Nemetschek SE
München
- ISIN: DE0006452907 -
- WKN: 645290 -
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung,
die am
Donnerstag, 23. Mai 2024, 10:00 Uhr (MESZ; entspricht 8:00 Uhr UTC),
im
hbw ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europasaal, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
stattfindet.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Nemetschek SE und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuches
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter ir.nemetschek.com/hv zugänglich. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die genannten Unterlagen vom Vorstand und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats
betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.
Die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB ist im Internet unter ir.nemetschek.com/ezu zugänglich. Die nichtfinanzielle
Erklärung nach § 289b HGB ist Teil des zusammengefassten Lageberichts.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt.1) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft grundsätzlich gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 in Höhe
von EUR 368.958.906,34 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,48 je dividendenberechtigter Stückaktie (115.500.000 Aktien)
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EUR 55.440.000,00
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Gewinnvortrag |
EUR 313.518.906,34 |
Bilanzgewinn |
EUR 368.958.906,34 |
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich
deren Zahl bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur
Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,48 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem
Fall wird der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Anspruch auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen
zu lassen:
3.1 |
Herr Yves Padrines |
3.2 |
Frau Louise Öfverström |
3.3 |
Herr Viktor Várkonyi (bis 30. Juni 2023) |
3.4 |
Herr Jon Elliott (bis 5. September 2023) |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek
SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
abstimmen zu lassen:
4.1 |
Herr Kurt Dobitsch |
4.2 |
Herr Bill Krouch |
4.3 |
Frau Patricia Geibel-Conrad (bis 30. Juni 2023) |
4.4 |
Frau Christine Schöneweis |
4.5 |
Herr Prof. Dr. Andreas Söffing |
4.6 |
Herr Dr. Gernot Strube |
4.7 |
Frau Iris M. Helke (seit 1. Juli 2023) |
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Prüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Nemetschek SE für das Geschäftsjahr 2024 und zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts gemäß §§ 115, 117 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von Art.
16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014) auferlegt wurde.
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6. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Nemetschek SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung
aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Mit Wirkung zum 30. Juni 2023 hat Frau Patricia Geibel-Conrad ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Durch Beschluss
des Amtsgerichts München wurde Frau Iris M. Helke gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AktG mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 bis zur Beendigung
dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Iris M. Helke, Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, wohnhaft in Bad Soden am Taunus, mit Wirkung ab der Beendigung der
Hauptversammlung am 23. Mai 2024 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Frau Iris M. Helke ist zudem Mitglied des Aufsichtsrats der MEWA Textil-Service SE. Weitere Mitgliedschaften in einem vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen hält sie nicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Empfehlung C.13
des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen sind. Der Wahlvorschlag berücksichtigt zudem die gesetzlichen Vorgaben
und die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Der Lebenslauf von Frau Iris M. Helke sowie weitere Informationen zu Frau Iris M. Helke sind dieser Einberufung im Anschluss
an die Tagesordnung unter „Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Weitere Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin“
beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.nemetschek.com/aufsichtsrat zugänglich.
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zum
Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung vom 28. Mai 2019 unter
Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung ist bis zum 28. Mai 2024 befristet. Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung
bislang nicht Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien ersetzt werden. Dabei soll der Vorstand erneut ermächtigt werden, die Aktien in bestimmten Fällen mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugs- oder Andienungsrechts der Aktionäre zu verwenden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 22. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft bis
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag
geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu
jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben.
Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen Aktien, die die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu
beachten.
Der Erwerb eigener Aktien kann nach der Wahl des Vorstands aa) über die Börse oder bb) mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots
oder cc) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten an die Aktionäre erfolgen.
aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse
im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft an den letzten drei Börsenhandelstagen vor
der Verpflichtung zum Erwerb um höchstens 10 % überschreiten und um höchstens 20 % unterschreiten.
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bb) |
Erfolgt der Erwerb außerhalb der Börse aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots, kann ein fester Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne
festgelegt werden. Dabei dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne (ohne Nebenkosten)
je Aktie das arithmetische Mittel der Schlusskurse im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft
am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um höchstens 10 % überschreiten und um höchstens
20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Kursbewegungen, kann
das Angebot angepasst werden.
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cc) |
Soweit der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgt,
legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Der von
der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten), den die Gesellschaft aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote
ermittelt, darf das arithmetische Mittel der Schlusskurse im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der
Gesellschaft an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsangebote um höchstens 10 % überschreiten
und um höchstens 20 % unterschreiten.
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dd) |
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Erwerbsangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten erhebliche Kursbewegungen können das öffentliche Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird zur Bestimmung des angepassten Kaufpreises oder der angepassten
Kaufpreisspanne abgestellt auf das arithmetische Mittel der Schlusskurse im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
für Aktien der Gesellschaft am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung. Die 10%- bzw.
20%-Grenze für das Über- bzw. Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
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Das Volumen eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann
begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Erwerbsangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
überzeichnet ist, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre der Erwerb bzw.
die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter Ausschluss
eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen
werden.
Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines öffentlichen Erwerbsangebots oder einer etwaigen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten, bestimmt der Vorstand.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann einmal oder mehrfach, ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann
innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des zulässigen Erwerbsvolumens in Tranchen, verteilt auf verschiedene
Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen
oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte durchgeführt werden. Schließlich kann die Gesellschaft mit einem oder mehreren
Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen vereinbaren, dass
diese der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor
festgelegten Eurogegenwert an Aktien der Gesellschaft liefern. Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien
erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktie im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der
Aktie darf jedoch das vorgenannte Mittel nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Ferner müssen sich die Kreditinstitute oder
andere die Voraussetzungen des § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG erfüllende Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an
der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch
die Gesellschaft selbst gelten würden.
Sollte an die Stelle des Xetra-Handels der Frankfurter Wertpapierbörse ein vergleichbares Nachfolgesystem treten, gilt es
auch in dieser Ermächtigung an Stelle des Xetra-Handels.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder gemäß § 71d AktG erworben
werden, ab dem 24. Mai 2024 zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere
aa) |
die Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Veräußerungsangebot gegen Barzahlung
an Dritte zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden (ohne Veräußerungsnebenkosten),
den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
am Tag der verbindlichen Vereinbarung nicht wesentlich unterschreitet;
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bb) |
die Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen, des Erwerbs von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen anzubieten oder zu
veräußern. Veräußern in diesem Sinne umfasst auch, Wandel- oder Bezugsrechte sowie Erwerbsoptionen einzuräumen und Aktien
im Rahmen einer Wertpapierleihe zu überlassen;
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cc) |
die Aktien zur Erfüllung beziehungsweise zur Absicherung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von Wandlungspflichten oder
Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, insbesondere aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder von einem Konzernunternehmen
der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG in Zukunft ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu verwenden;
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dd) |
die Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) zu verwenden, bei der allen Aktionären angeboten
wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise ganz oder teilweise als Sachleistung gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
an diese zu übertragen;
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ee) |
die Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung; der Vorstand
kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch
die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht; der Vorstand ist für diesen Fall
zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt;
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ff) |
die Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern des Vorstands und der Geschäftsführungen von nachgeordneten
Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen
im Rahmen der vereinbarten Vergütung und/oder zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Management- und Arbeitnehmerbeteiligungsprogrammen,
Share-Matching-Plänen, Performance-Share-Programmen, Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights) oder anderen
virtuellen Aktien- oder Aktienoptionsprogrammen zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder Aktien an solche Personen zu veräußern
oder zu übertragen; die angebotenen bzw. zugesagten Aktien können auch nach Beendigung des Organ- oder Arbeitsverhältnisses
an die Berechtigten übertragen werden. Dies umfasst auch die Ermächtigung, die Aktien gratis oder zu sonstigen Sonderkonditionen
zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu veräußern oder zu übertragen. Die Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut
oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen übertragen werden, das die Aktien
mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich für die Zwecke nach Satz 1 dieser Ziffer ff) zu verwenden. Die an Mitarbeiter
der Gesellschaft und nachgeordneter Konzernunternehmen, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder an Mitglieder der
Geschäftsführung von nachgeordneten Konzernunternehmen zu übertragenden Aktien können auch im Wege von Wertpapierdarlehen
von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschafft
und die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen
verwendet werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft angeboten oder zugesagt sowie übertragen
werden sollen, entscheidet der Aufsichtsrat über die Ausnutzung dieser Ermächtigung.
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Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter Ziffern b) aa) bis cc) sowie ff) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten
auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte
in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden.
Der Vorstand wird auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn zur Durchführung
der Aktiendividende (Ermächtigung Ziffer b) dd)) ein Bezugsrechtsausschluss im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erforderlich
ist. Schließlich kann bei einem an alle Aktionäre gerichteten Veräußerungsangebot das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden.
Im Fall der Ermächtigungen unter Ziffer b) aa) und cc) darf die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußernden
Aktien der Gesellschaft zusammen mit jungen Aktien der Gesellschaft, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben werden.
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Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien kann einmal oder mehrfach, jeweils ganz oder in Teilen, ausgeübt werden.
Die von der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit
Ablauf des 23. Mai 2024 aufgehoben.“
Der Bericht des Vorstands zu den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss ist im Internet unter ir.nemetschek.com/hv zugänglich.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
§ 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Der Vergütungsbericht ist durch
den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden.
Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht erstellt. Der Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 ist zusammen mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 8 im
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter ir.nemetschek.com/verguetung zugänglich und wird dort auch
während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Weitere Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin Iris M. Helke
Frau Helke verfügt aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
über ausgewiesenen Sachverstand auf den Gebieten der nationalen und internationalen Rechnungslegung (besondere Kenntnisse
und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme) sowie
Abschlussprüfung (besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Abschlussprüfung). Frau Helke weist zudem umfassende Kenntnisse
in den Bereichen Compliance, Regulatorik, Vergütung und Personalmanagement sowie Corporate Governance auf.
Persönliche Daten
Geburtsjahr: |
1970 |
Nationalität: |
deutsch |
Wohnort: |
Bad Soden am Taunus, Deutschland |
Beruflicher Werdegang
Seit 2023 |
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis |
2019 - 2023 |
Partner bei Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
|
EMEIA Financial Services - Assurance |
Seit 2019 |
Mitglied der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer |
1997 - 2019 |
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Audit Financial Services |
|
Partner seit 2008 |
2009 - 2010 |
Entsendung zur KPMG LLP, UK |
2003 |
Wirtschaftsprüfer |
2001 |
US Certified Public Accountant (State of Delaware) |
Ausbildung
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Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Abschluss Dipl.-Kauffrau, Goethe-Universität Frankfurt am Main und Universidad de Granada, Spanien
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Ausbildung zur Bankkauffrau
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Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Nemetschek SE
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der MEWA Textil-Service SE
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Sonstige Mitgliedschaften:
• |
Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
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Erfüllung des Kompetenzprofils:
• |
Aufsicht und Kontrolle
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• |
Finanzen und Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 - Vergütungsbericht 2023 der Nemetschek SE
Vergütungsbericht der Nemetschek SE
Vorstand und Aufsichtsrat der Nemetschek SE haben für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht nach § 162 des Aktiengesetzes
(AktG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) erstellt. Der Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 64,61 % der
abgegebenen Stimmen gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat sich mit den Vorschlägen der Investoren für den Vergütungsbericht befasst und diese im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 berücksichtigt. Insbesondere wurden die Angaben zur variablen Vergütung jeweils um die entsprechenden
Mindestbeträge ergänzt, um den jeweiligen Mindest- und Maximalbetrag der einzelnen variablen Bestandteile noch klarer und
transparenter darzustellen.
Im Vergütungsbericht wird - neben einem Überblick über die für das Berichtsjahr relevanten Vergütungssysteme der Vorstandsmitglieder
und Aufsichtsratsmitglieder - transparent und verständlich die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und
des Aufsichtsrats der Nemetschek SE individuell gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt und erläutert.
Vergütung der Vorstandsmitglieder
1 Aktuelles Vergütungssystem 2022
Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat der Aufsichtsrat der Nemetschek SE ein neues Vergütungssystem beschlossen, siehe ir.nemetschek.com/verguetung.
Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem 2022 am 12. Mai 2022 mit 68,81 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Das Vergütungssystem
2022 basiert auf dem Vergütungssystem, das von der Hauptversammlung 2021 gebilligt wurde, und setzt die Anforderungen des
Aktiengesetzes in der Fassung des ARUG II um (weitere Informationen finden Sie im Vergütungsbericht 2021 unter ir.nemetschek.com/verguetung).
Erstmals vorgesehen ist die Möglichkeit, den Mitgliedern des Vorstands sogenannte virtuelle Stock Appreciation Rights (SAR)
zu gewähren. Das Vergütungssystem 2022 berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Im Geschäftsjahr 2023 fand das Vergütungssystem 2022 Anwendung auf die aktiven Vorstandsmitglieder, Yves Padrines und Louise
Öfverström, sowie auf ehemalige Vorstandsmitglieder. Das Vergütungssystem 2022 fand keine Anwendung auf das ehemalige Mitglied
des Vorstands Dr. Axel Kaufmann, dessen Amt als Vorstandsmitglied am 31. Dezember 2022 endete.
Feste, erfolgsunabhängige Vergütung
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Feste Vergütung
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Nebenleistungen
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Versorgungs-
zusagen
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Regelung im Vergütungssystem
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Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Festvergütung, die am Ende jedes Kalendermonats in zwölf gleichen Monatsbeträgen ausbezahlt
wird. Die Höhe der Festvergütung spiegelt die Rolle, die Erfahrung, den Verantwortungsbereich und die Marktverhältnisse wider.
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Jedes Vorstandsmitglied erhält übliche Nebenleistungen wie einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie Zuschüsse zur
Kranken- und Pflegeversicherung. Die Gesellschaft verfügt über eine D&O-Versicherung für die Vorstandsmitglieder.
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Grundsätzlich werden Vorstandsmitgliedern keine Versorgungszusagen erteilt. |
Der Aufsichtsrat kann neu eintretenden Vorstandsmitgliedern für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Nebenleistungen zusagen,
um Kosten des Wechsels zu kompensieren (z. B. Umzugskosten, befristete Übernahme der Kosten einer angemessenen Hotelunterkunft
und regelmäßige Heimflüge).
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In Einzelfällen führt die Gesellschaft bestehende, früher getätigte Versorgungszusagen fort. |
Teilweise werden Nebenleistungen auch von Tochtergesellschaften der Nemetschek SE geleistet, wenn das Vorstandsmitglied auch
in der jeweiligen Tochtergesellschaft tätig ist.
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Beitrag zur langfristigen Entwicklung des Unternehmens
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Die Festvergütung berücksichtigt die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Marktstellung und den Erfolg des Unternehmens
sowie die gesamtwirtschaftlichen Zukunftsaussichten. Die Festvergütung soll ein adäquates Grundgehalt im Verlauf eines Geschäftszyklus sicherstellen.
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Variable, erfolgsabhängige Vergütung
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Einjährige variable Vergütung; Short-Term-Incentive-Plan (STIP)
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Mehrjährige variable Vergütung
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Malus- und
Clawback-Regelungen
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Long-Term-Incentive-Plan (LTIP)
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Stock Appreciation Rights Plan (SAR-Plan)
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Regelung im Vergütungssystem
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Jedes Vorstandsmitglied erhält eine kurzfristige erfolgsabhängige (variable) Vergütung, die im Wesentlichen von erreichten
Unternehmenszielen (Umsatz, EBITDA, EBITA und/oder EBT und Ergebnis je Aktie) sowie von individuellen Zielen (z. B. die Umsetzung
bestimmter strategischer Initiativen oder von Plänen oder Nachhaltigkeitszielen in Zusammenhang mit ökologischen, sozialen
oder Governance-Aspekten (ESG-Ziele)) abhängt, die zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zwischen Aufsichtsrat und Vorstand
vereinbart werden. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn jedes Geschäftsjahres einen Schwellenwert für jedes Ziel sowie einen Zielerreichungskorridor
nach Überschreiten des Schwellenwertes fest; der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 0 EUR; der Auszahlungsbetrag ist begrenzt
auf 150 % des vertraglich vereinbarten Zielbetrags; der STIP wird in bar ausgezahlt. Wird ein Vorstandsmitglied neu berufen, kann der Aufsichtsrat einen bestimmten prozentualen Anteil des vertraglich vereinbarten
Zielbetrags des STIP garantieren und diesen für einen befristeten Zeitraum in Monatsraten mit der Festvergütung auszahlen.
In diesem Fall entspricht die Mindestauszahlung der Garantie.
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Der LTIP hängt im Wesentlichen vom Erreichen festgelegter Unternehmensziele für die Entwicklung von bereinigtem EBITDA, EBITA
sowie EBT ab. Der Leistungszeitraum beträgt drei Geschäftsjahre. Der LTIP besteht aus zwei LTIP-Pools, einem fixen und einem dynamischen. Zunächst wird der Umfang des fixen und dynamischen
Pools anhand des maßgeblichen finanziellen Kriteriums berechnet. Dazu wird der Ist-Wert des Referenzjahres (letztes Jahr vor
Beginn der LTIP-Laufzeit) vom Ist-Wert des letzten Jahres der LTIP-Periode abgezogen. Die Differenz wird mit dem jeweiligen,
vom Aufsichtsrat zu Beginn der LTIP-Periode festgelegten Pool-Prozentsatz multipliziert. Der fixe Poolanteil für jedes Vorstandsmitglied
wird zu Beginn der LTIP-Periode vom Aufsichtsrat festgelegt. Der dynamische Poolanteil wird bei Vorstandsmitgliedern mit Verantwortung
für (operative) Divisionen anhand des Anteils ihrer Division am Gesamtumsatz im letzten Jahr der LTIP-Periode verteilt. Bei
anderen Vorstandsmitgliedern hängt der dynamische Anteil von der Entwicklung des Ergebnisses je Aktie (EPS) oder der Entwicklung
des Konzernumsatzes ab. Die Mindestauszahlung beträgt 0 EUR; die Auszahlung ist begrenzt auf einen Bruttobetrag von 2,0 Mio. EUR für ordentliche Vorstandsmitglieder
bzw. einen Bruttobetrag von 3,0 Mio. EUR für den Vorstandsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen beschließen,
anstelle einer Barauszahlung den Auszahlungsbetrag in Nemetschek Aktien zu erfüllen. Wird ein Vorstandsmitglied neu berufen, kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen einen bestimmten prozentualen Anteil
des Zielbetrags des LTIP garantieren und diesen für einen befristeten Zeitraum in Monatsraten mit der Festvergütung auszahlen.
In diesem Fall entspricht die Mindestauszahlung der Garantie.
|
Der Aufsichtsrat kann entscheiden, dass Vorstandsmitglieder an einem virtuellen SAR-Plan der Nemetschek Group partizipieren.
Die Anzahl der SARs wird in einer individuellen SAR-Vereinbarung festgelegt. SARs dürfen nur zugeteilt werden, wenn das relative
Wachstum des Umsatzes der Nemetschek Group im abgelaufenen Geschäftsjahr prozentual gleich oder höher als das arithmetische
Mittel des Wachstums des Umsatzes der internationalen Peer Group war. SARs sind virtuelle Bezugsrechte, die als leistungsorientierte SARs („Performance SARs“) oder im Zuge der Benennung zum Vorstandsmitglied
(„New Hire SARs“) gewährt werden können. In den individuellen SAR-Vereinbarungen wird in der Regel eine Laufzeit der zugeteilten SARs von vier Jahren festgelegt. Jeweils
25 % der zugeteilten SARs können jedes Jahr in diesem vierjährigen Zeitraum ausgeübt werden (Wartefrist). Alle SARs müssen
innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Zuteilung ausgeübt werden; ansonsten verfallen sie entschädigungslos. Der Aufsichtsrat
ist berechtigt, die Wartefrist und die Ausübungsfrist für zukünftig zuzuteilende SARs nach billigem Ermessen anzupassen. Die Höhe der Auszahlung ergibt sich aus der Multiplikation der zugeteilten SARs mit der Differenz zwischen dem Ausgabepreis
und dem Ausübungspreis. Der Auszahlungsbetrag wird grundsätzlich in bar ausgezahlt. Alternativ kann der Aufsichtsrat beschließen,
den Auszahlungsbetrag in Nemetschek Aktien zu erfüllen. Die Mindestauszahlung beträgt 0 EUR; der Auszahlungsbetrag pro SAR ist auf 100 % des Ausgabepreises pro SAR begrenzt. Darüber
hinaus ist die Auszahlung begrenzt auf einen Bruttobetrag von 3,0 Mio. EUR für ordentliche Vorstandsmitglieder bzw. einen
Bruttobetrag von 6,5 Mio. EUR für den Vorstandsvorsitzenden.
|
In Fällen von schwerwiegenden Pflicht- und Compliance-Verstößen, unethischen Verhaltens sowie in Fällen, dass variable Vergütungsbestandteile
auf Basis falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden, können variable Vergütungsbestandteile einbehalten oder deren Rückzahlung
eingefordert werden.
|
Beitrag zur langfristigen
Entwicklung des Unternehmens
|
Kurz- und langfristige Ziele sind auf die Geschäftsstrategie abgestimmt. Die variable Vergütung setzt deshalb für den Vorstand
Anreize, operative Ziele sowohl kurz- als auch langfristig zu erreichen. Für alle variablen Vergütungsbestandteile sind Erfolgsorientierung
und Nachhaltigkeit die wichtigsten Komponenten bei der Erfolgsmessung. Die Vorstandsmitglieder sind angehalten, sowohl im
Interesse der Aktionäre als auch der weiteren Stakeholder zu handeln. In diesem Sinne werden für den Vorstand entsprechende
Anreize gesetzt.
|
Maximalvergütung
|
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG und den Empfehlungen des DCGK wird die Gesamtvergütung der Höhe nach begrenzt („Maximalvergütung“)
auf einen Bruttobetrag von 9,5 Mio. EUR für den Vorstandsvorsitzenden und auf einen Bruttobetrag von 5,0 Mio. EUR für ordentliche
Vorstandsmitglieder.
|
Die Maximalvergütung beinhaltet jegliche Vergütung der Vorstandsmitglieder, einschließlich jeglicher Vergütung für eine Führungstätigkeit
von Tochtergesellschaften der Gesellschaft. Die Vergütung für externe Mandate ist nicht eingeschlossen, es sei denn, diese
ist direkt mit den Leistungen für die Gesellschaft verknüpft.
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Vergütung von internen und
externen Mandaten
|
Sofern Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Funktionen innerhalb des Konzerns wahrnehmen, wird diese
Mandatsvergütung in die Vergütungsstruktur gemäß diesem Vergütungssystem einbezogen.
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Bei der Zustimmung zu externen Aufsichtsratsmandaten oder vergleichbaren Funktionen eines Vorstandsmitglieds entscheidet der
Aufsichtsrat auch, ob und in welchem Umfang diese Vergütung angerechnet wird.
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2 Vorheriges Vergütungssystem („Altsystem“)
Für die gewährte Vergütung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Dr. Axel Kaufmann gilt das Altsystem. Als der Dienstvertrag mit
Dr. Axel Kaufmann 2019 geschlossen wurde, hatte die Nemetschek SE kein Vergütungssystem im Sinne des § 87a AktG. Dementsprechend
setzte sich das Vergütungssystem aus den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern zusammen.
Die Vergütung von Dr. Axel Kaufmann setzte sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die feste, erfolgsunabhängige
Vergütung umfasste die Grundvergütung sowie Nebenleistungen, beispielsweise die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten
Nutzung, einen Beitrag zur privaten Altersvorsorge sowie einen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die variable Vergütung
hatte eine kurzfristige und eine langfristige Komponente. Dabei hing die kurzfristige variable Vergütung - auch Short-Term-Incentive-Plan
(STIP) genannt - im Wesentlichen von erreichten Unternehmenszielgrößen sowie individuellen Zielen ab, die zu Beginn eines
jeden Geschäftsjahres zwischen Aufsichtsrat und Vorstand vereinbart wurden. Die langfristige variable Vergütungskomponente
der Vorstandsmitglieder - auch Long-Term-Incentive-Plan (LTIP) genannt - hing vom Erreichen festgelegter langfristiger Unternehmensziele
für die Entwicklung von Umsatz, operativem Ergebnis (EBITA) sowie dem Ergebnis je Aktie ab. Die Laufzeit betrug jeweils drei
Geschäftsjahre. Die Vergütung, die Dr. Axel Kaufmann im Geschäftsjahr 2023 gewährt und geschuldet wurde, ist im Folgenden
ausgewiesen („Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder“).
Soweit andere Vorstandsmitglieder Vergütungsbestandteile für ihre Leistungen in Geschäftsjahren vor dem Geschäftsjahr 2022
erhielten, beispielsweise den LTIP 2021 - 2023, basieren diese Vergütungskomponenten grundsätzlich ebenfalls auf dem Altsystem.
In ihren jeweiligen Beendigungsvereinbarungen mit der Gesellschaft verzichteten Viktor Várkonyi und Jon Elliott jedoch auf
jegliche Ansprüche auf diese Vergütungskomponenten.
3 Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 gehörten dem Vorstand der Nemetschek SE folgende Mitglieder an:
• |
Yves Padrines, Mitglied und Vorsitzender des Vorstands seit 1. März 2022
|
• |
Louise Öfverström, Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2023
|
• |
Viktor Várkonyi, Mitglied des Vorstands bis 30. Juni 2023
|
• |
Jon Elliott, Mitglied des Vorstands bis 5. September 2023
|
Vorstandsmitglieder können neben Ihrer Vorstandsfunktion weitere konzerninterne Führungsaufgaben und Aufsichtsmandate wahrnehmen,
siehe Konzernanhang << Ziffer 33 - Organe der Gesellschaft >>, für die sie teilweise auch eine Vergütung erhalten. Die Vergütung, die die Vorstandsmitglieder bei Konzerngesellschaften
erhalten, wird auf die Vergütung als Vorstandsmitglied der Nemetschek SE angerechnet. Bei Jon Elliott umfasst dies die Vergütung
der Bluebeam, Inc. für seine Dienste als CEO der Bluebeam, Inc. bis 1. November 2023. Bei Viktor Várkonyi umfasst dies die
Vergütung für seine beratende Tätigkeit als Business Consultant auf der Grundlage seiner Kenntnisse und Erfahrung für und
bei der Graphisoft SE („Graphisoft“). Viktor Várkonyis Funktion als Business Consultant endete zum 16. Juni 2023.
4 Aktiven und ehemaligen Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Nach § 162 Abs. 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte
und geschuldete Vergütung zu berichten. Den Begriffen liegt folgendes Verständnis zugrunde:
• |
Der Begriff „gewährt“ erfasst den faktischen Zufluss des Vergütungsbestandteils.
|
• |
Der Begriff „geschuldet“ erfasst alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die fällig sind,
aber noch nicht erfüllt wurden.
|
Die nachfolgenden Vergütungstabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung. Zudem wird zum Vergleich die gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 aufgeführt. Die Tabellen
enthalten somit alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im jeweiligen Berichtszeitraum faktisch zugeflossen sind
(gewährte Vergütung) sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Faktisch
zugeflossen ist der Vergütungsbestandteil grundsätzlich, wenn im Berichtsjahr der Bemessungszeitraum des Vergütungsbestandteils
vollständig abgeschlossen wurde. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ist daher nicht maßgeblich. Zur gewährten und
geschuldeten Vergütung zählen für das Geschäftsjahr 2023 demnach:
• |
die im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Festvergütung und die Nebenleistungen,
|
• |
der STIP für das Geschäftsjahr 2023, der zu Beginn des Geschäftsjahres 2024 ausgezahlt wird,
|
• |
etwaige im Geschäftsjahr 2023 auf den STIP 2023 ausgezahlte Vorauszahlungen,
|
• |
der Auszahlungsbetrag aus der LTIP Tranche 2021 - 2023, der zu Beginn des Geschäftsjahres 2024 ausgezahlt wird, sowie
|
• |
etwaige für das Geschäftsjahr 2023 auf die LTIP-Tranche 2023 - 2025 zugesagte Garantien, die neu eingetretenen Vorstandsmitgliedern
gewährt wurden und bei denen bereits feststeht, dass der Auszahlungsbetrag aus dem LTIP in der garantierten Höhe ausgezahlt
wird.
|
Daneben weisen die Vergütungstabellen den relativen Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung
aus. Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile
gemäß § 162 Abs. 1 AktG.
Vergütung aktiver Vorstandsmitglieder
Tabellarische Übersicht: Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023*
|
|
Yves Padrines (seit 1. März 2022)
|
|
|
2023 |
2022 |
|
|
in Tsd. EUR |
in % von GV |
in Tsd. EUR |
|
in % von GV |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
735 |
34 |
613 |
|
31 |
Nebenleistungen |
32 |
1 |
50 |
1) |
3 |
Summe feste Vergütung
|
767 |
36 |
663
|
|
33
|
Variable Vergütung |
Vorauszahlung STIP 2022 |
- |
- |
510 |
|
26 |
STIP 2022 |
- |
- |
115 |
|
6 |
STIP 2023 |
537 |
25 |
- |
|
- |
Garantie LTIP 2022 - 2024 |
- |
- |
700 |
|
35 |
Garantie LTIP 2023 - 2025 |
840 |
39 |
- |
|
- |
Summe variable Vergütung
|
1.377 |
64 |
1.325
|
|
67
|
Summe - gewährte und geschuldete Vergütung
|
2.144 |
100 |
1.988
|
|
100
|
1) Die in den Nebenleistungen 2022 enthaltenen Umzugskosten wurden auf einen Betrag in Höhe von 37.329,12 EUR korrigiert.
|
|
Louise Öfverström (seit 1. Januar 2023)
|
|
|
2023 |
2022 |
|
|
in Tsd. EUR |
|
in % von GV |
in Tsd. EUR |
in % von GV |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
500
|
|
41
|
- |
- |
Nebenleistungen |
40
|
1)
|
3
|
- |
- |
Summe feste Vergütung
|
540
|
|
45
|
- |
- |
Variable Vergütung |
Vorauszahlung STIP 2023 |
250
|
|
21
|
- |
- |
STIP 2023 |
116
|
|
10
|
- |
- |
Garantie LTIP 2023 - 2025 |
300
|
|
25
|
- |
- |
Summe variable Vergütung
|
666
|
|
55
|
- |
- |
Summe - gewährte und geschuldete Vergütung |
1.206
|
|
100
|
- |
- |
1) Die Nebenleistungen beinhalten einen Zuschuss für Umzugskosten in Höhe von 8.937,38 EUR.
Leistungskriterien der variablen Vergütung
STIP
Der Aufsichtsrat der Nemetschek SE hat für das Geschäftsjahr 2023 mit jedem Vorstandsmitglied STIP-Ziele vereinbart. Die Ziele
sind auf die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder zugeschnitten und tragen dem übergeordneten Ziel Rechnung,
eine starke jährliche finanzielle und nichtfinanzielle Performance zur langfristigen Unternehmensstrategie und einer langfristigen
Wertschaffung zu erzielen. Die Zielwerte werden vom Aufsichtsrat anhand der Budgetplanung festgelegt und sind in der nachfolgenden
Tabelle ausgewiesen. Für die finanziellen Ziele gelten grundsätzlich bis zu zwei Schwellenwerte. Bis zum unteren Schwellenwert
ist der Auszahlungsanspruch für das jeweilige Leistungskriterium null. Zwischen dem unteren Schwellenwert und dem oberen Schwellenwert,
der grundsätzlich einer Zielerreichung von 100 % entspricht, wird der entsprechende Bonusbetrag, der vom Aufsichtsrat für
das Geschäftsjahr festgelegt wird, pro erreichter Einheit ausgezahlt. Eine Einheit ist definiert als Cent pro Aktie beim EPS-Ziel
und als Millionen EUR bei sonstigen finanziellen Zielen. Beim Überschreiten des oberen Schwellenwertes wird ein Accelerator
aktiviert; ein höherer, vorab definierter Betrag wird pro erreichter Einheit ausgezahlt. Im Geschäftsjahr 2023 wurde ein zusätzlicher
Modifier eingeführt, um die Bedeutung der strategischen Umstellung auf ein Geschäftsmodell widerzuspiegeln, das auf Subscription
und SaaS (Software as a Service) basiert. Der Modifier setzt die Erreichung des Gesamtziels für die Umsatz- und EBITDA-Entwicklung
ins Verhältnis zur Erreichung der anteiligen Subscription- und SaaS-Transformationsziele, die auf Grundlage von Sales-Werten
für die Nemetschek Group festgelegt werden. Nichtfinanzielle Ziele werden auf Grundlage der strategischen Ziele der Nemetschek
Group festgelegt. Die prozentuale Zielerreichung ist zwar nicht eingeschränkt, für den tatsächlichen Auszahlungsbetrag gemäß
dem vertraglich vereinbarten Vergütungssystem ist jedoch ein Maximalbetrag vorgesehen.
Nach seinem Amtsantritt als Vorstandsvorsitzender (CEO) der Nemetschek Group wurden Yves Padrines 80 % des Zielbetrags des
STIP 2022 anteilig für zehn Monate im Geschäftsjahr 2022 garantiert. Sie wurden im Geschäftsjahr 2022 zusammen mit der monatlichen
Festvergütung in zehn gleichen monatlichen Raten ausbezahlt. Für den STIP für das Geschäftsjahr 2023 findet bei Yves Padrines
keine derartige Garantie Anwendung. Nach ihrem Amtsantritt als CFO der Nemetschek Group wurden Louise Öfverström 50 % des
Zielbetrags des STIP 2023 garantiert. Der Garantiebetrag wurde im Geschäftsjahr 2023 zusammen mit der monatlichen Festvergütung
in zwölf gleichen monatlichen Raten ausbezahlt.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Leistungskriterien, einschließlich der entsprechenden Schwellen- und Zielwerte, die
Zielerreichung und die jeweiligen Auszahlungsbeträge für Yves Padrines und Louise Öfverström sowie die entsprechenden Auszahlungs-Caps
(„STIP-Caps“). Die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien sowie der mit der jeweiligen Zielerreichung verknüpfte
Bonusbetrag wurden vor Beginn des Geschäftsjahres 2023 festgelegt. Die Zielerreichung wurde nach Ablauf des Geschäftsjahres
bestimmt. Der Auszahlungsbetrag liegt zwischen 0 EUR und dem entsprechenden STIP-Cap. Die Tabellen zu den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
sind im Abschnitt „Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder“ aufgeführt.
|
|
Yves Padrines STIP 2023
|
|
Leistungskriterien |
Schwellenwert/Ziel |
Zielerreichung |
|
|
Schwellenwert |
Ziel |
Ist-Wert 2023 |
Teilaus- zahlungsbetrag
|
Finanzielle Zielgrößen
|
Umsatz Nemetschek Group |
802,0 Mio. EUR |
882,0 Mio. EUR |
851,6 Mio. EUR |
- |
EBITDA Nemetschek Group |
247,0 Mio. EUR |
267,0 Mio. EUR |
260,7 Mio. EUR |
- |
Modifier Subscription & SaaS Sales Nemetschek Group
|
- |
429,0 Mio. EUR |
388,3 Mio. EUR |
- |
Teilauszahlungsbetrag finanzieller Leistungsziele Nemetschek Group nach Modifier |
- |
- |
- |
272.496 EUR |
Umsatz Operate & Manage Division |
55,0 Mio. EUR |
66,0 Mio. EUR |
59,1 Mio. EUR |
16.268 EUR |
Sonderziel Umsatz Media & Entertainment Division |
110,0 Mio. EUR |
130,0 Mio. EUR |
111,4 Mio. EUR |
2.827 EUR |
Nichtfinanzielle Zielgrößen
|
Ziel Digital Twin Business |
- |
Ziel erreicht |
Ja |
20.000 EUR |
Ziel Venture Business |
- |
- |
163,43 % |
65.372 EUR |
Ziel Transformation |
- |
Ziel erreicht |
Ja |
60.000 EUR |
Ziel Media & Entertainment Business |
- |
Ziel erreicht |
Ja |
100.000 EUR |
Gesamtzielbetrag bei 100 % Zielerreichung
|
765.000 EUR
|
Gesamtzielerreichung
|
536.963 EUR
|
STIP-Minimum
|
0 EUR
|
STIP-Cap
|
1.147.500 EUR
|
Auszahlungsbetrag STIP 2023
|
536.963 EUR
|
|
|
Louise Öfverström STIP 2023
|
|
Leistungskriterien |
Schwellenwert/Ziel |
Zielerreichung |
|
|
Schwellenwert |
Ziel |
Ist-Wert 2023 |
Teilauszahlungsbetrag |
Finanzielle Zielgrößen
|
Umsatz Nemetschek Group |
802,0 Mio. EUR |
882,0 Mio. EUR |
851,6 Mio. EUR |
- |
EBITDA Nemetschek Group |
247,0 Mio. EUR |
267,0 Mio. EUR |
260,7 Mio. EUR |
- |
Modifier Subscription & SaaS Sales Nemetschek Group
|
- |
429,0 Mio. EUR |
388,3 Mio. EUR |
- |
Teilauszahlungsbetrag finanzieller Leistungsziele Nemetschek Group nach Modifier |
- |
- |
- |
179.299 EUR |
EPS in Cent pro Aktie |
1,31 EUR |
1,41 EUR |
1,40 EUR |
117.000 EUR |
Nichtfinanzielle Zielgrößen
|
Ziel IT Excellence |
- |
Ziel erreicht |
Ja |
40.000 EUR |
Ziel G&A Operational Excellence |
- |
Ziel erreicht |
Ja |
30.000 EUR |
Gesamtzielbetrag bei 100 % Zielerreichung
|
500.000 EUR
|
Gesamtzielerreichung
|
366.299 EUR
|
STIP-Minimum
|
250.000 EUR
|
STIP-Cap
|
750.000 EUR
|
Bereits als Vorauszahlung im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlt
|
250.000 EUR
|
Auszahlungsbetrag STIP 2023
|
116.299 EUR
|
LTIP
LTIP 2021 - 2023
Weder Yves Padrines noch Louise Öfverström haben am LTIP 2021 - 2023 teilgenommen, der im Sinne dieses Vergütungsberichts
als gewährte Vergütung eingestuft wird. Es haben nur ehemalige Vorstandsmitglieder teilgenommen. Daher wird der LTIP 2021
- 2023 im Abschnitt „Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder“ beschrieben.
Aktuell zugeteilte LTIP-Programme
Yves Padrines hat am LTIP 2022 - 2024 teilgenommen, und Yves Padrines und Louise Öfverström haben am LTIP 2023 - 2025 teilgenommen.
Über Zielsetzungen, Zielerreichungen und Auszahlungsbeträge wird jeweils im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr berichtet,
in dem der jeweilige LTIP den Vorstandsmitgliedern i. S. d. § 162 AktG gewährt wird. Louise Öfverström wurden 50 % des Zielbetrags
des LTIP 2023 - 2025 garantiert. Dieser garantierte Betrag wurde als Vorschuss bereits im Geschäftsjahr 2023 zusammen mit
der monatlichen Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten ausbezahlt. Yves Padrines wurden 840.000 EUR als Mindestbetrag
für den LTIP 2023 - 2025 garantiert.
SAR-Plan
Im Geschäftsjahr 2023 führte die Zuteilung von SARs nicht zu einer gewährten und geschuldeten Vergütung.
Im Jahr 2022 teilte der Aufsichtsrat Yves Padrines 200.000 New Hire SARs und 200.000 Performance SARs mit den folgenden Rahmenbedingungen
zu, die künftig möglicherweise zu einer gewährten oder geschuldeten Vergütung führen.
|
Ausgabepreis
|
Wartefrist
|
Maximaler
Auszahlungsbetrag
|
New Hire SARs |
75,00 EUR pro SAR
|
Jeweils 25 % zum 1. Juli 2023, 1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026
|
75,00 EUR brutto pro SAR
|
Performance SARs |
57,81 EUR pro SAR
|
Jeweils 25 % zum 1. Juli 2023, 1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026
|
57,81 EUR brutto pro SAR
|
Yves Padrines übte keine SARs aus, die im Geschäftsjahr 2023 ausübbar wurden. Der Aufsichtsrat hat die Verfallsfrist der 2022
gewährten SARs von Yves Padrines im Rahmen der Vorgaben des Vergütungssystems wie folgt angepasst: Alle SARs müssen grundsätzlich
innerhalb von fünf Jahren nach dem Vesting anstatt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Zuteilung ausgeübt werden. Ansonsten
verfallen sie gemäß den Vorgaben des Vergütungssystems entschädigungslos.
Im Geschäftsjahr 2023 teilte der Aufsichtsrat Yves Padrines 100.000 Performance SARs und Louise Öfverström 40.000 New Hire
SARs und 40.000 Performance SARs zu, die künftig möglicherweise zu einer gewährten oder geschuldeten Vergütung führen.
|
Ausgabepreis
|
Wartefrist
|
Maximaler Auszahlungsbetrag
|
New Hire SARs |
53,71 EUR pro SAR
|
Jeweils 25 % zum 1. April 2024, 1. April 2025, 1. April 2026, 1. April 2027
|
53,71 EUR brutto pro SAR
|
Performance SARs |
55,10 EUR pro SAR
|
Jeweils 25 % zum 1. April 2024, 1. April 2025, 1. April 2026, 1. April 2027
|
55,10 EUR brutto pro SAR
|
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder
Nach § 162 Abs. 1 AktG ist auch über die den ehemaligen Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten.
Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder, deren Bestellung im Geschäftsjahr 2023 beendet wurde
Viktor Várkonyis Amt als Mitglied des Vorstands wurde mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2023 vorzeitig beendet. Die Nemetschek
SE und Viktor Várkonyi schlossen hierzu eine Abwicklungsvereinbarung. Gemäß dieser Beendigungsvereinbarung läuft der Dienstvertrag
von Viktor Várkonyi bis 30. Juni 2024. In diesem Zeitraum setzt die Nemetschek SE die Zahlung des bisherigen monatlichen Festgehalts
fort. Der STIP 2023 wurde gemäß den Bestimmungen des Dienstvertrags ausgezahlt. Viktor Várkonyi erhielt eine zusätzliche Zahlung
gemäß der Abwicklungsvereinbarung in Höhe eines Betrags, der dem Auszahlungsbetrag des STIP 2023 entspricht. Viktor Várkonyi
erhält keinen STIP 2024. Die Parteien vereinbarten, dass alle Tranchen der LTIP 2021 - 2023, 2022 - 2024 und 2023 - 2025 entschädigungslos
verfallen. Es werden keine weiteren Tranchen des LTIP 2024 - 2026 zugeteilt. Jegliche Vergütung, die von der Graphisoft SE
bezahlt wird, wird auf die Vergütung durch die Nemetschek SE angerechnet. Hiervon ausgenommen ist eine Abfindungszahlung von
der Graphisoft SE in Höhe von 280.000 EUR brutto.
Jon Elliotts Amt als Mitglied des Vorstands wurde mit Wirkung zum Ablauf des 5. September 2023 vorzeitig beendet. Die Nemetschek
SE und Jon Elliott schlossen hierzu eine Aufhebungsvereinbarung. Gemäß dieser Aufhebungsvereinbarung endete der Dienstvertrag
von Jon Elliott mit Wirkung zum Ablauf des 31. Oktober 2023. Die Nemetschek SE hat einer Fortzahlung des bisherigen monatlichen
Festgehalts bis 31. Oktober 2023 zugestimmt. Der STIP 2023 wurde im Einklang mit den Bestimmungen des Dienstvertrags ausgezahlt
und anteilig zum Ende des Dienstvertrags im Geschäftsjahr 2023 gekürzt. Die Parteien vereinbarten, dass alle Tranchen der
LTIP 2021 - 2023, 2022 - 2024 und 2023 - 2025 entschädigungslos verfallen. Die Vergütung der Bluebeam, Inc. wird grundsätzlich
auf die Vergütung der Nemetschek SE angerechnet.
Tabellarische Übersicht: Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 und Leistungskriterien der variablen Vergütung*
|
|
Viktor Várkonyi (bis 30. Juni 2023)
|
|
|
2023 |
20223) |
|
|
in Tsd. EUR |
|
in % von GV |
in Tsd. EUR |
in % von GV |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
400
|
1)
|
61
|
400 |
27 |
Nebenleistungen |
42
|
2)
|
6
|
40 |
3 |
Summe feste Vergütung
|
442
|
|
67
|
440
|
30
|
Variable Vergütung |
STIP 2022 |
-
|
|
-
|
373 |
25 |
STIP 2023 |
107
|
|
16
|
- |
- |
Zusätzliche Zahlung gemäß Abwicklungsvereinbarung
|
107
|
|
16
|
- |
- |
LTIP 2020 - 2022 |
-
|
|
-
|
676 |
45 |
Summe variable Vergütung
|
214
|
|
33
|
1.049
|
70
|
Summe - gewährte und geschuldete Vergütung
|
656
|
|
100
|
1.489
|
100
|
1) Viktor Várkonyi hatte 2023 einen vertraglichen Anspruch in Höhe von 400.000 EUR gegen die Nemetschek SE. Er hat jedoch 280.000
EUR von der Graphisoft SE erhalten. Gemäß vertraglicher Vereinbarung wurde die Zahlung von der Nemetschek SE um diesen Betrag
auf 120.000 EUR reduziert. 2) Viktor Várkonyi hat in 2023 Nebenleistungen in Höhe von 16.185.160 HUF von der Graphisoft SE erhalten. Der Betrag wurde zum
monatlichen Schlusskurs vom 31. Dezember 2023 gemäß Europäischer Zentralbank in EUR umgerechnet. Er hat keine Nebenleistungen
von der Nemetschek SE erhalten. 3) Weitere Informationen siehe Vergütungsbericht 2022.
|
|
Jon Elliott (bis 5. September 2023)
|
|
|
2023 |
20223) |
|
|
in Tsd. EUR |
|
in % von GV |
in Tsd. EUR |
in % von GV |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
376
|
1)
|
47
|
450 |
22 |
Nebenleistungen |
81
|
2)
|
10
|
49 |
2 |
Summe feste Vergütung
|
457
|
|
57
|
499
|
24
|
Variable Vergütung |
STIP 2022 |
-
|
|
-
|
1.050 |
50 |
STIP 2023 |
342
|
|
43
|
- |
- |
LTIP 2020 - 2022 |
-
|
|
-
|
535 |
26 |
Summe variable Vergütung
|
342
|
|
43
|
1.585
|
76
|
Summe - gewährte und geschuldete Vergütung
|
799
|
|
100
|
2.084
|
100
|
1) Jon Elliott hatte 2023 einen vertraglichen Anspruch in Höhe von 375.000 EUR gegen die Nemetschek SE. Er hat jedoch 262.635
EUR (283.335 USD, umgerechnet zum monatlichen Schlusskurs am letzten Arbeitstag des Monats gemäß Europäischer Zentralbank)
von der Bluebeam, Inc. erhalten. Gemäß vertraglicher Vereinbarung wurde die Zahlung der Nemetschek SE um diesen Betrag auf
112.365 EUR reduziert. Darüber hinaus erhielt er von der Bluebeam, Inc. für den 1. November 2023 eine Grundvergütung in Höhe
von 1.178 EUR (1.288 USD, umgerechnet zum monatlichen Schlusskurs gemäß Europäischer Zentralbank) unter Einhaltung der vertraglichen
Kündigungsfrist seines Vertrags mit der Bluebeam, Inc. Dieser Betrag ist in dem in der Tabelle für die Grundvergütung ausgewiesenen
Wert enthalten und wurde aufgrund der Beendigung des Vertrags mit der Nemetschek SE zum 31. Oktober 2023 nicht mit der Grundvergütung
der Nemetschek SE verrechnet. 2) Jon Elliott hat in 2023 Nebenleistungen in Höhe von 89.273 USD von der Bluebeam, Inc. erhalten, welche eine Urlaubsabgeltung
in Höhe von 65.382 USD enthalten. Der Betrag wurde zum monatlichen Schlusskurs vom 31. Dezember 2023 gemäß Europäischer Zentralbank
in Euro umgerechnet. Er erhielt keine Nebenleistungen von der Nemetschek SE. 3) Weitere Informationen siehe Vergütungsbericht 2022.
Der STIP 2023 von Viktor Várkonyi und Jon Elliott basiert auf dem aktuellen Vergütungssystem. Die entsprechenden Bestimmungen
sind im Abschnitt „Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder“ beschrieben. Der Modifier wurde für die jeweilige Division angewendet.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die individuellen Leistungskriterien, einschließlich der entsprechenden Schwellen- und Zielwerte,
die Zielerreichung und die jeweiligen Auszahlungsbeträge für Viktor Várkonyi und Jon Elliott sowie die entsprechenden STIP-Caps.
Die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien sowie der mit der jeweiligen Zielerreichung verknüpfte Bonusbetrag
werden vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt. Die Zielerreichung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt. Der Auszahlungsbetrag
liegt zwischen 0 EUR und dem entsprechenden STIP-Cap. In Zusammenhang mit der jeweiligen Beendigung schloss die Gesellschaft
jeweils eine Beendigungsvereinbarung mit Viktor Várkonyi und Jon Elliott (siehe Abschnitt „Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder,
deren Bestellung im Geschäftsjahr 2023 beendet wurde“). Im Einklang mit diesen Beendigungsvereinbarungen wird der STIP von
Jon Elliott anteilig für das Geschäftsjahr 2023 ausgezahlt. Viktor Várkonyi erhielt eine zusätzliche Zahlung im Rahmen der
Beendigungsvereinbarung, deren Höhe dem Auszahlungsbetrag des STIP 2023 entspricht.
|
|
Viktor Várkonyi STIP 2023
|
|
Leistungskriterien |
Schwellenwert/Ziel |
Zielerreichung |
|
|
Schwellenwert |
Ziel |
Ist-Wert 2023 |
Teilauszahlungsbetrag |
Finanzielle Zielgrößen
|
Umsatz Nemetschek Group |
802,0 Mio. EUR |
882,0 Mio. EUR |
851,6 Mio. EUR |
24.782 EUR |
EBITDA Nemetschek Group |
247,0 Mio. EUR |
267,0 Mio. EUR |
260,7 Mio. EUR |
20.624 EUR |
Umsatz Planning & Design Division |
405,0 Mio. EUR |
465,0 Mio. EUR |
423,3 Mio. EUR |
- |
EBITDA Planning & Design Division |
126,0 Mio. EUR |
160,0 Mio. EUR |
132,7 Mio. EUR |
- |
Modifier Subscription & SaaS Sales Planning & Design Division
|
- |
106,0 Mio. EUR |
81,9 Mio. EUR |
- |
Teilauszahlungsbetrag finanzieller Leistungsziele Planning & Design Division nach Modifier |
- |
- |
- |
62.079 EUR |
Sonderziel Umsatz 1 |
80,0 Mio. EUR |
100,0 Mio. EUR |
69,7 Mio. EUR |
0 EUR |
Sonderziel Umsatz 2 |
45,0 Mio. EUR |
65,0 Mio. EUR |
41,5 Mio. EUR |
0 EUR |
Gesamtzielbetrag bei 100 % Zielerreichung
|
500.000 EUR
|
Gesamtzielerreichung
|
107.484 EUR
|
STIP-Minimum
|
0 EUR
|
STIP-Cap
|
750.000 EUR
|
Auszahlungsbetrag STIP 2023
|
107.484 EUR
|
|
|
Jon Elliott STIP 2023
|
|
Leistungskriterien |
Schwellenwert/Ziel |
Zielerreichung |
|
|
Schwellen-wert |
Ziel |
Ist-Wert 2023 |
Teilauszahlungsbetrag |
Finanzielle Zielgrößen
|
Umsatz Nemetschek Group |
802,0 Mio. EUR |
882,0 Mio. EUR |
851,6 Mio. EUR |
54.519 EUR |
EBITDA Nemetschek Group |
247,0 Mio. EUR |
267,0 Mio. EUR |
260,7 Mio. EUR |
27.499 EUR |
Umsatz Build & Construct Division |
250,0 Mio. EUR |
275,0 Mio. EUR |
265,4 Mio. EUR |
- |
EBITDA Build & Construct Division |
83,0 Mio. EUR |
103,0 Mio. EUR |
101,7 Mio. EUR |
- |
Modifier Subscription & SaaS Sales Build & Construct Division
|
- |
167,0 Mio. EUR |
172,0 Mio. EUR |
- |
Teilauszahlungsbetrag finanzieller Leistungsziele Build & Construct Division nach Modifier |
- |
- |
- |
326.014 EUR |
Sonderziel Umsatz 1 |
70,0 Mio. EUR |
95,0 Mio. EUR |
60,1 Mio. EUR |
0 EUR |
Sonderziel Umsatz 2 |
15,0 Mio. EUR |
25,0 Mio. EUR |
15,9 Mio. EUR |
2.598 EUR |
Nichtfinanzielle Zielgrößen |
Ziel Product Enhancement |
- |
Ziel erreicht |
Nein |
0 EUR |
Gesamtzielbetrag bei 100 % Zielerreichung p.a.
|
700.000 EUR
|
Gesamtzielerreichung p. a.
|
410.630 EUR
|
Gesamtzielerreichung anteilig für 10 Monate
|
342.191 EUR
|
STIP-Minimum
|
0 EUR
|
STIP-Cap anteilig für 10 Monate
|
875.000 EUR
|
Auszahlungsbetrag STIP 2023
|
342.191 EUR
|
Viktor Várkonyi und Jon Elliott haben am LTIP 2021 - 2023 teilgenommen, der eine Laufzeit von drei Jahren hat. Der LTIP besteht
aus zwei LTIP-Pools, einem fixen und einem dynamischen. Zunächst wird der Umfang des fixen und dynamischen Pools anhand des
maßgeblichen finanziellen Kriteriums EBITA berechnet. Der Ist-Wert des Referenzjahres (das letzte Jahr vor Beginn der LTIP-Laufzeit
(2020)) wird vom Ist-Wert des letzten Jahres der LTIP-Periode (2023) abgezogen. Die Differenz wird mit dem jeweiligen vom
Aufsichtsrat zu Beginn der LTIP-Periode festgelegten Poolprozentsatz multipliziert (für den LTIP 2021 - 2023 1 % für den fixen
Poolanteil und 2 % für den dynamischen Poolanteil). Dann werden der fixe und der dynamische Pool-Anteil auf die Vorstandsmitglieder
verteilt. Der fixe Poolanteil für jedes Vorstandsmitglied wird zu Beginn der LTIP-Periode vom Aufsichtsrat festgelegt. Für
Viktor Várkonyi und Jon Elliott wurde der dynamische Poolanteil anhand des Umsatzwachstums ihrer Division verteilt. Viktor
Várkonyi und Jon Elliott verzichteten jedoch in ihrer jeweiligen Beendigungsvereinbarung mit der Gesellschaft auf jegliche
Ansprüche auf den LTIP 2021 - 2023. Daher werden Viktor Várkonyi und Jon Elliott im Rahmen des LTIP 2021 - 2023 keine Auszahlungen
gewährt.
Der Aufsichtsrat teilte 2023 Jon Elliott 80.000 Performance SARs zu. Jon Elliott verzichtete jedoch in der Aufhebungsvereinbarung
auf jegliche Ansprüche auf SARs.
|
|
Dr. Axel Kaufmann (bis 31. Dezember 2022)
|
|
|
2023 |
2022 3) |
|
|
in Tsd. EUR |
|
in % von GV |
in Tsd. EUR |
in % von GV |
Feste Vergütung |
Grundvergütung |
306 |
|
16 |
408 |
30 |
Nebenleistungen |
96 |
1) |
5 |
130 |
10 |
Abfindung |
816 |
|
43 |
- |
- |
Zahlung aufgrund Vergleichsvereinbarung |
200 |
|
10 |
- |
- |
Summe feste Vergütung |
1.418 |
|
74 |
538 |
40 |
Variable Vergütung |
Vorauszahlung STIP 2022 |
- |
|
- |
286 |
21 |
STIP 2022 |
- |
|
- |
137 |
10 |
LTIP 2020 - 2022 |
- |
|
- |
400 |
29 |
STIP 2023 |
306 |
|
16 |
- |
- |
LTIP 2021 - 2023 |
190 |
2) |
10 |
- |
- |
Summe variable Vergütung |
496 |
|
26 |
823 |
60 |
Summe - gewährte und geschuldete Vergütung
|
1.914 |
|
100 |
1.361
|
100
|
1) Davon 70.587 EUR als Beitrag zur Altersvorsorge für den laufenden Pensionsplan. 2) Dr. Axel Kaufmann erhielt im Geschäftsjahr 2021 eine garantierte Vorauszahlung von 300.000 EUR für seinen LTIP 2021 - 2023,
die in diesem Betrag nicht enthalten ist. 3) Weitere Informationen siehe Vergütungsbericht 2022.
Der Dienstvertrag von Dr. Axel Kaufmann endete zum 30. September 2023. Daher zahlte die Nemetschek SE das bisherige monatliche
Festgehalt und Nebenleistungen bis zu diesem Datum. Des Weiteren erhielt Dr. Axel Kaufmann einen garantierten STIP 2023 (anteiliger
Zielbetrag), LTIP 2021 - 2023 (490.000 EUR brutto) und eine Abfindungszahlung (816.000 EUR brutto, fällig bei Beendigung des
Dienstvertrags). Zusätzlich erhielt er eine Vergleichszahlung in Höhe von 200.000 EUR, mit der etwaige weitere Vergütungsansprüche
erledigt wurden. Die für Dr. Axel Kaufmann im Wege der Direktversicherung aus einer Altzusage fortgeführte Versorgungszusage
wird mit den dafür aufgewandten Beträgen ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung als gewährte und geschuldete Vergütung
ausgewiesen und ist in den Nebenleistungen enthalten.
Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem
Die relativen Anteile der einzelnen individuellen Vergütungsbestandteile an der Zielvergütung auf Grundlage einer Zielerreichung
von 100 % von Louise Öfverström weichen um einige wenige Prozentpunkte von den im Vergütungssystem angegebenen relativen Anteilen
ab. Die Abweichung wurde vom Aufsichtsrat gebilligt, da es im Interesse der Gesellschaft liegt, das für die strategische Ausrichtung
der Gesellschaft benötigte Profil eines CFOs anwerben zu können. Es lagen keine weiteren Abweichungen im Sinne von § 162 Abs.
1 Satz 2 Nr. 5 AktG i. S. d. § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vor.
Maximalvergütung
Das Vergütungssystem 2022, das für das Geschäftsjahr 2023 auf Yves Padrines, Louise Öfverström, Viktor Várkonyi und Jon Elliott
Anwendung findet, sieht eine Maximalvergütung vor, die sich auf einen Bruttobetrag von 9,5 Mio. EUR für den Vorstandsvorsitzenden
und auf einen Bruttobetrag von 5,0 Mio. EUR für ordentliche Vorstandsmitglieder beläuft. Die individuellen Verträge der Vorstandsmitglieder
sehen in diesem Rahmen die folgenden Maximalvergütungen für das Geschäftsjahr 2023 vor: Bei Yves Padrines, Louise Öfverström
und Jon Elliott einen Bruttobetrag von 5,0 Mio. EUR, bei Viktor Várkonyi einen Bruttobetrag von 2,8 Mio. EUR. Da der LTIP
2023 - 2025 und der SAR-Plan für Yves Padrines und Louise Öfverström auch Bestandteil der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2023 sind, wird die Gesellschaft berichten, wie die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 angewendet wurde, und zwar
im Vergütungsbericht des Geschäftsjahres, in dem diese Vergütungsbestandteile gewährt bzw. geschuldet werden. Da keine weiteren
Zahlungen an Viktor Várkonyi und Jon Elliott auf Grundlage des LTIP 2022 - 2024 oder 2023 - 2025 oder von SAR-Plänen erfolgen
werden, berichtet Nemetschek bereits heute, dass die Maximalvergütung für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 für Viktor Várkonyi
und Jon Elliott eingehalten wurde.
Leistungen und Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder bei vorzeitiger Beendigung
Im Fall des Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund, der nicht zugleich zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags
berechtigen würde, sowie in Fällen der Amtsniederlegung enden die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder nach Ablauf einer
Auslauffrist von zwölf Monaten bzw. mit Ablauf der anwendbaren Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB. Die Gesellschaft ist
in diesen Fällen berechtigt, das Vorstandsmitglied unter Fortzahlung des anteiligen Festgehalts freizustellen. Abfindungen
dürfen den Wert einer Jahresvergütung sowie die Restlaufzeit des Vertrages nicht übersteigen. Ein grundsätzlicher Anspruch
auf eine Abfindung besteht jedoch nicht.
Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder bei regulärer Beendigung der Tätigkeit
Mit Viktor Várkonyi, Louise Öfverström und Yves Padrines wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von zwölf Monaten vereinbart,
auf das die Gesellschaft jedoch verzichten kann. Bei Viktor Várkonyi wurde nach der Beendigung des Dienstvertrags auf das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet. Falls das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach Vertragsende aufrechterhalten
wird, erhält Yves Padrines als Entschädigung hierfür 50 % seines letzten festen Grundgehalts und jeweils 50 % des STIP- und
LTIP-Auszahlungsbetrags auf der Basis einer Zielerreichung von 100 %. Louise Öfverström erhält in diesem Fall als Entschädigung
50 % ihres letzten festen Grundgehalts und 50 % des STIP-Auszahlungsbetrags auf der Basis einer Zielerreichung von 100 %.
Die Gesellschaft war auch berechtigt, einseitig ein nachvertragliches Wettbewerbsvorbot bei Jon Elliott einzuführen. Dies
galt unter der Voraussetzung, dass Jon Elliott einseitig seinen Dienstvertrag beendet oder die Gesellschaft den Dienstvertrag
aus wichtigem Grund beendet. In der Abwicklungsvereinbarung mit Jon Eliott wurde vereinbart, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
keine Anwendung findet.
Keine Rückforderungen im Geschäftsjahr 2023
In den Dienstverträgen von Yves Padrines, Louise Öfverström, Viktor Várkonyi und Jon Elliott sind Clawback-Regelungen vorgesehen.
Im Geschäftsjahr 2023 sind keine Umstände bekannt, die die Gesellschaft zu einer Anwendung der Clawback-Regelungen berechtigt
hätten.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
1 Aktuelles Vergütungssystem
Der durch das ARUG II neugefasste § 113 Abs. 3 AktG sieht vor, dass bei börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen hat. Aufsichtsrat und Vorstand
haben der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2022 das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Diese Hauptversammlung hat mit 99,86 % der abgegebenen Stimmen die Vergütung bestätigt und das Vergütungssystem beschlossen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 15 der Satzung der Nemetschek SE geregelt. Am 12. Mai 2022 billigte die
Hauptversammlung eine Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats. Die Änderungen beinhalten ein Sitzungsgeld und wurden zum
25. Mai 2022 mit Eintragung der geänderten Satzungsregelungen im Handelsregister wirksam. Die Satzung ist auf der Internetseite
unter ir.nemetschek.com/satzung öffentlich zugänglich gemacht.
Gemäß Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jedes volle Jahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung
in Höhe von 140.000 EUR. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von 200.000 EUR. Für die Mitgliedschaft
in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhält jedes Mitglied für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit eine zusätzliche
Vergütung von 15.000 EUR und der Vorsitzende 30.000 EUR. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem Nominierungsausschuss
wird keine zusätzliche Vergütung gewährt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während
des vollen Geschäftsjahres angehört haben oder einen Vorsitz nicht während des vollen Geschäftsjahres geführt haben, erhalten
die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt
voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Sitzung abhält.
Die Gesellschaft zahlt jedem Mitglied des Aufsichtsrats als leistungsorientierte Komponente für seine persönliche Teilnahme
an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse (auch als Gast eines Ausschusses) ein Sitzungsgeld von 4.000
EUR. Als persönliche Teilnahme gilt auch die Teilnahme an einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung
anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird das Sitzungsgeld
nur einmal gezahlt.
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer. Die Beschränkung auf eine Festvergütung
trägt den Aufgaben des Aufsichtsrats Rechnung und setzt dabei einen Anreiz, bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Beratungsaufgaben
die Geschäftsführung des Vorstands angemessen zu hinterfragen, ohne sich dabei vorrangig an der Entwicklung operativer Kennziffern
zu orientieren. Die Beschränkung auf eine Festvergütung entspricht zudem der Anregung G. 18 Satz 1 des DCGK.
Darüber hinaus erhalten alle Aufsichtsratsmitglieder ihre im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit entstehenden Auslagen
ersetzt; zusätzlich sind alle Aufsichtsratsmitglieder in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder
und bestimmte Mitarbeiter des Nemetschek Konzerns einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 wird nach § 15 Abs. 5 der Satzung fällig am Tag nach
Ablauf derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats entscheidet.
2 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Die folgende Tabelle zeigt die den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährte und geschuldete Vergütung für das
Geschäftsjahr 2023. Dabei liegt dem Begriff „gewährte und geschuldete“ Vergütung dasselbe Verständnis zugrunde, wie er im
Rahmen der Vorstandsvergütung erläutert wurde. Die in der Tabelle ausgewiesene Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 bildet
die für die Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2023 zu zahlenden Beträge ab, die nach der Hauptversammlung 2024 zur Auszahlung
kommen.
Die Höhe der dem Aufsichtsrat gewährten und geschuldeten Vergütung belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf insgesamt 1.104.000
EUR (ggü. 1.077.000 EUR im Geschäftsjahr 2022).
|
2023
|
2022 |
|
Festvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Summe
|
Summe |
|
in Tsd. EUR
|
in % der Summe
|
in Tsd. EUR
|
in % der Summe
|
in Tsd. EUR
|
in Tsd. EUR |
Kurt Dobitsch Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
215 |
87 |
32 |
13 |
247 |
259 |
Dr. Gernot Strube (seit 12. Mai 2022) Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
155 |
83 |
32 |
17 |
187 |
131 |
Iris Helke (seit 1. Juli 2023) Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
85 |
78 |
24 |
22 |
109 |
- |
Patricia Geibel-Conrad (12. Mai 2022 bis 30. Juni 2023)
|
85 |
91 |
8 |
9 |
93 |
141 |
Bill Krouch |
140 |
90 |
16 |
10 |
156 |
180 |
Christine Schöneweis (seit 25. Mai 2022)
|
140 |
90 |
16 |
10 |
156 |
105 |
Prof. Dr. Andreas Söffing (seit 25. Mai 2022)
|
140 |
90 |
16 |
10 |
156 |
105 |
Vergleichende Darstellung
Die nachfolgende Tabelle zeigt den Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer des Konzerns (einschließlich Geschäftsführern
der jeweiligen Marken, Arbeitnehmern mit befristeten Verträgen, Trainees, bezahlt beurlaubten Beschäftigten) auf Vollzeitäquivalentenbasis
(Full-Time-Equivalent; FTE) gegenüber dem Vorjahr. Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand der finanziellen Leistungsindikatoren
Umsatz, operatives Ergebnis (EBITDA) sowie des Jahresfehlbetrags/Jahresüberschusses dargestellt. Für den Vergleich mit der
Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Entwicklung der weltweit beschäftigten Arbeitnehmer
abgestellt. Der Wert ermittelt sich durch Division der globalen Lohn- und Gehaltszahlungen, siehe Konzernanhang << Ziffer
4 Personalaufwand >>, bereinigt um Organvergütungen, durch die im Jahresdurchschnitt beschäftigte Anzahl von Mitarbeitern
(FTE).
|
Veränderung 2021 gegenüber 2020
|
Veränderung 2022 gegenüber 2021
|
Veränderung 2023 gegenüber 2022
|
JÄHRLICHE VERÄNDERUNG IN %1)
|
|
|
|
Vorstandsvergütung2)
|
|
|
|
Yves Padrines3) |
- |
- |
+7,8 % |
Louise Öfverström3) |
- |
- |
- |
Jon Elliott4) |
+79,0 % |
+6,3 % |
- 61,7 % |
Viktor Várkonyi4) |
+82,4 % |
- 24,9 % |
- 55,9 % |
Dr. Axel Kaufmann |
+30,0 % |
- 6,1 % |
+40,6 % |
Aufsichtsratsvergütung2)
|
|
|
|
Kurt Dobitsch |
0 % |
+3,5 % |
- 4,5 % |
Dr. Gernot Strube3) |
- |
- |
+42,4 % |
Iris Helke3) |
- |
- |
- |
Patricia Geibel-Conrad3) 4) |
- |
- |
- 34,2 % |
Bill Krouch |
0 % |
- 10,0 % |
- 13,3 % |
Christine Schöneweis3) |
- |
- |
+48,1 % |
Prof. Dr. Andres Söffing3) |
- |
- |
+48,1 % |
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
Umsatz Nemetschek Group |
+14,2 % |
+17,7 % |
+6,2 % |
Operatives Ergebnis (EBITDA) Nemetschek Group |
+28,8 % |
+15,8 % |
+0,3 % |
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Nemetschek SE |
+9,5 % |
- 63,2 % |
+414,7 % |
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Nemetschek Group |
+40,2 % |
+20,6 % |
- 0,7 % |
Belegschaft
|
|
|
|
Personalaufwand pro FTE |
+4,7 % |
+7,9 % |
+4,8 % |
1) Dreijähriger Vergleichszeitraum nach Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 EGAktG. 2) „Gewährte“ und „geschuldete“ Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 AktG. 3) Teilweise kein Vergleich zum Vorjahr möglich wegen Neueintritt. 4) Amtsende im Geschäftsjahr 2023.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Nemetschek SE, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Nemetschek SE, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen
der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Weitere Angaben und Hinweise
I. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 115.500.000,00 und ist eingeteilt
in 115.500.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
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II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
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1. |
Anmeldung zur Hauptversammlung und Berechtigungsnachweis
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
- in Person oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Dazu sind ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Berechtigungsnachweis“) ausreichend. Der Berechtigungsnachweis
muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, also auf den 1. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“).
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 16. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), entweder in Textform
unter der Anschrift
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NEMETSCHEK SE c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Straße 4a 70565 Stuttgart
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oder
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unter der E-Mail-Adresse:
oder
durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten eine „Eintrittskarte“ für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich möglichst frühzeitig anzumelden und den Berechtigungsnachweis zu übersenden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und - soweit ihnen nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen ein Stimmrecht zusteht - zur
Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und Berechtigungsnachweis)
erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
- ausüben zu lassen.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Für den Fall, dass einem Intermediär,
einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die
Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung; allerdings können jene für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die alleine
den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere deren in § 135 AktG, genügen
müssen.
a) |
Wenn weder ein Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder
aa) |
gegenüber der Gesellschaft in Textform
unter der Anschrift
NEMETSCHEK SE Investor Relations Konrad-Zuse-Platz 1 81829 München
oder unter der E-Mail-Adresse
[email protected]
oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
oder
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bb) |
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
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zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
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b) |
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit
ggf. vorgegebenen Regeln.
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c) |
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter
Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht
ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, hierzu das Vollmachtsformular
zu verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform erteilte Vollmachten
und Weisungen müssen der Gesellschaft unter der unter Ziffer 2 (Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte) genannten
Adresse bzw. der dort genannten E-Mail-Adresse zugehen. Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir unseren Aktionären auch
im Internet unter ir.nemetschek.com/hv zur Verfügung; die Formulare können zudem unter der unter Ziffer 2 angegebenen Adresse
bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Die Stimmrechtsvertreter (i) nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegen und (ii) stehen nur für die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge
zur Verfügung, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2
AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden, soweit diese Anträge oder Wahlvorschläge in der Hauptversammlung
jeweils zur Abstimmung kommen.
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b) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform an die Gesellschaft unter einer der oben unter Ziffer
2 angegebenen Adressen bis zum Tag vor der Hauptversammlung, also den 22. Mai 2024, 18:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder
widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der
Gesellschaft entscheidend.
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c) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis
zum 22. Mai 2024, 18:00 Uhr (MESZ), auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Entscheidend ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.
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d) |
Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
auf mehreren der möglichen Übermittlungswege (i) Post, (ii) E-Mail, oder (iii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch
Intermediäre zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.
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e) |
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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4. |
Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SEAG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Ein nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen ist nach § 124a Satz 2 AktG
unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen.
Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis zum Ablauf des 22. April 2024 24:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an
NEMETSCHEK SE Vorstand Konrad-Zuse-Platz 1 81829 München
oder in elektronischer Form gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a BGB (z.B. per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers
mit qualifizierter elektronischer Signatur) an
E-Mail: [email protected]
zu übersenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter ir.nemetschek.com/hv veröffentlicht.
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5. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung gemäß § 126 AktG einen Gegenantrag zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen und/oder einen Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zu machen.
Gegenanträge nach § 126 AktG müssen mit einer Begründung versehen sein. Ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG braucht nicht begründet
zu werden.
Gegenanträge gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
NEMETSCHEK SE Investor Relations Konrad-Zuse-Platz 1 81829 München
oder
per E-Mail an: [email protected]
oder
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre.
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden mit den zugehörigen weiteren Angaben im Internet unter ir.nemetschek.com/hv zugänglich
gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 8. Mai 2024 24:00 Uhr (MESZ) unter einer der genannten Anschriften zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung
nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter ir.nemetschek.com/hv.
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6. |
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts
gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus.
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7. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
Die Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind
ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter ir.nemetschek.com/hv zugänglich. Es
ist beabsichtigt, dort am 17. Mai 2024, auch die Kernaussagen der Reden und Präsentationen des Vorstands zu veröffentlichen.
Ferner werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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8. |
Informationen zum Datenschutz
Die Nemetschek SE erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinn des Datenschutzrechts
personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. abweichende Versandadresse, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der
Aktien) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts. Dies geschieht im Rahmen
gesetzlicher Pflichten und um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 67e Abs. 1
AktG.
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der Nemetschek SE nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten auf
Grundlage eines Vertrags mit der Nemetschek SE und ausschließlich nach Weisung der Nemetschek SE. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt, z.B. möglicherweise über das Teilnehmerverzeichnis und die Nennung von Namen der Redner. Diese Datenverarbeitung
kann zur Wahrung des berechtigten Interesses der übrigen Aktionäre erforderlich sein, den Namen eines Fragestellers zu erfahren
und die Frage danach besser einordnen zu können. Rechtsgrundlagen für diese Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO
und § 67e Abs.1 AktG.
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen
über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft
Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich
noch höchstens für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen
oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre und die Bevollmächtigten gegenüber
der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
- |
NEMETSCHEK SE Investor Relations Konrad-Zuse-Platz 1 81829 München oder
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- |
über die E-Mail-Adresse [email protected].
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Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Bevollmächtigten unter:
- |
intersoft consulting services AG Bernhard-Wicki-Straße 7 80636 München oder
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- |
über die E-Mail-Adresse
[email protected].
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Zudem steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf unserer Internetseite www.nemetschek.com unter dem Punkt „Datenschutzerklärung“
veröffentlicht.
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München, im April 2024
NEMETSCHEK SE
Der Vorstand
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