Schweizer Electronic Aktiengesellschaft
Schramberg
ISIN: DE0005156236 WKN: 515 623
Einladung zur 33. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 24. Juni 2022, um 10.00 Uhr
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) abgehalten wird.
I. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über
elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im
Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
"Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im
Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert wurde ("COVID-19-Gesetz"). Die gesamte Hauptversammlung wird in dem passwortgeschützten Online-Portal zur Hauptversammlung ("Online-Portal") in Bild und Ton übertragen. Das Online-Portal finden Sie unter folgendem Link:
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
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Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) werden in Abschnitt V. dieser Einladung näher erläutert.
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II. |
Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die
Schweizer Electronic AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2021, einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021
Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht für die Gesellschaft und den Konzern
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
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zugänglich. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt damit.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, Niederlassung Freiburg im Breisgau, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Freiburg im Breisgau, und die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für das ausgeschriebene
Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg im Breisgau,
mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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5. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Mit Ablauf der am 24. Juni 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Christoph Schweizer.
Als Nachfolger für Herrn Christoph Schweizer soll Herr Dr. Harald Marquardt zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4
Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 1 und 3 der Satzung aus sechs Mitglieder zusammen, und zwar aus vier Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre und aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Harald Marquardt, wohnhaft in Tuttlingen,
Vorsitzender des Vorstands der Marquardt Management SE, Rietheim-Weilheim,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 24. Juni 2022 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Herr Dr. Marquardt hat keine Mitgliedschaft in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und auch keine Mitgliedschaft
in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.
Ein Lebenslauf von Herrn Dr. Marquardt ist in Abschnitt III. dieser Einladung abgedruckt und unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
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abrufbar.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde ein neuer § 162
AktG eingeführt. Danach haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (nachfolgend "Vergütungsbericht") zu erstellen.
Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen, der einen Vermerk hierüber zu erstellen hat,
welcher dem Vergütungsbericht beizufügen ist. Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur
Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen.
Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) ist § 162 AktG in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Fassung erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Somit war von Vorstand und Aufsichtsrat
der Schweizer Electronic AG erstmals für das Geschäftsjahr 2021 ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG zu erstellen. Der Vergütungsbericht
ist von dem von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer geprüft worden. Der Vermerk des Abschlussprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) in nachfolgendem Abschnitt IV. wiedergegeben und neben
den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
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kostenfrei öffentlich zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemeinsam nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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III. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Lebenslauf von Herrn Dr. Harald Marquardt
Herr Dr. Harald Marquardt
Vorsitzender des Vorstands der Marquardt Management SE
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 08.05.1961 Geburtsort: Trossingen Nationalität: Deutsch
Ausbildung
• |
Promotion zum Dr. rer. pol. an der Universität Stuttgart
|
• |
Studium Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und Abschluss als Diplom-Kaufmann
|
• |
Ausbildung zum Bankkaufmann
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Beruflicher Werdegang
Seit 2015 |
Vorsitzender der Geschäftsführung der Marquardt GmbH, Rietheim-Weilheim sowie Vorsitzender des Vorstands der Marquardt Management
SE, Rietheim-Weilheim
|
2004-2015 |
Sprecher der Geschäftsführung der Marquardt GmbH, Rietheim-Weilheim |
1998-2003 |
Kaufmännischer Geschäftsführer der Marquardt GmbH, Rietheim-Weilheim |
1996-1998 |
Geschäftsführer für Personal, Materialwirtschaft und Controlling der Auslandsgesellschaften der Marquardt GmbH, Rietheim-Weilheim |
1993-1996 |
Finance Director der Osram Ltd., UK, London |
1989-1993 |
Länderreferent im Beteiligungscontrolling der Osram GmbH, München |
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IV. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 hat folgenden Inhalt:
Vergütungsbericht 2021
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat der Schweizer
Electronic AG (Schweizer) für das Geschäftsjahr 2021 erstmalig verpflichtet, einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zu erstellen
und diesen der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162 Abs. 3
Sätze 1 und 2 AktG geprüft und einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellt. Der Vermerk über die Prüfung
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
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I. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Der Aufsichtsrat der Schweizer Electronic AG hat in seiner Sitzung vom 12.04.2021 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
beschlossen, das den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG entspricht und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
berücksichtigt. Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem am 25.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,12 % der abgegebenen
Stimmen gebilligt.
Im Geschäftsjahr 2021 gab es keine personellen Veränderungen im Vorstand. Der Vorstandsvorsitzende, Herr Nicolas-Fabian Schweizer
wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 07.07.2021 vorzeitig für weitere fünf Jahre zum Mitglied des Vorstands bestellt
und erneut zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. Durch eine am 01.08.2021 geschlossene Nachtragsvereinbarung wurde der zwischen
der Gesellschaft und Herrn Schweizer bestehende Dienstvertrag mit Wirkung ab dem 01.01.2021 angepasst.
Durch eine ebenfalls am 01.08.2021 geschlossene Nachtragsvereinbarung wurde der zwischen der Gesellschaft und Herrn Marc Bunz
bestehende Dienstvertrag mit Wirkung ab dem 01.01.2021 angepasst. Herr Bunz ist bis zum 31.03.2023 zum Mitglied des Vorstands
bestellt.
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1. |
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Schweizer Electronic AG leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie des Unternehmens. Durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems werden die Vorstandsmitglieder dazu
zusätzlich motiviert, wesentliche strategische Konzernziele – insbesondere die Steigerung des Unternehmenswerts und den Ausbau
der Marktposition in der Leiterplattenbranche – zu erreichen.
Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge orientiert sich der Aufsichtsrat an den folgenden Grundsätzen:
Förderung der Konzernstrategie
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
Das Vergütungssystem trägt in seiner Gesamtheit wesentlich zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie bei, indem auf
den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene nachhaltige Leistungskriterien definiert werden.
Die Einbeziehung wichtiger Finanzkennzahlen in die Vorstandsvergütung soll das langfristige und nachhaltige Wachstum sowie
eine steigende Profitabilität und Rentabilität von Schweizer incentivieren. Darüber hinaus soll auch Leistungen Rechnung getragen
werden, die zur strategischen, technischen und strukturellen Entwicklung von Schweizer beitragen. Die variable Vergütung hat
überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Insbesondere durch die Berücksichtigung des Aktienkurses über einen mehrjährigen
Zeitraum ist der Long Term Incentive (LTI) auf eine kontinuierliche und nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtet
und kann damit zu einer positiven, langfristigen Entwicklung der Gesellschaft maßgeblich beitragen.
Im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung werden mit den Vorstandsmitgliedern auch nichtfinanzielle Ziel-Kriterien vereinbart,
die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung unterstützen.
Angemessenheit der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen stehen und trägt
der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung
marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig.
Verknüpfung von Leistung und Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist an ihre Leistung gekoppelt, indem die variablen Vergütungsbestandteile von der Erreichung
bestimmter Ziel-Kriterien abhängig gemacht werden. Damit werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine Nichterfüllung
der vorgegebenen Ziele zu einer signifikanten Absenkung der Vergütung führt.
Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen
Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre
und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der variablen Vergütung knüpft an die Performance des Unternehmens an.
Durchgängigkeit des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands knüpft an die Vergütungssystem für Führungskräfte im Konzern an, setzt
vergleichbare Anreize und gibt damit einheitliche Ziele vor.
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2. |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Zu berücksichtigen hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne
besondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Schweizer Electronic AG ausgerichtet
ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt:
|
a) |
Horizontaler (externer) Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen
Unternehmen zieht der Aufsichtsrat, bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme externer unabhängiger Vergütungsberater, eine geeignete
Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Kriterien dieser Vergleichsgruppe sind: Branche, Unternehmensgröße und Internationalität.
Der vom Aufsichtsrat zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021 herangezogenen Vergleichsgruppe
anderer Unternehmen gehörten bspw. Sick AG (Waldkirch), Harting Stiftung & Co. KG (Espelkamp) und Manz AG (Reutlingen) an.
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt.
|
b) |
Differenzierung nach dem jeweiligen Anforderungsprofil
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
des einzelnen Vorstandsmitglieds entsprechend zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats sind daher
funktionsspezifische Differenzierungen zulässig, bei denen Kriterien wie Marktüblichkeit, Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
und verantwortetes Vorstandsressortberücksichtigt werden.
|
c) |
Höchstgrenzen der Vergütung
Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht,
kann der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung daher auf Null absinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist
die Auszahlung sowohl bei der kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütungskomponente auf 200 % des Zielbetrags
begrenzt.
Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aller Vergütungskomponenten
einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsaufwand festgelegt (nachfolgend "Maximalvergütung"). Die Maximalvergütung beträgt
für den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter TEUR 1.400 sowie für übrige Vorstandsmitglieder jeweils TEUR 1.000.
Diese Höchstgrenzen beziehen sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr
resultieren. Hierbei handelt es sich um die rechnerisch mögliche Maximalvergütung. Die tatsächlich ausbezahlte Vergütung ist,
wie sich aus den Vergütungsberichten der letzten Geschäftsjahre ergibt, niedriger.
Im Geschäftsjahr 2021 betrug die tatsächlich vertraglich vereinbarte Maximalvergütung für Herrn Nicolas-Fabian Schweizer 1.100
TEUR und für Herrn Marc Bunz 1.000 TEUR. Die den beiden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete
Vergütung (siehe dazu im Einzelnen unten im Abschnitt a)) lag unter den genannten Beträgen, weshalb die Maximalvergütung jeweils
eingehalten wurde.
|
d) |
Komponenten und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung im Überblick
Das Vergütungssystem sieht grundsätzlich feste erfolgsunabhängige sowie variable erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile vor.
Die festen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und eine Versorgungszusage.
Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen eine Vergütungskomponente mit kurz- und mittelfristiger Anreizwirkung (Medium
& Short Term Incentive, im Folgenden MSTI genannt) und eine Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter
(Long Term Incentive; im Folgenden LTI genannt). Für die variablen Vergütungsbestandteile werden vor Beginn jedes Geschäftsjahres
durch den Aufsichtsrat mit Blick auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus §§ 87, 87a AktG und den DCGK in seiner jeweiligen
Fassung Zielkriterien festgesetzt, deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung bestimmt.
Das Jahresfestgehalt trägt 35 bis 45 % zur Zielvergütung bei. Während die variable kurz- und mittelfristige Vergütungskomponente
10 bis 15 % und die langfristige Vergütungskomponente 15 bis 20 % zur Zielvergütung beitragen. Der Versorgungsaufwand macht
rund 25 bis 30 % der Zielvergütung und die Nebenleistungen machen ca. 2 bis 5 % der Zielvergütung aus.
Die folgende Übersicht enthält eine stichwortartige Beschreibung der wesentlichen und in den folgenden Abschnitten im Einzelnen
erläuterten Vergütungsbestandteile sowie Erläuterungen, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft und
die Unternehmensstrategie fördert:
|
Vergütungsbestandteil
|
Ausgestaltung
|
Strategiebezug
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Jahresfestgehalt |
Fixe Vergütung, die in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatsende ausgezahlt wird. |
Gewinnung und Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder durch Gewährung einer wettbewerbsfähigen Vergütung |
Nebenleistungen |
Dienstwagen, Erstattung von Reisekosten, D&O-Versicherung, Unfallversicherung, Berufsgenosseschaftsbeitrag, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge |
Versorgungszusage |
Versorgungsleistungen nach Maßgabe einer Versorgungszusage |
Variable Vergütung
|
Medium & Short Term Incentive |
• Jährlich gewährte variable Vergütung mit kurz- und mittelfristiger Anreizwirkung
• Cap: 60 % des Jahresfestgehalts
• Finanzielle Leistungskriterien: EBITDA (Gewichtung: 60 %), Free Cashflow (Gewichtung: 40 %)
• Auszahlung nach Feststellung des Jahresabschlusses in bar
|
Anreiz zur Steigerung von Profitabilität und Rentabilität von Schweizer |
Long Term lncentive |
• Variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter, die in jährlichen Tranchen mit grundsätzlich jeweils
4-jähriger Laufzeit (Performanceperiode) rolliert
• Cap: 80 % des Jahresfestgehalts
• Abhängig von finanziellen (ROCE) und nichtfinanziellen (Unternehmensfaktor) Leistungskriterien sowie von der Entwicklung
des Aktienkurses
• Auszahlung nach Ende der jeweiligen Performanceperiode in bar
|
Anreize zur Förderung der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsstrategie von Schweizer und zur nachhaltigen Wertschaffung
im Interesse der Aktionäre
|
Sonstiges
|
Malus-Regelung |
Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Reduktion der variablen Vergütung |
Anreiz zur Sicherstellung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung und zur Vermeidung des Eingehens unangemessener Risiken |
Maximalvergütung |
Betragsmäßige Höchstgrenze aller Vergütungskomponenten |
Begrenzung der Vorstandsvergütung zur Sicherstellung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung und zur Vermeidung unverhältnismäßig
hoher Kosten für die Gesellschaft
|
|
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat folgende Ziel-Gesamtvergütung festgelegt:
|
Zielvergütung 2021
in TEUR
|
Nicolas-Fabian Schweizer
Vorstandsvorsitzender seit 9.4.2020
|
Marc Bunz
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender seit 9.4.2020
|
|
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
Jahresfestgehalt |
322 |
280 |
298 |
270 |
Nebenleistungen |
16 |
28 |
24 |
22 |
Versorgungsbezüge1) |
231 |
189 |
235 |
195 |
Summe fester erfolgsunabhängiger Ziel-Vergütung
|
569
|
497
|
557
|
487
|
MSTI |
97 |
84 |
89 |
81 |
LTI |
129 |
112 |
119 |
108 |
Summe variable Ziel-Vergütung
|
225
|
196
|
209
|
189
|
Ziel-Gesamtvergütung
|
794
|
693
|
766
|
676
|
1) Beiträge an externe Versorgungsträger gem. Versorgungszusagen für die betriebliche Altersversorgung.
3. |
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021
|
a) |
Jahresfestgehalt
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die in zwölf gleich hohen Monatsraten
jeweils am Monatsende ausgezahlt wird. Das Jahresfestgehalt wird in Abständen von jeweils zwei Jahren durch den Aufsichtsrat
überprüft.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde Herrn Nicolas-Fabian Schweizer ein Jahresfestgehalt in Höhe von 322.000 EUR und Herrn Marc Bunz
in Höhe von 298.000 EUR gewährt.
|
b) |
Nebenleistungen
Den Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2021 folgende Nebenleistungen gewährt:
• |
die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf,
|
• |
die Erstattung von Reisekosten,
|
• |
der Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Bei der D&O-Versicherung handelt es sich
um eine Gruppenversicherung aller Directors und Officers der Gruppe und ist nicht betragsmäßig in den gewährten und geschuldeten
Leistungen enthalten.
|
• |
eine Unfallversicherung,
|
• |
der Berufsgenossenschaftsbeitrag sowie
|
• |
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Anwendung von § 257 SGB V und § 61 SGB XI.
|
|
c) |
Versorgungsbezüge
Jedes Mitglied des Vorstands erhält Versorgungsleistungen nach Maßgabe einer Versorgungszusage.
Die Systematik der Versorgungszusagen für betriebliche Altersvorsorgeleistungen für bis zum Jahr 2017 eingetretene Vorstände
bezieht sich auf einen Prozentsatz vom Basisgehalt auf den Altersrentenbeginn ab Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch nicht
vor Ausscheiden aus den Diensten der Schweizer Electronic AG. Die Versorgungszusage beträgt für Herrn Nicolas-Fabian Schweizer
67 % und für Herrn Marc Bunz 48 % des Basisgehalts. Die Zusage für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen bezieht
sich auf den Eintritt des zu Grunde liegenden Ereignisses (Berufsunfähigkeit und Tod). Diese Leistungen sind auf externe Versorgungsträger
ausgelagert und beruhen auf den Vorständen vertraglich zugesagten Beiträgen des Unternehmens an die leistungskongruent rückgedeckten
Unterstützungskassen.
In der folgenden Tabelle sind die von der Gesellschaft für das Jahr 2021 geleisteten Zuführungen zu Unterstützungskassen und
der zum 31.12. erdiente jährliche Pensionsanspruch bei erwarteter Pensionierung mit 65 Jahren der Vorstandsmitglieder aufgeführt.
|
Altersversorgung der Vorstandsmitglieder
in TEUR |
Geschäftsjahr |
Zuführung zu Unterstützungskassen
|
Zum 31.12. erdienter jährlicher Pensionsanspruch
|
Amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Nicolas-Fabian Schweizer
|
2021 |
231 |
80 |
Marc Bunz
|
2021 |
235 |
86 |
Summe
|
2021
|
466
|
166
|
|
Bei Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr reduziert sich der Anspruch auf den bis zum Ausscheiden erdienten Anspruch. Die Beiträge
an die Unterstützungskassen werden bei Ausscheiden entsprechend angepasst.
|
|
Für die beiden früheren Vorstandsmitglieder Dr. Maren Schweizer und Bernd Schweizer werden im Jahr 2021 weiterhin folgende
reduzierte Beiträge an die Unterstützungskassen bezahlt.
|
in TEUR |
Geschäftsjahre |
Zuführung zu Unterstützungskassen
|
Zum 31.12. erdienter jährlicher Pensionsanspruch
|
Frühere Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Dr. Maren Schweizer (bis 02/2017)
|
2021 |
47 |
91 |
Bernd Schweizer (bis 05/2015)
|
2021 |
16 |
38 |
Summe
|
2021
|
63
|
129
|
d) |
Variable Vergütungskomponente (Medium & Short Term Incentive (MSTI))
aa) |
Grundzüge
Im Dienstvertrag vereinbart der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für Medium & Short Term Incentive
(nachfolgend "MSTI Zielbetrag"), der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird.
Bei 100 % Zielerreichung beträgt der MSTI 30 % des Jahresfestgehalts. Der Maximalbetrag des auszuzahlenden MSTI ist auf 200
% des Zielbetrags, also 60 % des Jahresfestgehalts, begrenzt.
|
bb) |
Finanzielle Leistungskriterien
Der MSTI hängt in seinem Entstehen und in seiner Höhe davon ab, dass bestimmte individuelle und/oder unternehmens- bzw. bereichsbezogene
Ziele erreicht werden. Der Aufsichtsrat legt derzeit folgende zwei Kennzahlen als finanzielle Leistungskriterien im Sinne
des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG fest:
• |
EBITDA - Ergebnis vor Finanzergebnis, Steuer und Abschreibung
|
• |
Free Cashflow - Differenz des Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit und des Cashflow aus der Investitionstätigkeit.
|
Zur Berechnung des MSTI wird der Grad der Erreichung der derzeitig festgelegten Ziele – des EBITDA-Ziels mit 60 % und des
Free-Cashflow Ziels mit 40 % – gewichtet.
|
cc) |
Erreichung der finanziellen Leistungskriterien
Der Zielwert für eine Zielerreichung von 100 % entspricht für jedes finanzielle Leistungskriterium dem Wert, der sich jeweils
aus der Planung für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt. Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes finanzielle Leistungskriterium
die Werte für eine Zielerreichung von 0 % bis max. 200 % fest.
Der Grad der Zielerreichung ergibt sich jeweils aus der für die jeweilige Kennzahl festgelegten Zielkurve. Die Ziele sowie
die entsprechenden Zielkurven werden jeweils durch den Aufsichtsrat im Voraus festgelegt.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat für beide Vorstandsmitglieder jeweils für das finanzielle Leistungskriterium
EBITDA einen Zielwert -2.518 TEUR (= 100 %-Zielwert) und einen Performance-Korridor von -5.610 TEUR bis 791 TEUR festgelegt.
Der tatsächlich erreichte Ist-Wert des EBITDA beläuft sich auf -8.580 TEUR. Daraus ergibt sich eine Zielerreichung von 0 %.
Für das finanzielle Leistungskriterium Free Cashflow hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 für beide Vorstandsmitglieder
jeweils einen Zielwert von -20.308 TEUR (=100 %-Zielwert) und einen Performance-Korridor von -23.400 TEUR bis -16.999 TEUR
festgelegt. Der tatsächlich erreichte Ist-Wert des Free Cashflow beläuft sich auf -13.641 TEUR. Daraus ergibt sich eine Zielerreichung
von 200 % (Cap).
Nach Maßgabe der oben erläuterten Gewichtung der beiden Kennzahlen ergibt sich zur Berechnung des MSTI ein Zielerreichungsgrad
von 80 %.
Der MSTI 2021 wird im Jahr 2021 als gewährte Vergütung angegeben und nach Feststellung des Jahresabschlusses im Geschäftsjahr
2022 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt.
Hinsichtlich des MSTI ergeben sich für die Vorstandsmitglieder folgende Zielerreichung und Auszahlungsbeträge:
|
|
MSTI 2021 |
Zielbetrag
|
EBITDA
|
Free Cashflow
|
Gesamt-
Zielerreichung
|
Auszahlungsbetrag
|
|
TEUR |
Gewichtung |
Zielerreichung |
Gewichtung |
Zielerreichung |
|
TEUR |
Nicolas-Fabian Schweizer
Vorstandsvorsitzender
|
97 |
60 % |
0 % |
40 % |
200 % |
80 % |
77 |
Marc Bunz
stellv. Vorstandsvorsitzender
|
89 |
60 % |
0 % |
40 % |
200 % |
80 % |
72 |
e) |
Variable Vergütungskomponente (Long Term Incentive (LTI))
aa) |
Grundzüge
Der Long Term lncentive (nachfolgend "LTI") soll das langfristige Engagement des Vorstands für das Unternehmen und sein nachhaltiges
Wachstum fördern. Hierbei handelt es sich um eine Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter,
die in jährlichen Tranchen mit jeweils 4-jähriger Laufzeit (Performanceperiode) rolliert.
Für die Höhe des Long Term Incentives sind die Entwicklung des Aktienkurses (Start-Aktienkurs zu End-Aktienkurs in der jeweiligen
Performance-Periode), die Zielerreichung einer festgelegten Konzern-Kennzahl (derzeit Return on Capital Employed (ROCE)) und
ein durch den Aufsichtsrat festgelegter Unternehmensfaktor maßgeblich. Um der jeweiligen Unternehmenssituation gerecht zu
werden, kann eine Änderung der Konzern-Kennzahl vor Beginn der jeweiligen Tranche durch den Aufsichtsrat erfolgen.
Der Unternehmensfaktor berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft im Gesamten und trägt damit zur Förderung
der nachhaltigen Wachstumsstrategie von Schweizer bei. Der Aufsichtsrat legt hinsichtlich des Unternehmensfaktors fest, in
welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend
sind.
Der Zielbetrag wird in virtuelle Aktien umgewandelt und am Ende der jeweiligen Performanceperiode, also jede LTI-Tranche nach
jeweils vier Jahren, in bar ausbezahlt.
Der LTI-Zielbetrag wird zu Zwecken der Berechnung der LTI-Tranche in eine bedingte gewährte Anzahl an virtuellen Aktien umgewandelt.
Für die Umwandlung (Berechnung der Startanzahl an virtuellen Aktien) ist der Start-Aktienkurs maßgeblich. Start-Aktienkurs
ist jeweils der Kurswert auf der Grundlage des Durchschnitts des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem
der Deutschen Börse AG an den letzten 60 Börsentagen vor Beginn der jeweiligen Performanceperiode.
Bei 100 % Zielerreichung beträgt der LTI 40 % des Jahresfestgehalts. Der Maximalbetrag des auszuzahlenden LTI ist auf 200
% des Zielbetrags, also 80 % des Jahresfestgehalts, begrenzt.
|
bb) |
Erreichung der finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien
Die Berechnung des LTI-Auszahlungsbetrags wird nachfolgend anhand der derzeit festgelegten Kennzahl ROCE dargestellt. Der
LTI-Auszahlungsbetrag wird für jede einzelne LTI-Tranche nach folgender Formel berechnet: Startanzahl virtueller Aktien x
Zielerreichungsfaktor ROCE x Unternehmensfaktor = finale Anzahl an virtuellen Aktien x End-Aktienkurs = LTI-Auszahlungsbetrag.
Die Zielerreichung des ROCE und des Unternehmensfaktors wird jeweils nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode bestimmt.
Innerhalb einer Performanceperiode werden für jedes Jahr ROCE-Ziele vereinbart. Der Zielerreichungswert am Ende der Performanceperiode
entspricht dem Durchschnitt der einzelnen Zielerreichungswerte dieser Performanceperiode. Entspricht die durchschnittliche
ROCE-Zielerreichung 100 %, erfolgt eine 100 % Auszahlung. Die jährlichen ROCE-Ziele der Performanceperiode sowie die entsprechende
Zielerreichungskurve werden für jede Performanceperiode im Voraus durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Der Aufsichtsrat entscheidet über die Höhe des Unternehmensfaktors (Grad der Zielerreichung), der in der Regel auf Basis von
nichtfinanziellen Kriterien für jede Tranche ermittelt wird. Die hierauf gerichteten Ziele und deren Gewichtung werden jeweils
zu Beginn einer Performanceperiode für deren Laufdauer festgelegt. Der Unternehmensfaktor beeinflusst die LTI-Höhe in einer
Bandbreite zwischen plus und minus 20 %, d. h. er beläuft sich auf einen Faktor zwischen 0,8 und 1,2.
Der End-Aktienkurs bemisst sich auf der Grundlage des Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem
der Deutschen Börse AG an den letzten 60 Börsentagen vor dem Ende der jeweiligen Performanceperiode.
Die Auszahlung erfolgt als Bruttobetrag nach dem jeweiligen Ende der Performanceperiode. Die LTI-Vergütung wird zum Ende der
jeweiligen Performanceperiode als gewährte Vergütung angegeben und nach der Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr
ausbezahlt. Zum Ende des Geschäftsjahres 2021 wurde noch kein Ende einer Performance-Periode erreicht und somit wurde noch
keine LTI-Tranche als gewährt angegeben.
Um die Umstellung der früheren vertraglichen Regelungen auszugleichen, wurden zusätzlich für die Jahre 2019, 2020 und 2021
eine Übergangsregelung (LTI-Ü) vereinbart. Für diese drei Jahre beläuft sich die Performanceperiode des LTI-Ü auf ein Jahr,
für das jeweils ein ROCE-Zwischenziel im Rahmen der ersten 4-Jahres-Tranche definiert und vereinbart wurde.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde das für die Übergangsregelung (LTI-Ü) definierte ROCE-Zwischenziel nicht erreicht. Hinsichtlich
des LTI-Ü 2021 ergeben sich für die Vorstandsmitglieder somit keine Auszahlungsbeträge, die als gewährte Vergütung anzugeben
sind.
|
|
4. |
Weitere vergütungsrelevante Regelungen
|
a) |
Malus-Regelung
Falls ein Vorstandsmitglied in seiner Funktion als Mitglied des Vorstands einen nachweislich wissentlichen groben Verstoß
gegen eine seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG, gegen einen wesentlichen Handlungsgrundsatz der von der Gesellschaft
erlassenen internen Richtlinien, oder gegen eine seiner sonstigen dienstvertraglichen Pflichten begeht, kann der Aufsichtsrat
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der grobe Verstoß stattgefunden
hat, zu gewähren ist, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren (nachfolgend "Malus-Regelung"). Möglichkeiten der Gesellschaft,
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (sog. Clawback) sieht das Vergütungssystem nicht vor.
Etwaige Schadensersatzansprüche der Schweizer Electronic AG gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG,
bleiben von der Vereinbarung einer Malus-Regelung unberührt.
Im Geschäftsjahr 2021 lagen keine Umstände vor, die eine Anwendung der Malus-Regelung gerechtfertigt hätten. Der Aufsichtsrat
hat daher von der Möglichkeit zur Reduktion der variablen Vergütung keinen Gebrauch gemacht.
|
b) |
Laufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Laufzeit der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen
Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des DCGK. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand betragen die Bestelldauer
und die Laufzeit des Dienstvertrages in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit
liegt die Höchstdauer des Dienstvertrages bei fünf Jahren.
Die Dienstverträge sehen keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung
des Dienstvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages
dauernd arbeitsunfähig, so endet der Dienstvertrag mit dem Ende des dritten Monats nach Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen
überschreiten nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen, aber vergüten nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstverhältnisses
(Abfindungs-Cap). Wird der Dienstvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen
keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Für die Berechnung des Abfindungs-Cap wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
Mit jedem Vorstandsmitglied wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 24 Monaten vereinbart. Für diesen
Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung (Karenzentschädigung) in Höhe von jährlich 55 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen gewährt.
Für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) hat das Vorstandsmitglied das Recht, unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten sein Vorstandsamt niederzulegen und den Dienstvertrag zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht auch der
Gesellschaft zu. Endet das Amt und der Dienstvertrag aufgrund eines Kontrollwechsels, so hat das Vorstandsmitglied einen Anspruch
auf Abgeltungsleistungen und eine Abfindung. Abgeltungsleistungen stehen dem Vorstandsmitglied in Höhe von 100 % seiner im
Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden verdienten Jahresbezüge (brutto), bestehend aus Jahresfestgehalt,
MSTI und LTI, für die Restlaufzeit seines Dienstvertrags zu. Die Abgeltungsleistungen belaufen sich auf maximal den Wert von
zwei Jahresbezügen. Darüber hinaus erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe eines Jahresbezugs. Zusammengerechnet
werden Abgeltungs- und Abfindungsleistungen insgesamt auf maximal drei Jahresbezüge des Vorstandsmitglieds begrenzt.
Im Geschäftsjahr 2021 kam es zu keiner Veränderung im Vorstand, weshalb keine Leistungen für den Fall des Ausscheidens eines
Vorstandsmitglieds gewährt oder geschuldet wurden.
|
5. |
Keine Leistungen von Dritten
Im Geschäftsjahr 2021 wurde keinem Vorstandsmitglied eine Vergütung von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
|
6. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
|
a) |
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle enthält die den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthält die Tabelle alle Beträge, die den Vorstandsmitgliedern tatsächlich im Geschäftsjahr
2021 (faktisch) zugeflossen sind (gewährte Vergütung) sowie alle fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungsbestandteile
(geschuldete Vergütung).
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
in TEUR
|
Nicolas-Fabian Schweizer
Vorstandsvorsitzender seit 9.4.2020
|
Marc Bunz
Stellv. Vorstandsvorsitzender seit 9.4.2020
|
|
2021
|
In % der
Gesamt-
vergütung
|
2020 |
In % der Gesamt- vergütung
|
2021
|
In % der
Gesamt-
vergütung
|
2020 |
In % der Gesamt- vergütung
|
Jahresfestgehalt1) |
322 |
78% |
259 |
67% |
298 |
76% |
250 |
68% |
Nebenleistungen |
16 |
4% |
28 |
7% |
24 |
6% |
22 |
6% |
Sonstige Bezüge2) |
- |
0% |
98 |
25% |
- |
0% |
95 |
26% |
Summe fester erfolgsunabhängiger Vergütung
|
338
|
81%
|
385
|
100%
|
322
|
82%
|
367
|
100%
|
MSTI |
77 |
19% |
0 |
0% |
72 |
18% |
0 |
0% |
LTI-Ü 2021 |
0 |
0% |
|
|
0 |
0% |
|
|
LTI-Ü 2020 |
|
|
0 |
0% |
|
|
0 |
0% |
Summe variable Vergütung
|
77
|
19%
|
0
|
0%
|
72
|
18%
|
0
|
0%
|
Gesamtvergütung
|
415
|
100%
|
385
|
100%
|
394
|
100%
|
367
|
100%
|
|
1) Im Jahr 2020: Freiwilliger Verzicht auf 30% der vertraglich zugesagten Vergütung von April – Juni.
|
|
2) Im Jahr 2020: Turnaround-Bonus, der nicht in Abhängigkeit von der Entwicklung finanzieller Kennzahlen stand.
|
b) |
Frühere Vorstandsmitglieder
Mit dem früheren Vorstandsmitglied Dr. Maren Schweizer wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht
Rottweil eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, aus der Frau Dr. Schweizer im Geschäftsjahr 2021 als Abfindung, zahlbar
in monatlichen Raten von je EUR 16.326,53 brutto, insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 81.632,65 gewährt wurde. Der für die
Gesamtverpflichtung zurückgestellte Betrag beträgt 2.875 TEUR.
Im Übrigen wurden im Geschäftsjahr 2021 für ehemalige Vorstandsmitglieder Pensionszahlungen in Höhe von 281 TEUR gewährt.
Vor dem Hintergrund eines freiwilligen Verzichts einiger ehemaliger Vorstandsmitglieder belief sich die Summe im Geschäftsjahr
2020 auf insgesamt 262 TEUR. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden für diese ehemaligen Vorstandsmitglieder personenbezogene
Angaben unterlassen, da sie vor dem 31.12.2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
|
II. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Die Hauptversammlung
hat die in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und das der Vergütung zugrundeliegende
Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG am 25.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,07
% der abgegebenen Stimmen bestätigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, deren Höhe von den übernommenen Aufgaben
im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen abhängt. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine erfolgsabhängige
Vergütung, die sich nach der Höhe der Dividende richtet.
Das der Satzungsregelung zugrundeliegende System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den
gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex:
• |
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sieht neben einer Festvergütung eine erfolgsabhängige Vergütung
vor, die sich an der für das jeweilige Geschäftsjahr an die Aktionäre ausgeschütteten Dividende orientiert. Darüber hinaus
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bis zu einem Betrag in Höhe von
jährlich EUR 2.500,00 ersetzt. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen und etwaige auf die
Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt.
|
• |
Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für
jedes Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte,
also EUR 30.000,00, und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache, also EUR 22.500,00. Entsprechend der Empfehlung
G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden im Aufsichtsrat bei der Vergütung berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft
in Ausschüssen. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche
Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 pro Geschäftsjahr und pro Ausschussmitgliedschaft. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält
das Doppelte, also EUR 30.000,00, als zusätzliche Vergütung, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache, also EUR
22.500,00.
|
• |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine variable Vergütung. Einziges Kriterium für die Gewährung und Höhe
der variablen Vergütung ist die Höhe der an die Aktionäre ausgeschütteten Dividende für das jeweilige Geschäftsjahr. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats erhalten eine erfolgsabhängige Vergütung von je EUR 300,00 für jeden von der Hauptversammlung beschlossenen
Gewinnanteil von EUR 0,01 je Aktie, der über einen Gewinnanteil von EUR 0,40 je Aktie mit voller Gewinnberechtigung hinaus
an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Werden Vorzugsaktien ausgegeben, richtet sich die erfolgsabhängige Vergütung nach dem
Gewinnanteil je Stammaktie. Die variable Vergütung ist auf einen Höchstbetrag von EUR 18.000,00 begrenzt. Die Regelung zur
erfolgsabhängigen Vergütung weicht von der Empfehlung G.18 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Vorstand und
Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass von der bestehenden Vergütungsregelung ein ausreichender Anreiz für die Aufsichtsratsmitglieder
ausgeht, ihre Amtsausübung auf eine langfristig orientierte, erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens auszurichten. Die Dividendenzahlung
ist zudem eine wesentliche Erfolgsgröße für die Aktionäre. Die Orientierung der erfolgsabhängigen Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats an dieser Erfolgsgröße trägt zur langfristigen Förderung des Unternehmenserfolgs bei.
|
• |
Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe der festen Vergütung, deren Höhe
im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen abhängt, dem Höchstbetrag der erfolgsabhängigen
Vergütung und dem Höchstbetrag für den Ersatz von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Eine betragsmäßig bezifferte
Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht hingegen nicht.
|
• |
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft
in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung
für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.
|
• |
Die feste Vergütung wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Die erfolgsabhängige Vergütung wird
im Zeitpunkt einer entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns fällig. Aufschubzeiten
für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.
|
• |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen
nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats
im Laufe eines Geschäftsjahrs aus dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
|
Die nachfolgende Tabelle enthält die den Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung:
|
in TEUR |
Feste Vergütung
|
in %1) |
Vergütung Ausschusstätigkeit
|
in % |
Variable Vergütung
|
in % |
Gesamt- vergütung
|
Christoph Schweizer
|
30
|
50%
|
30
|
50%
|
0
|
0
|
60
|
(2020) |
30 |
50% |
30 |
50% |
0 |
0 |
60 |
Dr. Stephan Zizala
|
23
|
50%
|
23
|
50%
|
0
|
0
|
45
|
(2020) |
23 |
50% |
23 |
50% |
0 |
0 |
45 |
Michael Kowalski
2) |
8
|
50%
|
8
|
50%
|
0
|
0
|
15
|
(2020) |
15 |
50% |
15 |
50% |
0 |
0 |
30 |
Dr. Stefan Krauss
3) |
8
|
50%
|
8
|
50%
|
0
|
0
|
15
|
Chris Wu
|
15
|
100%
|
-
|
-
|
0
|
0
|
15
|
(2020) |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
Petra Gaiselmann
|
15
|
100%
|
-
|
-
|
0
|
0
|
15
|
(2020) |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
Jürgen Kammerer
|
15
|
100%
|
-
|
-
|
0
|
0
|
15
|
(2020) |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
Gesamt 2021
|
113
|
63%
|
68
|
37%
|
0
|
0
|
180
|
(Gesamt 2020) |
113 |
63% |
68 |
37% |
0 |
0 |
180 |
1) Anteil an der Gesamtvergütung
2) Mitglied des Aufsichtsrats bis 25.06.2021
3) Mitglied des Aufsichtsrats seit 25.06.2021
III. |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Vergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von Schweizer, die jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.
Die Ertragsentwicklung wird zusätzlich zum handelsrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Schweizer Electronic AG anhand
der Konzern-Kennzahl EBITDA abgebildet. Das Konzern-EBITDA ist als wesentliche Steuerungsgröße auch Teil der finanziellen
Ziele des MSTI und hat damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft von Schweizer in Deutschland
(einschließlich Auszubildende) abgestellt, zu der im Geschäftsjahr 2021 durchschnittlich 517 Mitarbeiter (Vollzeit) zählten.
Im Vergleich dazu beschäftigte der Schweizer-Konzern zum 31.12.2021 weltweit rund 1.100 Mitarbeiter und Auszubildende. Die
durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile.
Somit entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch die Vergütung der Arbeitnehmer im
Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die folgende Tabelle stellt die Werte in einer Weise dar, die einen Vergleich ermöglicht:
|
Geschäftsjahr
|
2017
|
2018
|
Veränderung in %
|
2019
|
Veränderung in %
|
2020
|
Veränderung in %
|
2021
|
Veränderung in %
|
Ertragsentwicklung (in Mio. EUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EBITDA1) |
8,4 |
9,2 |
+10% |
0,1 |
-99% |
-9,5 |
n/a |
-8,5 |
+11% |
Jahresüberschuss/ -fehlbetrag gemäß HGB2) |
5,1 |
3,1 |
-39% |
-2,8 |
-190% |
-9,1 |
n/a |
+2,8 |
n/a |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
(in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Belegschaft in Deutschland |
57 |
58 |
+2% |
533) |
-9%3) |
604) |
+12%4) |
635) |
+7%5) |
Vorstands-
vergütung
6) (in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nicolas-Fabian Schweizer
Vorstandsvorsitzender seit 9.4.2020
|
617 |
443 |
-28% |
563 |
+27% |
3857) |
-32%7) |
415 |
+8% |
Marc Bunz
Stellv. Vorstands- vorsitzender seit 9.4.2020
|
637 |
421 |
-34% |
535 |
+27% |
3677) |
-31%7) |
394 |
+7% |
Aufsichtsrats-
vergütung
(in TEUR)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Christoph Schweizer
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und des Personal- und Finanzausschusses bis zum 7. Juli 2017. Vorsitzender
des Aufsichtsrats und Personal- und Finanzausschusses seit 28. Juni 2019
|
23 |
- |
- |
30 |
- |
60 |
+100% |
60 |
0% |
Dr. Stephan Zizala
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und Personal- und Finanzausschusses seit 7.7.2017
|
30 |
45 |
+50% |
45 |
0% |
45 |
0% |
45 |
0% |
Dr. Stefan Krauss
Mitglied des Aufsichtsrats und Personal- und Finanzausschusses seit 25.06.2021
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
15 |
- |
Michael Kowalski
Vorsitzender des Aufsichtsrats und des Personal- und Finanzausschusses bis 28. Juni 2019. Mitglied des Aufsichtsrats und Personal-
und Finanzausschusses von 28. Juni 2019 bis zum 25.06.2021
|
60 |
60 |
0% |
45 |
-25% |
30 |
-33% |
15 |
-50% |
Chris Wu
Mitglied des Aufsichtsrats seit 7. Juli 2017
|
8 |
15 |
+100% |
15 |
0% |
15 |
0% |
15 |
0% |
Petra Gaiselmann
Mitglied des Aufsichtsrats seit 28. Juni 2019
|
- |
- |
- |
8 |
- |
15 |
+100% |
15 |
0% |
Jürgen Kammerer
Mitglied des Aufsichtsrats seit 28. Juni 2019
|
- |
- |
- |
8 |
- |
15 |
+100% |
15 |
0% |
1) Das EBITDA der Gruppe ist ein maßgebliches Leistungskriterium für die Ermittlung der MSTI.
2) Die Kennziffer Jahresüberschuss der Schweizer Electronic AG (HGB) ist nicht relevant für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder.
3) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser Kurzarbeit: März bis Juli 2019).
4) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser Kurzarbeit: April bis Dezember 2020) | Freiwilliger Verzicht von fixen Vergütungen
und Sonderzahlungen von Teilen der berücksichtigen Arbeiternehmer.
5) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser Kurzarbeit: Januar bis Februar 2021).
6) Fixe und variable Vergütungsbestandteile.
7) Freiwilliger Verzicht auf 30 % der vertraglich zugesagten fixen Vergütung von April – Juni 2020.
Schramberg, den 11. April 2022
Schweizer Electronic AG
Für den Vorstand
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Für den Aufsichtsrat
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Nicolas-Fabian Schweizer
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Marc Bunz
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Christoph Schweizer
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870)
An die SCHWEIZER ELECTRONIC AG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der SCHWEIZER ELECTRONIC AG, Schramberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Freiburg i. Br., 14. April 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Nietzer
Wirtschaftsprüfer
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Busser
Wirtschaftsprüfer
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V. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
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1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) in Anwesenheit unter anderem eines
mit der Niederschrift beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Einsteinstraße 10, 78713 Schramberg, ausschließlich
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters). Die Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische
Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Portal in Bild und Ton übertragen.
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis spätestens Freitag, 17. Juni 2022, 24.00 Uhr, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist demgemäß der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 18. Juni 2022, 0.00 Uhr, bis zum Schluss der virtuellen Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher
Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 17. Juni 2022, 24.00 Uhr.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre
können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen bestehen, können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach
dem Technical Record Date bei der Gesellschaft eingehen, Rechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich
insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen
sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft in Textform unter der Adresse
SCHWEIZER ELECTRONIC AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: [email protected]
erfolgen.
Damit Aktionäre über das Online-Portal unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
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ihr Stimmrecht ausüben können, ist die fristgemäße Anmeldung erforderlich. Den Aktionären werden die für die Nutzung des Online-Portals
erforderlichen Zugangsdaten mit den Anmeldeunterlagen per Post übersandt. Den Zugang zum Online-Portal finden Sie auch unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung.
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2. |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
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a) |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte ist eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus.
Ohne konkrete Weisung des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann (Vollmachtsformular), und
weitere Informationen werden den Aktionären, die sich fristgemäß angemeldet haben, im Anschluss an die Anmeldung übermittelt.
Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch im Internet unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
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abgerufen werden und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten
an:
SCHWEIZER ELECTRONIC AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder E-Mail: [email protected]
Wenn ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135
AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis
weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Rechtsträger möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit
diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweise sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 23. Juni 2022, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
SCHWEIZER ELECTRONIC AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder E-Mail: [email protected]
Aktionäre können außerdem über die oben unter V.1. angegebene Internetseite unter Nutzung des Online-Portals Vollmachten an
Dritte und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweise sowie
die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal – auch
über den 23. Juni 2022, 24.00 Uhr, hinaus – noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt,
geändert oder widerrufen werden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 5
Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen
ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
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b) |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung
erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen
nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 23. Juni 2022, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
SCHWEIZER ELECTRONIC AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder E-Mail: [email protected]
Aktionäre können außerdem über die oben unter V.1. angegebene Internetseite unter Nutzung des Online-Portals Briefwahlstimmen
abgeben, ändern oder widerrufen. Briefwahlstimmen können über das Online-Portal – auch über den 23. Juni 2022, 24.00 Uhr,
hinaus – noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
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c) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das Online-Portal oder gemäß § 67c Abs.
1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)
durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Online-Portal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per
Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich
zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
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3. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
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a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 24. Mai 2022, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
Schweizer Electronic AG Vorstand Einsteinstraße 10 78713 Schramberg
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen
genügen.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin gemäß § 127 AktG berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
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zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung spätestens am Donnerstag,9. Juni 2022, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingeht:
Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg
oder E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten nach § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge
von Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen
auch dann unterbleiben, wenn der Wahlvorschlag nicht die in § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
genannten Angaben enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
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c) |
Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung
selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis spätestens Mittwoch,22. Juni 2022, 24.00 Uhr, ausschließlich über die E-Mail:
einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
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d) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Den Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird nach Maßgabe von §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über die E-Mail-Adresse:
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
möglich. Mit der Erklärung ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name, das Geburtsdatum
und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden.
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4. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung.
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5. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86
eingeteilt in 3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.780.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
9.287 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
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6. |
Datenschutzhinweise
Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation
mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten
für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten)
verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
https://www.schweizer.ag/de/kontakt/datenschutzerklaerung/fuer-aktionaere.html
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abrufbar. Die Schweizer Electronic AG sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
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Schramberg, im Mai 2022
Schweizer Electronic AG mit Sitz in Schramberg
Der Vorstand
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