwelt' wurde als nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage für den STI 2021 der ISO-Zertifizierungsgrad
von Standorten der KION Group nach Umwelt- und Arbeitssicherheitskriterien (ISO 45001 und ISO 14001) als Zielgröße festgelegt.
Als Ziel für 2021 hat der Aufsichtsrat eine Untergrenze von null zusätzlichen ISO Zertifizierungen mit null Prozent Zielerreichungsgrad,
21 zusätzlichen Zertifizierungen mit 100 Prozent Zielerreichungsgrad und mindestens 42 zusätzlichen Zertifizierungen als Zielobergrenze
mit 200 Prozent Zielerreichungsgrad definiert.
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vom Aufsichtsrat in Bezug auf den STI für das Geschäftsjahr 2021 festgestellten Zielerreichungen
der finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen.
Zielerreichung STI 2021
Ziele
|
Gewichtung
|
Erreichter Wert
|
Verhältnis erreichter Wert zu Zielwert
(bei Zielerreichung 100 %)
|
Ziel-
erreichungsgrad Bonusanspruch
(Cap bei 200 %)
|
Umsatz1 |
20 % |
10.294,3 Mio. € |
110,76 % |
200,00 % |
EBIT-Marge bereinigt1 |
30 % |
8,2 % |
99,85 % |
99,50 % |
Free Cashflow1 |
30 % |
543,8 Mio. € |
123,12 % |
177,05 % |
ESG (I): LTIFR |
10 % |
7,73 |
100,88 % |
104,38 % |
ESG (II): ISO-Zertifizierungsgrad |
10 % |
153 |
728,57 % |
200,00 % |
Gesamtzielerreichung
|
100 %
|
|
171,99 %
|
153,40 %
|
1 Die verwendeten Finanzkennzahlen beziehen sich jeweils auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen
finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht
1.2 |
Individueller Leistungsmultiplikator für den STI 2021
|
Mittels eines individuellen Leistungsmultiplikators berücksichtigt der Aufsichtsrat zudem die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder
neben den finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres vereinbart der Aufsichtsrat
mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern zur Beurteilung der jeweiligen individuellen Leistung Kriterien und Ziele. Die konkreten
Ziele werden aus den Aufgaben des einzelnen Vorstands abgeleitet. Jedes Ziel ist mit nachprüfbaren Zielerreichungskriterien
unterlegt.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung der individuellen Ziele für jedes Vorstandsmitglied
einen individuellen Leistungsmultiplikator. Der Leistungsmultiplikator kann 0,7 bis 1,3 betragen.
In Umsetzung dieser Gestaltungsmöglichkeiten hat der Aufsichtsrat, vorbereitet durch seinen Vergütungsausschuss, für die Bemessung
des jeweiligen individuellen Leistungsmultiplikators zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 für jedes Vorstandsmitglied Ziele
aus dem jeweiligen Verantwortungsbereich sowie ambitionierte operative Wachstumsziele für die operativ verantwortlichen Vorstandsmitglieder
festgelegt. Anhand der jeweiligen Zielerreichung hat der Aufsichtsrat die Leistungsmultiplikatoren für die einzelnen Vorstandsmitglieder
festgesetzt, unter deren Berücksichtigung sich die finalen Auszahlungsbeträge für den Bonus-Plan ergeben.
Für die individuellen Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder wurden folgende Kriterien für 2021 festgelegt und Zielerreichungen
bzw. individuellen Leistungsmultiplikatoren festgestellt:
- |
Die individuellen Ziele von Gordon Riske umfassen die Anpassung der Vorstands-Governance unter Einbeziehung der im Jahr 2021 neu berufenen Vorstandsmitglieder, den
Erfolg der mehrjährigen SAP-S4/Hana-gestützten Unternehmenstransformation und den beschleunigten Ausbau von Geschäftsmodellen
einschließlich digitaler Geschäftsmodelle und Mobile Automation. Für die Festsetzung des individuellen Leistungsmultiplikators
für den STI von Herrn Riske ist der Aufsichtsrat unter Auswertung der festgelegten Kriterien zu der Auffassung gelangt, dass
in der Gesamtschau ein Leistungsmultiplikator von 1,0 gerechtfertigt ist, da die oben aufgeführten Aktivitäten im Geschäftsjahr
2021 fokussiert vorangetrieben wurden.
|
- |
Die individuellen Ziele von Anke Groth umfassen im Wesentlichen die weitere Digitalisierung und Automatisierung des Finanzbereichs, Effizienzprogramme sowie ausgewählte
Aspekte der globalen Personalstrategie. Als individuellen Leistungsmultiplikator für den STI von Frau Groth hat der Aufsichtsrat
1,0 festgelegt, da Frau Groth in der Gesamtschau alle gesetzten Ziele erfüllt hat.
|
- |
Zu den individuellen Zielen von Ching Pong Quek gehören das Erreichen wichtiger Meilensteine für China in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Produktion und Markteinführung
sowie die Überarbeitung der neuen Nordamerika-Strategie zur Beschleunigung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit im Material-Handling-Geschäft.
Als individuellen Leistungsmultiplikator sieht der Aufsichtsrat 1,15 für den STI von Herrn Quek. Herr Quek hat Wachstumserfolge
in China und USA erzielt sowie als Meilenstein die Aktivitäten des Produktionsstandorts in Jinan maßgeblich vorangetrieben.
In der Gesamtschau unter Berücksichtigung der positiven Geschäftsentwicklung in China und den USA hat Herr Quek seine Ziele
aus Sicht des Aufsichtsrats übererfüllt.
|
- |
Die individuellen Ziele von Hasan Dandashly umfassen insbesondere den Aufbau der Kapazitäten und der Führung zur Erreichung des signifikanten Wachstums des Segments
SCS, den weiteren Ausbau des Servicegeschäfts, die Entwicklung von Standardlösungen sowie die Fortentwicklung der Softwarestrategie
und -organisation. Für die Festsetzung des individuellen Leistungsmultiplikators für den STI von Herrn Dandashly ist der Aufsichtsrat
unter Auswertung der festgelegten Budgetziele zu der Auffassung gelangt, dass in der Gesamtschau ein Leistungsmultiplikator
von 1,1 gerechtfertigt ist, da die Umsetzung des ungebrochenen Wachstums und die Weiterentwicklung des Geschäfts im Segment
SCS sogar erfolgreicher gelungen sind als budgetiert.
|
- |
Zu den individuellen Zielen von Andreas Krinninger gehören unter anderem das Erreichen bestimmter Marktentwicklungs- und Optimierungsziele sowie der Ausbau bestimmter Innovationsfelder.
Für die Festsetzung des individuellen Leistungsmultiplikators für den STI von Herrn Krinninger ist der Aufsichtsrat zu der
Auffassung gelangt, dass in der Gesamtschau ein Leistungsmultiplikator von 1,0 gerechtfertigt ist, da die strategischen und
operativen Aspekte der Zielstellung erfüllt wurden.
|
- |
Die individuellen Ziele von Dr. Henry Puhl umfassen insbesondere die Begleitung des Veränderungsprozesses in der neu aufgestellten CTO-Organisation, das Heben von Effizienzpotenzialen
bei Forschung und Entwicklung und beim Einkauf sowie die erfolgreiche Umsetzung neuer Technologie- und globaler Produktprogramme
sowie der Initiativen hinsichtlich der Nutzung und Integration alternativer Energiequellen. Als individuellen Leistungsmultiplikator
für den STI von Herrn Dr. Puhl hat der Aufsichtsrat 1,0 festgelegt. Herr Puhl hat in der Gesamtschau seit seinem Amtsantritt
in der Jahresmitte alle Aktivitäten erfolgreich vorangetrieben.
|
Mit Dr. Eike Böhm, der mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, wurde im Rahmen der Beendigungsvereinbarung für den
STI 2021 ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent vereinbart und der individuelle Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt.
Aus diesem Grund wird auf eine Einzeldarstellung der vereinbarten Ziele verzichtet. Für seine aktive Tätigkeit im Vorstand
der KION GROUP AG erhält Herr Dr. Böhm den STI 2021 zeitanteilig für sechs Monate; für die übrigen sechs Monate des Geschäftsjahres
2021 erhält Herr Dr. Böhm den STI 2021 gemäß der mit ihm abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung (dazu nachfolgend unter 'Leistungszusagen
an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet haben').
1.3 |
Auszahlungsbeträge des STI 2021
|
Basierend auf den vorgenannten Feststellungen der Zielerreichung und der individuellen Leistungsmultiplikatoren der Vorstandsmitglieder
ergeben sich für das Geschäftsjahr 2021 folgende Auszahlungsbeträge des STI an die einzelnen Vorstandsmitglieder.
Auszahlungsbetrag STI 2021
|
Zielwert1
|
Zielerreichungs-
grad Bonus-
anspruch
|
Vorläufiger Auszahlungs-
betrag1
|
Zielerreichung - individueller Leistungs-
multiplikator
|
Auszahlungs-
betrag1
|
Gordon Riske |
800 Tsd. € |
153,40 % |
1.227 Tsd. € |
1,00 |
1.227 Tsd. € |
Dr. Eike Böhm2 |
400 Tsd. € |
100,00 % |
400 Tsd. € |
1,00 |
400 Tsd. € |
Hasan Dandashly |
600 Tsd. € |
153,40 % |
920 Tsd. € |
1,10 |
1.012 Tsd. € |
Anke Groth |
500 Tsd. € |
153,40 % |
767 Tsd. € |
1,00 |
767 Tsd. € |
Andreas Krinninger |
500 Tsd. € |
153,40 % |
767 Tsd. € |
1,00 |
767 Tsd. € |
Dr. Henry Puhl3 |
200 Tsd. € |
153,40 % |
307 Tsd. € |
1,00 |
307 Tsd. € |
Ching Pong Quek |
470 Tsd. € |
153,40 % |
721 Tsd. € |
1,15 |
829 Tsd. € |
Summe
|
3.470 Tsd. €
|
|
5.109 Tsd. €
|
|
5.310 Tsd. €
|
1 Bei Herrn Quek ist ein pauschaler Zuschlag von rund 42 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen
2 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. Juli 2022; für den STI 2021
von Herrn Dr. Böhm gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde für den STI 2021 ein Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent und ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt. Der hier angegebene Wert entfällt zur Hälfte
(sechs Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit von Herrn Dr. Böhm im Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2021 und im Übrigen (sechs
Monate) auf die Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung
3 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
Die Auszahlungsbeträge aus dem STI für das Geschäftsjahr 2021 werden im nächsten planmäßigen Gehaltslauf nach Festsetzung
der Auszahlungsbeträge durch den Aufsichtsrat ausgezahlt. Da der für die Zielerreichung maßgebliche Zeitraum vollständig im
Geschäftsjahr 2021 lag und dementsprechend faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung vorliegen, betrachtet die
Gesellschaft wie eingangs erläutert die Auszahlung aus dem STI für das Geschäftsjahr 2021 als im Geschäftsjahr 2021 gewährte
Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.
2. |
Mehrjährige variable Vergütung (Performance-Share-Plan bzw. LTI)
|
Die mehrjährige variable Vergütung zielt auf eine langfristige positive Unternehmensentwicklung ab. Dementsprechend sind die
für den Performance-Share-Plan festgesetzten ambitionierten Ziele aus der langfristigen Unternehmensstrategie abgeleitet und
insbesondere an der Wertentwicklung des Unternehmens orientiert. Über den relativen Total Shareholder Return (relativer TSR)
als finanzielle Bemessungsgrundlage wird zudem die Wertentwicklung der Gesellschaft ins Verhältnis zur Entwicklung der MDAX-Unternehmen
insgesamt gesetzt, womit ein externes Bewertungskriterium in die Leistungsbeurteilung einfließt. Daneben unterstützen die
seit der Neufassung des Vorstandsvergütungssystems erstmals für die LTI-Tranche 2021 bis 2023 zur Anwendung kommenden nichtfinanziellen
Ziele die langfristige Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens und unterstreichen die soziale und ökologische
Verantwortung der KION Group. Damit wird eine Kongruenz zwischen den Erwartungen der Aktionäre sowie anderer Stakeholder und
der Vorstandsvergütung hergestellt und den Vorstandsmitgliedern die Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens ermöglicht.
Dies soll einen noch stärkeren Anreiz schaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern. Die Performanceperiode
von drei Jahren ist konsistent mit derjenigen, die auch für die mehrjährige variable Vergütung der oberen Führungskräfte der
KION Group zum Einsatz kommt. Damit sollen die Einheitlichkeit und gleiche Incentivierung aller oberen Führungskräfte einschließlich
des Vorstands sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass das Handeln sämtlicher oberen Führungskräfte einschließlich
des Vorstands stets auch auf die langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist.
Die mehrjährige variable Vergütung wird für jedes Geschäftsjahr in Form eines Performance-Share-Plans mit dreijähriger Performanceperiode
gewährt. Diese beginnt mit dem Beginn des 1. Januars eines Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezembers des zweiten auf dieses
Geschäftsjahr folgenden Jahres. Der Performance-Share-Plan ist ein rein auf Barausgleich ausgerichteter Long-Term-Incentive-Plan,
der kein Recht auf den Bezug tatsächlicher Aktien beinhaltet.
Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung des Performance-Share-Plans sind finanzielle und nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen.
Diese bleiben über die gesamte dreijährige Performanceperiode unverändert gültig. Finanzielle Bemessungsgrundlagen sind zu
jeweils 40 Prozent die Performance des relativen Total Shareholder Return (relativer TSR) der KION Aktie gegenüber dem MDAX
und der Return on Capital Employed (ROCE). Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht
2021 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht.
Als nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage werden seit der Neufassung des Vorstandsvergütungssystems erstmals für die LTI-Tranche
2021 bis 2023 zu 20 Prozent ESG-Ziele berücksichtigt. Zusätzlich wird die individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder
durch einen individuellen Leistungsmultiplikator berücksichtigt.
Für jede dreijährige Performanceperiode des LTI wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Anzahl
an Performance Shares in Form von sogenannten virtuellen Aktien bedingt zugeteilt. Die Anzahl wird bestimmt, indem der im
Dienstvertrag in Euro vereinbarte Zuteilungswert für die mehrjährige variable Vergütung durch das arithmetische Mittel des
Xetra-Schlusskurses der KION Aktie (Wertpapierkennnummer: KGX888) an der Frankfurter Börse (oder einem an dessen Stelle getretenen
Nachfolgesystem) über die 60 letzten Handelstage vor Beginn der Performanceperiode geteilt wird.
Der Aufsichtsrat setzt mit der bedingten Zuteilung der Performance Shares auch die finanziellen, nichtfinanziellen und individuellen
Bemessungsgrundlagen einschließlich der definierten Zielkorridore und Zielerreichungskurven für die Plantranche fest.
Die finale Anzahl der Performance Shares ergibt sich aus der Multiplikation der dem Vorstandsmitglied bedingt zugeteilten
Anzahl an Performance Shares mit der Gesamtzielerreichung der finanziellen und nichtfinanziellen Zielgrößen zum Ende der jeweiligen
Performanceperiode.
Der vorläufige Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans errechnet sich sodann für jedes Vorstandsmitglied durch die Multiplikation
der finalen Anzahl der Performance Shares mit dem zum Ende der jeweiligen Performanceperiode festzustellenden Endaktienkurs.
Der Endaktienkurs ist das arithmetische Mittel des Xetra-Schlusskurses der KION Aktie an der Frankfurter Börse (oder einem
an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die 60 letzten Handelstage vor dem Ende der Performanceperiode. Der finale
Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans errechnet sich für jedes Vorstandsmitglied durch die Multiplikation des vorläufigen
Auszahlungsbetrags mit dem individuellen Leistungsmultiplikator, der sich zwischen 0,7 und 1,3 bewegen kann und vom Aufsichtsrat
unter Berücksichtigung der vereinbarten individuellen Ziele festgesetzt wird. Der Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans
ist auf 200 Prozent des vertraglich gewährten Zuteilungswerts begrenzt. Bei Beendigung des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags
während einer laufenden Performanceperiode erfolgt ggf. eine zeitanteilige Kürzung der jeweiligen LTI-Auszahlung.
LTI
2.1 |
LTI-Tranche für die Performanceperiode 2019 bis 2021
|
Zum Abschluss des Geschäftsjahres 2021 endete der für die Zielerreichung der LTI-Tranche 2019 bis 2021 maßgebliche Zeitraum,
womit faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung dieser LTI-Tranche vorliegen und die zugrunde liegende Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist. Wie eingangs erläutert betrachtet die Gesellschaft daher die Auszahlung der LTI-Tranche 2019
bis 2021 als im Geschäftsjahr 2021 gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.
Im Geschäftsjahr 2022 wird nach Feststellung des Jahresabschlusses zum Ende der Performanceperiode planmäßig die ausgereichte
LTI-Tranche für die Performanceperiode 2019 bis 2021 ausgezahlt. Diese beruht auf dem im Jahr 2019 gültigen Vergütungssystem
für den Vorstand. Bemessungsgrundlagen waren im Unterschied zum aktuell geltenden Vergütungssystem für den Vorstand ausschließlich
finanzielle Kriterien, namentlich ROCE und relativer TSR, sowie der individuelle Leistungsmultiplikator.
Für die Zielerreichung des relativen TSR gilt Folgendes: Der untere Schwellenwert liegt bei 0 Prozent Outperformance (= Gleichperformance)
und entspricht einem Zielerreichungsgrad von 50 Prozent. Eine Outperformance von 6,67 Prozent entspricht einem Zielerreichungsgrad
von 100 Prozent. Der obere Schwellenwert liegt bei einer Outperformance von 20 Prozent und entspricht einem Zielerreichungsgrad
von 200 Prozent.
Für die Zielerreichung des ROCE gilt Folgendes: Der untere Schwellenwert liegt bei 70 Prozent des Budget-Ziels. Wird ein Wert
unterhalb oder gleich dem unteren Schwellenwert erreicht, entspricht dies einem Zielerreichungsgrad von 0 Prozent. Wird ein
Wert erreicht, der dem Budget-Ziel entspricht, entspricht dies einem Zielerreichungsgrad von 100 Prozent. Der obere Schwellenwert
liegt bei 130 Prozent des Budget-Ziels und entspricht einem Zielerreichungsgrad von 200 Prozent.
Folgende Zielerreichungen wurden zum Ablauf der Performanceperiode 2019 bis 2021 festgestellt:
Zielerreichung LTI-Tranche 2019 bis 2021
Ziele
|
Gewichtung
|
Erreichter Wert
|
Verhältnis erreichter Wert zu Zielwert
(bei Zielerreichung 100 %)
|
Ziel-
erreichungsgrad Bonusanspruch LTI 2019-2021
(Cap bei 200 %)
|
ROCE1 |
50 % |
8,34 % |
91,05 % |
70,16 % |
Relativer TSR1 |
50 % |
50,71 % |
760,27 % |
200,00 % |
Gesamtzielerreichung
|
100 %
|
|
425,66 %
|
135,08 %
|
1 Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG, insbesondere im
zusammengefassten Lagebericht
Bei der langfristigen variablen Vergütung haben die Vorstandsmitglieder gemeinsame individuelle Ziele, deren Erreichung für
die Feststellung des individuellen Leistungsmultiplikators für die relevante LTI-Tranche maßgeblich ist. Der Leistungsmultiplikator
bewegt sich in einer Spanne von 0,7 bis 1,3. Die individuellen Ziele werden aus den in den Planbedingungen festgelegten Kriterien
(Marktanteilsentwicklung, Innovationserfolge und Mitarbeiterzufriedenheit) abgeleitet und umfassen für die LTI-Tranche für
die Performanceperiode 2019 bis 2021 unter anderem die Verbesserung der Marktanteile, technologische Innovationen, die Weiterentwicklung
des globalen Produktionssystems, Wachstum im Geschäftsfeld Automatisierung, die Führungskräfteentwicklung und Nachfolgeplanung
des Top-Managements sowie die Weiterentwicklung der kommerziellen Exzellenz. In der Gesamtschau hat der Aufsichtsrat zum Ablauf
der Performanceperiode für alle zum 31. Dezember 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder und für Herrn Dr. Böhm, der zum Ablauf
des 30. Juni 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, den individuellen Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt, da sämtliche
der genannten Ziele in der Performanceperiode von allen Vorstandsmitgliedern fokussiert vorangetrieben wurden.
Im Fall von Herrn Dr. Eike Böhm, der mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden ist, entfallen
30/36 (30 Monate) der LTI-Tranche 2019 bis 2021 auf seine aktive Tätigkeit im Vorstand der Gesellschaft, die übrigen 6/36
(6 Monate) der LTI-Tranche 2019 bis 2021 erhält Herr Dr. Böhm nach Maßgabe der abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung (dazu
nachfolgend unter 'Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres
beendet haben').
Für Frau Schneeberger, die mit Ablauf des 12. Januar 2020 aus dem Vorstand ausgeschieden ist und deren Vorstandsdienstvertrag
zum 31. März 2020 endete, gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Insgesamt wurde die LTI-Tranche für die Performanceperiode
2019 bis 2021 zeitanteilig nur bis zum Ablauf des Vorstandsdienstvertrages gezahlt. Für das Geschäftsjahr 2021 erhält Frau
Schneeberger gemäß Beendigungsvereinbarung eine Auszahlung des LTI für die Performanceperiode 2019 bis 2021 auf Basis eines
auf 1,0 festgelegten Leistungsmultiplikators, d.h., es erfolgt keine individuelle Anpassung. Auf ihre aktive Vorstandstätigkeit
entfallen dabei 12,4/15 (rund 12,4 Monate) des Auszahlungsbetrages, während sie den verbleibenden Betrag nach Maßgabe der
Beendigungsvereinbarung erhält. Weitere Vergütungen im Berichtszeitraum oder für Tätigkeiten innerhalb des Berichtszeitraums
wurden Frau Schneeberger nicht gewährt.
Dementsprechend wurden für die LTI-Tranche 2019 bis 2021 die folgenden Auszahlungsbeträge festgesetzt:
Auszahlungsbetrag LTI-Tranche 2019 bis 2021
|
Vertraglicher Zuteilungswert des Performance-Share-Plan zum Zeitpunkt der Gewährung
|
Anzahl Performance Shares bei Zuteilung1
|
Zielerreichungs-
grad Bonus-
anspruch
|
Finale Anzahl Performance Shares
|
Ø Aktienkurs am Ende Performance-
periode
|
Vorläufiger Aus-
zahlungs-
betrag2
|
Zieler-
reichung -
individueller
Leistungs-
multi-
plikator
|
Aus-
zahlungs-
betrag
(Cap bei 200 % Auszahlung)2
|
Gordon Riske |
1.600 Tsd. € |
32.868 |
135,08 % |
44.398 |
94,32 € |
4.188 Tsd. € |
1,0 |
3.200 Tsd. € |
Dr. Eike Böhm3 |
1.000 Tsd. € |
20.542 |
135,08 % |
27.748 |
94,32 € |
2.617 Tsd. € |
1,0 |
2.000 Tsd. € |
Anke Groth |
1.000 Tsd. € |
20.542 |
135,08 % |
27.748 |
94,32 € |
2.617 Tsd. € |
1,0 |
2.000 Tsd. € |
Ching Pong Quek |
830 Tsd. € |
17.050 |
135,08 % |
23.031 |
94,32 € |
2.889 Tsd. € |
1,0 |
2.208 Tsd. € |
Susanna Schneeberger4 |
417 Tsd. € |
8.559 |
135,08 % |
11.561 |
94,32 € |
1.090 Tsd. € |
1,0 |
833 Tsd. € |
Summe
|
4.847 Tsd. €
|
99.561
|
|
134.487
|
|
13.402 Tsd. €
|
|
10.241 Tsd. €
|
1 Der Fair Value pro Performance Share zum Zeitpunkt der Gewährung lag bei 48,68 €
2 Bei Herrn Quek ist ein pauschaler Zuschlag von 33 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen
3 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. Juli 2022. Der hier angegebene
Wert entfällt zu 30/36 (30 Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit von Herrn Dr. Böhm bis zum 30. Juni 2021 und zu 6/36
(sechs Monate) auf die Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung
4 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. März 2020; der vertragliche
Zuteilungswert des LTI zum Zeitpunkt der Gewährung wurde zeitanteilig gekürzt. Der hier angegebene Wert entfällt zu rund 12,4/15
(rund 12,4 Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit von Frau Schneeberger bis zum 12. Januar 2020 und zu rund 2,6/15 (rund
2,6 Monate) auf die Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung
Die LTI-Tranche 2019 bis 2021 gelangt im nächsten planmäßigen Gehaltslauf, der nach Feststellung des Jahresabschlusses auf
das Ende der Performanceperiode folgt, im Geschäftsjahr 2022 zur Auszahlung.
Herr Dandashly, Herr Krinninger und Herr Dr. Puhl haben dem Vorstand der KION GROUP AG im Geschäftsjahr 2019 noch nicht angehört,
weshalb sie aus der LTI-Tranche für die Performanceperiode 2019 bis 2021 keine Auszahlungen als Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit
erhalten.
Für die LTI-Tranche für die Performanceperiode 2020 bis 2022 wurden die relevanten Ziele im Geschäftsjahr 2020 festgelegt.
Die LTI-Tranche beruht auf dem im Jahr 2019 gültigen Vergütungssystem für den Vorstand. Bemessungsgrundlagen sind im Unterschied
zum aktuell geltenden Vergütungssystem für den Vorstand ausschließlich finanzielle Kriterien, namentlich ROCE und relativer
TSR, sowie der individuelle Leistungsmultiplikator. Die Tranche gelangt planmäßig im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung. Die
Zielerreichung wird nach Ablauf der Performanceperiode Anfang des Jahres 2023 vom Aufsichtsrat der Gesellschaft festgestellt.
Die Gesellschaft wird darüber im Vergütungsbericht 2022 berichten.
Für die LTI-Tranche für die Performanceperiode 2021 bis 2023, die im Geschäftsjahr 2024 zur Auszahlung gelangt, hat der Aufsichtsrat
im Jahr 2021 die maßgeblichen Zielfestsetzungen getroffen.
Insbesondere wurden erstmals nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen für die LTI-Tranche 2021 bis 2023 nach der Neufassung des
Vorstandsvergütungssystems mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 festgesetzt. Als nichtfinanzielle ESG-Ziele aus den Kriterien
'Compliance', 'Nachhaltigkeit und Umwelt', 'Kundenorientierung', 'Arbeitgeberattraktivität' und 'Arbeitssicherheit und Gesundheit'
hat der Aufsichtsrat die folgenden beiden Ziele festgelegt, die jeweils mit zehn Prozent gewichtet werden:
- |
Aus dem Themenfeld 'Nachhaltigkeit und Umwelt' fließt der erreichte Score der KION Group im sogenannten S&P Global Corporate
Sustainability Assessment (S&P Global CSA), einer extern durchgeführten und von der KION Group unabhängigen Nachhaltigkeitsbewertung,
in die Bemessung der LTI-Tranche 2021 bis 2023 ein. Für einen 100-prozentigen Zielerreichungsgrad hat der Aufsichtsrat das
Erreichen eines Scores von 63 für die Performanceperiode 2021 bis 2023 festgelegt. Der Zielerreichungskorridor bewegt sich
von einem mindestens zu erreichenden Score von 61 (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zu einem Score von mindestens 65 (Zielerreichungsgrad
200 Prozent).
|
- |
Aus dem Themenfeld 'Arbeitgeberattraktivität' hat der Aufsichtsrat Zielgrößen für die Mitarbeiterzufriedenheit festgelegt,
die es im Rahmen einer erstmals im Jahr 2021 und fortan jährlich durchzuführenden gruppenweiten Mitarbeiterbefragung zu erreichen
gilt. Bis 2023 soll eine Beteiligungsquote von 68 Prozent und ein sogenannter Engagement Score, mit dem die Zufriedenheit
der Mitarbeiter gemessen wird, von 75 für einen 100-prozentigen Zielerreichungsgrad erreicht werden. Der Zielerreichungskorridor
bewegt sich von einer mindestens zu erreichenden Beteiligungsquote von 60 Prozent und einem mindestens zu erzielenden Engagement
Score von 73 (Zielerreichungsgrad 0 Prozent) bis zu einer mindestens zu erreichenden Beteiligungsquote von 76 Prozent und
einem mindestens zu erzielenden Engagement Score von 77 (Zielerreichungsgrad 200 Prozent). In der Mitarbeiterumfrage 2021
betrug die Beteiligungsquote im Vergleich 64 Prozent und es wurde ein Engagement Score von 74 erreicht.
|
Über weitere Einzelheiten der Festsetzung der finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungskriterien für die LTI-Tranche 2021
bis 2023 wird die Gesellschaft im Vergütungsbericht 2023 berichten.
Bei der langfristigen variablen Vergütung haben die Vorstandsmitglieder gemeinsame individuelle Ziele, deren Erreichung für
die Feststellung des individuellen Leistungsmultiplikators für die relevante LTI-Tranche maßgeblich ist. Der Leistungsmultiplikator
bewegt sich in einer Spanne von 0,7 bis 1,3. Die individuellen Ziele werden aus den in den Planbedingungen festgelegten Kriterien
(Marktanteilsentwicklung, Innovationserfolge und Mitarbeiterzufriedenheit) abgeleitet und umfassen für die LTI-Tranche für
die Performanceperiode 2021 bis 2023 Wachstum im Geschäfts mit integrierten Lösungen, die Umstellung auf SAP-S4/Hana, Wachstum
bei digitalen und automatisierten Lösungen, die Führungskräfteentwicklung und Nachfolgeplanung des Top-Managements sowie die
Durchführung des Wachstumsplans für China.
Die Feststellung der Zielerreichung und Festsetzung der jeweiligen individuellen Leistungsmultiplikatoren für jedes Vorstandsmitglied
erfolgt mit Ablauf der Performanceperiode zum Ende des Geschäftsjahres 2023; die Auszahlung der LTI-Tranche für die Performanceperiode
2021 bis 2023 erfolgt sodann im Geschäftsjahr 2024. Die Gesellschaft wird darüber im Vergütungsbericht 2023 berichten.
Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung
Die Einführung einer Malus- und Clawback-Regelung für die variable Vergütung erfolgte nach Maßgabe der Vorgaben in § 87a Abs.
1 Ziffer 6. AktG. Sie trägt dem Grundsatz Pay for Performance dergestalt Rechnung, dass sich auch signifikantes Fehlverhalten
bzw. fehlerhaft ausgewiesene Unternehmensergebnisse auf die Vorstandsvergütung auswirken muss, und zwar im negativen Sinne.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde von den genannten Möglichkeiten, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, kein Gebrauch
gemacht. Vom Aufsichtsrat wurde kein Sachverhalt festgestellt, der Anlass dazu gegeben hätte.
Aktienerwerbs- und Halteverpflichtung (Share Ownership Guideline)
Neben dem Performance-Share-Plan bildet die Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung (Share Ownership Guideline, SOG) für den
Vorstand einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft zu fördern, da damit die Interessen von Vorstand und Aktionären an einer Wertsteigerung des Unternehmens
angeglichen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied einen Mindestbestand an
Aktien der KION GROUP AG in Höhe von 100 Prozent eines jährlichen Brutto-Festgehalts zu halten. Die maßgebliche Aktienanzahl
wird anhand des Kurses der Aktie der KION GROUP AG an den letzten 60 Handelstagen vor dem Tag des Beginns des Dienstvertrags
ermittelt (arithmetisches Mittel der Xetra-Schlusskurse).
Die Aktienhaltepflicht in voller Höhe besteht spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach dem Haltepflichtbeginn. In den ersten
vier Jahren wird ein ratierlicher Aufbau der Aktien gestattet. Bis zum Ende seiner Bestellung darf das Vorstandsmitglied über
die Aktien nicht verfügen.
Zum 31. Dezember 2021 haben die davon betroffenen Vorstandsmitglieder die erforderliche Anzahl Aktien gehalten und damit die
Verpflichtung erfüllt.
Sonstige Leistungen
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei Vorliegen außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Gegebenheiten den Vorstandsmitgliedern
zusätzlich eine angemessene Sondervergütung zu gewähren. Dem Grunde nach handelt es sich bei einer derartigen Sondervergütung
gleichfalls um einen variablen Vergütungsbestandteil. Die Sondervergütung soll besondere Leistungen, die der Gesellschaft
einen zukunftsbezogenen Nutzen bringen, als besondere Ausprägung des Grundsatzes Pay for Performance honorieren.
Anfang 2021 wurde sichtbar, dass sowohl die Corona-Pandemie als auch in zeitlichem Zusammenhang damit einhergehende weitere
disruptive Marktentwicklungen, insbesondere gestörte Lieferketten, die mangelnde Verfügbarkeit bestimmter Komponenten und
rasante Preisentwicklungen am Rohstoffmarkt und in der Logistik, für das laufende Geschäftsjahr 2021 äußerst herausfordernd
bleiben würden - mit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbekanntem Ausgang.
Der Aufsichtsrat ist zur Einschätzung gelangt, dass diese außergewöhnliche Situation die Auslobung einer Sondervergütung an
einzelne Vorstandsmitglieder rechtfertigt und die Sondervergütung darauf einzahlt, das Unternehmen zu stabilisieren und zukunftsfähig
aufzustellen. Im Unternehmensinteresse und auch zukunftsgerichtet war es aus Sicht des Aufsichtsrats erstrebenswert, den Vorstand
mittels der ausgelobten Sondervergütung weiterhin zu Höchstleistungen zu motivieren und trotz der Krisensituation an das Unternehmen
zu binden. Letzteres wiederum hält der Aufsichtsrat insbesondere unter herausfordernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen, wie sie die Corona-Pandemie und die genannten disruptiven Veränderungen der Rahmenbedingungen in den Märkten
und Lieferketten verursacht haben, für unabdingbar für eine stabile und nachhaltige langfristige Unternehmensentwicklung,
stabile Arbeitsplätze für die Belegschaft sowie die Wertsteigerung des Unternehmens im Interesse der Aktionäre.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 mittels individueller Vereinbarungen
mit den Vorstandsmitgliedern Herrn Riske, Herrn Dr. Böhm, Frau Groth und Herrn Quek eine Sondervergütung über maximal 650.000
€ für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Riske bzw. jeweils maximal 400.000 € für die genannten weiteren Vorstandsmitglieder
(ohne Berücksichtigung des Hypotax-Agreements von Herrn Quek) für die erfolgreiche Führung des Unternehmens durch die Corona-Pandemie
und die Bewältigung der genannten zusätzlichen Herausforderungen ausgelobt. Mit den genannten Vorstandsmitgliedern wurden
in diesem Zuge kurzfristige und mittelfristige kollektive Teilziele vereinbart. Dazu gehören kurzfristig die Sicherstellung
der Stabilität der operativen Prozesse und der Produktion trotz Lieferengpässen und der pandemischen Situation sowie mittelfristig
die nachhaltige Stärkung der unternehmerischen Wachstumsfelder Digitalisierung und Automation trotz der genannten disruptiven
Marktentwicklungen im Jahr 2021.
Der Aufsichtsrat ist nach Abschluss des Geschäftsjahres 2021 nach intensiver Erörterung zu dem Schluss gekommen, dass die
vereinbarten Teilziele zur erfolgreichen Führung des Unternehmens durch die Corona-Pandemie sowie zur Bewältigung der genannten
disruptiven Marktentwicklungen in großen Teilen voll oder gar übererfüllt wurden (zum Beispiel im Hinblick auf die trotz akuter
Krisenbewältigung äußerst positive operative Geschäftsentwicklung des Unternehmens). Insgesamt hat der Vorstand im Geschäftsjahr
2021 in vorbildlicher Weise Verantwortung für das Unternehmen übernommen. Beispielsweise ist es gelungen, durch die Umsetzung
von Kurzarbeit und Aufstockung des Kurzarbeitergelds sowie die Einführung flexibler, an der pandemischen Situation und der
Materialverfügbarkeit ausgerichteter Arbeits- und Produktionszeiten die persönlichen finanziellen Auswirkungen der Pandemie
auf die Belegschaft zu reduzieren und wertvolle Arbeitskräfte trotz der Krisensituation und pandemiebedingter Produktionsausfälle
im Unternehmen zu halten - bei gleichzeitiger größtmöglicher Ausschöpfung der Produktionskapazitäten. Damit, ebenso wie durch
die gleichzeitige Reduktion von Fixkosten sowie Ausrichtung des Unternehmens in den Zukunftsfeldern Digitalisierung und Automatisierung,
kann sich das Unternehmen widerstandsfähiger für den weiteren Verlauf der Corona-Pandemie und die vorgenannten disruptiven
Marktentwicklungen aufstellen, wenngleich in den Zukunftsfeldern Automatisierung und Digitalisierung die gesetzten Ziele noch
nicht vollumfänglich erreicht werden konnten.
In Summe hat der Vorstand nach Einschätzung des Aufsichtsrats sämtliche der genannten Herausforderungen im Geschäftsjahr 2021
äußert zufriedenstellend gemeistert. Im Ergebnis nach Abwägung sämtlicher Umstände gelangt der Aufsichtsrat zu der Festsetzung
des Zielerreichungsgrads für die ausgelobte Sondervergütung auf 90 Prozent von maximal 100 Prozent angesichts der besonderen
Leistungen der Vorstandsmitglieder und der dargestellten Erwägungen zur Erreichung der vereinbarten Ziele. Dementsprechend
wurden für das Geschäftsjahr 2021 die folgenden Sondervergütungen an Mitglieder des Vorstands gewährt:
Sondervergütung 2021
|
Zielwert1
|
Ziel-
erreichungsgrad
Bonusanspruch
|
Auszahlungs-
betrag1
|
Gordon Riske |
650 Tsd. € |
90,00 % |
585 Tsd. € |
Dr. Eike Böhm2 |
200 Tsd. € |
90,00 % |
180 Tsd. € |
Anke Groth |
400 Tsd. € |
90,00 % |
360 Tsd. € |
Ching Pong Quek |
566 Tsd. € |
90,00 % |
510 Tsd. € |
Summe
|
1.816 Tsd. €
|
|
1.635 Tsd. €
|
1 Bei Herrn Quek ist ein pauschaler Zuschlag von rund 42 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen
2 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. Juli 2022; die Sondervergütung
wurde zeitanteilig für die aktive Vorstandstätigkeit von Herrn Dr. Böhm im Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2021 gewährt
Herr Dr. Böhm erhält die Sondervergütung aufgrund seines Ausscheidens aus dem Vorstand zum 30. Juni 2021 zeitanteilig.
Die Sondervergütungen an die einzelnen begünstigten Vorstandsmitglieder gelangen im nächsten planmäßigen Gehaltslauf nach
Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 zur Auszahlung. Da der für die Zielerreichung
maßgebliche Zeitraum vollständig im Geschäftsjahr 2021 lag und die der Sondervergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig
im Geschäftsjahr 2021 erbracht wurde, betrachtet die Gesellschaft wie eingangs erläutert die Auszahlung dieser Sondervergütung
als im Geschäftsjahr 2021 gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.
2. Zeitlich begrenzte Leistungen
Ferner ist der Aufsichtsrat berechtigt, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte Leistungen zu gewähren. Diese
Leistungen können zum Beispiel Zahlungen zum Ausgleich nachweislich verfallender variabler Vergütung bei einem früheren Dienst-/Arbeitgeber
oder sonstiger Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel sein. Mit derartigen Leistungszusagen
soll es gelingen, hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand der Gesellschaft zu gewinnen.
Im Geschäftsjahr 2021 hat die Gesellschaft Herrn Dr. Puhl die Erstattung von Umzugskosten für die Verlegung seines Wohnsitzes
von Hamburg nach Frankfurt und für zwölf Monate nach Beginn der Vorstandstätigkeit am 1. Juli 2021 die Übernahme von Reise-
und Übernachtungskosten für Reisen zwischen Hamburg und Frankfurt zugesagt.
Maximalvergütung
Die Höhe der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung ist nach oben absolut begrenzt (Maximalvergütung). Mit der Festsetzung
einer Maximalvergütung werden die maximalen Zahlungsverpflichtungen für die Vorstandsvergütung für die Gesellschaft kalkulierbar.
Zur Maximalvergütung gehören grundsätzlich das für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte Festgehalt, der Dienstzeitaufwand
der betrieblichen Altersversorgung, die gewährten Nebenleistungen, die für das jeweilige Geschäftsjahr zugeteilte und nach
Ablauf der relevanten Performanceperiode gewährte variable Vergütung (Bonus-Plan und Performance-Share-Plan) unabhängig vom
Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie eine etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Sondervergütung.
Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte Leistungen gewährt, fließen auch diese Leistungen
für das Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden, in die Maximalvergütung ein.
Im Geschäftsjahr 2021 betrug die vereinbarte Maximalvergütung für Herrn Riske brutto 8.243.000 €, für Frau Groth brutto 4.050.000
€, für Herrn Dr. Böhm und Herrn Dr. Puhl (bestellt ab 1. Juli 2021 als Nachfolger von Herrn Dr. Böhm) brutto 4.343.000 €,
für Herrn Krinninger brutto 4.852.000 €, für Herrn Dandashly brutto 5.387.000 € und für Herrn Quek brutto 4.842.000 €. Für
Zwecke der Beurteilung der Einhaltung der Maximalvergütung werden das Festgehalt 2021, die in 2021 gewährten Nebenleistungen,
der auf das Geschäftsjahr 2021 entfallende Versorgungsaufwand, der STI 2021 und die Sondervergütung 2021 berücksichtigt. Daneben
fließt die LTI-Tranche 2021 bis 2023 in die Betrachtung ein, welche im Geschäftsjahr 2021 zugeteilt wurde und erst nach Ablauf
der dreijährigen Performanceperiode im Geschäftsjahr 2024 zur Auszahlung gelangt. Daher kann die Einhaltung der Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2021 erst abschließend im Geschäftsjahr 2024 beurteilt werden. Nach derzeitiger Einschätzung ist die
Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 jedoch bereits jetzt gewährleistet. Selbst bei Auszahlung der LTI-Tranche
2021 bis 2023 in maximal möglicher Höhe von 200 Prozent des Zuteilungswerts wird aller Voraussicht nach die Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2021 bei keinem der genannten Vorstandsmitglieder überschritten.
Über die abschließende Beurteilung der Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 wird im Vergütungsbericht
2023 berichtet.
Für Frau Schneeberger, die bereits im Geschäftsjahr 2020 aus dem Vorstand ausgeschieden ist und für die im Geschäftsjahr 2021
lediglich eine Auszahlung für die LTI-Tranche 2019 bis 2021 gemäß Beendigungsvereinbarung mit Frau Schneeberger erfolgte,
war nach dem vor 2021 geltenden Vorstandsvergütungssystem keine Maximalvergütung festgelegt.
Tabellarische Übersicht über die den Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG ist die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und der früheren
Vorstandsmitglieder in der nachfolgenden Tabelle einschließlich des jeweiligen relativen Anteils der einzelnen Vergütungsbestandteile
an der Gesamtvergütung unter Anwendung des eingangs erläuterten Verständnisses der Begrifflichkeiten 'gewährt' und 'geschuldet'
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Die Bewertung der Nebenleistungen erfolgte zu dem für steuerliche Zwecke
ermittelten Wert.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
|
|
|
Gordon Riske
|
Dr. Eike Böhm1
|
|
|
|
CEO KION GROUP AG |
CTO KION GROUP AG Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022
|
in Tsd. € |
|
|
2021 |
in % |
2020 |
in % |
2021 |
in % |
2020 |
in % |
Erfolgsunabhängige Komponenten
|
|
Festvergütung |
1.400 |
21,7 % |
1.400 |
97,6 % |
650 |
20,0 % |
650 |
97,0 % |
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 |
35 |
0,5 % |
35 |
2,4 % |
16 |
0,5 % |
20 |
3,0 % |
Summe
|
1.435
|
22,3 %
|
1.435
|
100,0 %
|
666
|
20,5 %
|
670
|
100,0 %
|
Erfolgsabhängige Komponenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
1.812
|
28,1 %
|
0
|
-
|
580
|
17,9 %
|
0
|
-
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3 |
|
- |
|
- |
|
- |
|
-
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 |
1.227 |
19,0 % |
|
- |
400 |
12,3 % |
|
-
|
Einmalige variable Sondervergütung |
585 |
9,1 % |
|
- |
180 |
5,5 % |
|
-
|
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
3.200
|
49,6 %
|
0
|
-
|
2.000
|
61,6 %
|
0
|
-
|
Performance-Share-Plan (01.01.2018-31.12.2020)5 |
|
- |
|
- |
|
- |
|
- |
Performance-Share-Plan (01.01.2019-31.12.2021) |
3.200 |
49,6 % |
|
- |
2.000 |
61,6 % |
|
- |
|
|
Gesamtvergütung
|
6.447
|
100,0 %
|
1.435
|
100,0 %
|
3.246
|
100,0 %
|
670
|
100,0 %
|
1 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022. Die hier für das Jahr 2021
angegebenen Werte enthalten die Werte für den Zeitraum der aktiven Vorstandstätigkeit sowie die entsprechenden anteiligen
Werte für das Jahr 2021 gemäß Beendigungsvereinbarung
2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel
Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten enthalten
3 Der Vorstand hat im Rahmen der Vereinbarung der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable Vergütung für 2020 verzichtet
4 Für Herrn Dr. Böhm gelten hier die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung. Für das Jahr 2021 wurde hier für Herrn Dr.
Böhm ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent und ein individueller Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt
5 Der Vorstand hat im Rahmen der Aufnahme der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable Vergütung für 2020 (LTI-Tranche 2018
bis 2020) verzichtet
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 (Fortsetzung)
|
|
|
Hasan Dandashly1
|
Anke Groth
|
|
|
|
President KION Supply Chain Solutions KION GROUP AG Ab 1. Januar 2021
|
CFO KION GROUP AG |
in Tsd. € |
|
|
2021 |
in % |
2020 |
in % |
2021 |
in % |
2020 |
in % |
Erfolgsunabhängige Komponenten
|
|
Festvergütung |
817 |
38,5 % |
|
|
800 |
20,3 % |
800 |
98,3 % |
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 |
294 |
13,8 % |
|
|
14 |
0,4 % |
14 |
1,7 % |
Summe
|
1.111
|
52,3 %
|
|
|
814
|
20,7 %
|
814
|
100,0 %
|
Erfolgsabhängige Komponenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
1.012
|
47,7 %
|
|
|
1.127
|
28,6 %
|
0
|
-
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3 |
|
- |
|
|
|
- |
|
- |
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 |
1.012 |
47,7 % |
|
|
767 |
19,5 % |
|
- |
Einmalige variable Sondervergütung |
|
- |
|
|
360 |
9,1 % |
|
- |
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
0
|
-
|
|
|
2.000
|
50,7 %
|
0
|
-
|
Performance-Share-Plan (01.01.2018-31.12.2020)5 |
|
- |
|
|
|
- |
|
- |
Performance-Share-Plan (01.01.2019-31.12.2021) |
|
- |
|
|
2.000 |
50,7 % |
|
- |
|
|
Gesamtvergütung
|
2.123
|
100,0 %
|
|
|
3.941
|
100,0 %
|
814
|
100,0 %
|
1 Bei Herrn Dandashly sind in den Werten Wechselkursdifferenzen enthalten
2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel
Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten enthalten. Bei Herrn Dandashly ist hier ebenfalls das Versorgungsentgelt
enthalten
3 Der Vorstand hat im Rahmen der Vereinbarung der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable Vergütung für 2020 verzichtet
4 Bei Herrn Dandashly kann es bei der Auszahlung noch zu Wechselkursdifferenzen kommen
5 Der Vorstand hat im Rahmen der Aufnahme der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable Vergütung für 2020 (LTI-Tranche 2018
bis 2020) verzichtet
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 (Fortsetzung)
|
|
|
Andreas Krinninger
|
Dr. Henry Puhl
|
|
|
|
President KION ITS EMEA KION GROUP AG Ab 1. Januar 2021
|
CTO KION GROUP AG Ab 1. Juli 2021
|
in Tsd. € |
|
|
2021 |
in % |
2020 |
in % |
2021 |
in % |
2020 |
in % |
Erfolgsunabhängige Komponenten
|
|
Festvergütung |
775 |
49,8 % |
|
|
325 |
49,4 % |
|
|
Sachbezüge und sonstige Leistungen1 |
13 |
0,8 % |
|
|
26 |
4,0 % |
|
|
Summe
|
788
|
50,7 %
|
|
|
351
|
53,3 %
|
|
|
Erfolgsabhängige Komponenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
767
|
49,3 %
|
|
|
307
|
46,7 %
|
|
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2020) |
|
- |
|
|
|
- |
|
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2021) |
767 |
49,3 % |
|
|
307 |
46,7 % |
|
|
Einmalige variable Sondervergütung |
|
- |
|
|
|
- |
|
|
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
0
|
-
|
|
|
0
|
-
|
|
|
Performance-Share-Plan (01.01.2018-31.12.2020) |
|
- |
|
|
|
- |
|
|
Performance-Share-Plan (01.01.2019-31.12.2021) |
|
- |
|
|
|
- |
|
|
|
|
Gesamtvergütung
|
1.555
|
100,0 %
|
|
|
658
|
100,0 %
|
|
|
1 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel
Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten enthalten
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 (Fortsetzung)
|
|
|
Ching Pong Quek
|
Susanna Schneeberger1
|
|
|
|
President KION ITS Asia Pacific & Americas KION GROUP AG |
CDO KION GROUP AG Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2020
|
in Tsd. € |
|
|
2021 |
in % |
2020 |
in % |
2021 |
in % |
2020 |
in % |
Erfolgsunabhängige Komponenten
|
|
Festvergütung |
865 |
19,0 % |
771 |
85,0 % |
|
- |
163 |
3,5 % |
Sachbezüge und sonstige Leistungen2 |
129 |
2,8 % |
136 |
15,0 % |
|
- |
4.321 |
93,1 % |
Summe
|
994
|
21,9 %
|
907
|
100,0 %
|
|
-
|
4.484
|
96,6 %
|
Erfolgsabhängige Komponenten
|
Ohne langfristige Anreiz- wirkung
|
Einjährige variable Vergütung
|
1.339
|
29,5 %
|
0
|
-
|
|
-
|
0
|
-
|
Einjährige variable Vergütung (STI 2020)3 |
|
- |
|
- |
|
-
|
0 |
- |
Einjährige variable Vergütung (STI 2021)4 |
829 |
18,3 % |
|
- |
|
-
|
|
- |
Einmalige variable Sondervergütung4 |
510 |
11,2 % |
|
- |
|
-
|
|
- |
Mit langfristiger Anreiz- wirkung, aktienbasiert
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
2.208
|
48,6 %
|
0
|
-
|
833
|
100,0 %
|
157
|
3,4 %
|
Performance-Share-Plan (01.01.2018-31.12.2020)5 |
|
- |
|
- |
|
- |
157 |
3,4 % |
Performance-Share-Plan (01.01.2019-31.12.2021)6 |
2.208 |
48,6 % |
|
- |
833 |
100,0 % |
|
- |
|
|
Gesamtvergütung
|
4.541
|
100,0 %
|
907
|
100,0 %
|
833
|
100,0 %
|
4.641
|
100,0 %
|
1 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2020. Die hier angegebenen Werte
enthalten die Werte für den Zeitraum der aktiven Vorstandstätigkeit sowie die entsprechenden anteiligen Werte aus der Zeit
der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß Beendigungsvereinbarung
2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie zum Beispiel
Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten enthalten. Für Frau Schneeberger sind hier für das Jahr 2020 auch Zahlungen
im Zuge ihres Ausscheidens mit abgebildet
3 Der Vorstand hat im Rahmen der Vereinbarung der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable Vergütung für 2020 verzichtet. Dies
galt jedoch nicht für Frau Schneeberger. Hier gelten die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung. Für das Jahr 2020 wurde
für Frau Schneeberger der individuelle Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt
4 Bei Herrn Quek ist für das Jahr 2021 ein pauschaler Zuschlag von rund 42 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den
Wert eingeflossen
5 Der Vorstand hat im Rahmen der Aufnahme der KfW-Liquiditätslinie auf seine variable Vergütung für 2020 (LTI-Tranche 2018
bis 2020) verzichtet. Dies galt jedoch nicht für Frau Schneeberger. Hier gelten die Regelungen aus der Beendigungsvereinbarung.
Für das Jahr 2020 wurde für Frau Schneeberger der individuelle Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt
6 Bei Herrn Quek ist für das Jahr 2021 ein pauschaler Zuschlag von 33 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert
eingeflossen
An frühere Mitglieder des Vorstands bzw. ehemalige Geschäftsführer im Geschäftsjahr 2021 gewährte Pensionszahlungen sind vorstehend
unter '2. Altersversorgung' dargestellt.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Vorschüsse an Mitglieder des Vorstands gezahlt und es bestanden keine Kredite. Im vergangenen
Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
Leistungszusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG)
Endet der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds aufgrund ordentlicher Kündigung durch die Gesellschaft im Fall einer einvernehmlichen
Beendigung oder eines Widerrufs der Bestellung oder im Fall einer Amtsniederlegung, haben die Vorstandsmitglieder Anspruch
auf eine Abfindung in Höhe der Bezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, höchstens jedoch in Höhe von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap). Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags
aus wichtigem Grund oder im Fall einer Amtsniederlegung, ohne dass das Vorstandsmitglied dafür einen wichtigen Grund gehabt
hätte. Das für die Berechnung der Abfindungssumme maßgebliche Jahreseinkommen setzt sich aus dem Festgehalt und den variablen
Vergütungsbestandteilen unter Zugrundelegung einer 100-Prozent-Zielerreichung für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende
des Dienstvertrags zusammen. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen werden bei der Berechnung der Abfindungssumme nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft mit den Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit maximal
zweijähriger Laufzeit vereinbaren. Für den Zeitraum eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots haben die Vorstandsmitglieder
Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Auf die Karenzentschädigung werden andere Einkünfte des Vorstandsmitglieds sowie eine
etwaige von der Gesellschaft gezahlte Abfindung angerechnet.
Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG)
Im Falle der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit erhalten Vorstandsmitglieder grundsätzlich eine Alters-, Invaliditäts-
und Hinterbliebenenversorgung wie vorstehend unter '2. Altersversorgung' beschrieben.
Für die Dauer der Vorstandsdienstzeit werden jährlich ein fester Beitrag in Höhe von 250 Tsd. € für Frau Groth, 124,5 Tsd.
€ für Herrn Quek, 250 Tsd. € für Herrn Krinninger und 150 Tsd. € für Herrn Dr. Puhl auf das Versorgungskonto eingezahlt. Im
Jahr 2021 wurden die genannten Beträge für Frau Groth, Herrn Quek und Herrn Krinninger in voller Höhe auf das Versorgungskonto
eingezahlt. Für Herrn Dr. Puhl wurde zeitanteilig für seine Vorstandszugehörigkeit ab dem 1. Juli 2021 ein Betrag in Höhe
von 75 Tsd. € auf das Versorgungskonto eingezahlt. Für seinen Vorgänger Herrn Dr. Böhm, der bis einschließlich 30. Juni 2021
dem Vorstand angehörte, erfolgte eine Einzahlung in Höhe von 150 Tsd. € im Geschäftsjahr 2021, wobei auf den Zeitraum seiner
aktiven Vorstandstätigkeit der hälftige Betrag von 75 Tsd. € entfällt.
Für den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Riske, dessen bestehender Vorstandsdienstvertrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze
von 65 Jahren zum Ablauf des 30. Juni 2022 endet und der mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sein Amt als Vorstandsvorsitzender
niedergelegt hat und aus dem Vorstand ausgeschieden ist, wurde die bestehende Altzusage aus vorausgegangenen Vertragsverhältnissen
fortgeführt: Herr Riske verfügt über eine leistungsorientierte Zusage, die im früheren Geschäftsführerdienstvertrag erteilt
worden war und mit dem Formwechsel in die KION GROUP AG in den Vorstandsdienstvertrag übernommen wurde. Die Höhe der Zusage
ist abhängig von der Zahl der Dienstjahre und beträgt maximal 50 Prozent des in diesem Geschäftsführerdienstvertrag zuletzt
zugesagten fixen Jahresgehalts nach dem vollendeten zehnten Dienstjahr. Ab dem 1. Juli 2022 erhält Herr Riske die seitens
der Gesellschaft zugesagte Altersrente in Höhe von 300 Tsd. € brutto jährlich.
Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die Barwerte der Altersvorsorgezusagen für die im Geschäftsjahr 2021
amtierenden Vorstandsmitglieder stellen sich wie folgt dar (nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und Handelsgesetzbuch
(HGB)):
Pensionszusagen nach IFRS
in Tsd. € |
Dienstzeitaufwand
2021
|
Dienstzeitaufwand
2020
|
Barwert (DBO)
31.12.2021
|
Barwert (DBO)
31.12.2020
|
Gordon Riske |
|
296 |
8.454 |
8.805 |
Dr. Eike Böhm1 |
151 |
152 |
1.108 |
913 |
Anke Groth |
262 |
264 |
991 |
695 |
Andreas Krinninger |
|
|
790 |
|
Dr. Henry Puhl2 |
|
|
497 |
|
Ching Pong Quek |
126 |
126 |
1.337 |
1.127 |
Susanna Schneeberger3 |
|
41 |
|
240 |
Summe
|
539
|
879
|
13.177
|
11.780
|
1 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022
2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
3 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2020
Pensionszusagen nach HGB
in Tsd. € |
Dienstzeitaufwand
2021
|
Dienstzeitaufwand
2020
|
Barwert (DBO)
31.12.2021
|
Barwert (DBO)
31.12.2020
|
Gordon Riske |
|
234 |
7.565 |
7.127 |
Dr. Eike Böhm1 |
153 |
154 |
1.108 |
913 |
Anke Groth |
256 |
257 |
991 |
689 |
Andreas Krinninger |
|
|
790 |
|
Dr. Henry Puhl2 |
|
|
497 |
|
Ching Pong Quek |
127 |
128 |
1.337 |
1.127 |
Susanna Schneeberger3 |
|
39 |
|
240 |
Summe
|
536
|
812
|
12.288
|
10.096
|
1 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022
2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
3 Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2020
Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet haben (§
162 Abs. 2 Nr. 4 AktG)
Im Laufe des Geschäftsjahrs 2021 hat Herr Dr. Böhm seine Vorstandstätigkeit bei der KION GROUP AG mit Wirkung zum Ablauf des
30. Juni 2021 beendet. Mit Herrn Dr. Böhm wurden im Zuge der Beendigung der Vorstandstätigkeit folgende Vereinbarungen getroffen:
- |
Der Dienstvertrag von Herrn Dr. Böhm endet planmäßig zum Ablauf des 31. Juli 2022. Seit dem 1. Juli 2021 ist Herr Dr. Böhm
von seinen Pflichten als CTO freigestellt.
|
- |
Sämtliche Leistungen, einschließlich Nebenleistungen, STI und LTI gemäß Dienstvertrag, werden bis zum Vertragsende sowie im
Falle des LTI darüber hinaus letztmals für die Performanceperiode 2022 bis 2024 vertragsgemäß gewährt, soweit nicht nachfolgend
abweichend dargestellt. Zusätzliche oder besondere Leistungen sind nicht vereinbart.
|
- |
Für den STI 2021 und 2022 werden die Auszahlungsbeträge unter Anwendung eines Zielerreichungsgrads von 100 Prozent und eines
individuellen Leistungsmultiplikators von 1,0 berechnet. Eine individuelle Leistungsbeurteilung erfolgt nicht.
|
- |
Auszahlungsbeträge der Herrn Dr. Böhm vertragsgemäß zustehenden LTI-Tranchen für die Performanceperiode 2020 bis 2022, 2021
bis 2023 und 2022 bis 2024 werden jeweils mit einem Zielerreichungsgrad von 100 Prozent unter Anwendung eines individuellen
Leistungsmultiplikators von 1,0 ohne Festsetzung individueller Ziele bzw. die Beurteilung individueller Zielerreichungen festgesetzt.
|
- |
Auf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Herrn Dr. Böhm wurde seitens der Gesellschaft verzichtet.
|
Für die vorgenannten Zusagen an Herrn Dr. Böhm ab dem 1. Juli 2021 hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 einen Betrag
von 2.406 Tsd. € zurückgestellt.
Mit dem bis zum 31. Dezember 2021 amtierenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Riske, der zum 31. Dezember 2021 vorzeitig aus dem
Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden ist, wurden im Geschäftsjahr 2021 in Anbetracht der Beendigung seiner Vorstandstätigkeit
zum 31. Dezember 2021 folgende Vereinbarungen getroffen:
- |
Der Dienstvertrag von Herrn Riske endet planmäßig mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren zum Ablauf des 30. Juni
2022. Seit dem 1. Januar 2022 ist Herr Riske von seinen Pflichten als Vorstandsvorsitzender freigestellt. Er steht seither
bis zum Ende seines Dienstvertrags dem Unternehmen beratend zur Verfügung.
|
- |
Sämtliche Leistungen, einschließlich Nebenleistungen, STI und LTI gemäß Dienstvertrag werden bis zum Vertragsende sowie im
Falle des LTI darüber hinaus letztmals für die Performanceperiode 2022 bis 2024 vertragsgemäß gewährt. Zusätzliche oder besondere
Leistungen sind nicht vereinbart.
|
- |
Auf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Herrn Riske wurde seitens der Gesellschaft verzichtet.
|
- |
Ab dem 1. Juli 2022 erhält Herr Riske die seitens der Gesellschaft zugesagte Altersrente in Höhe von 300 Tsd. € brutto jährlich.
|
Für die vorgenannten Zusagen an Herrn Riske hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 einen Betrag von 2.120 Tsd. € zurückgestellt.
Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütungssystem
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird der Struktur und der Höhe nach von der Hauptversammlung beschlossen. Sie ist in § 18
der Satzung der KION GROUP AG festgelegt.
Dadurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen
Vergütungssystem entspricht.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist erfolgsunabhängig. Aufsichtsratsmitglieder erhalten jeweils eine fixe Vergütung zuzüglich
Sitzungsgeldern und Auslagenersatz. Durch den Verzicht auf eine variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll insbesondere
deren Unabhängigkeit von der Gesellschaft gewahrt werden. Die Gesellschaft folgt damit der Empfehlung G.18 des DCGK.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine reine Festvergütung. Die jährliche feste Vergütung
der ordentlichen Mitglieder beträgt 55.000 €, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält dabei den dreifachen Betrag eines ordentlichen
Mitglieds, also 165.000 €, und sein Stellvertreter den zweifachen Betrag eines ordentlichen Mitglieds, also 110.000 €.
Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen - mit Ausnahme des nach § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz gebildeten Vermittlungsausschusses,
des Nominierungsausschusses und des Vergütungsausschusses - werden gesondert vergütet. Die jährliche Vergütung für Mitglieder
des Präsidialausschusses beträgt grundsätzlich 8.000 €; der Vorsitzende des Präsidialausschusses erhält das Doppelte, also
16.000 €. Angesichts der gesteigerten Verantwortung und des damit verbundenen erhöhten Zeitaufwands erhält der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses jährlich 45.000 €, sein Stellvertreter 30.000 € und jedes einfache Mitglied des Prüfungsausschusses
15.000 €.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während des gesamten Geschäftsjahres an, erfolgt
eine zeitanteilige Kürzung der Vergütung. Gleiches gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz des Aufsichtsrats bzw.
eines Ausschusses nicht im gesamten Geschäftsjahr innehatte.
Für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld
von 1.500 € je Sitzungstag, wobei mit diesem Betrag mehrere Sitzungen an einem Tag abgegolten sind.
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde im Interesse der Gesellschaft eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt vereinbart.
Die Prämien dafür übernimmt die Gesellschaft.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird in angemessenen Abständen überprüft, wobei neben der vergleichenden Betrachtung
von Aufsichtsratsvergütungen in Unternehmen ähnlicher Größe, Branche und Komplexität auch der zu erwartende Zeitaufwand für
die Ausübung der Aufsichtsrats- bzw. Ausschusstätigkeit berücksichtigt wird. Eine Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats
erfolgte zuletzt zum 1. Juni 2017.
Grund für etwaige Anpassungen durch die Aktionäre ist das maßgebliche Interesse der KION GROUP AG, für ihren Aufsichtsrat
hoch qualifizierte Mitglieder zu gewinnen und zu halten, um die Effizienz und Qualität der Aufsichtsratstätigkeit sicherzustellen
und damit die kurzfristige wie langfristige Entwicklung der KION GROUP AG zu fördern.
Das bestehende Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote
von 99,60 Prozent der abgegebenen Stimmen bestätigt. Gemäß § 113 Abs. 3 AktG wird die Hauptversammlung künftig mindestens
alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fassen.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß § 18 der Satzung der KION GROUP AG wurde im Geschäftsjahr 2021 in allen Aspekten
ohne Abweichungen angewendet.
In der nachfolgenden Tabelle ist die gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 individualisiert und unter Angabe des jeweiligen relativen Anteils ausgewiesen.
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung 2021 KION GROUP AG (netto)
in Tsd. € |
Feste Vergütung
|
in %1
|
Aus-
schuss-
vergütung (fix)
|
in %2
|
Sitzungs-
geld
|
in %3
|
Gesamt
|
Birgit Behrendt |
55 |
83,3 % |
|
0,0 % |
11 |
16,7 % |
66 |
Dr. Alexander Dibelius |
55 |
68,8 % |
8 |
10,0 % |
17 |
21,3 % |
80 |
Kui Jiang* |
55 |
68,8 % |
8 |
10,0 % |
17 |
21,3 % |
80 |
Dr. Michael Macht |
165 |
75,3 % |
31 |
14,2 % |
23 |
10,5 % |
219 |
Dr. Christina Reuter |
55 |
85,9 % |
|
0,0 % |
9 |
14,1 % |
64 |
Hans Peter Ring |
55 |
42,0 % |
53 |
40,5 % |
23 |
17,6 % |
131 |
Xuguang Tan* |
55 |
94,8 % |
|
0,0 % |
3 |
5,2 % |
58 |
Ping Xu* |
55 |
87,3 % |
|
0,0 % |
8 |
12,7 % |
63 |
Stefan Casper |
55 |
85,9 % |
|
0,0 % |
9 |
14,1 % |
64 |
Martin Fahrendorf |
55 |
85,9 % |
|
0,0 % |
9 |
14,1 % |
64 |
Olaf Kunz |
55 |
70,5 % |
8 |
10,3 % |
15 |
19,2 % |
78 |
Jörg Milla |
55 |
55,6 % |
23 |
23,2 % |
21 |
21,2 % |
99 |
Özcan Pancarci |
110 |
81,5 % |
8 |
5,9 % |
17 |
12,6 % |
135 |
Alexandra Schädler |
55 |
53,9 % |
30 |
29,4 % |
17 |
16,7 % |
102 |
Dr. Frank Schepp |
55 |
85,9 % |
|
0,0 % |
9 |
14,1 % |
64 |
Claudia Wenzel |
55 |
70,5 % |
8 |
10,3 % |
15 |
19,2 % |
78 |
Gesamt
|
1.045
|
72,3 %
|
177
|
12,2 %
|
223
|
15,4 %
|
1.445
|
* Es wurde zusätzlich Abzugsteuer (gemäß § 50 a EStG) inkl. Solidaritätszuschlag in folgender Höhe abgeführt:
|
76 |
|
4 |
|
13 |
|
93 |
1 Relativer Anteil der festen Vergütung zur Gesamtvergütung
2 Relativer Anteil der Ausschussvergütung (fix) zur Gesamtvergütung
3 Relativer Anteil des Sitzungsentgelts zur Gesamtvergütung
Abgesehen von regulären Gehaltszahlungen an Arbeitnehmervertreter für deren Tätigkeit im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse,
wurden im Geschäftsjahr 2021 von den Gesellschaften der KION Group keine Vergütungen oder sonstigen Vorteile an Mitglieder
des Aufsichtsrats für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gezahlt bzw. gewährt.
Ebenso wenig wurden Vorschüsse oder Kredite Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährt.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 Ziffer 2 AktG eine vergleichende Darstellung der Veränderung der Vergütungen
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der letzten fünf Geschäftsjahre (2017 bis 2021), der Veränderung der Ertragslage
der KION GROUP AG und der KION Group in den letzten fünf Geschäftsjahren (2017 bis 2021) und der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer (auf Vollzeitäquivalenzbasis) im Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2020.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der KION GROUP AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17
HGB entsprechend dem handelsrechtlichen Jahresabschluss der KION GROUP AG dargestellt. Als weitere Finanzkennzahl ist der
EBIT bereinigt des Gesamtkonzerns angegeben, da davon maßgeblich die Höhe der variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder
abhängt. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG, insbesondere
im zusammengefassten Lagebericht.
Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, wurden sowohl Vergütungen für aktive Vorstandsdienstzeiten in der Betrachtung berücksichtigt
als auch nachlaufende Zahlungen nach Beendigung des jeweiligen Vorstandsmandats für verbleibende Laufzeiten der jeweiligen
Dienstverträge. In die Vergleichsbetrachtung wurde jeweils die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG wie vorstehend berichtet einbezogen.
Für die vergleichende Betrachtung mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche
Vergütung der Belegschaft der deutschen Gesellschaften der KION Group abgestellt. Es wurde die Vergütung sämtlicher Arbeitnehmer
der KION Group in Deutschland, einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz,
berücksichtigt. Angesichts abweichender Vergütungsstrukturen in Tochtergesellschaften, insbesondere außerhalb Deutschlands,
blieb die durchschnittliche Vergütung von deren Belegschaft bei der Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt, um die Vergleichbarkeit
sicherzustellen. Lediglich in wenigen Einzelfällen, die sich auf das Ergebnis nur unwesentlich auswirken, sind aufgrund der
systemischen Gehaltsdatenerfassung auch die Gehälter von Arbeitnehmern in unselbstständigen Betriebsstätten deutscher Gesellschaften
der KION Group außerhalb Deutschlands in die Vergleichsbetrachtung eingeflossen. Es wurden jeweils sämtliche tariflichen Gehaltsbestandteile
bzw. vereinbarte Festgehälter, vereinbarte Zulagen und Zuschläge sowie jegliche dem Geschäftsjahr 2021 zuzurechnenden variablen
Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise Boni oder Sonderzahlungen, in die Betrachtung einbezogen. Im Grundsatz wird somit
ebenso wie bei den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG betrachtet.
Jährliche Veränderung
|
2017
gegenüber
2016
|
2018
gegenüber
2017
|
2019
gegenüber
2018
|
2020
gegenüber
2019
|
2021
gegenüber
2020
|
Gegenwärtige Aufsichtsräte
|
|
|
|
|
|
Birgit Behrendt |
7,7 % |
5,6 % |
-2,3 % |
2,4 % |
3,1 %
|
Dr. Alexander Dibelius |
11,2 % |
1,2 % |
0,0 % |
2,0 % |
2,6 %
|
Kui Jiang |
5,4 % |
2,9 % |
0,0 % |
2,0 % |
2,6 %
|
Dr. Michael Macht1 |
- |
- |
1.005,5 % |
29,6 % |
0,2 %
|
Dr. Christina Reuter2 |
67,1 % |
3,2 % |
0,0 % |
2,4 % |
0,0 %
|
Hans Peter Ring |
26,7 % |
13,1 % |
0,0 % |
2,4 % |
0,4 %
|
Xuguang Tan3 |
7,2 % |
-11,8 % |
-19,2 % |
48,0 % |
2,7 %
|
Ping Xu |
12,7 % |
3,2 % |
0,0 % |
2,4 % |
-1,6 %
|
Stefan Casper4 |
- |
29,5 % |
2,3 % |
0,0 % |
-4,5 %
|
Martin Fahrendorf5 |
- |
- |
46,7 % |
0,0 % |
-4,5 %
|
Olaf Kunz |
15,9 % |
0,8 % |
0,0 % |
1,9 % |
-3,7 %
|
Jörg Milla6 |
47,7 % |
12,6 % |
4,3 % |
1,5 % |
-4,3 %
|
Özcan Pancarci7 |
39,8 % |
6,5 % |
0,0 % |
0,0 % |
-0,7 %
|
Alexandra Schädler |
28,8 % |
9,2 % |
0,0 % |
0,0 % |
-2,4 %
|
Dr. Frank Schepp8 |
- |
36,5 % |
0,0 % |
0,0 % |
-4,5 %
|
Claudia Wenzel9 |
679,2 % |
4,0 % |
0,0 % |
0,0 % |
-3,7 %
|
1 Aufsichtsratsmitglied seit 9. Oktober 2018, Aufsichtsratsvorsitzender seit 9. Mai 2019
2 Aufsichtsratsmitglied seit 12. Mai 2016
3 Aufsichtsratsmitglied bis 30. September 2018, danach seit 9. Mai 2019
4 Aufsichtsratsmitglied seit 11. Mai 2017
5 Aufsichtsratsmitglied seit 10. Mai 2018
6 Ausschussmitglied seit 1. November 2016
7 Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, Ausschussmitglied seit 1. November 2016
8 Aufsichtsratsmitglied seit 11. Mai 2017
9 Aufsichtsratsmitglied seit 1. November 2016, Ausschussmitglied seit 11. Mai 2017
Jährliche Veränderung (Fortsetzung)
|
2017
gegenüber
2016
|
2018
gegenüber
2017
|
2019
gegenüber
2018
|
2020
gegenüber
2019
|
2021
gegenüber
2020
|
Gegenwärtige Vorstände
|
|
|
|
|
|
Gordon Riske |
6,5 % |
-37,5 % |
19,1 % |
-61,1 % |
349,1 % |
Dr. Eike Böhm10 |
166,3 % |
-40,2 % |
18,8 % |
-62,9 % |
384,8 % |
Hasan Dandashly11 |
- |
- |
- |
- |
- |
Anke Groth12 |
- |
- |
51,0 % |
-47,6 % |
384,2 % |
Andreas Krinninger13 |
- |
- |
- |
- |
- |
Dr. Henry Puhl14 |
- |
- |
- |
- |
- |
Ching Pong Quek |
-1,4 % |
-51,7 % |
21,9 % |
-59,4 % |
400,5 % |
Ehemalige Vorstände
|
|
|
|
|
|
Susanna Schneeberger15 |
- |
- |
127,7 % |
253,2 % |
-82,0 % |
Pensionszahlungen an ehemalige Vorstände und Geschäftsführer
|
|
|
|
|
|
Klaus Hofer |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,5 % |
0,0 % |
Sonstige ehemalige Geschäftsführer16 |
1,8 % |
1,6 % |
1,7 % |
1,5 % |
0,0 % |
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
Jahresergebnis KION GROUP AG17 |
29,9 % |
-29,6 % |
-33,6 % |
-104,1 % |
> 100 % |
EBIT bereinigt18 |
44,7 % |
1,6 % |
7,7 % |
-35,7 % |
53,9 % |
Durchschnittliche Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis (FTE)
|
|
|
|
|
|
Mitarbeiter der KION Group in Deutschland19 |
|
|
|
|
6,5 % |
10 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022
11 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2021
12 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juni 2018
13 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2021
14 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
15 Bestellung zum Vorstand zum 1. Oktober 2018; Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des Vorstandsdienstvertrages
zum 31. März 2020
16 Ehemalige Geschäftsführer der KION Holding 1 GmbH (vor formwechselnde Umwandlung in die KION GROUP AG), die vor dem 1. Januar
2012 ausgeschieden sind
17 Jahresergebnis der KION GROUP AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB gemäß dem handelsrechtlichen Jahresabschluss der KION GROUP
AG. Für den Wert 2021 gegenüber 2020 wurde die Veränderung mit > 100 Prozent angegeben, da das Jahresergebnis der KION GROUP
AG für das Jahr 2020 negativ und für das Jahr 2021 positiv war
18 Die verwendete Finanzkennzahl bezieht sich auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden
sich im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht
19 Hinsichtlich der vergleichenden Darstellung der durchschnittlichen Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer macht die Gesellschaft
von der Übergangsregelung gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG Gebrauch und wird die Darstellung sukzessive über einen Fünfjahreszeitraum
aufbauen
Der Anstieg der Gehälter der Vorstandsmitglieder Gordon Riske, Anke Groth, Dr. Eike Böhm und Ching Pong Quek im Geschäftsjahr
2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2020 hat seine Ursache in dem vollständigen Verzicht auf die Auszahlung der variablen Vergütung
(STI und LTI), den die genannten Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 erklärt haben. Für 2021 wurde die variable
Vergütung wieder gezahlt, wobei sich die sehr gute Geschäftsentwicklung der KION Group in der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile
zeigt.
Für den Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
|
|
Dr. Richard Robinson Smith
Vorsitzender des Vorstands
der KION GROUP AG
|
Anke Groth
CFO
der KION GROUP AG
|
Dr. Michael Macht
Vorsitzender des Aufsichtsrats
der KION GROUP AG
|
Hinweise
Dieser Vergütungsbericht steht in deutscher und englischer Sprache auf
www.kiongroup.com/verguetung
zur Verfügung. Der Inhalt der deutschen Fassung ist verbindlich.
Erläuterungen zu den in diesem Bericht verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG,
insbesondere im zusammengefassten Lagebericht. Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KION Group
sind die im Geschäftsbericht 2021 der KION GROUP AG dargestellten Finanzkennzahlen maßgeblich; die in diesem Bericht verwendeten
Finanzkennzahlen sollten insoweit nicht isoliert betrachtet werden.
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die KION GROUP AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW-Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, den 2. März 2022
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Annika Deutsch
Wirtschaftsprüferin
|
Stefan Dorissen
Wirtschaftsprüfer
|
|
Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten
Birgit A. Behrendt, Köln, Deutschland
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Januar 2015
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1959 Nationalität: deutsch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Selbständige Unternehmensberaterin in Köln, Deutschland (seit 2019)
Beruflicher Werdegang:
Seit 2020 |
Venture Partner der AP Ventures LLP in London, Vereinigtes Königreich |
2013 - 2019 |
Corporate Officer der Ford Motor Company in Dearborn (Michigan), USA |
2018 - 2019 |
Vice President (Joint Ventures, Alliances & Commercial Affairs) und Mitglied der Geschäftsführung der Ford of Europe GmbH
in Köln, Deutschland
|
2013 - 2017 |
Vice President (Globaler Einkauf) der Ford Motor Company in Dearborn (Michigan), USA |
2010 - 2013 |
Executive Director (Globale Programme und Einkauf Nord- und Südamerika) der Ford Motor Company in Dearborn (Michigan), USA |
2004 - 2010 |
Vice President (Einkauf Europa) und Mitglied der Geschäftsführung der Ford of Europe GmbH in Köln, Deutschland |
2000 - 2004 |
Director (Globaler Einkauf Karosserie- und Außenteile) der Ford Motor Company in Dearborn (Michigan), USA |
1998 - 2000 |
Managerin im Einkauf für Globale Strategien der Ford Motor Company in Dearborn (Michigan), USA |
1980 - 1998 |
Unterschiedliche Management-Positionen im Bereich Einkauf sowie Materialplanung und Logistik bei der Ford-Werke AG in Köln,
Deutschland
|
Ausbildung:
1986 - 1989 |
Studium Betriebswirtschaftslehre an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Köln, Deutschland, mit Abschluss Betriebswirtin
(VWA)
|
1978 - 1979 |
Kaufmännische Ausbildung bei der Ford-Werke GmbH in Köln, Deutschland |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
Birgit A. Behrendt verfügt über Erfahrungen/Expertise in den Bereichen Material Handling und Intralogistik sowie ähnlichen
Bereichen (einschließlich Komponenten und Antriebstechnologie). Zudem besitzt sie Erfahrungen/Expertise in der Entwicklung
bzw. Bewertung von Technologien (einschließlich/insbesondere umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Lösungen, wie z.B.
alternative Energiequellen) sowie im Service/After Sales-Geschäft und der technologischen Entwicklung auf diesen Gebieten.
Weiterhin verfügt Birgit A. Behrendt über Erfahrungen/Expertise in den Bereichen Digitalisierung und Automatisierung, Unternehmenskauf
und Kooperationen sowie in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien. Sie verfügt darüber
hinaus über Erfahrungen/Expertise in dem Bereich Environment, Social & Governance (ESG), insbesondere im Umweltschutz, zu
den Sozial- und Arbeitsbedingungen (einschließlich Chancengleichheit) und Corporate Governance. Ebenfalls besitzt Birgit A.
Behrendt Erfahrungen/Expertise in den Bereichen der Abschlussprüfung, des Kapitalmarkts und der internationalen Finanzierung
sowie in den Bereichen Aufsichtsrats- und Geschäftsführungsprozesse und -organisation in Unternehmen mit internationaler Präsenz,
einschließlich der Unternehmenskultur. Darüber hinaus hat Birgit A. Behrendt Erfahrungen/Expertise in den für das Unternehmen
besonders bedeutsamen Wirtschaftsräumen EMEA, Nord- und Südamerika, China sowie übriges Asien.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
Seit 2021 |
Mitglied des Aufsichtsrats der börsennotierten Umicore S.A. in Brüssel, Belgien |
Seit 2021 |
Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten Infinium Holdings, Inc. in Sacramento (Kalifornien), USA (nicht-geschäftsführende
Direktorin)
|
Seit 2020 |
Mitglied des Aufsichtsrats der börsennotierten thyssenkrupp AG in Essen, Deutschland |
Seit 2020 |
Mitglied des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten Stulz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG in Hamburg, Deutschland |
Seit 2020 |
Mitglied des Beirats der nicht börsennotierten Hydrogenious LOHC Technologies GmbH in Erlangen, Deutschland |
Seit 2017 |
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Ford-Werke GmbH in Köln, Deutschland |
Dr. Alexander Dibelius, Berlin, Deutschland
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG (und der Vorgängergesellschaft KION Holding 1 GmbH) seit März 2007
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1959 Nationalität: deutsch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Managing Partner der CVC Capital Partners (Deutschland) GmbH in Frankfurt am Main, Deutschland (seit 2015)
Beruflicher Werdegang:
1993 - 2015 |
- |
Partner und Managing Director der Goldman Sachs, Inc. in New York City, USA
|
- |
Partner und Managing Director der Goldman Sachs International in London, Vereinigtes Königsreich
|
- |
Vorsitzender des Vorstands der Goldman Sachs AG (bzw. Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin Goldman, Sachs & Co. oHG) in Frankfurt
am Main, Deutschland
|
- |
Director der Goldman Sachs OOO in Moskau, Russland
|
|
1987 - 1992 |
Partner bei McKinsey & Company in Wien, Österreich und München, Deutschland |
1986 - 1987 |
Chirurg im Universitätsklinikum Freiburg in Freiburg, Deutschland |
1985 - 1986 |
Wehrdienst in der Ernst-von-Bergmann-Kaserne in München, Deutschland |
1984 - 1985 |
- |
Assistenzarzt im Baragwanath Hospital in Johannesburg, Südafrika
|
- |
Assistenzarzt im Grooteschuur Hospital in Kapstadt, Südafrika
|
|
Ausbildung:
1987 |
Doktor der Medizin, Promotion an der Ludwig-Maximilian-Universität in München, Deutschland |
1978 - 1984 |
Studium der Medizin an der Ludwig-Maximilian-Universität in München, Deutschland |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
Dr. Alexander Dibelius verfügt über Erfahrungen/Expertise in den Bereichen Digitalisierung und Automatisierung, in der Entwicklung
internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien sowie im Bereich Unternehmenskauf und Kooperationen. Ebenfalls besitzt
er Erfahrungen/Expertise in den Bereichen des Kapitalmarkts und der internationalen Finanzierung sowie in den Bereichen Aufsichtsrats-
und Geschäftsführungsprozesse und -organisation in Unternehmen mit internationaler Präsenz, einschließlich der Unternehmenskultur.
Darüber hinaus hat Dr. Alexander Dibelius Erfahrungen/Expertise in den für das Unternehmen besonders bedeutsamen Wirtschaftsräumen
EMEA, Nord- und Südamerika, China sowie übriges Asien.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
In der CVC-Gruppe: |
Seit 2016 |
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Douglas GmbH in Düsseldorf, Deutschland |
Seit 2016 |
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Kirk Beauty Investments S.A. in Luxembourg, Luxemburg |
Seit 2016 |
Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten CVC Capital Partners (Luxembourg) Sàrl in Luxembourg, Luxemburg
(nicht geschäftsführender Direktor)
|
In der Messer-Gruppe: |
Seit 2018 |
Mitglied des Beirats der nicht börsennotierten Messer Industries GmbH in Bad Soden, Deutschland |
Seit 2018 |
Mitglied des Beirats der nicht börsennotierten Messer Industries USA Inc. in Bridgewater (New Jersey), USA |
Sonstige: |
Seit 2020 |
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Syntegon Technology GmbH in Waiblingen, Deutschland |
Seit 2019 |
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten DKV MOBILITY SERVICES HOLDING GmbH & Co. KG in Ratingen, Deutschland |
Seit 2017 |
Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten Breitling S.A. in Grenchen, Schweiz |
Seit 2017 |
Mitglied des Shareholders' Committee der nicht börsennotierten Tipico Group Ltd. in St. Giljan, Malta |
Seit 2016 |
Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Diebold Nixdorf Inc. in North Canton (Ohio), USA (nicht geschäftsführender
Direktor)
|
Dr. Michael Macht, Hopfen am See, Deutschland
Vorsitzender des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Mai 2019, Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Oktober
2018
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1960
Nationalität: deutsch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Selbständiger Unternehmensberater in Hopfen am See, Deutschland
Beruflicher Werdegang:
2010 - 2014 |
Mitglied des Konzernvorstands der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT in Wolfsburg, Deutschland |
2009 - 2010 |
Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Stuttgart, Deutschland |
2009 - 2010 |
Mitglied des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE in Stuttgart, Deutschland |
1998 - 2009 |
Mitglied des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Stuttgart, Deutschland |
1994 - 1998 |
Geschäftsführer der Porsche Consulting GmbH in Bietigheim-Bissingen, Deutschland |
1993 - 1994 |
Persönlicher Referent des Vorstandsvorsitzenden der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Stuttgart, Deutschland |
1992 - 1993 |
Referent des Vorstandsmitglieds für Produktion und Materialwirtschaft der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Stuttgart, Deutschland |
1991 - 1992 |
Fachreferent für Motorenplanung bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Stuttgart, Deutschland |
Ausbildung:
1986 - 1990 |
Fraunhofer-Institut Stuttgart, Wissenschaftlicher Mitarbeiter für Arbeitswirtschaft und Organisation in Stuttgart, Deutschland |
1981 - 1986 |
Universität Stuttgart, Studium Maschinenbau in Stuttgart, Deutschland |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
Dr. Michael Macht verfügt über Erfahrungen/Expertise in den Bereichen Material Handling und Intralogistik sowie ähnlichen
Bereichen (einschließlich Komponenten und Antriebstechnologie). Zudem besitzt er Erfahrungen/Expertise in der Entwicklung
bzw. Bewertung von Technologien (einschließlich/insbesondere umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Lösungen, wie z.B.
alternative Energiequellen) sowie im Service/After Sales-Geschäft und der technologischen Entwicklung auf diesen Gebieten.
Weiterhin verfügt Dr. Michael Macht über Erfahrungen/Expertise in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien
sowie in den Bereichen Unternehmenskauf und Kooperationen. Er verfügt darüber hinaus über Erfahrungen/Expertise in dem Bereich
Environment, Social & Governance (ESG), hier insbesondere in Bezug auf die Corporate Governance. Ebenfalls besitzt er Erfahrungen/Expertise
in den Bereichen Aufsichtsrats- und Geschäftsführungsprozesse und -organisation in Unternehmen mit internationaler Präsenz,
einschließlich der Unternehmenskultur. Darüber hinaus hat Dr. Michael Macht Erfahrungen/Expertise in den für das Unternehmen
besonders bedeutsamen Wirtschaftsräumen EMEA, Nord- und Südamerika, China sowie übriges Asien.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
In der Weichai-Gruppe |
Seit 2018 |
Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender
Direktor)
|
Sonstige: |
Seit 2021 |
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Mahle Behr GmbH & Co.KG in Stuttgart, Deutschland |
Seit 2021 |
Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats der nicht börsennotierten Rosenberger Hochfrequenztechnik GmbH & Co. KG in Tittmoning,
Deutschland
|
Seit 2021 |
Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten McLaren Group Limited in Woking, Vereinigtes Königreich (nicht geschäftsführender
Direktor)
|
Seit 2020 |
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Mahle GmbH in Stuttgart, Deutschland |
Tan Xuguang, Weifang, Volksrepublik China
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Mai 2019
Persönliche Informationen:
Geburtsjahr: 1961 Nationalität: chinesisch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Vorsitzender des Board of Directors und Präsident der nicht börsennotierten Shandong Heavy Industry Group Co. Ltd. in Jinan,
Volksrepublik China (seit 2009)
Beruflicher Werdegang:
Seit 2018 |
Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten China National Heavy Duty Truck Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik
China
|
Seit 2012 |
Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Ferretti S.p.A. in Cattolica, Italien |
Seit 2009 |
Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Weichai Holding Group Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China |
Seit 2007 |
Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Shaanxi Heavy-Duty Automobile Co., Ltd. in Xi'an, Volksrepublik
China
|
Seit 2007 |
Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Shaanxi Fast Gear Co., Ltd. in Xi'an, Volksrepublik China |
Seit 2002 |
Vorsitzender des Board of Directors und Chief Executive Officer der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik
China
|
1998 - 2002 |
Director der Weifang Diesel Engine Works in Weifang, Volksrepublik China |
1977 - 1998 |
- |
Ingenieur bei der Weifang Diesel Engine Works in Weifang, Volksrepublik China
|
- |
Geschäftsführer der Weichai Import & Export Company in Weifang, Volksrepublik China
|
|
Ausbildung:
2004 - 2008 |
Tianjin Universität in Tianjin, Volksrepublik China (PhD in Mechanische Fertigung und Automatisierung) |
2002 - 2003 |
Tianjin Universität in Tianjin, Volksrepublik China (Master of Power Engineering) |
1994 - 1997 |
Shandong Cadres Correspondence Universität in Jinan, Volksrepublik China (Bachelor of Economic Management) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
Tan Xuguang verfügt über Erfahrungen/Expertise in den Bereichen Material Handling und Intralogistik sowie ähnlichen Bereichen
(einschließlich Komponenten und Antriebstechnologie). Zudem besitzt er Erfahrungen/Expertise in der Entwicklung bzw. Bewertung
von Technologien (einschließlich/insbesondere umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Lösungen, wie z.B. alternative
Energiequellen) sowie im Service/After Sales-Geschäft und der technologischen Entwicklung auf diesen Gebieten. Weiterhin verfügt
Tan Xuguang über Erfahrungen/Expertise in den Bereichen Digitalisierung und Automatisierung, Unternehmenskauf und Kooperationen
sowie in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien. Er verfügt darüber hinaus über Erfahrungen/Expertise
in dem Bereich Environment, Social & Governance (ESG), insbesondere im Umweltschutz, zu den Sozial- und Arbeitsbedingungen
(einschließlich Chancengleichheit) und Corporate Governance. Ebenfalls besitzt Tan Xuguang Erfahrungen/Expertise in den Bereichen
der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, des Kapitalmarkts und der internationalen Finanzierung sowie in den Bereichen Aufsichtsrats-
und Geschäftsführungsprozesse und -organisation in Unternehmen mit internationaler Präsenz, einschließlich der Unternehmenskultur.
Darüber hinaus hat Tan Xuguang Erfahrungen/Expertise in den für das Unternehmen besonders bedeutsamen Wirtschaftsräumen EMEA,
Nord- und Südamerika, China sowie übriges Asien.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
Seit 2020 |
Vice President der nicht börsennotierten Chinese Society for Internal Combustion Engines, Volksrepublik China |
Seit 2020 |
Chief Industrial Engineering Experte der nicht börsennotierten China Machinery Enterprise Management Association, Volksrepublik
China
|
Seit 2018 |
Ehrenvorsitzender der nicht börsennotierten China Internal Combustion Engine Industry Association, Volksrepublik China |
Seit 2018 |
Direktor der nicht börsennotierten State Key Laboratory of Engine Reliability, Volksrepublik China |
Seit 2018 |
Mitglied des akademischen Komitees der nicht börsennotierten Key Laboratory of Quality, Supervision, Inspection and Quarantine,
Volksrepublik China
|
Seit 2011 |
Präsident der nicht börsennotierten China Federation of Industrial Economics Committee, Volksrepublik China |
Seit 2008 |
Stellvertretender Vorsitzender der nicht börsennotierten China Machinery Industry Federation, Volksrepublik China |
Weitere Angaben und Hinweise
I. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 131.198.647,00 und ist eingeteilt
in 131.198.647 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt 96.224 zum Zeitpunkt der Einberufung
von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.
|
II. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und weiterer Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
|
1. |
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Berechtigungsnachweis
Zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere
des Stimmrechts, sind gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Berechtigung zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, ist nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 der Satzung). Dazu sind ein in Textform erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils 'Berechtigungsnachweis')
ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
vor der Hauptversammlung, also auf den 20. April 2022, 0.00 Uhr (MESZ), zu beziehen ('Nachweisstichtag').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Rechten und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
und insbesondere des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre,
die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, keine Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung ausüben können. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre,
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises
- im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung
ohne Bedeutung.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 4. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ) entweder in Textform
- |
unter der Anschrift
KION GROUP AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
oder
|
- |
unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 89.889 690 655
oder
|
- |
unter der E-Mail-Adresse
[email protected]
|
oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen. Bitte beachten Sie, dass es bei
der Übermittlung der Anmeldung durch Intermediäre gegenwärtig noch zu unvorhergesehenen Verzögerungen kommen kann, da die
dafür erforderlichen elektronischen Systeme und Vorkehrungen noch nicht von allen Intermediären durchweg gewährleistet werden.
Dies gilt insbesondere auch bei der Übermittlung von Briefwahlstimmen (dazu näher unter IV.1.c.) und von Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (dazu näher unter IV.3.e.) durch Intermediäre.
Insbesondere aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie kann es zu Verzögerungen im Postverkehr kommen. Wir
empfehlen die Anmeldung und die Übermittlung des Berechtigungsnachweises per Telefax oder E-Mail.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten ein 'HV-Ticket' für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt des HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, sich möglichst frühzeitig anzumelden und den Berechtigungsnachweis zu übersenden. Die HV-Tickets enthalten die
individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, der unter der Internetadresse
erreichbar ist (im Folgenden: 'Online-Service'). Über den Online-Service können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
verfolgen (siehe unten 'Übertragung der Hauptversammlung im Internet') sowie das Stimmrecht durch Briefwahl (siehe unten 'Verfahren
für die Stimmabgabe durch Briefwahl') oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (siehe unten 'Verfahren
für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter') ausüben. Zudem haben Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über den Online-Service
ein Fragerecht im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten 'Fragerecht') sowie die Möglichkeit zum Widerspruch
gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten 'Möglichkeit zum Widerspruch').
|
2. |
Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung durch Briefwahl ausüben. Hierfür sind
eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft in einer der oben
beschriebenen Formen erforderlich.
Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl'.
|
3. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung nicht nur selbst durch Briefwahl, sondern
auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter, wie z.B.
durch von der Gesellschaft benannte sog. Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße
Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises in einer der oben beschriebenen Formen erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte'
und 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter'.
|
III. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß
den Berechtigungsnachweis übermittelt haben, können nach Eingabe ihrer Zugangsdaten die gesamte virtuelle Hauptversammlung
über den Online-Service in Bild und Ton verfolgen.
Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden
außerdem unter
für jedermann zugänglich in Bild und Ton übertragen; sie stehen nach der virtuellen Hauptversammlung als Aufzeichnung zur
Verfügung.
|
IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Übermittlung des Berechtigungsnachweises können Aktionäre ihr Stimmrecht selbst per Briefwahl
ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, insbesondere durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben.
|
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann entweder (i) per Post, (ii) über den Online-Service oder (iii) unter den Voraussetzungen
des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre vorgenommen werden.
a) |
Für die Briefwahl per Post verwenden Sie bitte das auf dem HV-Ticket vorgesehene Briefwahlformular. Durch Briefwahl per Post abgegebene Stimmen müssen
der Gesellschaft bis spätestens 10. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ) unter der Anschrift
KION GROUP AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
zugehen. Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen per Post.
|
b) |
Die Briefwahl über den Online-Service kann gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden.
|
c) |
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 10. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ) auch durch Intermediäre übermittelt werden. Entscheidend ist der Zugang der Briefwahlstimmen bei der Gesellschaft.
Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen im Wege der Übermittlung durch Intermediäre.
|
d) |
Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können bereits abgegebene Briefwahlstimmen über den
Online-Service der Gesellschaft im Internet mit den genannten Zugangsdaten geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit
besteht auch für fristgemäß per Post oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
abgegebene Briefwahlstimmen.
|
e) |
Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf
Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder entsprechende Formulare zur Verfügung.
|
f) |
Wenn Erklärungen zur Abgabe, zur Änderung oder zum Widerruf von Briefwahlstimmen auf mehreren der möglichen Übermittlungswege
(i) Post, (ii) Online-Service und (iii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zugehen, gilt die zuletzt
fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.
|
g) |
Die Briefwahl schließt eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte nicht aus (siehe hierzu unten 'Verfahren für die Stimmabgabe
durch Bevollmächtigte'). Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte einschließlich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.
|
h) |
Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gilt auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.
|
i) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
|
2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst per Briefwahl, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor
der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Wenn weder ein Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder
aa) |
gegenüber der Gesellschaft in Textform unter einer der oben für die Anmeldung per Post, Telefax oder E-Mail (unter II.1) angegebenen
Adressen oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre, oder
|
bb) |
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
|
zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
ein Formular für die Vollmachtserteilung an Dritte gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform
unter einer der oben für die für die Anmeldung per Post, Telefax oder E-Mail (unter II.1) genannten Adressen oder unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln.
|
b) |
Die Vollmacht kann auch über den Online-Service gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen oder widerrufen werden. Die Möglichkeit, erteilte Vollmachten über den Online-Service
zu widerrufen, besteht auch für per Post, Telefax, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung
durch Intermediäre erteilte oder nachgewiesene Vollmachten.
|
c) |
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit
ggf. vorgegebenen Regeln.
|
d) |
Die Nutzung des Online-Service durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
erhält. Nach Festlegung des Vollmachtgebers werden dem Bevollmächtigten von der Gesellschaft eigene Zugangsdaten entweder
per Post oder per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann bei Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
unter Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars eine Postadresse des Bevollmächtigten und bei
Nutzung des Online-Service für die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse oder eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten
angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben wird, werden
die Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post an die Adresse des Vollmachtgebers versandt. Bitte berücksichtigen Sie bei
Angabe einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Übermittlung der Zugangsdaten.
|
e) |
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
|
f) |
Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VII. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.
|
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist Folgendes
zu beachten:
a) |
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen.
|
b) |
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) nur für die Abstimmung
über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122
Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden, soweit diese Anträge oder Wahlvorschläge
in der virtuellen Hauptversammlung jeweils zur Abstimmung kommen.
|
c) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform an die Gesellschaft unter einer der oben (unter II.1)
für die Anmeldung per Post, Telefax oder E-Mail angegebenen Adressen bis zum 10. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung
oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
|
d) |
Über den Online-Service können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt werden.
|
e) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis
zum 10. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ) auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zugang
der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.
|
f) |
Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können bereits abgegebene Vollmachten und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter über den Online-Service geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für fristgemäß
per Post, Telefax, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
|
g) |
Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedienen.
Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder entsprechende Formulare zur Verfügung.
|
h) |
Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
auf mehreren der möglichen Übermittlungswege (i) Post, (ii) Telefax, (iii) E-Mail, (iv) Online-Service der Gesellschaft im
Internet und (v) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene
Erklärung als verbindlich.
|
i) |
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine Stimmabgabe durch Briefwahl nicht
aus. Die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt als Widerruf zuvor abgegebener Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.
|
j) |
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.
|
k) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
|
4. |
Formulare für die Bevollmächtigung und die Briefwahl
Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können auf beliebige oben in den Abschnitten II.1, IV.1, IV.2 sowie IV.3 beschriebene
formgerechte Weise erfolgen. Ein Formular für die Briefwahl, für die Vollmachtserteilung an Dritte gegenüber der Gesellschaft
sowie für Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich.
Wenn Sie einen Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten
über die Form der Vollmachtserteilung ab.
|
V. |
Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte und Möglichkeiten
zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter
|
1. |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Anschrift:
KION GROUP AG Vorstand Thea-Rasche-Straße 8 60549 Frankfurt am Main
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 10. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
2. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 26. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
- |
unter der Anschrift
KION GROUP AG Rechtsabteilung Thea-Rasche-Straße 8 60549 Frankfurt am Main
oder
|
- |
unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 69.201 101 012
oder
|
- |
unter der E-Mail-Adresse
[email protected]
oder
|
- |
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
|
zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen
des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
dargestellt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag
unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten
enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen
keine Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
|
3. |
Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, ausgenommen von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, haben gemäß § 1 Abs.
2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation. Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre,
die sich fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis übermittelt
haben, und ihre Bevollmächtigten.
Fragen können ausschließlich über den Online-Service bis zum 9. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass die Namen von Aktionären und Bevollmächtigten, die Fragen einreichen,
im Rahmen der Beantwortung der Fragen in der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise genannt werden, sofern sie der namentlichen
Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
|
4. |
Möglichkeit zum Widerspruch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, können gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz
- persönlich oder durch Bevollmächtigte, ausgenommen von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter - während der Dauer
der virtuellen Hauptversammlung über den Online-Service Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung einlegen,
ohne dass sie physisch in der Hauptversammlung erscheinen.
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VI. |
Informationen und Unterlagen zur virtuellen Hauptversammlung; Internetseite
Diese Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung, die der virtuellen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich.
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VII. |
Informationen zum Datenschutz
Die KION GROUP AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinn des Datenschutzrechts personenbezogene
Daten (Name, Anschrift, ggf. abweichende Versandadresse, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdaten
zum Online-Service) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts, um die Hauptversammlung
in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzubereiten und durchzuführen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 67e Abs. 1
AktG.
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der KION GROUP AG nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten auf
Grundlage eines Vertrags mit der KION GROUP AG und ausschließlich nach Weisung der KION GROUP AG. Eine automatisierte Entscheidungsfindung
(z.B. Profiling) findet nicht statt. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären
und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, z.B. möglicherweise über
das Teilnehmerverzeichnis. Die Namen von Aktionären und Bevollmächtigten, die Fragen einreichen, werden im Rahmen der Beantwortung
der Fragen in der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise genannt, sofern sie der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich
widersprochen haben. Diese Datenverarbeitung kann zur Wahrung des berechtigten Interesses der übrigen Aktionäre erforderlich
sein, den Namen eines Fragestellers zu erfahren und die Frage danach besser einordnen zu können. Rechtsgrundlagen für diese
Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und § 67e Abs. 1 AktG.
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen
über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft
Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich
noch höchstens für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen
oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der DSGVO sowie nach § 67e Abs. 4 AktG. Diese Rechte können die Aktionäre
und die Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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KION GROUP AG Thea-Rasche-Straße 8 60549 Frankfurt am Main
oder
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- |
über die E-Mail-Adresse
[email protected]
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Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Zudem
steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO
zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf unserer Internetseite
unter dem Punkt 'Datenschutzerklärung' veröffentlicht.
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Frankfurt am Main, im März 2022
KION GROUP AG
Der Vorstand
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