init innovation in traffic systems SE
Karlsruhe
ISIN DE0005759807 WKN 575 980
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
1. |
b8f22b7f19e5ee11b53000505696f23c
Ordentliche Hauptversammlung der init SE 2024
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2. |
Einberufung der Hauptversammlung
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B. |
Angaben zum Emittenten
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1. |
ISIN: DE0005759807
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2. |
Name des Emittenten: init innovation in traffic systems SE
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C. |
Angaben zur Hauptversammlung
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1. |
Datum der Hauptversammlung: 06.06.2024
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2. |
Beginn: 10:00 Uhr (MESZ) 8:00 Uhr (UTC)
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3. |
Art der Hauptversammlung: ordentliche physische Hauptversammlung
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4. |
Ort der Hauptversammlung:
Konzerthaus des Kongresszentrums Karlsruhe
Festplatz 9, 76137 Karlsruhe
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Aufzeichnungsdatum (Record Date): |
15.05.2024, 24:00 Uhr (MESZ) |
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15.05.2024, 22:00 Uhr (UTC) |
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6. |
Internetseite zur Hauptversammlung:
https://www.initse.com/dede/investors/hauptversammlung/
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ÜBERBLICK DER TAGESORDNUNG
TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB für das Geschäftsjahr 2023
TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2023
TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
TOP 5: Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
TOP 6: Änderung von § 15 Abs. 4 der Satzung (Record Date)
TOP 7: Ergänzung von § 16 Abs. 1 der Satzung (Vertreter Versammlungsleiter)
TOP 8: Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung (Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder)
TOP 9: Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
9.1 Prof. Michaela Dickgießer
9.2 Dipl.-Ing. (FH), M.A., Christina Greschner
9.3 Dr. Johannes Haupt
9.4 Dipl.-Ing. Ulrich Sieg
9.5 Dipl.-Ing. Andreas Thun
9.6 Dr. Gottfried Greschner (Ersatzmitglied)
TOP 10: Beschlussfassung über Schaffung eines genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung
TOP 11: Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
TOP 12: Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
der Vorstand der Gesellschaft lädt Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der init innovation in traffic systems SE (init SE)
am Donnerstag, den 6. Juni 2024, 10:00 Uhr (MESZ), im Konzerthaus des Kongresszentrums, Festplatz 9, 76137 Karlsruhe, ein.
TAGESORDNUNG
TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB für das Geschäftsjahr 2023
Die vorgenannten Unterlagen stehen auch auf der Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
zum Download bereit.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt
ist.
TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der init SE des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von Euro 41.496.118,50
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie |
Euro |
6.913.300,10 |
Einstellung in Gewinnrücklagen |
Euro |
--- |
Gewinnvortrag |
Euro |
34.582.818,40 |
Bilanzgewinn |
Euro |
41.496.118,50 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am Mittwoch, den 11. Juni 2024, fällig.
Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag genannten Werte beziehen sich auf das zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
unter Berücksichtigung der eigenen Aktien dividendenberechtigte Grundkapital von Euro 9.876.143,00. Bis zur Hauptversammlung
am 6. Juni 2024 kann sich durch den Erwerb eigener Aktien oder durch die Veräußerung eigener Aktien, die gemäß § 71b AktG
nicht dividendenberechtigt sind, die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. Sollte sich die Zahl
der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Gesamtdividende
von Euro 0,70 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den
Gewinnvortrag vorsieht.
TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
TOP 5: Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresabschlusses 2024, sofern eine solche durchgeführt wird, zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission).
TOP 6: Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 4 2. Unterabsatz Satz 3 der Satzung (Record Date)
§ 15 Abs. 4 2. Unterabsatz Satz 3 der Satzung der Gesellschaft bestimmt gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, wie die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Aufgrund des am 15. Dezember 2023
in Kraft getretenen Zukunftsfinanzierungsgesetzes wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert. Demnach hat sich der Nachweis des
Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Eine materielle Änderung der Frist
ist hiermit nicht verbunden. § 15 Abs. 4 2. Unterabsatz Satz 3 der Satzung der Gesellschaft soll dementsprechend angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 15 Abs. 4 2. Unterabsatz Satz 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
"Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss
der Gesellschaft spätestens am 7. Tag vor der Versammlung zugehen."
TOP 7: Änderung von § 16 Abs. 1 der Satzung (Vertreter Versammlungsleiter)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Abs. 1 Satzung wie folgt neu zu fassen:
„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein Stellvertreter verhindert sind, so führt den Vorsitz ein anderes
vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.“
TOP 8: Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung (Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsrat zu reduzieren und hierzu § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu fassen:
"Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden."
TOP 9: Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat der init SE setzt sich gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Abs. 1 der Satzung der init SE aus von der Hauptversammlung
zu wählenden Personen zusammen.
Mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung enden die Amtszeiten sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder.
Herr Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rühlig kandidiert in der Hauptversammlung 2024 nicht mehr als Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024
beschließt, die folgenden Personen 9.1) bis 9.5) zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat
vor, für sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für das zeitlich zuerst ausscheidende
9.6) Dr. Gottfried Greschner zu wählen.
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9.1) Prof. Michaela Dickgießer
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9.2) Dipl.-Ing. (FH), M.A. Christina Greschner
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9.3) Dr. Johannes Haupt
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Zur Person |
Zur Person |
Zur Person |
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Geburtsjahr: 1960
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Wohnort: Karlsruhe
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Nationalität: Deutsch
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Erstbestellung: 2023
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Amtszeit: bis 2025
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Geburtsjahr: 1977
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Wohnort: Karlsruhe
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• |
Nationalität: Deutsch
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Erstbestellung: 2019
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Amtszeit: bis 2025
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Geburtsjahr: 1961
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Wohnort: Karlsruhe
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• |
Nationalität: Deutsch
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Erstbestellung: 2023
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Amtszeit: bis 2025
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Unabhängig im Sinne des CGK C6 |
Nicht unabhängig im Sinne des CGK C6 |
Unabhängig im Sinne des CGK C6 |
Personal- und Nominierungsausschuss |
Personal- und Nominierungsausschuss |
Prüfungsausschuss |
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Mitglied seit 01.07.2023
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Mitglied seit 01.07.2023
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Vorsitzender seit 01.07.2023
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Vita |
Vita |
Vita |
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Head of Business development, MRH Trowe AG Holding
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Spezialisierung auf internationale Versicherungslösungen und M&A-Prozesse
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Professorin für Musik an der Hochschule für Musik Karlsruhe
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Vorstandsmitglied bei der Kronberg Academy Stiftung
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Vorstandsmitglied bei FEDORA, Paris/Frankreich
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Vorstandsmitglied der Stiftung Hilfe mit Plan
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Vorstandsmitglied der Hildegard Zadek Stiftung
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Mitglied im Gremium Musik des Kulturkreises der deutschen Wirtschaft
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Ehem. Geschäftsführerin ITUS GmbH, Karlsruhe
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Beratende Tätigkeit
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2007-2017 diverse Führungspositionen im init Konzern
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Umfangreiche Kenntnis des init Konzerns
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Internationale Erfahrung
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Abgelegte Prüfung zum "Qualifizierten Aufsichtsrat" bei der Deutschen Börse
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Abgelegte Prüfung zum "Fachaufsichtsrat im Prüfungsausschuss" bei der Deutschen Börse
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Unternehmensberater sowie Gesellschafter und Beiratsvorsitzender der Regionique Produktfabrik GmbH, Ettlingen
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Beiratsvorsitzender der Baumann Maschinenbau Solms GmbH&Co.KG
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Ehem. CEO der Blanc&Fischer Familienholding und Verwaltungsratsvorsitzender der Teilkonzerne
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Weiteres Aufsichtsratsmandat
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Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der Lenze SE, Aerzen
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Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der TAKKT AG, Stuttgart
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Ehrungen
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Weitere Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien
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Trägerin des Bundesverdienstkreuzes am Bande
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Velte Preis
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Ehrensenatorin der Hochschule für Musik Karlsruhe
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Mitglied des Verwaltungsrats der ACO Group SE, Büdelsdorf
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9.4) Dipl.-Ing. Ulrich Sieg
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9.5) Dipl.-Ing. Andreas Thun
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9.6) Dr.-Ing. Gottfried Greschner
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Zur Person |
Zur Person |
Zur Person |
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Geburtsjahr: 1949
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Wohnort: Jork
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Nationalität: Deutsch
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Erstbestellung: 2014
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Amtszeit: bis 2025
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Geburtsjahr: 1955
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Wohnort: Wandlitz
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Nationalität: Deutsch
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Erstbestellung: 2022
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Amtszeit bis 2025
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Geburtsjahr: 1946
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Wohnort: Karlsruhe
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Nationalität: Deutsch
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Ersatzmitglied |
Unabhängig im Sinne des CGK C6 |
Nicht unabhängig im Sinne des CGK C6 |
Nicht unabhängig im Sinne des CGK C6 |
Personal- und Nominierungsausschuss |
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Vorsitzender seit 01.07.2023
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Vita |
Vita |
Vita |
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Berater mit Spezialgebiet ÖPNV
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Ehem. stellvertretender. Vorstandsvorsitzender und Technischer Vorstand der Hamburger Hochbahn AG
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Beiratsmitglied der HanseCom Public Transport Ticketing Solutions-GmbH, Hamburg
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Vorstandsmitglied der VDV Stiftung Führungsnachwuchs
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Selbständiger Unternehmer
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Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Landsensor GmbH
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Gründungsgesellschafter und ehemaliger Geschäftsführer der iris-GmbH infrared & intelligent sensors
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Vorstandsvorsitzender der init SE
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Geschäftsführer der Tochtergesellschaft INIT GmbH, Karlsruhe
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Geschäftsführer der Tochtergesellschaft IMSS GmbH, Karlsruhe
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Chairperson, Board of Directors der Tochtergesellschaft INIT Inc., Chesapeake, Virginia/USA
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Weiteres Aufsichtsratsmandat
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Ehrungen
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Mitglied des Aufsichtsrats der SECURITAS Holding GmbH, Düsseldorf
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Innovationspreis des Landes Baden-Württemberg (Dr. Rudolf Eberle Preis)
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Entrepreneur des Jahres, verliehen durch Ernst&Young
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„Special Career Service Award“ im Rahmen der „Talent in Mobility Awards" in Paris
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Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats für das Ersatzmitglied 9.6) Dr. Gottfried Greschner beruht im Einklang mit § 100 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 AktG auf einem Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der init SE halten. Dr.
Gottfried Greschner wird im Fall seiner Wahl vor einem Nachrücken sicherstellen, dass seine Ämter als Vorstand der Gesellschaft
sowie als gesetzlicher Vertreter oder einem Aufsichtsrat vergleichbaren Ämter in sämtlichen von der init SE abhängigen Unternehmen
enden.
Nach C13 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung
die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche
Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde:
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Frau Dipl.-Ing. Christina Greschner ist die Tochter des Vorstandsvorsitzenden.
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Herr Andreas Thun ist Alleingesellschafter der Landsensor GmbH und diese steht in einer geschäftlichen Beziehung zu einer
Tochtergesellschaft der init SE.
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Zwischen Herrn Dr. Gottfried Greschner (Ersatzmitglied) und der Gesellschaft bestehen maßgebende geschäftliche Beziehungen.
Herr Dr. Gottfried Greschner hielt zum 31 März 2024 (teilweise mittelbar) 3.449.000 Aktien an der init SE, was rund 34,4 Prozent
des Grundkapitals entspricht.
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Daneben mietet die init SE das Bürogebäude in der Käppelestraße 6 in Karlsruhe von der von Herrn Dr. Gottfried Greschner (Ersatzmitglied)
kontrollierten Dr. Gottfried Greschner GmbH & Co. Vermögens-Verwaltungs KG, Karlsruhe.
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Nach C7 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollen mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder unabhängig von der
Gesellschaft und vom Vorstand sein. Somit kann der zukünftige Aufsichtsrat der init SE weiterhin als unabhängig betrachtet
werden.
Die Frauenquote von 40 Prozent liegt über dem beschlossenen Zielwert von 25 Prozent für den Aufsichtsrat. Bei den Wahlen zum
Aufsichtsrat ist eine Einzelwahl der Mitglieder vorgesehen.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt ebenfalls das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossene Kompetenzprofil für
das Gesamtgremium.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand
für die Erfüllung des Mandats aufbringen können.
Es ist vorgesehen, Herrn Dipl.-Ing. Andreas Thun im Fall seiner Wiederwahl dem Aufsichtsrat als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz
vorzuschlagen. Die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll unmittelbar im Anschluss an diese Hauptversammlung durchgeführt
werden.
Im Falle des Nachrückens des Ersatzmitgliedes, soll dieses den Mitgliedern des Aufsichtsrats als Kandidat für den Vorsitz
des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Der sofortige Eintritt in den Aufsichtsrat und die beabsichtigte Übernahme des Aufsichtsratsvorsitzes
nach Ende seiner Vorstandstätigkeit erlaubt Herrn Dr. Gottfried Greschner, seine jahrzehntelangen Erfahrungen aus der Leitung
der Gesellschaft und seine umfangreichen Kenntnisse der von der Gesellschaft eingesetzten Technologie zum Wohle der Gesellschaft
in die Tätigkeit der Überwachung und Beratung des Vorstands einzubringen.
Die Lebensläufe der einzelnen Aufsichtsräte, deren Geschäftsordnung sowie das Kompetenzprofil in seiner Gesamtheit sind auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
TOP 10: Beschlussfassung über Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung
Das bisherige genehmigte Kapital endete mit Ablauf des 15. Mai 2024. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes
Kapital wie folgt zu beschließen:
§ 4 Abs. 5 der Satzung lautet wie folgt:
"Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 5. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder in Teilbeträgen mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.004.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.004.000 neuen auf den
Inhaber lautenden Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2024"). Hiervon können bis zu 1.004.000
stimmrechtlose Stückaktien ausgegeben werden. Das Kapital kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere
für folgende Fälle auszuschließen:
• |
Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu insgesamt 10 Prozent sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
Auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden;
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• |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern
von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen
ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände;
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für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbeträge;
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um zusätzliche Kapitalmärkte zu erschließen;
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für eine im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben den Aktien eine
Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen;
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um bis zu 250.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien zu überlassen.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung
zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag,
der Gattung und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines
mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2024 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024 anzupassen.
TOP 11: Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Nach § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch
alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
zu beschließen.
In der Hauptversammlung 2022 wurde bereits ein Vorstandsvergütungssystem beschlossen. Im Zuge des Neuabschlusses der Vorstandsverträge
hat der Aufsichtsrat beschlossen ein leicht geändertes System der Vorstandsbezüge vorzulegen.
Die wesentliche Veränderung betrifft die Umzugskosten bei den Nebenleistungen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das unter „Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten“ wiedergegebene geänderte System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
TOP 12: Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs.
4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist diesem beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den unter "Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten" geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN
Weitere Informationen zu TOP 10 der Tagesordnung: Beschlussfassung über Schaffung eines genehmigten Kapitals sowie entsprechende
Satzungsänderung
Bericht zu TOP 10 gemäß § 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz
2 AktG erstattet.
Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes Kapital. Um Flexibilität bei etwaigen zukünftigen Kapitalmaßnahmen
oder für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien zu erlangen, soll ein genehmigtes Kapital für die Dauer der nächsten fünf Jahre
geschaffen werden. Das genehmigte Kapital ist beschränkt auf 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals.
Die dem Vorstand eingeräumte Ermächtigung sieht den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in bestimmten Fällen
vor. Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen.
Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage
um maximal 10 Prozent des bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals erfolgt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung soll die
Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen
der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen
unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden
werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden,
als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ist allerdings auf zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2024 im Handelsregister und bei
der Ausnutzung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals beschränkt. Aufgrund dieser Beschränkung ist eine (Wert-)Verwässerung
der alten Aktien und ein Einflussverlust für die Aktionäre praktisch nicht zu befürchten.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zur Herstellung
eines glatten Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige Spitzen verwerten zu können.
Die Attraktivität der Aktie der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen gesteigert werden, wenn die Aktien der
Gesellschaft auch an ausländischen Börsenplätzen zum Handel zugelassen werden. In diesem Fall soll die Börseneinführung und
-notierung verbunden werden können mit einem Angebot neuer Aktien.
Weiterhin kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden,
insbesondere um den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Dies ist eine immer
üblicher werdende Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte
als Gegenleistung, insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens, die Verschaffung von Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangen.
Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter
Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es
der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Beteiligungen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Forderungen gegen
die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Der Vorstand wird
jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
bei sich konkretisierenden Erwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen soll. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn
der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Daneben schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und Tochtergesellschaften auszuschließen, um die Arbeitnehmer am Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
von Belegschaftsaktien beteiligen zu können.
Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der
Vorstand darüber hinaus auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern
von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen
ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände. Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
sind zur Erleichterung der Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz
üblich ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises bzw. eine Anpassung des Umtauschverhältnisses.
Daneben sehen Wandel- und Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise vor, dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung
unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
den Schuldnern von Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle eines Verwässerungsschutzes mit den vorgenannten Mechanismen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre
Wandlungs- oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem
Verwässerungsschutz mit Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises bzw. mit einer Anpassung des Umtauschverhältnisses -
einen höheren Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann und dafür auch
keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies zu erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss erforderlich.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf
einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft folgt.
Vorstand und Aufsichtsrat verpflichten sich, den Ausgabebetrag für die neuen Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre festzulegen.
Weitere Informationen zu TOP 11 der Tagesordnung: Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Allgemeines
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat mit der Zielsetzung entwickelt, es innerhalb der regulatorischen
Rahmenbedingungen an der Strategie und den Zielen des Unternehmens auszurichten. Es soll die Vorstandsvergütung eng mit dem
Erfolg unseres Unternehmens verknüpfen.
In der Hauptversammlung 2022 wurde bereits ein Vorstandsvergütungssystem beschlossen. Im Zuge von künftigen Änderungen im
Vorstand hat der Aufsichtsrat beschlossen, ein leicht modifiziertes System der Vorstandsbezüge vorzulegen.
Die wesentliche Veränderung betrifft die Umzugskosten bei den Nebenleistungen.
Das Vergütungssystem soll dabei der anspruchsvollen Aufgabe unserer Vorstandsmitglieder Rechnung tragen, ein globales Unternehmen
in einer sehr innovativen und dynamischen Branche zu führen. Zugleich soll es eine Vergütung ermöglichen, die international
konkurrenzfähig ist und init im weltweiten Wettbewerb um hoch qualifizierte Führungskräfte unterstützt und um den besonderen
Herausforderungen in der Hard- und Softwarebranche gerecht zu werden.
Wir sehen weiterhin Wachstumspotential für init und wollen für den Vorstand nachhaltige und perspektivische Anreize für eine
engagierte und erfolgreiche Arbeit schaffen, die eine angemessene Beteiligung am erfolgreichen Ausschöpfen dieses Wachstumspotenzials
ermöglichen. Damit wird ein Gleichlauf der Interessen von Aktionären und Vorstand gewährleistet.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie bei den Festlegungen zur Struktur und Höhe der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere die folgenden Grundsätze:
• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie.
|
• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Struktur marktüblich und trägt der Größe,
der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung. Bei der Festlegung des Vergütungssystems wurde
ein Peergroup-Vergleich durchgeführt. Dabei wurden Unternehmen betrachtet, die im Hinblick auf die wesentlichen Kriterien
(Eigentümerstruktur, Branche, Größe, Land) vergleichbar sind. Es wurden auch Unternehmen einbezogen, die im Bereich des ÖPNV
tätig sind. Daneben wurden auch die Erkenntnisse einer Marktstudie einer Unternehmensberatung berücksichtigt.
|
• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt die Vergütungsstruktur, die generell im Unternehmen gilt. Hierfür wird
die Vorstandsvergütung mit der Vergütung der init Führungskräfte und der init Mitarbeitenden verglichen und die Verhältnismäßigkeit
innerhalb der init sichergestellt.
|
Verfahren zur Festsetzung sowie zur Überprüfung
Der Aufsichtsrat ist kraft Gesetzes für die Festsetzung, Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung und des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder zuständig.
Der Aufsichtsrat hat sich dagegen entschieden, nichtfinanzielle Leistungskriterien im Hinblick auf die variable Vergütung
mit einzubeziehen, da Kriterien der Nachhaltigkeit schon durch das Produktportfolio der init und dem Unternehmenszweck vorgegeben
sind.
Ausgehend von dem bisherigen Vergütungssystem wurde das vorliegende Vergütungssystem für Neuverträge- und Vertragsverlängerungen
entwickelt.
Bei der Festsetzung dieses Vergütungssystems wurde die Vergütung der init Führungskräfte berücksichtigt, um die eingangs erwähnte
Verhältnismäßigkeit innerhalb der init sicherzustellen.
Für das Vergütungssystem werden Unterscheidungen zwischen zwei Gruppen der Vorstände getroffen:
• |
Vorstandsgruppe 1: Vorstand allgemein (V1)
|
• |
Vorstandsgruppe 2: Vorstandsvorsitzender und dessen Stellvertreter (V2)
|
Hierbei werden einzelne Vergütungskomponenten (siehe unten) unterschiedlich ausgestaltet und einzelne Bandbreiten je Vorstandsgruppe
festgelegt. Die konkreten Vergütungsvereinbarungen müssen sich innerhalb der festgelegten Bandbreiten bewegen.
Bei künftigen Neubestellungen und bei Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern wird der Aufsichtsrat auf dieser Grundlage
über die konkrete Gesamtvergütung entscheiden. Dabei sind die aktienrechtlichen Vorgaben und dieses Vergütungssystem zu beachten.
Der Aufsichtsrat bestimmt in diesem Rahmen die näheren Einzelheiten, die in den konkreten Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern
festgeschrieben werden.
Der Aufsichtsrat wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder und das Vergütungssystem jährlich in seiner Sitzung einer Überprüfung
unterziehen. Dabei wird insbesondere die Angemessenheit der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder überprüft und
ein Benchmarking durchgeführt. Falls erforderlich, wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem ändern und das geänderte System
der ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung vorlegen.
Komponenten der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammen. Diese
sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Grundstruktur Vergütung
Erfolgs
un
abhängige Vergütung
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Festvergütung
|
STI
Short Term Incentive - Bartantieme
|
Nebenleistungen
|
LTI
Long Term Incentive- Aktienbezug
|
Versorgungssystem
|
|
1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die Festvergütung erfolgt in zwölf gleichen Raten in Euro. Es kann eine Sonderzahlung vereinbart werden, die dann auch als
Festvergütung gewertet wird. Der Aufsichtsrat überprüft die Festvergütung jährlich und legt immer zum April Gehaltssteigerungen
fest. Die Steigerungen orientieren sich an der allgemeinen durchschnittlichen Gehaltsentwicklung des init Konzerns.
Die Festvergütung wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf die
üblichen Zusatzleistungen der init SE, die auch für Mitarbeitende und Führungskräfte gelten, wie beispielsweise Zuschüsse
zu Kinderbetreuung, Versicherungen, geldwerte Vorteile wie private Nutzung des Firmenwagens. Im Fall des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden
wird dessen Pkw-Versteuerung übernommen.
Sofern Vorstandsmitglieder in weiterer Entfernung zum Firmensitz wohnen oder ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, können
angemessene Vereinbarungen über die Erstattung aller Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug (z. B. Makler, Spedition) und bei
Zuzug aus dem Ausland auch Steuerberatungskosten getroffen werden.
Die Vorstandsmitglieder partizipieren an der Versorgung der Mitarbeitenden der init Kerngesellschaften und am dort vereinbarten
arbeitgeberfinanzierten Versorgungssystem. Sofern aus der Vorbeschäftigungszeit Modelle existieren, werden diese weiter fortgeführt.
Neue Vorstandsmitglieder werden entsprechend in die im Unternehmen zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Modelle aufgenommen. Es
handelt sich um dieselbe Einordung wie Geschäftsführer und Prokuristen sie erhalten.
Weiterhin gibt es zusätzliche Absicherungen aufgrund der Funktion als Vorstand. Im Wesentlichen ist dies eine beitragsorientierte
Einzahlung (bolZ) auf jährlicher Basis in ein Versorgungswerk. Die Einzahlungshöhen werden jährlich vertraglich festgesetzt
und können sich unterscheiden. Parallel dazu erfolgt im Wege einer Leistungszusage bzw. einer beitragsorientierten Leistungszusage
eine Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Nur im Falle des Bestehens einer seit Jahren durchgeführten Altversorgung im Wege einer Direktzusage wird diese entsprechend
fortgeführt und ersetzt die vorliegend beschriebenen Darstellungen.
Weiterhin gibt es eine ergänzende Unfallversicherung.
Werden weitere Versicherungen allen Mitarbeitenden des Unternehmens angeboten, gelten diese auch entsprechend für die Vorstandsmitglieder.
2. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
a) |
Short Term Incentive (STI)
|
Der STI ist eine kurzfristige, einjährig bemessene erfolgsabhängige Vergütungskomponente, die im Erfolgsfall jährlich gewährt
wird. Der STI setzt für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur Erreichung von wichtigen Zielen aus der Führung des
init Konzerns die sich im EBIT des Konzerns der init SE niederschlagen. Die Auszahlungshöhe aus dem STI bestimmt sich dementsprechend
auf Basis finanzieller Leistungskriterien.
Es muss ein Mindest-EBIT (nach Abzug der Kosten für alle Tantiemen aller Mitarbeitenden im Konzern) erreicht werden. Danach
bestimmt sich die Tantieme gemäß einem Prozentsatz vom EBIT.
Die Bartantieme darf 40 Prozent der Festvergütung unter 1 a) nicht übersteigen.
Die Auszahlung erfolgt immer nach Billigung des Konzernjahresabschlusses im laufenden Kalenderjahr durch den Aufsichtsrat.
Das Erreichen dieses Erfolgszieles erfordert einen kontinuierlichen Leistungsbeitrag der Teilnehmer zum Ergebnis der Gesellschaft.
b) |
Long Term Incentive (LTI)
|
Der LTI ist eine langfristige, mehrjährig wirksame, erfolgsabhängige Vergütung, die in Form von init Aktien ausgekehrt wird.
Der LTI setzt so für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur Erreichung von wichtigen Zielen aus der langfristigen
strategischen Planung.
Der LTI belohnt die Vorstandsmitglieder außerdem für die Entwicklung des Aktienkurses der init und sorgt damit für einen Gleichlauf
mit den Interessen der Aktionäre.
Es werden jährlich Aktien ausgegeben. Dazu muss ein Mindest-EBIT (nach Abzug der Kosten für alle Tantiemen aller Mitarbeitenden
im Konzern) erreicht werden, danach erfolgt eine Aktienausschüttung, die an die erreichte Höhe des EBIT gekoppelt ist. Die
maximale Aktienanzahl ist begrenzt. Es können Differenzierungen bei den einzelnen Vorständen getroffen werden, dabei sind
die beschriebenen Vorstandsgruppen V1 und V2 maßgeblich.
Für die Aktientantieme werden die Steuern und Abgaben übernommen. Der maximale Cap für den Wert aller für Vorstände ausgekehrten
Aktien in einem Jahr inklusive deren Versteuerung liegt im besonderen Erfolgsfall dennoch höchstens bei 10 Prozent des EBIT.
Die Mindesthaltefrist beträgt fünf Jahre.
Die Ausgabe/Übertragung erfolgt immer nach Billigung des Konzernjahresabschlusses im laufenden Kalenderjahr durch den Aufsichtsrat.
Die Ausgabe dieser Aktien dient der Motivation und Bindung der berechtigten Vorstände sowie dem Anreiz, den Börsenpreis der
Aktie langfristig zu steigern, was auch dem Interesse der Aktionäre entspricht. Das Erreichen dieses Erfolgszieles erfordert
einen kontinuierlichen Leistungsbeitrag der Teilnehmer zum Ergebnis der Gesellschaft. Zudem besteht für die Dauer der Haltepflicht
ein erheblicher Anreiz für die Teilnehmer, den Aktienpreis der Gesellschaft durch eigene Leistung weiter zu fördern. Die Motivationswirkung
dieses Programms soll wesentlich dazu beitragen, dass die teilnehmenden Vorstände langfristig ihre Energien in unsere Gesellschaft
investieren und als Unternehmer im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre entscheiden und agieren.
3. |
Unterjähriger Vertragsbeginn, unterjähriges Vertragsende
|
Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns und im Falle einer unterjährigen Vertragsbeendigung werden die Festvergütung,
der STI und der LTI zeitanteilig gezahlt bzw. gewährt.
Für den Todesfall gibt es Übergangsregelungen und der Höhe nach begrenzte Hinterbliebenenzahlungen.
Bei neu aufzunehmenden Mitgliedern behält sich der Aufsichtsrat vor, Einzahlungen in besondere Versorgungswerke zeitanteilig
zu gewähren. Ansonsten wird ein Zufluss für ein laufendes Geschäftsjahr voll gewährt.
Im Erkrankungsfall werden erfolgsunabhängige Vergütung und erfolgsabhängige Vergütung für einen begrenzten Zeitraum weiterbezahlt.
4. |
Struktur und Höhe der Vorstandsvergütung
|
Das Vergütungssystem dient dazu, der init den notwendigen Handlungsspielraum zu geben, um auch künftig international konkurrenzfähige
Vergütungen anbieten zu können.
Aus Sicht des Aufsichtsrates stehen alle Vergütungskomponenten in einer angemessenen Relation. § 87a AktG schreibt die Dokumentation
der Relation der Vergütungskomponenten für die Maximalvergütung vor.
Die Maximalvergütung ist die Vergütung die einem Vorstandsmitglied insgesamt für ein Geschäftsjahr maximal zufließen darf.
Diese beträgt je Vorstandsmitglied der Vorstandsgruppe V1 Euro 2,6 Mio., je Vorstandsmitglied der Vorstandsgruppe V2 Euro
5,0 Mio.
Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass es sich bei den Beträgen lediglich um eine absolute Obergrenze handelt, die in einem
Very-Best-Case allenfalls bei optimaler Zielerreichung und enormer Kurssteigerung der init Aktie erreicht werden kann. Dazu
muss ein extrem hohes EBIT Jahresergebnis erzielt werden und sich ein außergewöhnlich hoher Aktienkurs von deutlich über Euro
100,00 ergeben.
6. |
Struktur der Vorstandsvergütung bei Maximalvergütung
|
Unter Zugrundelegung der Maximalvergütung basierend auf der Very-Best-Case Entwicklung des Unternehmens für alle Vergütungskomponenten
ergibt sich die Relation der erfolgsabhängigen Vergütung zur erfolgsunabhängigen Vergütung wie folgt:
Vorstandsgruppe V1:
Die erfolgsunabhängige Vergütung entspricht gerundet 16 Prozent und die erfolgsabhängige Vergütung 84 Prozent der Gesamtbezüge,
davon in etwa beträgt gerundet der STI 6 Prozentpunkte und der LTI 78 Prozentpunkte.
Vorstandsgruppe V2:
Die erfolgsunabhängige Vergütung entspricht gerundet 15 Prozent und die erfolgsabhängige Vergütung 85 Prozent der Gesamtbezüge,
davon in etwa beträgt gerundet der STI 5 Prozentpunkte und der LTI 80 Prozentpunkte.
Innerhalb der Maximalvergütung verschieben sich die Quoten bei Veränderung der Ergebniswerte bei STI und LTI.
7. |
Festlegung der konkreten Vergütung für einzelne Vorstandsmitglieder
|
Die Höhe der Festvergütung und Zielbeträge der STI und LTI können je Vorstandsmitglied innerhalb der festgelegten Bandbreiten
variieren. Die Differenzierung ergibt sich aus den übernommenen Aufgaben, der Qualifikation und Erfahrung des Vorstandsmitgliedes,
den Leistungen des Vorstandmitgliedes und den Marktgegebenheiten.
Hinsichtlich der Laufzeit halten wir uns an die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Empfehlungen des DCGK. Weiterhin orientiert
sich der Inhalt an Vorverträgen und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Variable Vergütungsbestandteile und die dazugehörigen
finanziellen Leistungskriterien werden jeweils bei Vertragsbeginn vom Aufsichtsrat überprüft und die Parameter erforderlichenfalls
neu festgelegt.
Es werden dabei auch Vertikalvergleiche nebst Beurteilung zur Üblichkeit im Vergleich zu anderen Unternehmen herangezogen.
8. |
Besondere vertragliche Klauseln
|
Teile der im Rahmen der LTI Ausschüttung ausgegebenen Aktien müssen im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung zurückgegeben
werden sofern der init SE Schaden zugefügt wurde.
b) |
Anrechnung konzerninterner Vergütungen
|
Die Übernahme konzerninterner Tätigkeiten insbesondere von Ämtern sind mit der Vorstandsvergütung abgegolten.
c) |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
i. |
Vorstandsanstellungsverträge
|
Die grundlegenden Regelungen zur Vorstandsvergütung werden mit den Vorstandsmitgliedern in deren Vorstandsanstellungsverträgen
vereinbart. Die Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge entspricht der Bestellungsperiode. In der Regel wird der Vorstandsvertrag
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Ende der Bestellungsperiode erneuert (Neuvertragsabschluss).
Für die jährlichen STI und LTI Tranchen gelten die im Vorstandsanstellungsvertrag enthaltenden Bestimmungen.
iii. |
Kündigung und sonst. Beendigung
|
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht, sofern eine adäquate Lage dazu vorliegen würde.
In den Verträgen finden sich Regelungen zur Abfindung. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung mit Ausnahme der fristlosen
Kündigung, ist ein etwaiger Abfindungsanspruch begrenzt auf den Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen (Grundgehalt, Tantieme
und Nebenleistungen) oder, falls geringer, die Restlaufzeit des Dienstvertrages.
Weitere Informationen zu TOP 12 der Tagesordnung: Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vergütungssysteme von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat erstellen jährlich nach den gesetzlichen Bestimmungen § 162 AktG einen Vergütungsbericht. Die Vergütungsberichte
sowie der dazugehörige Vermerk des Abschlussprüfers sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik Hauptversammlung
zu finden. Über die Billigung des Vergütungsberichts für das jeweilige vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt die Hauptversammlung
jährlich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 der init SE wurde mit knapp 82 Prozent von der Hauptversammlung
2023 gebilligt. Eine regelmäßige Überprüfung von Vergütungssystemen basierend auf Unternehmens- und Marktbedingungen stellt
sicher, dass die Vergütungsstruktur weiterhin angemessen und wettbewerbsfähig ist oder bei Bedarf angepasst werden muss.
Für die Vorstandsmitglieder der init SE findet das von der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 gebilligte Vergütungssystem Anwendung.
Die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile für den Vorstand bestimmt sich nach finanziellen Kriterien, es werden keine
nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile festgelegt. Kriterien der Nachhaltigkeit
sind schon durch das Produktportfolio der init und den Unternehmenszweck abgebildet.
Es ist die strategische Zielsetzung des Unternehmens im langjährigen Durchschnitt ein Umsatzwachstum von 10-15 Prozent pro
Jahr zu erzielen. Daneben sollen sowohl das absolute als auch das relative Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) kontinuierlich
gesteigert werden. Die angestrebte Mindest-EBIT-Rate ist 10 Prozent. Der Aktienkurs soll angemessen gesteigert werden. Der
LTI setzt so für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur Erreichung von wichtigen Zielen aus der langfristigen strategischen
Planung (EBIT) sowie aus der Einhaltung der Sperrfrist der Aktien von 5 Jahren.
Für die Aufsichtsratsmitglieder der init SE finden die gebilligten Vergütungssysteme aus den letzten drei Hauptversammlungen
Anwendung. Die wesentlichen Veränderungen des Vergütungssystems aus der Hauptversammlung 2022 beziehen sich auf die Bezugswerte
(Festlegung höherer Mindestwerte) der variablen Vergütung und auf die Gewährung einer Vergütung für Prüfungsausschussmitglieder
und aus der Hauptversammlung 2023, auf die gewährte Vergütung für den neu eingerichteten Nominierungs- und Personalausschuss.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Meinung, dass durch eine variable Vergütung des Aufsichtsrats ein langfristiges Engagement
der Aufsichtsratsmitglieder an der Gesellschaft gefördert wird, um damit der Komplexität des Geschäfts der init SE gerecht
werden zu können. Die variable Vergütung ist ebenso auf eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet, denn die
aktuellen Berechnungsgrundlagen beruhen immer auf wesentlichen Entscheidungen der Vergangenheit.
Personelle Veränderung
Dr. Marco Ferber übernahm mit Wirkung zum 1. März 2023 die Position des Finanzvorstandes der init SE. Jörg Munz wurde mit
Wirkung zum 1. Mai 2023 in die neu geschaffene Vorstandsposition des Chief Human Resources Officer (CHRO/Personalvorstand)
berufen. Die Schaffung der Vorstandsposition wird den wachsenden Anforderungen im Personalwesen gerecht, insbesondere in Bezug
auf die Komplexität der Arbeitsumgebung und die Notwendigkeit, talentierte und engagierte Mitarbeitende zu gewinnen und zu
halten. Der Fachkräftemangel wird künftig eine der großen Herausforderungen sein.
Damit besteht der Vorstand der init SE seit dem 1. Mai 2023 aus fünf Mitgliedern.
Prof. Michaela Dickgießer und Dr. Johannes Haupt wurden in der Hauptversammlung 2023 als weitere Aufsichtsratsmitglieder für
die init SE gewählt. Mit der Erweiterung des Aufsichtsrates reagiert init auf die Entwicklung des Unternehmens und die Corporate
Governance. Der Umsatz ist kontinuierlich gestiegen, ebenso die Zahl der Mitarbeitenden sowie die Anforderungen an eine gute
Unternehmensführung. Das bringt größere Verantwortung und weitere Wachstumsfelder mit sich als noch vor einigen Jahren. In
den zurückliegenden Jahren lag die Verantwortung in starkem Maße bei dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Deshalb hat der Aufsichtsrat
entschlossen sich breiter aufzustellen.
Damit besteht der Aufsichtsrat der init SE seit dem 30. Mai 2023 aus sechs Mitgliedern.
Vergütung Vorstand 2023
Für die Festlegung der Vorstandsvergütungen ist der Aufsichtsrat zuständig. Die Vergütung des Vorstands orientiert sich an
der Größe des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage, an der Vergütungshöhe und -struktur in vergleichbaren
Unternehmen sowie am Verhältnis zu Mitarbeitergehältern.
Die Festvergütung erfolgt in zwölf gleichen Raten in Euro. Es kann eine Sonderzahlung vereinbart werden, die dann auch als
Festvergütung gewertet wird. Der Aufsichtsrat überprüft die Festvergütung jährlich und legt immer zum April Gehaltssteigerungen
fest. Die Steigerungen orientieren sich an der allgemeinen durchschnittlichen Gehaltsentwicklung des init Konzerns.
Der Short Term Incentive (STI) ist eine kurzfristige, einjährig bemessene erfolgsabhängige Vergütungskomponente, die im Erfolgsfall
jährlich gewährt wird. Der STI setzt für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur Erreichung von wichtigen Zielen
aus der Führung des init Konzerns, die sich im EBIT des Konzerns der init SE niederschlagen. Die Auszahlungshöhe aus dem STI
bestimmt sich dementsprechend auf Basis finanzieller Leistungskriterien. Es muss ein Mindest-EBIT (nach Abzug der Kosten für
alle Tantiemen aller Mitarbeitenden im Konzern) erreicht werden.
Der Long Term Incentive (LTI) ist eine langfristige, mehrjährig wirksame, erfolgsabhängige Vergütung, die in Form von init
Aktien ausgekehrt wird. Der LTI setzt so für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur Erreichung von wichtigen Zielen
aus der langfristigen strategischen Planung. Der LTI belohnt die Vorstandsmitglieder außerdem für die Entwicklung des Aktienkurses
der init und sorgt damit für einen Gleichlauf mit den Interessen der Aktionäre. Es werden jährlich Aktien ausgegeben. Dazu
muss ein Mindest-EBIT (nach Abzug der Kosten für alle Tantiemen aller Mitarbeitenden im Konzern) erreicht werden, danach erfolgt
eine Aktienausschüttung, die an die erreichte Höhe des EBIT gekoppelt ist. Die maximale Aktienanzahl ist begrenzt. Es können
Differenzierungen bei den einzelnen Vorständen getroffen werden, dabei sind die folgenden Vorstandsgruppen V1 und V2 maßgeblich:
Vorstandsgruppe 1: Vorstand allgemein (V1)
Vorstandsgruppe 2: Vorstandsvorsitzender und dessen Stellvertreter (V2)
Auf Basis des gebilligten Vergütungssystems bestimmt der Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr die Gesamt-Zielbeträge der Vorstandsmitglieder:
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Fest-
vergütung
GJ 2023
in TEuro
|
Neben-
leistungen
GJ 2023
in TEuro
|
STI
GJ 2023
in TEuro
|
LTI
GJ 2023
in TEuro
|
Alters-
versorung
GJ 2023
in TEuro
|
Gottfried Greschner (CEO) |
549 |
27 |
64 |
303 |
0 |
Jürgen Greschner (CSO) |
481 |
21 |
64 |
303 |
112 |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
279 |
18 |
53 |
126 |
19 |
Matthias Kühn (COO) |
341 |
10 |
64 |
151 |
30 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
200 |
31 |
43 |
101 |
14 |
Die im folgenden angegebenen Vorstandsvergütungen sind Vergütungen, die durch erfüllte Arbeitsleistung gewährt werden. Die
Gewährungsbeträge setzen sich wie folgt zusammen:
1. Erfolgsunabhängige Vergütung
Eine erfolgsunabhängige Gehaltskomponente wird anteilig in 12 Monatsgehältern bezahlt. Der erfolgsunabhängige Bestandteil
der Vorstandsvergütungen bezieht sich auf die Festvergütung inklusive Nebenleistungen und Versorgungssystem, diese belief
sich im Jahr 2023 auf 2.132TEuro (Vorjahr: 1.550 TEuro). Bei unterjährigen Ein- bzw. Austritten erfolgte eine pro rata temporis
Berechnung.
a) Festvergütung
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Festgehalt
GJ 2023
in TEuro
|
Festgehalt
GJ 2022
in TEuro
|
Gottfried Greschner (CEO) |
549 |
503 |
Jürgen Greschner (CSO) |
481 |
439 |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
279 |
- |
Jennifer Bodenseh (CFO) bis 30.06.2022
|
- |
125 |
Matthias Kühn (COO) |
341 |
280 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
200 |
- |
b) Nebenleistung
Die sonstigen Nebenleistungen betreffen Firmen-PKW, Kinderbetreuungszuschüsse, Weihnachtsgratifikationen und Willkommensbonus.
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Sonstige
Nebenleistungen
GJ 2023
in TEuro
|
Sonstige
Nebenleistungen
GJ 2022
in TEuro
|
Gottfried Greschner (CEO) |
27 |
28 |
Jürgen Greschner (CSO) |
21 |
21 |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
18 |
- |
Jennifer Bodenseh (CFO) bis 30.06.2022
|
- |
4 |
Matthias Kühn (COO) |
11 |
10 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
31 |
- |
c) Versorgungssystem Für drei Vorstandsmitglieder sowie für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied bestehen statt einer direkten Pensionszusage
beitragsorientierte Versorgungszusagen (Rentenkapitalzahlung) beziehungsweise eingefrorene Leistungszusagen (Altersrenten,
alternativ Kapitalzahlung nebst Invaliditäts-, Witwen- und Waisenversorgung). Die Aufwendungen im Jahr 2023 beliefen sich
auf 19 TEuro (Vorjahr: 18 TEuro).
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Versorgungs-
zusagen
GJ 2023
in TEuro
|
Versorgungs-
zusagen
GJ 2022
in TEuro
|
Jürgen Greschner (CSO) |
9 |
9 |
Jennifer Bodenseh (CFO) bis 30.06.2022
|
- |
3 |
Matthias Kühn (COO) |
6 |
6 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
4 |
- |
Für vier Vorstandsmitglieder sowie für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied besteht eine zusätzliche beitragsorientierte
Zusage, diese ist entweder auf Rentenzahlungen mit Kapitalwahlrecht (ältere Versorgungen) oder auf Kapitalzahlung ausgerichtet.
Die Aufwendungen im Jahr 2023 hierfür erreichten 149 TEuro (Vorjahr: 118 TEuro).
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Zusätzliche Ver-
sorgungszusagen
GJ 2023
in TEuro
|
Zusätzliche Ver-
sorgungszusagen
GJ 2022
in TEuro
|
Jürgen Greschner (CSO) |
100 |
90 |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
18 |
- |
Jennifer Bodenseh (CFO) bis 30.06.2022
|
- |
7 |
Matthias Kühn (COO) |
22 |
21 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
9 |
- |
Weiterhin bestehen für vier Vorstandsmitglieder sowie für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Die Aufwendungen im Jahr 2023 beliefen sich auf 6 TEuro (Vorjahr: 5 TEuro).
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Beiträge
GJ 2023
in TEuro
|
Beiträge
GJ 2022
in TEuro
|
Jürgen Greschner (CSO) |
3 |
3 |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
1 |
- |
Jennifer Bodenseh (CFO) bis 30.06.2022
|
- |
1 |
Matthias Kühn (COO) |
1 |
1 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
1 |
- |
Für einen der fünf Vorstandsmitglieder bestehen Pensionszusagen. Dabei werden Altersrenten (feste Auszahlungsbeträge für Ruhegeld
inkl. Invaliditätsversorgung) und im Versterbensfall Witwen- und Waisenversorgungen zugesagt. Auch ist das Kapitalwahlrecht
einvernehmlich möglich. Die Erhöhung der Pensionsrückstellung (DBO) für diesen Vorstand betrug im Jahr 2023 115 TEuro (Vorjahr:
9 TEuro). Die Veränderung resultiert aus dem Rechnungszinssatz sowie der vertraglich zugesagten Anpassung der Bezüge. Die
Erhöhung der Pensionsrückstellung sowie des Barwerts beziehen sich auf Werte im Sinne des HGB.
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Erhöhung
Pensions-
rückstellungen
GJ 2023
in TEuro
|
Erhöhung
Pensions-
rückstellungen
GJ 2022
in TEuro
|
Barwert
Pensionszusagen
GJ 2023
in TEuro
|
Barwert
Pensionszusagen
GJ 2022
in TEuro
|
Gottfried Greschner (CEO) |
115 |
9 |
4.147 |
4.032 |
2. Erfolgsabhängige Vergütung
a) STI (Short Term Incentive)
Bei der erfolgsabhängigen Vergütung wird eine variable Komponente, die Bartantieme (STI - Short Term Incentive), die an das
Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT), aber nach Abzug aller Tantiemen und Mitarbeiterbeteiligungen gekoppelt ist
und prozentual ab einer EBIT-Schwelle von 12 Mio. Euro (Vorjahr: 12 Mio. Euro), gewährt. Für den STI wird eine Prozentquote
in Höhe von 0,3 Prozent angewendet. Der STI setzt für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur Erreichung von wichtigen
Zielen aus der Führung des init Konzerns, die sich im EBIT des Konzerns der init SE niederschlagen. Die Auszahlungshöhe aus
dem STI bestimmt sich dementsprechend auf Basis finanzieller und damit rein wirtschaftlicher Leistungskriterien. Die Tantieme
ist auf 40 Prozent der Gesamtvergütung, ohne die Aktientantieme unter Punkt 3, der Festvergütung begrenzt. Bei unterjährigen
Ein- bzw. Austritten erfolgte eine pro rata temporis Berechnung. Der variable Anteil (STI) der Vorstandsvergütungen belief
sich im Jahr 2023 auf 284 TEuro (Vorjahr: 221 TEuro).
Das EBIT des init Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2023 auf 21,0 Mio. Euro (Vorjahr 21,0 Mio. Euro). Daraus ergeben sich
folgende Werte für die STI-Vergütung.
Name des
Vorstandsmitglieds
|
STI
GJ 2023
in TEuro
|
Erreichung des
maximalen STI
GJ 2023
in Prozent*
|
STI
GJ 2022
in TEuro
|
Gottfried Greschner (CEO) |
63 |
29 % |
63 |
Jürgen Greschner (CSO) |
63 |
33 % |
63 |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
53 |
47 % |
- |
Jennifer Bodenseh (CFO) bis 30.06.2022
|
- |
- |
32 |
Matthias Kühn (COO) |
63 |
46 % |
63 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
42 |
53 % |
- |
b) LTI (Long Term Incentive)
Eine weitere Tantieme, der Aktienbezug (LTI - Long-Term Incentive), bei der erfolgsabhängigen Vergütung für das Jahr 2023
wird in Form von V1 1.050/V2 2.100 Aktien (Vorjahr V1 1.050/V2 2.100), sofern das EBIT 12 Mio. Euro (Vorjahr 12 Mio. Euro)
nach Abzug aller Tantiemen ist oder übersteigt, gewährt. Der LTI ist eine langfristige, mehrjährig wirksame, erfolgsabhängige
Vergütung, die in Form von init Aktien ausgekehrt wird. Der LTI setzt so für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize
zur Erreichung von wichtigen Zielen aus der langfristigen strategischen Planung (EBIT) sowie einer Einhaltung der Sperrfrist
der Aktien von 5 Jahren. Der LTI belohnt die Vorstandsmitglieder außerdem für die Entwicklung des Aktienkurses der init und
sorgt damit für einen Gleichlauf mit den Interessen der Aktionäre. Darüber hinaus werden für je 1 Mio. Euro EBIT des 12 Mio.
Euro (Vorjahr 12 Mio. Euro) übersteigenden Betrags bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro weitere V1 150/V2 300 Aktien als Tantieme
gewährt. Weiterhin werden je 1 Mio. Euro EBIT des 15 Mio. Euro übersteigenden Betrags weitere V1 300/V2 600 Aktien (Vorjahr
V1 300/V2 600) als Tantieme gewährt. Die Anzahl der Aktien ist auf V1 10.000/V2 20.000 Aktien (Vorjahr V1 10.000/V2 20.000
Aktien) beschränkt. Bei Nichterreichung des EBIT-Ziels werden keine Aktien gewährt. Die Einkommensteuer auf den geldwerten
Vorteil der Aktienübertragung trägt die Gesellschaft. Bei unterjährigen Ein- bzw. Austritten erfolgte eine pro rata temporis
Berechnung. Der variable Anteil (LTI) der aktienbasierten Vorstandsvergütung beläuft sich zum Stichtag auf 1.178 TEuro (Vorjahr:
728TEuro).
Teile der im Rahmen der LTI-Ausschüttung ausgegebenen Aktien müssen im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung zurückgegeben
werden, sofern der init SE Schaden zugefügt wurde (Clawback-Klausel). Im Geschäftsjahr 2022 sowie in 2023 musste die Clawback-Klausel
nicht angewandt werden. Ebenfalls wurde keine Vergütung durch Dritte gewährt. Das EBIT des init Konzerns belief sich zum 31.
Dezember 2023 auf 21,0 Mio. Euro (Vorjahr 21,0 Mio. Euro).
Daraus ergeben sich folgende Werte für die LTI-Vergütung. Die Anzahl der gewährten Aktien beläuft sich auf:
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Gewährter LTI
GJ 2023
in Stücke
|
Gewährter LTI
GJ 2022
in Stücke
|
Gottfried Greschner (CEO) |
6.600 |
6.600 |
Jürgen Greschner (CSO) |
6.600 |
6.600 |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
2.750 |
- |
Matthias Kühn (COO) |
3.300 |
3.300 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
2.200 |
- |
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Gewährter LTI
GJ 2023
in TEuro
|
True-Up-
Differenz
in TEuro
|
Summe
GJ 2023
in TEuro
|
Gewährter LTI
GJ 2022
in TEuro
|
Gottfried Greschner (CEO) |
362 |
28 |
390 |
302 |
Jürgen Greschner (CSO) |
362 |
27 |
389 |
302 |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
151 |
- |
151 |
- |
Matthias Kühn (COO) |
181 |
15 |
196 |
151 |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
121 |
- |
121 |
- |
Die gewährten Aktientantiemen sind in oben aufgeführter Übersicht mit dem Aktienkurs zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 30,50
Euro (31. Dezember 2022: 25,45 Euro) zuzüglich der übernommenen Steuern bewertet.
Die True-Up-Differenz entsteht aufgrund der in 2023 zum Kurs von 26,40 Euro übertragenen Aktien, die in 2022 gewährt wurden.
Die gewährten Aktien entsprechen in 2023 33 Prozent der maximal erreichbaren Aktienanzahl von V1 10.000 bzw. V2 20.000 (Vorjahr:
33 Prozent).
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder teilt sich auf die fixen und variablen Anteile wie folgt auf:
Name des
Vorstandsmitglieds
|
Anteil
Fest-
vergütung
GJ 2023
|
Anteil
Neben-
leistungen
GJ 2023
|
Anteil
STI
GJ 2023
|
Anteil
LTI
GJ 2023
|
True-Up
|
Gottfried Greschner (CEO) |
53,4 % |
2,6 % |
6,1 % |
35,2 % |
2,7 % |
Jürgen Greschner (CSO) |
45,1 % |
12,5 % |
5,9 % |
34,0 % |
2,5 % |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
53,7 % |
7,1 % |
10,1 % |
29,1 % |
- |
Matthias Kühn (COO) |
53,3 % |
6,2 % |
9,9 % |
28,3 % |
2,3 % |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
49,0 % |
11,1 % |
10,3 % |
29,6 % |
- |
In den Vorstandsverträgen ist eine Begrenzung im Falle eines Abfindungsanspruchs vereinbart. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung
des Dienstvertrages, mit Ausnahme der fristlosen Kündigung, ist ein etwaiger Abfindungsanspruch begrenzt auf den Wert von
zwei Jahresgesamtvergütungen (Festgehalt, Tantiemen und Nebenleistungen) und, falls geringer, die Restlaufzeit des Dienstvertrages.
Es wurden für den Berichtszeitraum keine Abfindungen ausbezahlt.
Vergütung Aufsichtsrat 2023
Neben dem Auslagenersatz besteht die jährliche Aufsichtsratsvergütung aus einer Grundvergütung und einem variablen Anteil.
Der Anteil der Grundvergütung beträgt 25.000 Euro p. a. für die Aufsichtsratsmitglieder und 50.000 Euro p. a. für den Aufsichtsratsvorsitzenden.
Der variable Anteil ist zu 50 Prozent vom Aktienkurs und zu 50 Prozent vom Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) abhängig.
Als Bezugswert wird ein Aktienkurs (Jahresdurchschnittswert der Schlusskurse) von 28,00 Euro für das System ab der Hauptversammlung
2022 und 8,00 Euro für das System aus der Hauptversammlung 2021 sowie ein Konzern-EBIT in Höhe von 12 Mio. Euro für das System
ab der Hauptversammlung 2022 und 8 Mio. Euro für das System aus der Hauptversammlung 2021 zugrunde gelegt. Die variable Vergütung
ist auf 200 Prozent der Grundvergütung begrenzt und errechnet sich nach der folgenden Formel:
HV System 2023: V = ((0,5*Kurs/28 EUR + 0,5*EBIT/12 Mio. Euro) -1) * festem Anteil HV System 2022: V = ((0,5*Kurs/28 EUR + 0,5*EBIT/12 Mio. Euro) -1) * festem Anteil HV System 2021: V = ((0,5*Kurs/8 EUR + 0,5*EBIT/8 Mio. Euro) -1) * festem Anteil
Für den Fall, dass V (variable Vergütung) kleiner null ist, entfällt die variable Vergütung, es wird dann nur die Grundvergütung
bezahlt.
Ab der Hauptversammlung 2022 erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine jährliche fixe Vergütung von Euro 20.000,00,
die anderen Mitglieder des Ausschusses erhalten eine jährliche fixe Vergütung von Euro 10.000,00. Ab dem 1. Juli 2023 erhält
der Vorsitzende des Personal- und Nominierungsausschusses eine jährliche fixe Vergütung von Euro 10.000,00, die anderen Mitglieder
des Ausschusses eine jährliche fixe Vergütung von Euro 5.000,00. Die Vergütungen für die Ausschussmitglieder sind nicht Bestandteil
der festen Aufsichtsratsvergütung zur Berechnung des variablen Anteils. Die Ausschussvergütung erfolgte anteilig für jeden
angefangenen Monat.
Name des
Aufsichtsrats-
mitglieds
|
Hans-Joachim Rühlig
|
Ulrich Sieg
|
Michaela Dickgießer
(ab HV 2023)
|
Christina
Greschner
|
Johannes Haupt
(ab HV 2023)
|
Andreas Thun
|
Prüfungsausschuss
|
Vorsitzender bis 30.06.2023 |
-
|
-
|
Mitglied bis 30.06.2023 |
Vorsitzender ab 01.07.2023 |
-
|
Personal- und Nominierungsausschus
(ab 01.07.2023)
|
-
|
Vorsitzender ab 01.07.2023 |
Mitglied ab 01.07.2023 |
Mitglied ab 01.07.2023 |
-
|
-
|
Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäftsjahres im Amt waren erhalten für jeden angefangenen Monat
ihrer Tätigkeit ein Zwölftel ihrer Grundvergütung. Anteilig wird ebenso die variable Vergütung berechnet.
Die Bezugswerte wurden bei der variablen Vergütung ab der Hauptversammlung 2022 signifikant angepasst. Es wurden höhere Mindestwerte
festgelegt (EBIT von 8 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro, Aktienkurs von 8,00 Euro auf 28,00 Euro), die die variable Vergütung ab
dem Geschäftsjahr 2022 deutlich verringert haben. Im Geschäftsjahr 2021 wurde bei der variablen Vergütung noch der Maximalwert
von 200 Prozent der Grundvergütung erreicht.
Der Jahresdurchschnittswert der Aktienschlusskurse betrug im Geschäftsjahr 2023 28,83 Euro (Vorjahr: 25,58 Euro). Das EBIT
des init Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2023 auf 21,0 Mio. Euro (31.12.2022: 21,0 Mio. Euro).
Im Einzelnen wurden folgende Aufsichtsratsvergütungen gewährt:
Name des
Aufsichtsratsmitglieds
|
Fixer
Anteil
GJ 2023
in TEuro
|
Variabler
Anteil
GJ 2023
in TEuro
|
Fixer
Anteil
GJ 2022
in TEuro
|
Variabler
Anteil
GJ 2022
in TEuro
|
Hans-Joachim Rühlig |
65 |
20 |
63 |
49 |
Ulrich Sieg |
30 |
10 |
25 |
25 |
Michaela Dickgießer (ab HV 2023) |
19 |
7 |
- |
- |
Christina Greschner |
33 |
10 |
32 |
25 |
Johannes Haupt (ab HV 2023) |
27 |
7 |
- |
- |
Hans Rat (bis zur HV 2022) |
- |
- |
10 |
20 |
Andreas Thun (ab HV 2022) |
25 |
10 |
17 |
6 |
Name des
Aufsichtsratsmitglieds
|
Fixer
Anteil
GJ 2023
in Prozent
|
Variabler
Anteil
GJ 2023
in Prozent
|
Fixer
Anteil
GJ 2022
in Prozent
|
Variabler
Anteil
GJ 2022
in Prozent
|
Hans-Joachim Rühlig |
76,9 |
23,1 |
56,3 |
43,7 |
Ulrich Sieg |
75,4 |
24,6 |
50,0 |
50,0 |
Michaela Dickgießer (ab HV 2023) |
74,6 |
25,4 |
- |
- |
Christina Greschner |
76,9 |
23,1 |
56,1 |
43,9 |
Johannes Haupt (ab HV 2023) |
80,4 |
19,6 |
- |
- |
Hans Rat (bis zur HV 2022) |
- |
- |
33,3 |
66,7 |
Andreas Thun (ab HV 2022) |
71,9 |
28,1 |
73,9 |
26,1 |
Vergleichende Darstellung
Gemäß §162 Abs. 1 Satz 2 AktG wird nachfolgend eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Konzern-Umsatzes sowie Konzern EBIT abgebildet. Beides steuerungsrelevante Kennzahlen,
jedoch ist das EBIT als Kennzahl für die erfolgsabhängigen Bestandteile der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat wesentlich.
Das Ergebnis vor Steuern (EBT) der init SE nach HGB betrug für das Geschäftsjahr 2023 15,3 Mio. Euro (Vorjahr: 11,3 Mio. Euro).
Für die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte Vergütung dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Belegschaft
am Standort Karlsruhe ohne Auszubildende, Werkstudierende, Praktikanten, Diplomanden und geringfügig Beschäftigte abgestellt.
Der Standort Karlsruhe beinhaltet die Einzelgesellschaften init SE, INIT GmbH und IMSS GmbH. Im Geschäftsjahr 2023 waren am
Standort im Jahresdurchschnitt 482 (Vorjahr: 476) Mitarbeitende (Full Time Equivalents - FTE) beschäftigt.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter inklusive der Nebenkosten
für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie variable Vergütungsbestandteile.
Ertragsentwicklung
TEuro
|
2023
|
2022
|
2021
|
Umsatzerlöse IFRS Konzern
|
210.801
|
191.252
|
176.659
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
10,22% |
8,26 % |
-2,2 % |
Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) IRFS Konzern
|
21.020
|
21.005
|
17.566
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
0.07% |
19,58 % |
-11,7 % |
TEuro
|
2023
|
2022
|
2021
|
Umsatzerlöse Einzelabschluss HGB
|
6.798
|
6.822
|
7.115
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
-0,35% |
-4,12% |
-18,98% |
Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) Einzelabschluss HGB
|
15.383
|
11.294
|
14.737
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
36,21% |
-23,36% |
308,91% |
Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
TEuro
|
2023
|
2022
|
2021
|
Durchschnittliche Vergütung
am Standort Karlsruhe
|
70 |
65 |
64 |
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
8,7 % |
0,4 % |
0,9 % |
Vorstandsvergütung (fixer und variabler Anteil und Nebenleistungen)
TEuro
|
2023
|
2022
|
2021
|
Gottfried Greschner (CEO)1
|
1.029
|
878
|
853
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
17,27% |
2,9 % |
-0,6 % |
Prozent der Maximalvergütung |
20,58% |
17,6 % |
17,06 % |
Jürgen Greschner (CSO)2
|
1.066
|
909
|
842
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
17,29% |
7,9 % |
-5,9 % |
Prozent der Maximalvergütung |
21,33% |
18,2 % |
16,85 % |
Marco Ferber (CFO) ab 01.03.2023
|
520
|
|
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
|
|
|
Prozent der Maximalvergütung |
19,98% |
|
|
Matthias Kühn (COO)2
|
640
|
523
|
481
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
22,24% |
8,7 % |
-4,5 % |
Prozent der Maximalvergütung |
24,61% |
20,1 % |
18,51 % |
Jörg Munz (CHRO) ab 01.05.2023
|
408
|
|
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
|
|
|
Prozent der Maximalvergütung |
15,69% |
|
|
Jennifer Bodenseh (CFO)2(bis 30.06.2022)
|
|
162
|
416
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
|
-61,0 % |
-6,2 % |
Prozent der Maximalvergütung |
|
6,2 % |
16,01 % |
1 Erhöhung Pensionsrückstellung und Pensionsrückstellungen nicht enthalten
2 Zahlungen für Versorgungsleistungen enthalten
Die festgelegten Maximalvergütungen wurden nicht erreicht.
Aufsichtsratsvergütung (fixer und variabler Anteil)
Teuro
|
2023
|
2022
|
2021
|
Hans-Joachim Rühlig
|
85
|
112
|
150
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
-24,1% |
-25,3 % |
2,7 % |
Ulrich Sieg
|
40
|
50
|
75
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
-20,0% |
-33,3 % |
2,7 % |
Michaela Dickgießer
|
26
|
- |
- |
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
- |
- |
- |
Christina Greschner
|
43
|
57
|
75
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
-26,3% |
-24,0 % |
2,7 % |
Johannes Haupt
|
34
|
- |
- |
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
- |
- |
- |
Hans Rat (bis HV 2022)
|
-
|
23
|
75
|
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
- |
-69,3 % |
2,7 % |
Andreas Thun (ab HV 2022)
|
35
|
30
|
- |
Veränderung zum Vorjahr in Prozent |
16,7% |
- |
- |
Die variable Vergütung ist auf 200 Prozent der Grundvergütung begrenzt. Im Gegensatz zu 2023 und 2022 wurde in 2021 die festgelegte
Maximalvergütung erreicht.
Ausblick 2024
In der Hauptversammlung 2022 wurde bereits ein Vorstandsvergütungssystem beschlossen. Im Zuge von eventuell künftigen Änderungen
im Vorstand soll ein leicht modifiziertes System der Vorstandsbezüge der Hauptversammlung 2024 vorgelegt werden. Die wesentliche
Veränderung wird die Umzugskosten sowie die Maklerkosten bei den Nebenleistungen betreffen.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 9 Abs.
1c) ii) SE-VO
An die init innovation in traffic systems SE, Karlsruhe
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der init innovation in traffic systems SE, Karlsruhe, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach §162 Abs.1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit §162 Abs.3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung
sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach §162 Abs.1 und 2 AktG gemacht worden.
Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach §162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des §162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen
der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach §162 Abs.1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir
haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, den 19. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Andrea Ehrenmann
Wirtschaftsprüferin
|
ppa. Birgit Pflumm
Wirtschaftsprüferin
|
|
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung zur Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 4 unserer Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Als Nachweis reicht
eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des in- oder ausländischen Intermediärs aus.
Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, d. h. auf den 15. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zu beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung, d.
h. bis 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
init innovation in traffic systems SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected]
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises weitere Nachweise zu verlangen.
Wird dieser Nachweis nicht in gehöriger Form erbracht, kann der Aktionär von der Gesellschaft zurückgewiesen werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des
Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu
keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst
danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersenden. Beigefügt
findet sich eine Möglichkeit zur weisungsgebundenen Stimmabgabe in Textform sowie Zugangsdaten zum InvestorPortal der init,
das ebenfalls die weisungsgebundene Stimmabgabe bis 18:00 Uhr (MESZ) am Vortag der Hauptversammlung, d. h. bis 5. Juni 2024,
18:00 Uhr (MESZ), ermöglicht.
Stimmabgabemöglichkeiten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste
Intermediäre oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das InvestorPortal
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten mit ihrer Eintrittskarte auch einen Zugangscode für das InvestorPortal der init.
Hier können Aktionäre ihr Stimmrecht auf elektronischem Wege über den Stimmrechtsvertreter der init SE ausüben lassen. Das
InvestorPortal unter www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung wird dafür bis zum Vortag der Hauptversammlung
am 5. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), zur Verfügung stehen.
Das InvestorPortal steht voraussichtlich ab dem 16. Mai 2024 zur Verfügung und dient ausschließlich der weisungsgebundenen
Stimmabgabe an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Es wird keine Live-Übertragung der Hauptversammlung über dieses Portal erfolgen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Erteilen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform
(§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten oder mittels
vorheriger Übermittlung der Vollmacht per Post oder elektronisch per E-Mail bis spätestens am 5. Juni 2024 18:00 Uhr (MESZ)
- eingehend bei der Gesellschaft - an folgende Adresse:
init innovation in traffic systems SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected]
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen (auf der Eintrittskarte abgedruckt)
zugesendet. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
bereit.
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf
und den Nachweis von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Intermediäre
oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Des Weiteren kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau
Alexandra Wirthmann und Herrn David Frerking, zu bevollmächtigen, gemäß ihren Anweisungen für sie abzustimmen. Dies kann für
Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn der Intermediär die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt.
Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre die Vollmachtsmöglichkeit
auf der Eintrittskarte nutzen. Daher sollten diese von den Aktionären auch möglichst frühzeitig bei dem Letztintermediär für
jedes Depot bestellt werden. Wenn Sie die Eintrittskarte für die Bevollmächtigung verwenden, ist dieses ausschließlich an
die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum
5. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene
Erklärung Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wir bitten Sie zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der
Hauptversammlung Weisungen zu Anträgen entgegennehmen werden. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aufträge oder Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen entgegen.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung
an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht den Aktionären auf der Internetseite www.initse.com unter der Rubrik
Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
Euro 500.000 im Zeitpunkt der Antragstellung erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der init SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 6. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte
richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand init innovation in traffic systems SE Käppelestraße 4 - 10 76131 Karlsruhe
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.initse.com/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG
und Vorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind ausschließlich
zu richten an:
init innovation in traffic systems SE Investor Relations Käppelestraße 4 - 10 76131 Karlsruhe E-Mail: [email protected]
Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern, die mit Begründung, wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
keiner Begründung bedürfen, bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 22. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite
www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden
nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß
§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126
Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem
Beruf und Wohnort, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Firma und Sitz) enthalten.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls
unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder der verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
Art. 56 SE- VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Die zugänglich zu machenden
Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung vor Ort verfügbar sein.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 10.040.000,00 und ist eingeteilt
in 10.040.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme
in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 163.857 eigene Aktien, so
dass die Gesamtzahl der Stimmrechte zu diesem Zeitpunkt 9.876.143 beträgt.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie unter www.initse.com
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung.
Karlsruhe, im April 2024
init innovation in traffic systems SE
Der Vorstand
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