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AIXTRON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2022 in Herzogenrath mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.04.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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AIXTRON SE
Herzogenrath
ISIN DE000A0WMPJ6 / WKN A0WMPJ ISIN DE000A3MQD61 /WKN A3MQD6
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON SE mit dem Sitz in Herzogenrath
zu der am
Mittwoch, den 25. Mai 2022, um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Ort der Versammlung i.S.d. Aktiengesetzes: SQUAD STUDIOS, Auf der Hüls 170, 52068 Aachen
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder Bevollmächtigten vor Ort ist nicht möglich.
URL zum Internetservice der Hauptversammlung: www.aixtron.com/hv
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON SE zum 31. Dezember 2021, des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2021 und des zusammengefassten Lageberichts für die AIXTRON SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021, des
Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung über die genannte Internetadresse zugänglich sein und in der Hauptversammlung
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz
1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung,
die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 50.893.613 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 |
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je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt |
EUR 33.662.375 |
Gewinnvortrag |
EUR 17.231.238 |
Bilanzgewinn |
EUR 50.893.613 |
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Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende in Höhe von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt (unter Berücksichtigung von Christi Himmelfahrt, 26. Mai 2022, als bundeseinheitlichem Feiertag)
am 31. Mai 2022.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der AIXTRON SE für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AIXTRON SE
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021
Aufgrund der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II')
war erstmals für das Geschäftsjahr 2021 ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen,
welcher nunmehr der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht findet sich als
Anlage am Ende dieser Einladung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder sowie entsprechende Änderung der Satzung
Der Aufsichtsrat setzt sich bislang gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-Verordnung'), § 17 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung mit § 11
Ziff. 1 der Satzung der AIXTRON SE derzeit aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder die Möglichkeit eröffnet,
zusätzliche Expertise im Aufsichtsrat zu schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 11 Ziff. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
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'1. Der Aufsichtsrat besteht aus 6 (sechs) Mitgliedern.'
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7. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich bislang gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung
mit § 11 Ziff. 1 der Satzung der AIXTRON SE aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Sofern der unter Tagesordnungspunkt 6 unterbreitete Vorschlag zur Änderung der Satzung in § 11 Ziff. 1 angenommen und die
Satzungsänderung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam werden sollte, erhöht sich die Anzahl der Mitglieder von
fünf auf sechs.
Die Bestellung des Aufsichtsrats erfolgt nach § 11 Ziff. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; die Hauptversammlung kann jedoch
eine kürzere Amtszeit vorsehen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beendigung der am 25. Mai 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet regulär die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds
Kim Schindelhauer. Der langjährige Aufsichtsratsvorsitze Herr Kim Schindelhauer steht für eine Wiederwahl für ein weiteres
Jahr zur Verfügung.
Falls der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 6 zur Erweiterung des Aufsichtsrats auf
sechs Personen angenommen wird, soll die Hauptversammlung ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats für den Fall wählen, dass
die entsprechende Satzungsänderung mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Hierfür konnte die Gesellschaft
Herrn Dr. Stefan Traeger, Vorsitzender des Vorstands der JENOPTIK AG, als Kandidaten gewinnen. Die Wahl von Herrn Dr. Traeger
soll für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt,
erfolgen. Die Amtszeit beginnt mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Abstimmung gestellten Satzungsänderung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat der AIXTRON SE zu wählen:
a) |
Herrn Kim Schindelhauer, wohnhaft in Hamburg, Dipl.-Kaufmann,
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b) |
Dr. Stefan Traeger, wohnhaft in Jena, Diplom-Physiker, Vorsitzender des Vorstands der JENOPTIK AG.
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Die Wahl von Herrn Schindelhauer erfolgt für den Zeitraum ab Beendigung der Hauptversammlung am 25. Mai 2022 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt.
Die Wahl von Herrn Dr. Traeger erfolgt für den Zeitraum mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden
Änderung von § 11 Ziff. 1 der Satzung der AIXTRON SE im Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und liegen im Sinne des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium.
Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat im Jahr 2010 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung
in der Erklärung zur Unternehmensführung als Teil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2021 veröffentlicht. Der Geschäftsbericht
2021 ist Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über unsere Internetseite unter
zugänglich sind.
Der vorgeschlagene Kandidat Herr Kim Schindelhauer ist bereits Mitglied des Aufsichtsrats der AIXTRON SE. Abgesehen davon
bestehen nach Einschätzung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und des Aufsichtsrats zwischen den beiden vorgeschlagenen
Kandidaten und der AIXTRON SE, ihren Organen oder einem wesentlich an ihr beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Nr. C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Lebensläufe der beiden Kandidaten finden sich als Anlage am Ende dieser Einladung. Sie sind zudem auf der Internetseite
von AIXTRON unter
abrufbar.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Kim Schindelhauer ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Dr. Stefan Traeger ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen; bei sämtlichen Ämtern handelt es sich um
konzerninterne Mandate bei nicht börsennotierten verbundenen Unternehmen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Vorsitzender
des Vorstands der JENOPTIK AG ausgeübt werden:
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JENOPTIK North America, Inc., USA (Vorsitzender)
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JENOPTIK (Shanghai) Precision Instrument and Equipment Co., Ltd., China (Mitglied)
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JENOPTIK (Shanghai) International Trading Co., Ltd., China (Mitglied)
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JENOPTIK Korea Corp., Ltd., Korea (Mitglied)
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- |
JENOPTIK JAPAN Co. Ltd., Japan (Mitglied)
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- |
TELSTAR-HOMMEL Co., Ltd., Korea (Mitglied)
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8. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Auf Grundlage eines nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem
Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung entweder die Wahl von KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, oder die
Wahl von BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer vorzuschlagen, und dabei gegenüber dem Aufsichtsrat
eine begründete Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, ausgesprochen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Alfredstraße
27, Essen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß
Art. 16 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten
der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch
unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung
zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Insbesondere zur Bedienung aktienbasierter Vergütungs- oder Belegschaftsaktienprogramme für Mitarbeiter und/oder Vorstand
soll dem Unternehmen weiterhin ermöglicht werden, eigene Aktien zu erwerben.
Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 8 eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien beschlossen. Von der Ermächtigung wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung besteht bis zum 15. Mai 2023 und läuft
damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2023 vorgesehenen Datum ab. Daher soll zur Wahrung der Flexibilität
bezüglich des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 16. Mai 2018 erneut
eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts beschlossen werden.
Die AIXTRON SE hält zum Zeitpunkt der Einberufung 1.084.105 Stück eigene Aktien.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a) |
Die von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirsamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung aufgehoben und ersetzt.
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b) |
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bis zum 24. Mai 2027 eigene
Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
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c) |
Die Ermächtigung unter lit. b) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von ihr oder diesen beauftragte Dritte ausgeübt werden.
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d) |
Der Erwerb von eigenen Aktien darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
erfolgen.
(1) |
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der AIXTRON SE (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der AIXTRON SE im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien um nicht
mehr als 10 Prozent über und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der Vorstand
der Gesellschaft.
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(2) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der AIXTRON SE bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots,
dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der AIXTRON SE (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der AIXTRON SE im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw.
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- und nicht mehr als 20 Prozent
unterschreiten. Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten an Aktionäre bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw.
die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann neben der Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne
eine Annahme- bzw. Angebotsfrist und weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen AIXTRON-Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann
unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw.
angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen. Ebenso können eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
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e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden bzw. werden, über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu veräußern. Darüber hinaus dürfen die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen
Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt verwendet werden:
(1) |
Sie können zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem in der Hauptversammlung am 16. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt
8 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2012 angeboten und übertragen werden. Auf die Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
in dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 wird verwiesen. Soweit eigene Aktien Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat der Gesellschaft.
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(2) |
Sie können an Dritte gegen Barleistung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden
Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung oder - falls
dieser Betrag geringer ist - 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien der Gesellschaft nicht
überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder verwendet werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.
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(3) |
Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-
und/oder Wandlungspflichten verwendet werden, die von der Gesellschaft und/oder durch von der Gesellschaft abhängige oder
im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben werden.
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(4) |
Sie können gegen Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder Befreiung von Verbindlichkeiten
ausgegeben werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen.
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(5) |
Sie können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen Mitarbeitern der Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen sowie Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
angeboten oder zugesagt bzw. übertragen werden.
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(6) |
Sie können als Bestandteil der variablen Vergütung in Erfüllung jeweils geltender Vergütungsvereinbarungen an Mitglieder des
Vorstands ausgegeben werden. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat der AIXTRON SE und diese Ermächtigung
gilt für den Aufsichtsrat.
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(7) |
Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung herabgesetzt wird; in diesem Fall ist der Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen
und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann auch bestimmen,
dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall auch ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung anzupassen.
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f) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter
lit. e) (1) bis (6) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener
Aktien durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
mit Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. entsprechenden Wandlungs- und/oder Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder
durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen.
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g) |
Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. e) und lit. f) Satz 2 können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln
oder gemeinsam, durch die Gesellschaft ausgenutzt werden, die Ermächtigungen unter lit. e) (1) bis (5) und lit. f) Satz 2
auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Gesellschaften oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte. Soweit Aktien gemäß der
Ermächtigung nach lit. e) (4) als Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in Kombination mit anderen Formen der Gegenleistung
geschehen. Erworbene eigene Aktien können auch auf von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften übertragen werden.
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 gemäß § 4 Ziffer 2.1 und des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2017 gemäß § 4 Ziffer 2.2 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 mit der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechende Satzungsänderung
Um insbesondere im internationalen, teils sehr dynamischen Markt- und Wettbewerbsumfeld jederzeit über adäquate und flexible
Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung die Schaffung eines genehmigten
Kapitals in angemessener Höhe vor. Beim Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen beschränkt sich die Gesellschaft auf
bis zu 10 Prozent und insgesamt über alle Maßnahmen ebenso auf bis zu maximal 10 Prozent des Grundkapitals wie nachfolgend
im Einzelnen beschrieben. Wie auch in der Vergangenheit, werden Vorstand und Aufsichtsrat vor Durchführung einer Kapitalmaßnahme
die Interessen der Anteilseigner als auch die der Gesellschaft sehr sorgfältig abwägen.
Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 9 ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 45.944.218,00
beschlossen (Genehmigtes Kapital 2018, § 4 Ziffer 2.1 der Satzung). Dieses Genehmigte Kapital 2018 wurde bislang noch nicht
ausgenutzt; es besteht allerdings nur noch bis zum 15. Mai 2023 und läuft damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung
im Jahr 2023 erwarteten Datum ab.
Die Hauptversammlung vom 9. Mai 2017 hat ferner unter Tagesordnungspunkt 6 ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 10.518.147,00
beschlossen (Genehmigtes Kapital 2017, § 4 Ziffer 2.2 der Satzung). Dieses Genehmigte Kapital 2017 wurde bislang noch nicht
ausgenutzt; es besteht allerdings nur noch bis zum 8. Mai 2022 und läuft damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung
im Jahr 2022 vorgesehenen Datum ab.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es vor diesem Hintergrund und aus oben genannten Gründen für angezeigt, das Genehmigte Kapital
2018 sowie das Genehmigte Kapital 2017 aufzuheben und bereits jetzt ein neues Genehmigtes Kapital 2022 mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss zu schaffen. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2022 soll sich auf EUR 41.450.000,00 belaufen,
was ca. 36,6 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht; die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
ist - unter wechselseitiger Anrechnung von anderen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss - auf 10 Prozent begrenzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Ziffer 2.2 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2017) wird unter gleichzeitiger Aufhebung
des § 4 Ziffer 2.2 der Satzung aufgehoben.
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b) |
Die von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung
des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Ziffer 2.1 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2018) wird unter gleichzeitiger
Aufhebung des § 4 Ziffer 2.1 der Satzung aufgehoben.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Mai 2027 einmalig
oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 41.450.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien vom Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen
soll, nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. entsprechender Options-
und/oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder durch von der Gesellschaft abhängige
oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- und/oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- und/oder Wandlungspflicht zustünde;
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wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, etwa zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder Befreiung von Verbindlichkeiten;
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um neue Aktien bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 3.398.760,00 als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG auszugeben.
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Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter diesem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw.
- falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen
darf. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden; ferner sind solche Aktien anzurechnen,
die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten
auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
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d) |
§ 4 Ziffer 2.1 der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister wie folgt neu
gefasst:
'2.1 |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Mai 2027 einmalig
oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 41.450.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen
Bar- und/ oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien vom Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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- |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen
soll, nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien
anzurechnen, die aufgrund Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;
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- |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. entsprechender Options-
und/oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder durch von der Gesellschaft abhängige
oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- und/oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- und/oder Wandlungspflicht zustünde;
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- |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, etwa zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder Befreiung von Verbindlichkeiten;
|
- |
um neue Aktien bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 3.398.760,00 als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG auszugeben.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter diesem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw.
- falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen
darf. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden; ferner sind solche Aktien anzurechnen,
die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten
auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.'
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e) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 gemäß lit. a) und des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2018 gemäß lit. b) der Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt 10 und die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2022 mit entsprechender Satzungsänderung in § 4 Ziffer 2.1 mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die
Eintragung der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 gemäß lit. a) sowie des bestehenden Genehmigten Kapitals
2018 gemäß lit. b) des Beschlusses erst erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung
über § 4 Ziffer 2.1 der Satzung gemäß lit. d) dieses Beschlusses eingetragen wird.
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11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) sowie die Schaffung eines neuen
Bedingten Kapitals 2022, die Reduzierung des Bedingten Kapitals II 2012 und entsprechende Satzungsänderung
Zusätzlich zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2022 (siehe Tagesordnungspunkt 10) schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung zur Unterlegung einer neu zu beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
(und ähnlicher Instrumente) die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in angemessener Höhe vor (Bedingtes Kapital 2022);
das bislang bestehende Bedingte Kapital 2018 wird im Gegenzug aufgehoben. Bei der Höhe des Bedingten Kapitals 2022 beschränkt
sich die Gesellschaft auf maximal 15.000.000 Aktien, dies entspricht ca. 13,2 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft.
In der Ermächtigung beschränkt sich die Gesellschaft beim etwaigen Ausschluss des Bezugsrechts gegen Barleistungen auf bis
zu 10 Prozent und insgesamt über alle Maßnahmen ebenso auf maximal 10 Prozent des Grundkapitals wie nachfolgend im Einzelnen
beschrieben.
Zeitgleich mit der Schaffung des bedingten Kapitals soll das Bedingtes Kapital II 2012 (§ 4 Ziffer 2.7 der Satzung), welches
der Unterlegung des Aktienoptionsprogramms 2012 dient, im Umfang erheblich reduziert werden (nämlich von EUR 3.852.026,00
auf EUR 185.000,00 das entspricht ca. 0,2 Prozent des Grundkapitals), da es nur noch in sehr geringem Umfang zur Bedienung
des Aktienoptionsprogramms 2012 benötigt wird.
Die von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ist zum 15. Mai 2023 befristet und läuft damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung
im Jahr 2023 erwarteten Datum ab. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des
Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst
zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Um zu jeder
Zeit die volle Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen, halten es Vorstand und Aufsichtsrat vor diesem Hintergrund
für angezeigt, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein Bedingtes Kapital 2022, welches der Bedienung
der neuen Ermächtigung dient, zu schaffen.
Wie auch in der Vergangenheit, werden Vorstand und Aufsichtsrat vor Durchführung einer Kapitalmaßnahme die Interessen der
Anteilseigner als auch die der Gesellschaft sehr sorgfältig abwägen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/ oder Gewinnschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente)
Der Vorstand wird bis zum 24. Mai 2027 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals auf den Inhaber und/oder
auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 450.000.000,00 mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
(auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft) auf insgesamt bis zu 15.000.000 neue, auf
den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 15.000.000,00
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann
auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch von der Gesellschaft abhängige
oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften (nachstehend 'Konzerngesellschaften')
mit Sitz im In- und Ausland begeben werden. In diesem Falle wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie
für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch
mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft) für auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden.
Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe
der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen
kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung
von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine
einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; gegebenenfalls kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt
werden. Es kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt
für Wandelgenussrechte und Wandelgewinnschuldverschreibungen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht oder das Recht der Gesellschaft
zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen
den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren.
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung
bzw. Wandlung oder Ausübung eines Andienungsrechts der Gesellschaft nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in
Geld zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt
in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft
oder in Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann oder die Andienung von Aktien durch die Gesellschaft mittels solcher Aktien
erfolgen kann.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht
oder ein Andienungsrecht der Gesellschaft vorgesehen ist, mindestens 80 Prozent des gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten 10 Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der Schuldverschreibungen durch
den Vorstand oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent des gewichteten Durchschnitts der
Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen
gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. Dies gilt auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis.
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Options- und/oder Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft
zur Lieferung von Aktien kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
während der 10 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch
wenn dieser unterhalb des vorstehend genannten Mindestpreises (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind
zu beachten.
Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital oder veräußert eigene Aktien, jeweils unter
Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre, oder begibt, gewährt oder garantiert unter Einräumung eines Bezugsrechts
an ihre Aktionäre weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Options- oder Wandlungsrechte und räumt in den vorgenannten
Fällen den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung
von Aktien als Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht,
kann über die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden
Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die Options- oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit
die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, der Zahlung einer Dividende oder
anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten führen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d. h. die Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der
Gesellschaft ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft
sicher.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen:
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- |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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- |
sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis, den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für gegen Barleistung ausgegebene Schuldverschreibungen mit einem Options-
oder Wandlungsrecht (auch mit einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft) auf Aktien,
auf die insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von höchstens 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder
- falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt.
In diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals einzuberechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; in die vorgenannte Höchstgrenze sind ebenfalls Aktien einzubeziehen, die zur Bedienung
von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten auszugeben sind, die durch die Ausgabe von
Schuldverschreibungen aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet wurden;
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soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/ oder Wandlungsrechten
bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten, die von der Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung von Aktien als
Aktionär zustehen würde;
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- |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder Befreiung von Verbindlichkeiten, ausgegeben werden, sofern der Wert der
Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht; dabei ist deren nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden zu ermittelnder theoretischer Marktwert maßgeblich;
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soweit Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten
ausgegeben werden, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen und/ oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d.
h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und
wenn die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
berechnet wird; die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte müssen zudem den
zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
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Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als die unter dieser Ermächtigung nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
und Options- bzw. Wandlungspflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen dürfen. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die während
der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aus einem genehmigten Kapital ausgegeben werden; ferner
sind solche Aktien anzurechnen, die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Options-/Wandlungspflichten auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der
die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaften festzulegen.
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b) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022 nebst entsprechender Satzungsänderungen
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 15.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den
Namen lautenden Aktien bei Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Options- und/oder
Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten der Gesellschaft, die gemäß vorstehender Ermächtigung zu
lit. a) begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options-
und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, gemäß vorstehender Ermächtigung zu
lit. a) und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder Options- bzw. Wandlungspflichten
aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt
oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung zu lit. a) jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend auch für ein bereits abgelaufenes
Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
§ 4 Ziffer 2.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'2.4 |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 15.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente) mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten
der Gesellschaft, die die Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 bis zum
24. Mai 2027 ausgegeben haben, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder
ihre Pflicht zur Optionsausübung- bzw. Wandlung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil;
soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend
auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2022
bzw. im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2022 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten und für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten anzupassen.
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c) |
Reduzierung des Bedingten Kapitals II 2012 und Satzungsänderung
Das Bedingte Kapital II 2012 wird im Umfang von derzeit EUR 3.852.026,00 auf EUR 185.000,00 reduziert.
§ 4 Ziffer 2.7 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'2.7 |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 185.000,00 durch Ausgabe von bis zu 185.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital II 2012).'
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Die weiteren Sätze von § 4 Ziffer 2.7 bleiben unverändert.
|
|
II. Berichte des Vorstands
1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5, § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 8 eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien beschlossen. Von der Ermächtigung wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung besteht bis zum 15. Mai 2023 und läuft
damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2023 vorgesehenen Datum ab. Daher soll zur Wahrung der Flexibilität
bezüglich des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 16. Mai 2018 erneut
eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts beschlossen werden.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 1.084.105 Stück eigene Aktien.
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 9 der Tagesordnung sieht vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen,
bis zum 24. Mai 2027 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Auf die gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz
der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt
werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung kann dabei ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke unmittelbar durch die Gesellschaft oder auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft
abhängige oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften beauftragte Dritte ausgeübt
werden. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen.
Erfolgt nach der vorgeschlagenen Ermächtigung der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im XETRA-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor
der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 Prozent über- und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung
des Erwerbs bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten,
kann die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien
zu erwerben. Zur Festlegung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne sieht die Ermächtigung bestimmte Vorgaben vor.
Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen
den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw.
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten
an Aktionäre bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis bzw. der festgelegten Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird nach der vorgeschlagenen Ermächtigung auf den Durchschnittskurs
der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann neben der Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne
eine Annahme- bzw. Angebotsfrist und weitere Bedingungen vorsehen.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten kann es dazu kommen,
dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien
quantitativ übersteigt. In diesem Fall kann eine Zuteilung nach Quoten erfolgen, um die Abwicklung zu ermöglichen. Eine bevorrechtigte
Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien kann vorgesehen werden, um den
Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung eines solchen öffentlichen Kaufanagebots oder öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten zu begrenzen oder rechnerische Bruchteile auszuschließen. Hierzu soll auch eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgesehen werden können.
Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten veräußern. Darüber hinaus dürfen
erworbene eigene Aktien der Gesellschaft zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken verwendet werden:
Die erworbenen eigenen Aktien sollen unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft
aus dem in der Hauptversammlung am 16. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Aktienoptionsprogramm 2012 angeboten
und übertragen werden können. In der Hauptversammlung am 16. Mai 2012 wurde jeweils eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen,
die nur insoweit durchgeführt wird, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte aus dem beschlossenen Aktienoptionsprogramm
2012 von ihrem Bezugsrecht gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG Gebrauch machen. Mit der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen zu verwenden. Diese Möglichkeit
ist ein geeignetes Mittel, einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der Altaktionäre entgegenzuwirken, wie
sie in gewissem Umfang bei der Erfüllung der Bezugsrechte mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann.
Die erworbenen eigenen Aktien sollen auch außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts an Dritte
veräußert werden können. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft, um schnell und flexibel reagieren und kurzfristigen Kapitalbedarf
decken zu können. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, die Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen und durch
eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit eine größtmögliche Stärkung
des Eigenkapitals zu erreichen und neue Investorenkreise zu erschließen. Dabei dürfen die erworbenen Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Die Ermächtigung erlaubt insoweit insbesondere eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als bei deren Veräußerung
unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden
hierbei entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen
Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Interessierte
Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe im Markt erhalten. Diese Ermächtigung
beschränkt sich darüber hinaus auf insgesamt höchstens 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien
der Gesellschaft. Auf diese 10 Prozent-Grenze des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden,
z.B. unter Ausnutzung einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts.
Ferner sind auf diese 10 Prozent-Grenze des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. Options-/Wandlungspflicht ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.
Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, die erworbenen Aktien auch zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten zu verwenden, die von
der Gesellschaft und/oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer
Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder
Wandlungspflichten einzusetzen, da anders als bei Ausnutzung bedingten Kapitals keine neuen Aktien geschaffen werden müssen.
Bei der Entscheidung darüber, ob eigene Aktien geliefert werden oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, wird der Vorstand
die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig abwägen.
Eigene Aktien sollen auch gegen Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder gegen
Befreiung von Verbindlichkeiten ausgegeben werden können, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen. Die Gesellschaft wird dadurch
in die Lage versetzt, eigene Aktien als Gegenleistung - auch in Kombination mit anderen Formen der Gegenleistung - anzubieten
und insbesondere Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte durch eigene Aktien zu begleichen bzw. eine Befreiung von
Verbindlichkeiten durch die Hingabe eigener Aktien zu bewirken. Unternehmenserweiterungen erfordern in der Regel rasche Entscheidungen.
Der Vorstand soll auf dem Markt rasch und flexibel auf sich bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung
ausnutzen können. Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls und vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als
Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen
Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenkurses in Frage zu stellen. Konkrete Akquisitionsvorhaben bestehen derzeit jedoch nicht.
Erworbene eigene Aktien sollen auch im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der
Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen verwendet werden können. Ferner sollen solche eigene Aktien an Personen,
die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an
Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden dürfen. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter,
in der Regel unter der Auflage einer angemessenen mehrjährigen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre,
da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswertes gefördert
werden können. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer
Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Bei der Bemessung des
von Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg orientierte
angemessene Vergünstigung gewährt werden. Aktien können den vorgenannten Personen auch im Zusammenhang mit entsprechenden
Programmen unentgeltlich angeboten, zugesagt und übertragen werden. Um die vorstehenden Ziele zu erreichen, ist ein Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.
Ferner sollen eigene Aktien dazu verwendet werden können, um sie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft als Bestandteil
der variablen Vergütung auszugeben. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Nach dem
von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 gebilligten neuen Vergütungssystem, das auf die Vorstandsdienstverträge der amtierenden
Vorstandsmitglieder Anwendung findet, ist die aktienbasierte Gewährung variabler Vergütungsbestandteile vorgesehen. Da die
Übertragung der Aktien erst nach Ablauf einer mehrjährigen Wartefrist erfolgt, wird ein Teil der Vergütung aufgeschoben und
somit die Bindung an die Gesellschaft erhöht, indem die Vorstandsmitglieder, die während dieser Wartefrist nicht nur an positiven,
sondern auch an negativen Entwicklungen des Aktienkurses teilnehmen, an einer nachhaltigen Wertsteigerung des Unternehmens
partizipieren. Für diesen Zweck liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat der AIXTRON SE und die vorgeschlagene Ermächtigung
gilt für den Aufsichtsrat. Entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht aus § 87 AktG sorgt der Aufsichtsrat dabei dafür, dass
die Gesamtvergütung (einschließlich der in Aktien gewährten Komponenten) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt.
Schließlich sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der Vorstand die Möglichkeit hat, das Bezugsrecht der Aktionäre
bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten
der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten,
die von der Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden, auszuschließen. Dadurch kann ein Bezugsrecht auf Aktien in dem
Umfang gewährt werden, wie es den Inhabern bzw. Gläubigern nach Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- und/ oder Wandlungspflicht zustünde. Dadurch kann verhindert werden, dass sich deren Wert verwässert bzw. andere
Maßnahmen zum Schutz vor Wertverwässerung ergriffen werden müssen.
Schließlich sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen
werden können. Auch eine solche Ermächtigung ist üblich und entspricht dem Marktstandard. Sie erlaubt es der Gesellschaft,
auf die jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel zu reagieren. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung
hinsichtlich der sich veränderten Anzahl der Stückaktien anzupassen. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht entsprechend §
237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ferner vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung
der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Der Vorstand ist in diesem Fall auch ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss
eines Andienungsrechts sowie zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen
wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der
Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien berichten.
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2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 9 ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 45.944.218,00
beschlossen (Genehmigtes Kapital 2018, § 4 Ziffer 2.1 der Satzung). Dieses Genehmigte Kapital 2018 wurde bislang noch nicht
ausgenutzt; es besteht allerdings nur noch bis zum 15. Mai 2023 und läuft damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung
im Jahr 2023 erwarteten Datum ab.
Die Hauptversammlung vom 9. Mai 2017 hat ferner unter Tagesordnungspunkt 6 ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 10.518.147,00
beschlossen (Genehmigtes Kapital 2017, § 4 Ziffer 2.2 der Satzung). Dieses Genehmigte Kapital 2017 wurde bislang nicht ausgenutzt;
es besteht allerdings nur noch bis zum 8. Mai 2022 und läuft damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr
2022 vorgesehenen Datum ab.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es vor diesem Hintergrund und aus oben genannten Gründen für angezeigt, das Genehmigte Kapital
2018 sowie das Genehmigte Kapital 2017 aufzuheben und bereits jetzt ein neues Genehmigtes Kapital 2022 in Höhe von EUR 41.450.000,00
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss zu schaffen. Die vorgeschlagene Höhe des Genehmigten Kapitals 2022 entspricht
ca. 36,6 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2022. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht vor, dass die Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage erfolgt und ist bis zum 24. Mai 2027
befristet. Von der vorgeschlagenen Ermächtigung einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen Gebrauch gemacht werden können, bis
insgesamt das vorgeschlagene genehmigte Kapital ausgenutzt ist.
Das genehmigte Kapital soll der Gesellschaft ermöglichen, sich den wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell
anpassen zu können. Dafür benötigt die Gesellschaft die üblichen und notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Anstelle einer unmittelbaren
Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht);
durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten wird die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgenden dargestellten
Fällen auszuschließen.
Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung
dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können.
Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde
Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll sodann für den Fall gelten, dass die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich
unterschreitet. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die Abweichung vom Börsenpreis so niedrig bemessen, wie
dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die Anzahl der unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien
anzurechnen, die aufgrund Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. Options- und/oder Wandlungspflicht
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert werden - z. B. aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen dem Interesse der Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär
hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrags der neuen Aktien und aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung
unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien
zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Diese Ermächtigung verfolgt das Ziel, der Gesellschaft die Unternehmensfinanzierung
im Wege der Eigenkapitalaufnahme zu erleichtern. Die Gesellschaft wird hierdurch in die Lage versetzt, einen entstehenden
Eigenkapitalbedarf kurzfristig zu decken. Ein solcher Bedarf kann beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen
oder auch bei der Gewinnung neuer Aktionärsgruppen entstehen. Durch die Ermächtigung können diese Möglichkeiten schnell und
flexibel realisiert werden; darüber hinaus sind aufgrund der unkomplizierten Abwicklung höhere Erlöse aus den neu auszugebenden
Aktien zu erwarten.
Ferner soll ein Bezugsrechtsauschluss möglich sein, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. Options- und/oder Wandlungspflicht, die von der Gesellschaft und/oder durch von
der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es Ihnen nach Ausübung Ihres Options- und/oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- und/oder Wandlungspflicht zustünde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen
am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des
Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei Kapitalerhöhungen ein
Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht, ohne dass der Options- oder Wandlungspreis angepasst werden muss.
Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien insoweit ausgeschlossen werden. Schuldverschreibungen
ohne Verwässerungsschutz wären für den Markt wesentlich unattraktiver. Insofern dient die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
bei künftigen Kapitalerhöhungen der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre
an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Des Weiteren soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen gelten, etwa wenn die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder Dritte oder gegen Befreiung von Verbindlichkeiten, gewährt werden. Die Gesellschaft steht in einem
intensiven Wettbewerb. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, im Interesse ihrer
Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Hierzu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit
kurzfristig Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder einen Unternehmenszusammenschluss
einzugehen oder bestimmte andere Vermögensgegenstände, auch Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte oder die Befreiung
von Verbindlichkeiten, erwerben bzw. erlangen zu können, um hierdurch die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Durch
das genehmigte Kapital und diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, derartige
Akquisitionen schnell und liquiditätsschonend durchführen zu können, indem für sie die Möglichkeit geschaffen wird, Aktien
im Rahmen eines Zusammenschlusses oder als Gegenleistung für das zu erwerbende Unternehmen, den zu erwerbenden Unternehmensteil
oder die zu erwerbende Beteiligung bzw. den zu erwerbenden Vermögensgegenstand anzubieten. Konkrete Akquisitionsvorhaben bestehen
derzeit jedoch nicht.
Ferner soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für den Fall gelten, dass neue Aktien bis zu einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 3.398.760,00 als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener
Unternehmen ausgeben werden. Damit soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, auch in Zukunft ohne großen Verwaltungsaufwand
flexible Vergütungsmodelle zu integrieren und so auf die Markterfordernisse erfolgreich zu reagieren. Die Kompetenzen der
für die Gewährung der Vergütung jeweils zuständigen Organe bleiben in jedem Fall gewahrt.
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter diesem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw.
- falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen
darf. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss aus einem anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden; ferner sind solche Aktien anzurechnen,
die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten
auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage einer
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch diese Vorgabe wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien
Ausgabe von Aktien beschränkt und die Aktionäre daher zusätzlich gegen eine zu starke Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung
des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss
des Bezugsrechts berichten.
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3. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Die von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ist zum 15. Mai 2023 befristet und läuft damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung
im Jahr 2023 erwarteten Datum ab.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Sicherstellung einer umfassenden Handlungsfähigkeit für angezeigt, unter Aufhebung
der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zu Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) zu schaffen, die bis zum 24. Mai 2027 befristet
ist.
In diesem Zusammenhang soll - unter Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals 2018 - ein neues Bedingtes Kapital 2022 geschaffen
werden, welches der Bedienung der neuen Ermächtigung dient. Im Zuge der Beseitigung des Bedingten Kapitals 2018 soll zugleich
das Bedingte Kapital II 2012 in Höhe von derzeit EUR 3.852.026,00 (§ 4 Ziffer 2.7 der Satzung), welches der Unterlegung des
Aktienoptionsprogramms 2012 dient, im Umfang erheblich reduziert werden (nämlich von EUR 3.852.026,00 auf EUR 185.000,00).
Denn nur in diesem geringen Umfang wird es noch zu Unterlegung des Aktienoptionsprogramms 2012 benötigt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 450.000.000,00 sowie zur Schaffung des entsprechenden bedingten Kapitals von bis zu EUR 15.000.000,00 soll
der Gesellschaft weiterhin erweiterten Spielraum bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten einräumen und es der Verwaltung insbesondere
ermöglichen, schnell und flexibel auf günstige Kapitalmarktbedingungen zu reagieren. Nähere Maßgaben geben die Anleihebedingungen
vor. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die Schuldverschreibungen in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden
Gegenwert - in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden können. Die Schuldverschreibungen
können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Gesellschaften (nachstehend 'Konzerngesellschaften') mit Sitz im In- und Ausland begeben werden. In diesem Fall sieht die
vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht
oder Andienungsrechten der Gesellschaft) für auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Schuldverschreibungen
können mit einem festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden können.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Die Aktionäre haben nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die Möglichkeit,
ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Um die Abwicklung zu erleichtern,
ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute oder Unternehmen i.S.v. § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der Gesellschaften
ausgegeben, ist vorgesehen, dass die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft
sicherstellt.
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen
ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen:
Zunächst soll das Bezugsrecht bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden können. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist allgemein üblich. Er ist auch sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten
eines ansonsten erforderlichen Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die
Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge ohnehin gering ist.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen,
als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von gegen Barleistung ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten
oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder Andienungen auf bis zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen
kurzfristig wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz
und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht
wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert festgelegt wird,
soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen
werden. Bei einem Ausgabepreis zum Marktwert sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf null. Der Vorstand wird bestrebt
sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und den wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die bisherigen
Aktionäre Aktien über den Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital
der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen
erreichen. Auch eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus Sicht der Aktionäre scheidet aus. Die Ermächtigung ist auf
die Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsrechten (auch mit Options- bzw. Wandlungspflichten oder Andienungsrechten) auf Aktien
mit einem Anteil von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Barleistung beschränkt. Auf diese 10 Prozent-Grenze
des Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien oder Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, soweit diese unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung
erfolgt. Ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten
auszugeben sind, die durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet wurden.
Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote
möglichst aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in diesen Fällen auf maximal 10 Prozent ihres Aktienbesitzes
beschränken. Der Vorstand wird sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Hinblick auf die bestehenden
Ermächtigungen sowie diese neu zu schaffende Ermächtigung gewahrt bleiben.
Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern
oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten
oder Andienungsrechten der Gesellschaft, die bei Ausnutzung der Ermächtigung von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder nach erfolgter Andienung von Aktien
als Aktionär zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden
Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz. Dies dient somit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur der Gesellschaft. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern
der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären
zusteht, ohne den Wandlungs- bzw. Optionspreis anpassen zu müssen. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre.
Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die Schuldverschreibungen insoweit ausgeschlossen werden.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass die Schuldverschreibungen
auch eingesetzt werden können, um beispielsweise Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände, einschließlich Darlehens- und sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Forderungen gegen die Gesellschaft
oder Dritte oder die Befreiung von Verbindlichkeiten, erwerben bzw. erlangen zu können. In der Praxis hat sich gezeigt, dass
es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch oder ausschließlich in anderer Form
bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil
im Wettbewerb, um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend
ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein.
Soweit schließlich Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte ohne Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw.
Wandlungspflichten ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet
sind, d.h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren
und wenn die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
berechnet wird. Außerdem müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, folgen aus
dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, weil die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als die unter dieser Ermächtigung nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
und Options- bzw. Wandlungspflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen dürfen. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aus einem genehmigten Kapital ausgegeben werden; ferner
sind solche Aktien anzurechnen, die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/ oder Wandlungsrechten
bzw. Options-/Wandlungspflichten auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch diese
Anrechnung wird eine mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann
tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre
liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils der nächsten Hauptversammlung berichten.
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III. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die AIXTRON SE insgesamt 113.296.120 Aktien ausgegeben, die 113.296.120
Stimmen gewähren. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält jedoch im Zeitpunkt der Einberufung 1.084.105
Stück eigene Aktien, sodass die Zahl der stimmberechtigten Aktien 112.212.015 Stück beträgt.
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2. |
Virtuelle Hauptversammlung und ausübbare Aktionärsrechte
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber das 'Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie' (BGBl. I 2020, S. 570;
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021, BGBl. I 2021, S. 4147) erlassen (im Folgenden 'COVMG') und in § 1 COVMG
unter anderem für die Hauptversammlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) wie die der AIXTRON SE vorübergehende Erleichterungen
vorgesehen.
Entsprechend den Vorgaben des COVMG und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für unsere Anteilseigner und die Beteiligten
bei der Durchführung unserer Hauptversammlung, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung
der AIXTRON SE in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in Form einer virtuellen Hauptversammlung
abzuhalten.
Dies bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere Folgendes:
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* |
Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die SQUAD STUDIOS, Auf der Hüls 170, 52068 Aachen. Dort werden während
der Hauptversammlung der Versammlungsleiter, der Vorstand der Gesellschaft und der Notar, welcher die Niederschrift über die
Hauptversammlung aufnimmt, sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zugegen sein.
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Eine Teilnahme vor Ort ist für die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nicht möglich. Die Hauptversammlung wird unter der
Internetadresse
vollständig in Bild und Ton übertragen werden.
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Wege der Briefwahl elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft (im Folgenden 'HV-Portal') unter der Internetadresse
sowie schriftlich ausüben (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 5. und 6.). Ferner besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts nach Weisung zu betrauen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 7.). Andere Möglichkeiten
der Ausübung des Stimmrechts bestehen nicht. Auf elektronischem Weg, d.h. über das HV-Portal besteht bis zur förmlichen Beendigung
der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung die Möglichkeit zur Ausübung
des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl und zur elektronischen Beauftragung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Für die schriftliche Ausübung des Stimmrechts oder die schriftliche Beauftragung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gelten aus organisatorischen Gründen kürzere Fristen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend
unter 5. und 6.).
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* |
Fragen können von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten bis einen Tag vor der Hauptversammlung
über das HV-Portal unter
eingereicht werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 8.).
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* |
Etwaige Widersprüche zur Niederschrift des Notars gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung können von Aktionären oder
ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, während der Hauptversammlung über das HV-Portal erklärt werden
(zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 9.).
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* |
Zusätzlich wird die Gesellschaft Aktionären die Möglichkeit geben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zur Tagesordnung
in Form einer Videobotschaft über das HV-Portal einzureichen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 10.).
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Soweit nachstehend nicht anders ausgeführt, bestehen über die vorstehend genannten Rechte hinaus (einschl. der Vorgaben für
die Art und Weise ihrer Ausübung) keine weiteren versammlungsbezogenen ausübbaren Aktionärsrechte; insbesondere besteht während
der Hauptversammlung keine Möglichkeit zu Wortmeldungen oder zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung oder zur Geschäftsordnung.
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3. |
Anmeldung zur Hauptversammlung
Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte sind nach der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich entweder mit dem im Anmeldebogen
enthaltenen Formular oder elektronisch unter Nutzung des HV-Portals unter
oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Anmeldeadresse bei der Gesellschaft
angemeldet haben:
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AIXTRON SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 (89) 889 690 633 E-Mail: [email protected]
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Der Anmeldebogen sowie die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung per Post oder - sofern sie sich für den E-Mail-Versand registriert haben - per E-Mail übersandt.
Die Anmeldefrist beträgt regulär sechs volle Tage. Daher wird jede Anmeldung akzeptiert, die spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des
18. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ,
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bei der Gesellschaft eingeht.
Für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und damit für die Ausübung der Aktionärsrechte ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist der Ablauf, d.h. 24:00 Uhr MESZ, des 18. Mai 2022. Dies bedeutet, dass Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister in den sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am
Tag der Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom 19. Mai 2022 bis einschließlich dem 25. Mai 2022 nicht stattfinden. Bitte beachten
Sie, dass die Aktien auch nach dem Technical Record Date nicht gesperrt oder blockiert werden. Aktionäre können daher auch nach dem Technical Record Date weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.
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4. |
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton
Die gesamte Hauptversammlung, einschließlich der Beantwortung der eingereichten Fragen während der Hauptversammlung und der
Abstimmungen, wird unter der Internetadresse
in Bild und Ton live übertragen.
Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs.
1 S. 2 AktG.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionärsbestände berechtigt, die sich
ordnungsgemäß angemeldet haben.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt entweder elektronisch, d.h. unter Nutzung des HV-Portals, oder schriftlich, d.h. ausschließlich postalisch, an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE; eine Stimmabgabe per Fax oder E-Mail
ist nicht möglich.
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgebend.
Erfolgt die Abgabe der Briefwahl-Stimme elektronisch, d.h. unter Nutzung des HV-Portals, kann die Briefwahl-Stimme
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter auch am Tag der Hauptversammlung (25. Mai 2022)
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unter Nutzung des HV-Portals abgegeben werden.
Eine schriftlich, d.h. postalisch, abgegebene Briefwahl-Stimme muss jedoch spätestens bis zum
24. Mai 2022, 12:00 Uhr MESZ,
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bei der oben genannten Anmeldeadresse der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur schriftlichen (d.h. postalischen) Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird dem Einladungsschreiben beigefügt und kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse der AIXTRON SE postalisch, per Fax oder per
E-Mail angefordert werden.
Elektronisch und schriftlich bereits abgegebene Stimmen können
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter auch am Tag der Hauptversammlung (25. Mai 2022)
|
unter Nutzung des HV-Portals unter
geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein Widerruf auf schriftlichem Weg (d.h. postalisch) muss bis zum 24. Mai 2022, 12:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE übermittelt worden sein.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl stellt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Rechtssinne dar.
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6. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger ausübbarer Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
können sich der Briefwahl bedienen, wenn der betreffende Aktienbestand ordnungsgemäß angemeldet ist.
Stimmberechtigte Aktionäre, die ihr Stimmrecht oder die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte nicht persönlich ausüben möchten,
können diese Rechte durch einen Bevollmächtigten, einen von § 135 AktG erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder durch eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbietet, ausüben lassen, der sich seinerseits der Briefwahl bedient.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmberechtigte Aktionäre können einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft elektronisch, d.h. unter Nutzung des HV-Portals, oder schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE, bevollmächtigen. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es dann nicht mehr.
Aktionäre, die schriftlich einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft bevollmächtigen möchten
(d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE), werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält. Die Formulare zur schriftlichen Erteilung
einer Vollmacht werden dem Einladungsschreiben beigefügt und können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen sowie unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber dem Vertreter erteilt (sog. Innenvollmacht), bedarf die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
sowie grundsätzlich auch der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis einer im Innenverhältnis erteilten Bevollmächtigung
kann durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE
geführt werden.
Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter werden die Aktionäre gebeten, die Formulare
zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält.
Bei der Bevollmächtigung, eines von § 135 AktG erfassten Intermediärs, eines Stimmrechtsberaters, einer Aktionärsvereinigung
oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet,
sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber
er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben.
In jedem Fall kann ein Bevollmächtigter die ausübbaren Aktionärsrechte nur dann elektronisch wahrnehmen, wenn er seine persönlichen Zugangsdaten zum HV-Portal nach Wahl des Vollmachtgebers per Brief oder per E-Mail
an die vom Vollmachtgeber anzugebende E-Mail-Adresse erhalten hat und der Bevollmächtigte als Bevollmächtigter im HV-Portal
als solcher hinterlegt ist.
Um die Hinterlegung des Bevollmächtigten als Bevollmächtigter gewährleisten zu können, gilt folgendes:
Erfolgt die Bevollmächtigung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft elektronisch, d.h. unter Nutzung des HV-Portals, kann die Bevollmächtigung
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter auch am Tag der Hauptversammlung (25. Mai 2022)
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unter Nutzung des HV-Portals unter
erteilt werden.
Eine schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail, unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erteilte oder der Nachweis einer gegenüber
dem Vertreter erteilten Bevollmächtigung müssen aus organisatorischen Gründen jedoch spätestens bis zum
24. Mai 2022, 12:00 Uhr MESZ,
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bei der oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
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7. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall
ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind entweder elektronisch, d.h. unter Nutzung des HV-Portals unter
oder schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail, zu erteilen.
Die Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals und das Formular zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden dem Einladungsschreiben beigefügt. Das Formular kann zudem unter
der oben genannten Anmeldeadresse der AIXTRON SE postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Ferner steht ein
neutrales Formular zusammen mit weiteren Informationen zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter auch am Tag der Hauptversammlung (25. Mai 2022)
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über das HV-Portal übermitteln. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden dann im Anschluss an die förmliche
Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung (d.h. hier die Möglichkeit zur Abgabe von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) die ihnen erteilten Weisungen entsprechend umsetzen.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schriftlich bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen bis zum
24. Mai 2022, 12:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft),
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postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE übermitteln. Gleiches gilt für die
Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, die auf diesem Weg erfolgen sollen.
Auf elektronischem Weg, d.h. über das HV-Portal unter
sind Änderungen und der Widerruf von bereits - elektronisch oder schriftlich - erteilten Vollmachten nebst Weisungen
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter auch am Tag der Hauptversammlung (25. Mai 2022)
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möglich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können nicht mit der Stellung von Anträgen oder der Erklärung von
Widersprüchen beauftragt werden.
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8. |
Fragerecht
Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVMG das Recht eingeräumt, Fragen im Wege
der elektronischen Kommunikation zu stellen, die vom Vorstand zu beantworten sind. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Vorstand entschieden, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren
Bevollmächtigte bis einen Tag vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
23. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ,
|
Fragen über das HV-Portal unter
bei der Gesellschaft einreichen können. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft.
Die Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt während der Hauptversammlung.
Weitere Einzelheiten zur Fragemöglichkeit finden sich nachstehend unter 11.
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9. |
Widerspruch gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, haben das Recht, gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung in deutscher Sprache im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal während
der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll zu erklären.
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10. |
Möglichkeit zur Einreichung von Video-Stellungnahmen zur Tagesordnung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
haben diese nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand der Gesellschaft
hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats daher entschieden, teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten - über
die Vorgaben des COVMG hinaus und damit auf freiwilliger Basis - wie folgt die Möglichkeit einzuräumen, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zur Tagesordnung in der Form von Videobotschaften einzureichen:
Entsprechende Stellungnahmen zur Tagesordnung in der Form von Videobotschaften in deutscher Sprache können der Gesellschaft
von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung erfüllt haben, bzw. ihren Bevollmächtigten über das HV-Portal unter
übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis zum Ablauf des 19. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) zugehen.
Die Dauer einer solchen Videobotschaft darf drei Minuten nicht überschreiten; es soll ein neutraler Hintergrund verwendet werden. Es sind ausschließlich solche Videobotschaften zulässig, in denen der
Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt, um die Stellungnahme abzugeben.
Weitere Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einreichung von Videobotschaften sind im HV-Portal
unter
dargestellt.
Es ist beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften vor der Hauptversammlung im HV-Portal zu veröffentlichen und gegebenenfalls
zusätzlich auch in der virtuellen Hauptversammlung einzuspielen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. dessen
Bevollmächtigter ausdrücklich damit einverstanden, dass die Videobotschaft unter Offenlegung des Namens und des Wohnorts bzw.
Sitzes des einreichenden Aktionärs bzw. Bevollmächtigten im HV-Portal veröffentlicht und gegebenenfalls während der Übertragung
der virtuellen Hauptversammlung eingespielt wird.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor,
Videobotschaften mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt
oder ohne ausreichenden Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Videobotschaften, deren Dauer drei Minuten überschreitet,
die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt, in anderer Weise oder in anderer als deutscher Sprache eingereicht wurden,
nicht zu veröffentlichen. Pro Aktionär wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht. Um eine zügige Abwicklung der virtuellen
Hauptversammlung gewährleisten zu können, behält sich die Gesellschaft vor, Videobotschaften auszuwählen, die in der virtuellen
Hauptversammlung eingespielt werden oder von einer Einspielung in der virtuellen Hauptversammlung auch ganz abzusehen. Die
Auswahl wird der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen; er kann dabei insbesondere die Sachnähe des Inhalts zu den
Gegenständen der Tagesordnung, den Umstand, inwieweit die Stellungnahme gegenüber anderen eingespielten Stellungnahmen neue
Aspekte oder Beurteilungen enthält, die Anzahl der vom Einreichenden vertretenen Aktien oder Aktionäre und die Dauer sowie
Ton- und Bildqualität der Videobotschaft berücksichtigen.
Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Videobotschaften werden nicht berücksichtigt. Diese sind gesondert und ausschließlich auf den in dieser Einberufung beschriebenen Wegen und in der in dieser Einberufung
beschriebenen Form zu übermitteln.
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11. |
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG, teils in Verbindung mit dem COVMG
Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00
Euro (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis
zum Ablauf des 24. April 2022 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bitte richten
Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
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AIXTRON SE Vorstand Dornkaulstraße 2 52134 Herzogenrath
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären außerdem über die Internetadresse
der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird während der Hauptversammlung
abgestimmt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Mit der Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl gehen - soweit nichts anders ausgeführt - keine teilnahmebezogenen Rechte
einher. Dementsprechend können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten während der Hauptversammlung keine Gegenanträge stellen
und keine Gegenvorschläge für Wahlen unterbreiten. Allerdings gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach
§ 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, nach § 1 Abs. 2 Satz 3 COVMG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der
den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.
Nach § 126 Abs. 1 AktG werden Gegenanträge durch entsprechende Veröffentlichung von der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn
sie spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) an die nachstehende Adresse übersendet werden. Anderweitig adressierte angekündigte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
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AIXTRON SE Investor Relations Dornkaulstraße 2 52134 Herzogenrath Telefax: +49 (2407) 9030-445 E-Mail: [email protected]
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Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
veröffentlicht.
Für den Wahlvorschlag eines Aktionärs gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die
Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) sinngemäß; der Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Der Vorstand der AIXTRON SE braucht den Wahlvorschlag nach § 127
Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und im Fall der Wahl zum Aufsichtsrat Angaben zu anderen Mandaten gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
enthält.
Fragerecht gemäß § 131 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVMG
Bei einer Hauptversammlung, die gemäß § 1 Abs. 2 COVMG ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet,
wird den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten ein Fragerecht zu Angelegenheiten der Gesellschaft im Wege elektronischer
Kommunikation eingeräumt, soweit die Beantwortung der gestellten Fragen zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden, erstreckt sich das Fragerecht grundsätzlich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Fragen sind in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 COVMG bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung (23. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, Eingang bei der Gesellschaft) in Textform in deutscher Sprache im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal
bei der Gesellschaft einzureichen.
Die Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt während der Hauptversammlung.
Es gelten die allgemeinen Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 131 Abs. 3 AktG. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet wäre, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen
würde.
|
12. |
Weitergehende Erläuterungen/Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, teils in Verbindung mit dem COVMG, finden sich auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
Auch die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
|
13. |
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO) personenbezogene
Daten: persönliche Daten (z.B. Name), Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse), Informationen über die Aktien (z.B. Aktienanzahl)
und Verwaltungsdaten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Aktien der AIXTRON SE sind Namensaktien, die gemäß § 67 AktG
unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer in das
Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich
Herrn Dr. Felix Grawert und Herrn Dr. Christian Danninger und Herrn Dr. Joachim Linck.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:
|
AIXTRON SE Dornkaulstraße 2 52134 Herzogenrath Verantwortlicher: Dr. Felix Grawert (Vorstandsvorsitzender AIXTRON SE) E-Mail: [email protected]
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Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes durchzuführen. Die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs.
1 c) DS-GVO.
Die personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Hauptversammlung verarbeitet,
insbesondere zur Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit den Aktionären und zur Erstellung der Niederschrift über
den Verlauf der Hauptversammlung. Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
Die Gesellschaft gibt die personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter. Personen oder Mitarbeiter von Unternehmen
(z.B. Hauptversammlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer), welche im Zusammenhang mit der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragt werden, bekommen ausnahmsweise von der Gesellschaft solche personenbezogenen Daten zur Verarbeitung,
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind; sie tun dies als Dienstleister ausschließlich nach
Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft speichert - vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher Vorschriften - die personenbezogenen
Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von
zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres 2022. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen
Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren
in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist.
Wir weisen darauf hin, dass auf der Hauptversammlung unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Fotos von der Veranstaltung gemacht
werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO).
Den Aktionären und Aktionärsvertretern stehen die Rechte nach Kapitel III der DS-GVO zu, namentlich ein Auskunftsrecht gemäß
Art. 15 DS-GVO, das Recht, nach Maßgabe des Art. 16 DS-GVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger
personenbezogener Daten oder nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO die unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen,
nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen und das Recht,
nach Maßgabe des Art. 20 DS-GVO die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format
zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit).
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
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AIXTRON SE Dornkaulstraße 2 52134 Herzogenrath Verantwortlicher: Dr. Felix Grawert (Vorstandsvorsitzender AIXTRON SE) E-Mail: [email protected]
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Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde,
die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes,
in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, zu.
Die Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
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INTEGRITY Gesellschaft für Datenschutz, Geldwäscheprävention und Compliance Jülicher Straße 215 52070 Aachen E-Mail: [email protected]
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Die Informationen zum Datenschutz sind zudem abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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Herzogenrath, im April 2022
AIXTRON SE
Der Vorstand
IV. Anlagen
Anlage 1 (zu Tagesordnungspunkt 5)
Vergütungsbericht
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Mit Billigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 wurde ein neues Vergütungssystem ('neues Vergütungssystem') für den Vorstand
der AIXTRON SE eingeführt. Dieses findet seither Anwendung auf alle neuen Verträge des Vorstands der Gesellschaft. Für bestehende
Altverträge des Vorstands wurde weiterhin das bisherige Vergütungssystem angewandt, das von der ordentlichen Hauptversammlung
am 16. Mai 2018 gebilligt wurde ('bisheriges Vergütungssystem'). Das bisherige Vergütungssystem kam im Berichtsjahr letztmalig
für das Vorstandsmitglied Dr. Bernd Schulte bis zu seinem Ausscheiden zum 31. März 2021 zur Anwendung. Eine ausführliche Beschreibung
des bisherigen Vergütungssystems findet sich im Geschäftsbericht 2020. Der nachfolgende Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge
des neuen Vergütungssystems und erläutert die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die satzungsgemäße Vergütung
des Aufsichtsrats der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2021. Im Rahmen des Vergütungsberichts werden die Vergütungen der einzelnen
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats individualisiert offengelegt. Der Vergütungsbericht entspricht den Erfordernissen
der aktienrechtlichen Angaben gem. § 162 AktG. Darüber hinaus orientiert sich der Vergütungsbericht insbesondere an den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG).
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Grundzüge des neuen Vergütungssystems (Anwendung auf Neuverträge des Vorstands ab 20. Mai 2020)
Das im Geschäftsjahr 2020 eingeführte neue Vergütungssystem des Vorstands der AIXTRON SE steht im Einklang mit den inhaltlichen
Anforderungen des ARUG II und orientiert sich an den Empfehlungen des am 20. März 2020 in Kraft getretenen Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK 2020).
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Umfang der Anwendung im Geschäftsjahr 2021
Das neue Vergütungssystem kam im Geschäftsjahr 2021 für Verträge des Vorstands wie folgt zur Anwendung: * Dr. Felix Grawert vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 * Dr. Christian Danninger vom 01.05.2021 bis zum 31.12.2021 * Dr. Jochen Linck vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
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Grundzüge des neuen Vergütungssystems
Die Struktur der Vorstandsvergütung der AIXTRON SE ist darauf ausgerichtet, Anreize sowohl für eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft als auch für ein langfristiges Engagement der Vorstandsmitglieder zu leisten. Auf Basis des Vergütungssystems
bestimmt der Aufsichtsrat die konkrete Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen möchte
der Aufsichtsrat den Vorstandsmitgliedern damit eine marktübliche und zugleich wettbewerbsfähige Vergütung anbieten, um herausragende
Persönlichkeiten für die AIXTRON SE gewinnen und auf Dauer binden zu können. Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat
jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied eine Ziel-Gesamtvergütung fest, welche aus drei Komponenten besteht: * der Festvergütung, * der kurzfristig orientierten, erfolgsabhängigen variablen Vergütung, dem so genannten Short Term Incentive, oder kurz STI und * der langfristig orientierten, erfolgsabhängigen variablen Vergütung, dem so genannten Long Term Incentive, oder kurz LTI.
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Vergütungsstruktur
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Die Festvergütung umfasst eine feste, erfolgsunabhängige Grundvergütung, die monatlich als Gehalt ausgezahlt wird. Weitere Bestandteile der
Festvergütung sind Nebenleistungen wie Dienstwagen, Zuschüsse für die private Altersvorsorge und Kostenübernahme für Versicherungen.
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Die variable Vergütung ist an den Erfolg des AIXTRON-Konzerns gebunden und setzt sich aus dem kurzfristig orientierten STI sowie dem langfristig
orientierten LTI zusammen. Die Höhe der beiden variablen Vergütungselemente hängt vom Erreichen finanzieller und nicht-finanzieller
Leistungsmerkmale ab.
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Kurzfristig orientierte, erfolgsabhängige variable Vergütung im neuen Vergütungssystem
Die auch Short Termin Incentive (STI) genannte kurzfristig orientierte, erfolgsabhängige Vergütung richtet sich nach den erzielten Erfolgen des AIXTRON-Konzerns
im Geschäftsjahr und wird vollständig in bar gewährt. Der STI wird nach den Kennziffern Konzernjahresüberschuss, Marktposition
des AIXTRON-Konzerns sowie finanziellen und operativen Zielen bemessen. Dabei beträgt die relative Gewichtung 70% für den
Konzernjahresüberschuss, sowie jeweils 15% für die Marktposition und 15% für finanzielle und operative Ziele.
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Kurzfristig orientierte Vergütung (STI)
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Vor Beginn eines Geschäftsjahres erfolgt die Zielfestlegung: der Aufsichtsrat legt den betragsmäßigen Zielwert des STI und die Ziele anhand von Kennziffern fest. Bei 100% Zielerreichung
bewegt sich der Ziel-STI pro Vorstand zwischen 1,1% und 1,75% des Konzernjahresüberschusses gemäß des vom Aufsichtsrat verabschiedeten
Budgets für das Geschäftsjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung des STI ermittelt. Sie ist auf maximal 250% Zielerreichung begrenzt und der STI entfällt bei negativem Konzernjahresüberschuss,
also in einem Jahr mit Verlusten. Der STI wird in bar ausgezahlt, nachdem der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt
hat.
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Langfristig orientierte, erfolgsabhängige variable Vergütung im neuen Vergütungssystem
Die Long Term Incentive (LTI) genannte langfristig orientierte, erfolgsabhängige variable Vergütung bestimmt sich der Höhe nach durch die über eine 3-jährige Referenzperiode erzielten Erfolge des AIXTRON-Konzerns und wird vollständig in AIXTRON-Aktien gewährt. Über diese Aktien können die Vorstandsmitglieder
nach einer Halteperiode von vier Jahren, gerechnet ab Beginn der Referenzperiode, verfügen. Vor Beginn eines Geschäftsjahres
legt der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied die langfristigen Ziele für die kommende Referenzperiode fest. Jedes Vorstandsmitglied erhält verfallbare Aktienzusagen im Wert des Ziel-LTI, der sich zwischen 1,4% bis 2,25% des Konzernjahresüberschusses gemäß des vom Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets für das
Geschäftsjahr bewegt. Die Anzahl der verfallbaren Aktienzusagen errechnet sich dabei aus dem Durchschnitt der Schlusskurse
an allen Börsen-Handelstagen im letzten Quartal des Vorjahres. Beträgt laut Budget der Konzernjahresüberschuss null oder ist
er negativ, kann der Aufsichtsrat bei erwarteter Rückkehr zur Profitabilität innerhalb der Referenzperiode in angemessenem
Rahmen einen LTI-Wert für das Geschäftsjahr festlegen.
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Langfristig orientierte Vergütung (LTI)
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Die Zielerreichung des LTI wird an den Kennziffern Konzernjahresüberschuss und Total Shareholder Return, kurz TSR, sowie an Nachhaltigkeitszielen gemessen.
Dabei beträgt die relative Gewichtung 50% für den Konzernjahresüberschuss, 40% für den TSR und 10% für Nachhaltigkeitsziele.
Für die erste Kennziffer des LTI, den Konzernjahresüberschuss, legt der Aufsichtsrat vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Zielwert fest, der in der Referenzperiode als Summe der Konzernjahresüberschüsse
zu erreichen ist. Nach Ablauf der Periode werden erreichter Istwert und dieser Zielwert verglichen. Die Zielerreichung beträgt
bei genauer Übereinstimmung 100%. Sie ist begrenzt auf maximal 250%. Sie beträgt 0%, wenn der Istwert null oder negativ ist.
Zwischen 0% und 250% wird linear interpoliert. Die zweite Kennziffer des LTI, der TSR, bezeichnet die Gesamtaktionärsrendite über die Referenzperiode und berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung
zuzüglich bezahlter Dividende am Ende der Referenzperiode zum Wert am Anfang der Referenzperiode. Der TSR der AIXTRON-Aktie
wird am gewichteten TSR einer Vergleichsgruppe gemessen, die aus Aktien von den sechs Halbleiteranlagenherstellern Veeco Instruments,
Applied Materials, Tokyo Electron, Lam Research, ASML und ASMI besteht und diese proportional zu ihrer Marktkapitalisierung
gewichtet. Die Kursentwicklungen werden bestimmt als Differenz zwischen den Durchschnittswerten der Schlusskurse an allen
Börsen-Handelstagen im letzten Quartal vor Beginn und im letzten Quartal der Referenzperiode. Nach Ablauf der Referenzperiode
wird das Verhältnis aus der TSR-Entwicklung der AIXTRON-Aktie zur TSR-Entwicklung der Vergleichsgruppe ermittelt. Die Zielerreichung
ist auf maximal 250% begrenzt. Sie beträgt 0% bei einem Verhältnis von weniger als 50%. Zwischen diesen Werten wird linear
interpoliert. Sollte es bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe während des Betrachtungszeitraums zu außergewöhnlichen Veränderungen
kommen wie etwa zu Zusammenschlüssen, Änderungen des Geschäftsfeldes, etc., so kann der Aufsichtsrat dies bei der Zusammensetzung
der Vergleichsgruppe berücksichtigen. In einem solchen Fall wird der Aufsichtsrat darüber im jährlichen Vergütungsbericht
berichten. Die dritte Kennziffer des LTI wird aus Nachhaltigkeitszielen errechnet, die der Aufsichtsrat zu Beginn jeder Referenzperiode festlegt. Sie umfassen die Bereiche Umwelt, Soziales und gute
Unternehmensführung. Die Zielerreichung entspricht dem Verhältnis aus erreichten Ist-Werten und den Ziel-Werten. Sie ist bei
250% begrenzt. Vor Beginn jedes Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat zwei bis drei Nachhaltigkeitsziele fest, die bis zum
Ende der Referenzperiode zu erreichen sind. Zu den Nachhaltigkeitszielen, aus denen der Aufsichtsrat für die Festlegung für
das jeweilige Vorstandsmitglied vor Beginn des Geschäftsjahres auswählen kann, gehören unter anderem: effizienter Umgang mit
Energie und Rohstoffen, Reduktion von Emissionen, Mitarbeiterzufriedenheit und -entwicklung, Kundenzufriedenheit, Innovationsleistung,
Nachfolgeplanung sowie Compliance. Nach Ablauf der 3-jährigen Referenzperiode wird die Zielerreichung des LTI durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Dann werden die verfallbaren Aktienzusagen - je nach Zielerreichung - in unverfallbare Aktienzusagen gewandelt
oder verfallen teilweise. Die maximale Anzahl von unverfallbaren Aktienzusagen im Rahmen des LTI ist dabei auf 250% der zu
Beginn der Referenzperiode verfallbar zugesagten Aktien begrenzt. Nach Ablauf der vierjährigen Sperrfrist werden die Aktien
an das Vorstandsmitglied übertragen. Dabei werden die unten genannten Vergütungshöchstgrenzen eingehalten. Während der Sperrfrist
ist das Vorstandsmitglied nicht dividendenberechtigt.
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Vergütungsgrenzen im neuen Vergütungssystem
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, dass erfolgreiche Vorstandsarbeit angemessen honoriert wird, so dass der Vorstand ebenso
wie die Aktionäre von einer positiven Unternehmensentwicklung profitieren. Um zugleich das Eingehen unangemessener Risiken
zu vermeiden und ein angemessenes Verhältnis zur Lage des AIXTRON-Konzerns zu wahren, wird die Vorstandsvergütung durch die
Festlegung einer Maximalvergütung und einer Vergütungshöchstgrenze begrenzt. Die Maximalvergütung (Aufwands-Cap) ist die für ein Geschäftsjahr geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands. Sie darf EUR 6,5 Mio. bei zwei Vorständen bzw. EUR
10 Mio. für drei oder mehr Vorstände nicht überschreiten. Dies ist zugleich die Aufwands-Begrenzung, also der maximale Aufwand für die Gesellschaft. Zusätzlich gibt es eine Vergütungshöchstgrenze (Zufluss-Cap) für die Summe aus Festvergütung, STI und LTI. Der tatsächliche Zufluss jedes einzelnen Vorstands für ein Geschäftsjahr ist
auf das 4-fache der Ziel-Gesamtvergütung begrenzt. Das ist die Zufluss-Begrenzung. Sollte die Vergütungshöchstgrenze überschritten werden, verfällt ein Teil der zuvor festgelegten Aktienzusagen, um die Einhaltung
zu gewähren. Die Festvergütung wird in der Regel bei 20% bis 40% der Ziel-Gesamtvergütung liegen, die variable Vergütung zwischen 60% und 80%. Dabei entfällt ein größerer Anteil auf die langfristige Vergütung, um Anreize für langfristig orientiertes
und nachhaltiges Handeln zu setzen. Konzerninterne Mandate, etwa bei Tochtergesellschaften, werden nicht zusätzlich vergütet.
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Weitere Bestimmungen zum Vergütungssystem
Um sicherzustellen, dass die Interessen des Vorstands und die Interessen der Aktionäre gleichgerichtet sind, gibt es eine
Richtlinie zum Aktienbesitz. Jeder Vorstand ist verpflichtet, nach einer vierjährigen Aufbauphase während seiner Zugehörigkeit
zum Vorstand dauerhaft 100% der Grundvergütung in AIXTRON-Aktien zu halten. Der Wert von unverfallbaren Aktienzusagen wird
auf die jeweilige Zielgröße des Aktienbesitzes angerechnet. Es dürfen nur Aktien verkauft werden, wenn diese über die jeweilige
Zielgröße hinausgehen. Hinzu kommt ein Sanktionsmechanismus bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen, eine so genannte Claw-Back-Regelung.
Nach dieser kann der Aufsichtsrat im Falle der genannten Verstöße die nicht ausgezahlten, variablen Vergütungsbestandteile
reduzieren, Aktienzusagen verfallen lassen oder sogar zurückfordern. Von diesen Möglichkeiten kann auch dann Gebrauch gemacht
werden, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist. Der Aufsichtsrat kann in
wohlbegründeten Ausnahmefällen wie etwa schweren Wirtschaftskrisen, deren Effekte die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig
werden lassen, beschließen, vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse der AIXTRON SE ist.
Die Ziele und die Zielwerte ändern sich während der jeweiligen für die Zielerreichung maßgeblichen Zeiträume grundsätzlich
nicht, auch nicht im Fall von allgemein ungünstigen Marktentwicklungen. Eine ausführliche Darstellung des von der Hauptversammlung
am 20. Mai 2020 gebilligten neuen Vergütungssystems für den Vorstand findet sich auf der Website der AIXTRON SE unter Vorstandsvergütungssystem.
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Vergütungsvergleich im neuen Vergütungssystem
Die Angemessenheit der Vergütungsbestandteile wird jährlich durch den Aufsichtsrat überprüft. Im Falle wesentlicher Änderungen
des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Für den externen Vergleich werden die Vergütungsdaten der Halbleiter-Anlagenhersteller Veeco Instruments, Applied Materials,
Lam Research, ASML, ASMI sowie der TecDAX-Unternehmen herangezogen, deren Marktkapitalisierung zwischen 50% und 200% der Marktkapitalisierung
der AIXTRON SE beträgt. Für den internen Vergleich wurden die zehn außertariflich vergüteten Führungskräfte mit größter Führungsverantwortung
und Entscheidungsbefugnis als oberer Führungskreis definiert.
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Berichterstattung im Vergütungssystem
Vorstand und Aufsichtsrat erstellen jährlich einen Vergütungsbericht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für das Geschäftsjahr
2021 wird erstmalig ein aktienrechtlicher Vergütungsbericht gem. § 162 AktG in der Fassung des ARUG II vorgelegt. Darin wird
erläutert, welche Leistungskriterien angewendet wurden und wie sich die jeweilige Höhe der variablen Vergütungsbestandteile
errechnet. Der Vergütungsbericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr enthält jeweils einen Ausblick auf die Anwendung des Vergütungssystems
im laufenden Geschäftsjahr. In diesem Ausblick wird vorab über die Auswahl der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien
berichtet. Im Einzelnen werden die nicht-finanziellen Leistungskriterien, wie auch die konkrete Zielsetzung für die finanziellen
Kennzahlen, hingegen erst nach Ablauf der jeweils für STI und/oder LTI maßgeblichen Zeiträume erläutert, um wettbewerbsrelevante
strategische Vorhaben nicht vorab preiszugeben.
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Regelungen bei Beendigung der Tätigkeit
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags werden noch offene variable Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur
Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten
Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern gewährt. Endet ein Vorstandsvertrag unterjährig in einem Geschäftsjahr, so werden
der STI und der LTI pro rata anteilig der geleisteten Dienstzeit in diesem Geschäftsjahr gewährt. Dies gilt nicht für die
Fälle, in denen der Dienstvertrag aus einem in der Person des Vorstandsmitglieds liegenden und von ihm zu vertretenden wichtigen
Grund fristlos gekündigt wird; in einem solchen Fall wird eine variable Vergütung für das Jahr des Wirksamwerdens der Kündigung
nicht gewährt. Das Vorstandsmitglied erhält im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats aufgrund des Widerrufs der Bestellung eine Abfindung in Höhe der für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags von der Gesellschaft
voraussichtlich geschuldeten Vergütung, maximal jedoch in Höhe von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap). Der Aufsichtsrat
kann im Vorstandsdienstvertrag vorsehen, dass nach Kündigung des Vorstandsmitglieds wegen Vorliegens eines sogenannten 'Change of Control'-Tatbestandes eine Abfindung in der vorstehend genannten Maximalhöhe gewährt wird. Ein 'Change of Control'-Tatbestand im vorgenannten Sinne
liegt vor, wenn ein Dritter oder eine Gruppe von Dritten, die ihre Anteile vertraglich zusammenlegen, um dann als ein Dritter
aufzutreten, mehr als 50% des Grundkapitals der Gesellschaft direkt oder indirekt hält bzw. halten. Über diese Abfindung hinausgehende
Leistungen sind ausgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats aufgrund einer einvernehmlichen
Aufhebung des Anstellungsvertrags soll der Gesamtwert der von der Gesellschaft im Rahmen einer solchen Vereinbarung gegenüber
dem Vorstandsmitglied zugesagten Leistungen die Höhe der für die ursprüngliche Restlaufzeit des Anstellungsvertrags von der
Gesellschaft voraussichtlich geschuldeten Vergütung, maximal jedoch den Wert zwei Jahresvergütungen, nicht überschreiten.
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Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Im Geschäftsjahr 2021 kam für die Mitglieder des Vorstands der AIXTRON SE mit Ausnahme von Dr. Bernd Schulte, dessen Altvertrag
am 31. März 2021 auslief, ausschließlich das oben beschriebene neue Vergütungssystem zur Anwendung. Der nachfolgende Teil
benennt die konkreten Vorstandsbezüge für das Berichtsjahr und enthält detaillierte Informationen und Hintergründe zur Gesamtvergütung
des Vorstands, zur Zielsetzung und Zielerreichung der variablen Vergütung sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der
einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021.
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Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021
Die Gesamtvorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2021 beliefen sich auf TEUR 8.437 (2020: TEUR 2.956). Die erfolgsunabhängige
Festvergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021, bestehend aus einer Grundvergütung, Zuschüssen zur Altersvorsorge
und Sachbezügen, belief sich auf insgesamt TEUR 1.106 (2020: TEUR 912).
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Grundvergütung für das Geschäftsjahr 2021
Die Grundvergütung betrug im Geschäftsjahr 2021: * für Dr. Felix Grawert TEUR 400 * für Dr. Christian Danninger TEUR 200 (01.05.2021 - 31.12.2021) * für Dr. Jochen Linck TEUR 300 * für Dr. Bernd Schulte TEUR 90 (01.01.2021 - 31.03.2021)
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Versorgungszusage für das Geschäftsjahr 2021
Die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Vorstands verfügen nicht über individuelle Pensionszusagen, so dass keine Pensionsrückstellungen
gebildet werden. Stattdessen werden Zuschüsse zur Altersvorsorge für die Vorstandsmitglieder mit dem Gehalt ausgezahlt oder
in einen Versicherungsvertrag mit Unterstützungskassenzusage eingezahlt. Die Zuschüsse zur Altersvorsorge sind Teil der erfolgsunabhängigen
Festvergütung des Vorstands. Sie betragen im Jahr 2021: * für Dr. Felix Grawert TEUR 30 * für Dr. Christian Danninger TEUR 20 (01.05.2021 - 31.12.2021) * für Dr. Jochen Linck TEUR 30 * für Dr. Bernd Schulte TEUR 10 (01.01.2021 - 31.03.2021)
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Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 nach dem bisherigen Vergütungssystem
Das bisherige Vergütungssystem fand im Jahr 2021 Anwendung zur Bestimmung der variablen Vergütung für Dr. Bernd Schulte vom
01.01.2021 bis zum 31.03.2021. Die variable Vergütung nach dem bisherigen Vergütungssystem beläuft sich pro Vorstand pro rata
temporis auf 2,5% des Konzernjahresüberschusses und wird zur Hälfte in bar und zur Hälfte in Aktien geleistet. Damit ergibt
sich im Jahr 2021 nach dem bisherigen Vergütungssystem für 2021 eine variable Vergütung: * für Dr. Bernd Schulte von TEUR 296 in bar und TEUR 296 zu gewähren in Aktien.
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Kurzfristige variable Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2021 nach dem neuen Vergütungssystem
Das neue Vergütungssystem fand im Jahr 2021 Anwendung zur Bestimmung der kurzfristigen variablen Vergütung für Dr. Felix Grawert,
Dr. Christian Danninger und Dr. Jochen Linck.
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Ziel-Dimension 'Konzernjahresüberschuss'
Für den Konzernjahresüberschuss 2021 (70% Anteil) hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 09. Dezember 2020 einen Ziel-Wert
von TEUR 44.900 festgelegt. Aus dem tatsächlich erreichten Wert von TEUR 94.839 ergibt sich eine Zielerfüllung von 211%.
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Ziel-Dimension 'Marktposition'
Für die Ziel-Dimension 'Marktposition' (15% Anteil) hat der Aufsichtsrat für 2021 Ziele für einzelne Marktsegmente festgelegt.
Gute Vertriebsleistung in den Bestandsmärkten und Erfolge in den Wachstumsmärkten führten zu einer Zielerreichung von 205%.
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Ziel-Dimension 'Finanzielle und operative Ziele'
Für die Ziel-Dimension 'Finanzielle und operative Ziele' (15% Anteil) wurden Leistungskriterien im Bereich der operativen
Performance, der Markteinführung neuer Produkte sowie für den OLED-Geschäftsbereich festgelegt. Hier betrug die Zielerreichung
im abgelaufenen Geschäftsjahr 127%. Aus der Zielerreichung in diesen drei Zieldimensionen errechnet sich für das Geschäftsjahr
2021 nach dem neuen Vergütungssystem eine kurzfristige variable Vergütung (STI) * für Dr. Felix Grawert in Höhe von TEUR 1.552 in bar, * für Dr. Christian Danninger in Höhe von TEUR 655 in bar (01.05.2021 - 31.12.2021), * für Dr. Jochen Linck in Höhe von TEUR 976 in bar.
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Langfristige variable Vergütung (LTI) für das Geschäftsjahr 2021 nach dem neuen Vergütungssystem
Das neue Vergütungssystem fand im Jahr 2021 Anwendung bei den Verträgen von Dr. Felix Grawert, Dr. Christian Danninger (ab
01.05.2021) und Dr. Jochen Linck. Die Zielerreichung der LTI-Tranche 2021 wird an den erreichten Ergebnissen in der Periode
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 berechnet. Für sie gelten die Leistungskriterien * Konzernjahresüberschüsse der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 (50% Anteil) * Entwicklung des Total Shareholder Return (TSR) vom Q4 / 2020 bis zum Q4 / 2023 (40% Anteil) * Nachhaltigkeit (10% Anteil), bemessen am Energieverbrauch in kWh normiert auf die wichtigsten Verbrauchstreiber sowie die
Weiterbildung der Mitarbeiter gemessen in Lernstunden Der für die TSR-Zielvergütung 2021 maßgebliche Aktienkurs der AIXTRON SE beträgt EUR 11,582. Er entspricht dem Durchschnitt
der XETRA-Schlusskurse an allen Börsen-Handelstagen im 4. Quartal 2020. Der Erfüllungsgrad der Leistungskriterien wird vom
Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 bestimmt. Dann werden die verfallbaren Aktienzusagen je nach Zielerreichung
in unverfallbare Aktienzusagen gewandelt. Nach Ablauf einer 4-jährigen Sperrfrist, die am 31.12.2024 für das Geschäftsjahr
2021 endet, wird für je eine unverfallbare Aktienzusage eine Aktie der Gesellschaft übertragen. Dies soll in der Woche geschehen,
die auf die Veröffentlichung des Jahresberichts folgt. Für die langfristig variable Vergütung (LTI) 2021 hat der Aufsichtsrat den Wert des Ziel-LTI wie folgt festgesetzt: * für Dr. Felix Grawert von TEUR 1.010 in verfallbaren Aktienzusagen, * Für Dr. Christian Danninger von TEUR 422 in verfallbaren Aktienzusagen (01.05.2021 - 31.12.2021), * für Dr. Jochen Linck von TEUR 629 in verfallbaren Aktienzusagen.
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Tabellarische Übersicht der bei der Vorstandsvergütung angewandten Leistungskriterien gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
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Abweichungen vom neuen Vergütungssystem
Im Jahr 2021 gab es keine Abweichungen vom und keine Anpassungen am Vergütungssystem, im Vergleich zum HV-Beschluss über das
Vergütungssystem im Mai 2020.
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Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 und 2021 jeweils gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Abschnitt 'Gewährte und geschuldete Vergütung' der Tabellen
enthält somit alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind ('gewährte
Vergütung') sowie alle rechtlich fälligen, aber noch nicht im Berichtszeitraum zugeflossenen Vergütungen ('geschuldete Vergütung').
Daneben erfolgt hier der Ausweis der individuell möglichen Minimal- und Maximalwerte der Vergütung für das Geschäftsjahr 2021.
Des Weiteren wird in den Tabellen in Anlehnung an den DCGK 2020 die Festvergütung sowie die einjährige variable Vergütung
als Zufluss für das jeweilige Geschäftsjahr angegeben. Für Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen gilt als Zeitpunkt
und Wert des Zuflusses der nach deutschem Steuerrecht maßgebliche Zeitpunkt und Wert. Neben den Vergütungshöhen ist nach §
162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung
anzugeben. Die hier am Ende jeder Tabelle angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Insgesamt betrug die Vorstandvergütung ('gewährte
und geschuldete Vergütung') für das Geschäftsjahr 2021 TEUR 8.437 (Geschäftsjahr 2020: TEUR 2.956) und lag damit unter der
Maximalvergütung (Aufwands-Cap) für drei Vorstände in Höhe von TEUR 10.000.
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Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie geleistete Zahlungen je Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr
2021
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Dem Vorstand im Rahmen des LTI gewährte und zugesagte Aktien nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
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Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
Über die zuvor erläuterten Regelungen bei Beendigung der Tätigkeit (Seite 50) hinaus gibt es keine weiteren vertraglich zugesagten
Leistungen, die bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds zum Tragen kämen, wie z.B. Ruhestandsbezüge, die Weiternutzung eines
Dienstwagens oder Büros, oder die Weiterzahlung anderer Leistungen.
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Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der AIXTRON SE
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der
Ertragsentwicklung der AIXTRON SE und des AIXTRON-Konzerns sowie mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf
Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet
die im Berichtsjahr gewährte und geschuldete Vergütung des jeweiligen Vorstands ab und entspricht damit dem in den vorangestellten
Vergütungstabellen in der Spalte 'Gewährte und geschuldete Vergütung' für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 im Sinne des §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG (auf Seite 56 - 58 des Geschäftsberichts) angegebenen Wert. Soweit Mitglieder des Vorstands in einzelnen
Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts oder Ausscheidens, wurde
die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit herzustellen. Die Ertragsentwicklung
wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der AIXTRON SE gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB dargestellt.
Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch maßgeblich vom Geschäftserfolg des AIXTRON-Konzerns abhängig ist, wird
darüber hinaus auch die Entwicklung des Umsatzes, des EBIT und des Jahresergebnisses für den Konzern angegeben. Für den Vergleich
mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft
der Konzernmutter AIXTRON SE in Deutschland abgestellt. Da die Arbeitnehmer- und Vergütungsstrukturen in den Tochtergesellschaften
vielfältig sind, insbesondere bei Beschäftigten im Ausland, bietet es sich an, für den Vergleich der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung nur auf die Gesamtbelegschaft der AIXTRON SE abzustellen. Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung der
Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands herangezogen. Dabei wurde die Vergütung aller Arbeitnehmer der AIXTRON
SE, einschließlich der leitenden Angestellten und außer studentischen Hilfskräften, berücksichtigt. Um die Vergleichbarkeit
sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
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Vergleich jährliche Veränderung der Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG Jährliche Veränderung (in %) 2021 ggü.
2020
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Aktienoptionsprogramme
Aktienoptionen sind weder Bestandteile des 'bisherigen Vergütungssystems' noch des oben beschriebenen 'neuen Vergütungssystems'.
Daher halten Dr. Felix Grawert, Dr. Christian Danninger und Dr. Jochen Linck keine Aktienoptionen. Aus Perioden vor der Gültigkeit
der hier beschriebenen Vergütungssysteme hielt Dr. Bernd Schulte in Vorperioden Aktienoptionen, welche jedoch im Geschäftsjahr
2021 verfallen sind.
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Im Geschäftsjahr 2021 sind 50.000 Optionsrechte zum Erwerb von AIXTRON-Aktien verfallen (2020: 52.000). Die im Berichtsjahr
2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands haben im Jahr 2021 keine Optionsrechte ausgeübt (2020: 0).
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Angaben zur Claw-Back-Regelung
Es gab keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen der Vorstände (Clawback-Klausel) im Geschäftsjahr 2021.
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Ausblick auf die Anwendung des neuen Vergütungssystems für 2022 Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Für das laufende Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat für die kurzfristige variable Vergütung (STI) folgende Ziel-Dimensionen
und Leistungskriterien festgelegt: * Ziel-Dimension 'Konzernjahresüberschuss' (70% Anteil): Für den Konzernjahresüberschuss 2022 hat der Aufsichtsrat im Dezember
2021 einen Ziel-Wert im Rahmen der Prognose festgelegt. * Ziel-Dimension 'Marktposition' (15% Anteil): Für die Ziel-Dimension 'Marktposition' hat der Aufsichtsrat für 2022 Ziele
für wichtige Märkte festgelegt. * Ziel-Dimension 'Finanzielle und operative Ziele' (15% Anteil): Für die Ziel-Dimension 'Finanzielle und operative Ziele'
wurden Leistungskriterien im Bereich der operativen Performance und der produktbezogenen Performance festgelegt.
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Langfristige variable Vergütung (LTI)
Für die im Geschäftsjahr 2022 beginnende Referenzperiode der langfristigen variablen Vergütung (LTI) hat der Aufsichtsrat
die folgenden Leistungskriterien festgelegt: * Konzernjahresüberschüsse der Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 (50% Anteil) * Entwicklung des Total Shareholder Return (TSR) vom Q4/2021 bis zum Q4/2024 (40% Anteil) * Nachhaltigkeit (10% Anteil), unter anderem bemessen am Anteil ökologisch nachhaltiger Umsatzerlöse, Investitionsausgaben
(CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung. Daneben bestehen weitere Nachhaltigkeitsziele, die
jedoch einzeln betrachtet nicht wesentlich für die Umsetzung der Unternehmensstrategie sind. Die Zielerreichung der LTI-Vergütung
2022 wird anhand der erreichten Ergebnisse in der Periode vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 berechnet. Der für die LTI-Zuteilung
maßgebliche Aktienkurs der AIXTRON SE beträgt EUR 19,64. Er entspricht dem Durchschnitt der XETRA Schlusskurse an allen Börsen-Handelstagen
im 4. Quartal 2021. Der Erfüllungsgrad der Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres 2024 bestimmt.
Dann werden die verfallbaren Aktienzusagen je nach Zielerreichung in unverfallbare Aktienzusagen gewandelt. Nach Ablauf einer
4-jährigen Sperrfrist, die am 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2022 endet, wird für je eine unverfallbare Aktienzusage eine
Aktie der Gesellschaft übertragen. Dies soll in der Woche geschehen, die auf die Veröffentlichung des Jahresberichts folgt.
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Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 17 der Satzung der AIXTRON SE geregelt. Das aktuell gültige Vergütungssystem für
den Aufsichtsrat wurde zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Mai 2018 gebilligt. Danach beträgt die jährliche
feste Vergütung für das einzelne Mitglied des Aufsichtsrats EUR 60.000, für den Vorsitzenden das Dreifache dessen und für
den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache der Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000. Es werden keine Sitzungsgelder
oder sonstige variable Vergütungen gewährt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres
dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder Prüfungsausschuss führen,
erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der oben genannten Vergütung für jeden angefangenen Monat der entsprechenden Tätigkeit
im Aufsichtsrat. Die Gesellschaft übernimmt Versicherungsprämien, die für eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zur
Abdeckung von Haftungsrisiken aus der Aufsichtsratstätigkeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats geleistet werden, sowie
die darauf zu zahlende Versicherungssteuer. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten vom Unternehmen keine Kredite. Die in
den Geschäftsjahren 2020 und 2021 auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats entfallende Vergütung wird in der nachfolgenden
Tabelle individualisiert dargestellt. Wie in den Vorjahren erfolgte auch im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung für persönlich
erbrachte Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern.
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Aufsichtsratsvergütung
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Directors- & Officers-Versicherung (D&O)
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die AIXTRON SE für alle Mitglieder des Vorstandes eine D&O-Versicherung
gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils einen Selbstbehalt von mindestens
10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorsieht.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrates der AIXTRON SE hat die Gesellschaft D&O-Versicherungen abgeschlossen, die ebenfalls
einen entsprechenden Selbstbehalt vorsehen.
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VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die AIXTRON SE, Herzogenrath
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Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der AIXTRON SE, Herzogenrath, für das Geschäftsjahr vom Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich
nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
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Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
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Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
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Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
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Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in
diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
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Düsseldorf, den 23. Februar 2022
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Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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André Bedenbecker
Wirtschaftsprüfer
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Dr. Peter Dittmar
Wirtschaftsprüfer
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Anlage 2 (zu Tagesordnungspunkt 7): Lebensläufe der Kandidaten
Lebenslauf Herr Kim Schindelhauer, Dipl.-Kaufmann
Persönliche Angaben
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Geboren 1953 in Essen Wohnhaft in Hamburg Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Beruflicher Werdegang
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Seit September 2017
AIXTRON SE, Vorsitzender des Aufsichtsrats
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März 2017 - August 2017
AIXTRON SE, Vorsitzender des Vorstands & CFO
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Mai 2002 - Februar 2017
AIXTRON SE, Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Juli 1997 - Mai 2002
AIXTRON AG, Vorstand
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1992 - Juli 1997
AIXTRON Semiconductor Technologies GmbH, Geschäftsführender Gesellschafter
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1987 - 1992
General Tire Inc. Akron, Ohio, USA, Chief Financial Controller
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1984 - 1987
Continental Products Corp. Lyndhurst, NJ, USA, Financial Director
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1983 - 1984
Continental AG - Uniroyal GmbH Aachen, Controller für Exportgeschäfte
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1981 - 1983
Continental AG Hannover, Controller
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Akademischer Werdegang
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1981
Studium der Betriebswirtschaftslehre, Georg-August-Universität Göttingen Abschluss: Diplom-Kaufmann
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Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
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Herr Kim Schindelhauer ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
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Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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Lebenslauf Dr. Stefan Traeger, Diplom-Physiker, Vorsitzender des Vorstands der JENOPTIK AG
Persönliche Angaben
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Geboren 1967 in Jena Wohnhaft in Jena Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Beruflicher Werdegang
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Seit 2017
JENOPTIK AG, Jena (Deutschland), Vorsitzender des Vorstands / President & CEO
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2013-2017
TECAN AG, Männedorf (Schweiz), Mitglied der Konzernleitung
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2007 - 2013
LEICA MICROSYSTEMS, Wetzlar (Deutschland), Vice President
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2000 - 2007
CARL ZEISS GROUP
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2005 - 2007 Managing Director, Carl Zeiss SMT Ltd, Cambridge (UK)
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2002 - 2005 BU Manager & Director Strategic Business Development, Carl Zeiss Meditec, Jena (Deutschland)
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2000 - 2002 Assistent des Vorstandsvorsitzenden, Carl Zeiss AG, Oberkochen (Deutschland)
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2000 - 2000 F&E Projektmanager, Carl Zeiss Jena GmbH, Jena (Deutschland)
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Akademischer Werdegang
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2002 - 2003
Executive MBA Studium Purdue University (U.S.A.) und GISMA (Deutschland) 1999 - 2000 Postdoc am GINZTON Lab / Stanford University (U.S.A.) 1991 - 1998 Physikstudium und Promotion an der Universität Hannover, Hannover (Deutschland)
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Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
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Herr Dr. Stefan Traeger ist nicht Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in
folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen; bei sämtlichen Ämtern handelt es
sich um konzerninterne Mandate bei nicht börsennotierten, verbundenen Unternehmen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Vorsitzender
des Vorstands der JENOPTIK AG ausgeübt werden:
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JENOPTIK North America, Inc., USA (Vorsitzender)
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JENOPTIK (Shanghai) Precision Instrument and Equipment Co., Ltd., China (Mitglied)
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JENOPTIK (Shanghai) International Trading Co., Ltd., China (Mitglied)
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JENOPTIK Korea Corp., Ltd., Korea (Mitglied)
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JENOPTIK JAPAN Co. Ltd., Japan (Mitglied)
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TELSTAR-HOMMEL Co., Ltd., Korea (Mitglied)
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08.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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