aap Implantate AG
Berlin
- WKN 506 660 - - ISIN DE0005066609 -
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, dem 7. August 2020, um 9:00 Uhr
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lorenzweg 5, 12099 Berlin,
stattfindenden
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
ein.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Konferenzraum Asien 1.138 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Lorenzweg 5, 12099 Berlin. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
- besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art.
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020,
S. 569) ('COVID-19-Gesetz') für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet unter der
Internetadresse
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung ('Online-Service der Gesellschaft') in Bild und Ton übertragen;
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Bitte beachten
Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für den
Einzel- und Konzernabschluss, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019
Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung |
zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. Sie werden in der Hauptversammlung
vom Vorstand und - was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - von der Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
entscheiden zu lassen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
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Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
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zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2020 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2020 sowie
des unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2021 zu wählen, wenn und soweit diese
einer derartigen Durchsicht unterzogen werden.
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5. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von sieben Aktien durch die Gesellschaft im vereinfachten
Einziehungsverfahren (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) sowie Satzungsänderung
Zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage soll unter Tagesordnungspunkt 6 eine Kapitalherabsetzung
durch Zusammenlegung von Aktien beschlossen werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung
von sieben Aktien der Gesellschaft, die ihr von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (§ 237 Abs. 1 Satz
1, 2. Alt., i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG), ist Voraussetzung, um die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung
durch Zusammenlegung von Aktien in einem glatten Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu können. Nach Einziehung der unentgeltlich
zur Verfügung gestellten Aktien besteht ein Grundkapital, das durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der Kapitalherabsetzung
teilbar ist, ohne dass Bruchteile entstehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 32.067.377,00, eingeteilt in 32.067.377 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie, wird im Wege der vereinfachten Einziehung nach §
237 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG um EUR 7,00 auf EUR 32.067.370,00, eingeteilt in 32.067.370 Stückaktien,
herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von sieben Stückaktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist
und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt und auf diese Weise von der Gesellschaft
erworben werden. Diese Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dem Zweck, eine Grundkapitalziffer zu schaffen, welche bei
der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ein glattes
Zusammenlegungsverhältnis ermöglicht. Der auf die eingezogenen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR
7,00 wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) eingestellt.
Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zu entscheiden.
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b) |
§ 5 Abs. 1 und 3 der Satzung (Grundkapital) der Gesellschaft werden mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt
neu gefasst:
»1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 32.067.370,00 (in Worten: zweiunddreißig Millionen siebenundsechzigtausenddreihundertsiebzig
Euro).«
»3. Das Grundkapital ist eingeteilt in 32.067.370 Stückaktien.«
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c) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 lit. a und b (Herabsetzung des Grundkapitals sowie
Satzungsänderung) nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung die Beschlüsse gemäß Tagesordnungspunkt
6 gefasst hat.
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6. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Deckung von Verlusten und im Übrigen zur Einstellung
von Beträgen in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch
Zusammenlegung der Aktien sowie Satzungsänderung
Im Falle der Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der Beschlüsse gemäß Tagesordnungspunkt 5 beträgt das im Wege der vereinfachten
Einziehung von sieben Aktien herabgesetzte Grundkapital EUR 32.067.370,00. Das Grundkapital der Gesellschaft soll nach den
§§ 222 ff. AktG im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden, um (i) Verluste der Gesellschaft auszugleichen
und (ii) den die Verluste übersteigenden Teil des Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) einzustellen.
Es erfolgen keine Ausschüttungen an die Aktionäre. Das Grundkapital der Gesellschaft soll durch Zusammenlegung von Stückaktien
im Verhältnis 10 zu 1 von EUR 32.067.370,00 auf EUR 3.206.737,00 reduziert werden. Die ordentliche Kapitalherabsetzung wird
also in der Weise durchgeführt, dass jeweils 10 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie
zusammengelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 32.067.370,00, eingeteilt in 32.067.370 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird
nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zum Zwecke der Deckung von Verlusten im Umfang
von EUR 27.691.165,92 um EUR 28.860.633,00 auf EUR 3.206.737,00 herabgesetzt. Der die Verluste übersteigende Teil des Herabsetzungsbetrags
wird in die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB) der Gesellschaft eingestellt. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise
durchgeführt, dass jeweils 10 Stückaktien zu 1 Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 zusammengelegt
werden.
Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch 10 teilbare Aktienanzahl hält, sollen
sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Teilrechten um einen Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende Aktienspitzen
sollen nach Zusammenlegung der Teilrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Teilrechteinhaber veräußert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zu entscheiden.
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b) |
§ 5 Abs. 1 und 3 der Satzung (Grundkapital) der Gesellschaft werden mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt
neu gefasst:
»1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.206.737,00 (in Worten: drei Millionen zweihundertsechstausendsiebenhundertsiebenunddreißig
Euro).«
»3. Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.206.737 Stückaktien.«
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c) |
Der Vorstand wird angewiesen, (i) die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 lit. a und b (Herabsetzung des Grundkapitals
sowie Satzungsänderung) nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt
5 gefasst hat und (ii) Sorge zu tragen, dass die Eintragung dieser ordentlichen Kapitalherabsetzung zeitlich nach der Eintragung
der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 5 erfolgt.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der bedingten Kapitalia der Gesellschaft sowie Satzungsänderung
Die Gesellschaft verfügt über insgesamt sieben bedingte Kapitalia. Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.5 der Satzung (Bedingtes
Kapital 2010/I) diente zur Ausgabe von Bezugsaktien auf Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2010, wobei aus diesem
Programm keine Aktienoptionen mehr ausgegeben und auch keine Aktienoptionen mehr ausgeübt werden können. Vor diesem Hintergrund
soll das Bedingtes Kapital 2010/I aus der Satzung gestrichen werden.
Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2012/I), das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.7 der Satzung
(Bedingtes Kapital 2013/I), das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2014/I), das bedingte Kapital
gemäß Ziffer 5.9 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/I) sowie das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.10 der Satzung (Bedingtes
Kapital 2017) dienen jeweils zur Ausgabe von Bezugsaktien auf Aktienoptionen aus den von der Gesellschaft aufgelegten Aktienoptionsprogrammen.
Die Bedingungen der Aktienoptionsprogramme sehen jeweils vor, dass sich im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung
von Aktien ohne Kapitalrückzahlung oder ohne entgeltlichen Erwerb eigener Aktien die Anzahl der Aktien, die für je eine Option
erworben werden kann, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung verringert. Nach Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkten 5 und
6 sollen die bedingten Kapitalia entsprechend zum neuen Grundkapital herabgesetzt werden.
Auch das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.11 der Satzung (Bedingtes Kapital 2019/I), welches der Ausgabe von Bezugsaktien auf
Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten dient, soll an das neue Grundkapital angepasst werden. Ebenso soll die von der
Hauptversammlung vom 21. Juni 2019 zu Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung des Vorstands im Umfang entsprechend des
nach Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkten 5 und 6 herabgesetzten Grundkapitals beschränkt werden. Bis zum Datum dieser
Einberufung wurden keine Instrumente unter der vorgenannten Ermächtigung ausgegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen.
a) |
Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.5 der Satzung (Bedingtes Kapital 2010/I) wird gestrichen. § 5 Abs. 5 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
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b) |
Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.6 der Satzung (Bedingtes
Kapital 2012/I) von derzeit bis zu EUR 45.000 auf bis zu EUR 4.500,00 herabgesetzt und § 5 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'6. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.500,00 durch Ausgabe von bis zu 4.500 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I).'
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c) |
Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.7 der Satzung (Bedingtes
Kapital 2013/I) von derzeit bis zu EUR 113.000 auf bis zu EUR 11.300,00 herabgesetzt und § 5 Abs. 7 Satz 1 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'7. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 11.300,00 durch Ausgabe von bis zu 11.300 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I).'
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d) |
Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.8 der Satzung (Bedingtes
Kapital 2014/I) von derzeit bis zu EUR 175.000 auf bis zu EUR 17.500,00 herabgesetzt und § 5 Abs. 8 Satz 1 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'8. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 17.500,00 durch Ausgabe von bis zu 17.500 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/I).'
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e) |
Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.9 der Satzung (Bedingtes
Kapital 2015/I) von derzeit bis zu EUR 150.000 auf bis zu EUR 15.000,00 herabgesetzt und § 5 Abs. 9 Satz 1 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'9. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 15.000,00 durch Ausgabe von bis zu 15.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I).'
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f) |
Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 wird das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.10 der Satzung
(Bedingtes Kapital 2017) von derzeit bis zu EUR 500.000 auf bis zu EUR 50.000,00 herabgesetzt und § 5 Abs. 10 Satz 1 der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
'10. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 50.000,00 durch Ausgabe von bis zu 50.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017).'
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g) |
Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 wird:
(i) |
die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Juni 2019 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 6 in Buchstabe a) Unterbuchstabe aa) dergestalt angepasst,
dass Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von nur noch bis zu EUR 1.475.468,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen gewährt werden können. Im
Übrigen bleibt die Ermächtigung unverändert.
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(ii) |
das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.11 der Satzung (Bedingtes Kapital 2019/I) von derzeit bis zu EUR 14.754.688,00 auf bis
zu EUR 1.475.468,00 herabgesetzt und § 5 Abs. 11 Satz 1 der Satzung wie folgt neu gefasst:
'11. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.475.468,00 durch Ausgabe von bis zu 1.475.468 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
(Stammaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I).
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung des genehmigten Kapitals der Gesellschaft an die Kapitalherabsetzung sowie Satzungsänderung
Die Gesellschaft verfügt gemäß Ziffer 5.4 der Satzung über ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 16.033.688,00 (Genehmigtes
Kapital 2019/I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 20. Juni 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 16.033.688,00 zu erhöhen. Dabei kann der Vorstand, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates, das Bezugsrecht der Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere in den in Ziffer 5.4
lit. a) - e) der Satzung genannten Fällen, ausschließen. Das Genehmigte Kapital 2019/I und die von der Hauptversammlung vom
21. Juni 2019 zu Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung des Vorstands sollen nunmehr im Umfang entsprechend des nach Beschlussfassung
zu Tagesordnungspunkten 5 und 6 herabgesetzten Grundkapitals beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen.
a) |
Bedingt auf die positive Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 wird die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 21.
Juni 2019 zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 20. Juni 2024 um bis zu insgesamt EUR 16.033.688,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I),
dahingehend beschränkt, dass der Vorstand ermächtigt ist, das Grundkapital bis zum 20. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um einen Betrag von nur noch EUR 1.603.368,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Im Übrigen bleibt
die Ermächtigung unverändert.
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b) |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'4. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.603.368,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I) und
dabei, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
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9. |
Beschlussfassung über die Anpassungen der Satzung betreffend den Nachweis gemäß § 123 Abs. 4 AktG
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind nur diejenigen Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt, die sich angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Für diesen Nachweis reicht gemäß
§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Die dieser Satzungsbestimmung
zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes (§ 123 Abs. 4 AktG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) für Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, teilweise geändert und verweist nunmehr
unter anderem auf den neu eingeführten § 67c Abs. 3 AktG. Dies hat zur Folge, dass der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das 'depotführende Institut', sondern den sogenannten
'Letztintermediär' zu erbringen ist. Die Satzung der Gesellschaft soll nunmehr entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Für den Nachweis der Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.'
Der Vorstand wird angewiesen, die zu diesem Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
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II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
Online-Service
|
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-G abgehalten. Die gesamte, in dem Konferenzraum Asien 1.138 in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Lorenzweg 5, 12099 Berlin (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes), stattfindende Hauptversammlung
wird zu diesem Zweck am 7. August 2020 ab 9.00 Uhr (MESZ) über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie nachstehend (siehe Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts') beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre persönlich
oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den Online-Service der Gesellschaft Fragen stellen und einen Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere
ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreters, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des
Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und Aktionärsvertreter
auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG
(keine elektronische Teilnahme).
Der Online-Service ist im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
ab dem 26. Juli 2020, 0.00 Uhr (MESZ), für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den
Online-Service der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie sich mit der Zugangskartennummer und dem Zugangscode einloggen,
welche sie mit ihrer Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung
der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im Online-Service
der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Online-Services der Gesellschaft und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen
können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt entnehmen.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis
müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24:00 Uhr) des 31. Juli 2020 und der Nachweis der Berechtigung bis spätestens zum Ablauf (24:00 Uhr) des 3. August 2020 unter einer der nachfolgend genannten Adressen zugehen:
aap Implantate AG
c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen oder Telefax: +49 9628 92 99-871 oder E-Mail: [email protected].
Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts kann durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut nachgewiesen werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr) des 26. Juli 2020 (Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Zugangskarten für den Online-Service
der Gesellschaft übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Zugangskarten für den Online-Service der Gesellschaft sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen.
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen ('Briefwahl').
Hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann über den Online-Service der
Gesellschaft im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
erfolgen. Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
ist ab dem 26. Juli 2020, 0.00 Uhr (MESZ), bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 7. August 2020
möglich.
Bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 7. August 2020 kann im Online-Service der Gesellschaft
eine über den Online-Service vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe über
den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Zugangskarte
für den Online-Service der Gesellschaft, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären übersandt wird, enthalten und zudem
im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
einsehbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG, eine andere in § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person, oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG noch eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in
dem Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
zu erfolgen.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG und diesen gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen enthält die Satzung der Gesellschaft keine Vorgaben. Das Gesetz verlangt lediglich,
dass diese vorstehend genannten zu Bevollmächtigenden die ihnen erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Wenn ein Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine andere in § 135 AktG genannte Person bevollmächtigt
werden soll, ist es möglich, dass die zu bevollmächtigende Person eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Sollte ein Aktionär
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine andere der in § 135 AktG
genannten Personen bevollmächtigen wollen, so ist dringend anzuraten, sich mit diesen Personen über eine mögliche Form der
Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der
Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
ausüben. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft,
die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular
für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum Ablauf des 6. August 2020, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
aap Implantate AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen oder Telefax: +49 9628 92 99-871 oder E-Mail: [email protected]
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service
der Gesellschaft im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 7. August 2020 möglich. Bis zum Ende der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 7. August 2020 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b
BGB) übersandten oder über den Online-Service erteilten Vollmacht möglich. Wird eine Vollmacht - jeweils fristgemäß - sowohl
in Textform (§ 126b BGB) übersandt als auch über den Online-Service der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen
Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service abgegebene Vollmacht
als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter
Nutzung der Eingabemaske in dem Online-Service können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft durch
den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Aktionär Zugangskartennummer und einen neuen Zugangscode erhält.
Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein darüberhinausgehender
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist nicht erforderlich. Auch im Fall einer Vollmachtserteilung
sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
5. |
Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben,
soweit ihm eine Weisung erteilt wurde; er ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zum Stellen von Fragen, Anträgen
oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen.
Auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte
Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts').
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
zu erfolgen.
Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte für den Online-Service
der Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt.
Diese Unterlagen stehen außerdem im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr
Widerruf müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 6. August 2020, 24.00
Uhr (MESZ) an die Gesellschaft übermittelt werden:
aap Implantate AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen oder Telefax: +49 9628 92 99-871 oder E-Mail: [email protected].
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service
der Gesellschaft im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 7. August 2020 möglich. Hierfür ist im Online-Service
der Gesellschaft die Schaltfläche 'Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter erteilen' vorgesehen. Bis zum Ende der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 7. August 2020 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in
Textform (§ 126b BGB) übersandten oder über den Online-Service erteilten Vollmacht möglich.
Wird eine Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - jeweils fristgemäß - sowohl in Textform (§
126b BGB) übersandt als auch über den Online-Service der Gesellschaft erteilt, werden unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge
ihres Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebenen Vollmachten und
Weisungen als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft
können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Soweit der von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch bei
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form-
und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
6. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000
Euro des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der aap Implantate AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 23. Juli 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:
aap Implantate AG
Vorstand 'Hauptversammlung' Lorenzweg 5 D-12099 Berlin
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über das Ergänzungsverlangen halten.
7. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
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Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind
nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt,
in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe
der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:
Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung,
die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Webseite
der Gesellschaft
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 23. Juli 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft
an nachfolgend genannte Adresse
aap Implantate AG
Investor Relations Lorenzweg 5 D-12099 Berlin Telefax: +49 30 75 01 92 90 E-Mail: [email protected]
übermittelt und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt
sind.
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der
Hauptversammlung gestellt worden, wenn sich der Aktionär angemeldet hat.
8. |
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
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Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind. Der Vorstand wird entsprechend dem COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche
Fragen er wie beantwortet.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis 5. August 2020, 24:00 Uhr, über den Online-Service der Gesellschaft übermitteln.
9. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
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Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären, die
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (also per Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben,
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind
ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich und sind der Gesellschaft
über den Online-Service der Gesellschaft zu übermitteln.
10. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
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Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Vollmachtsformulare werden den Aktionären zusammen mit der Zugangskarte
für den Online-Service der Gesellschaft direkt übermittelt; eine Verpflichtung zur Verwendung dieser von der Gesellschaft
angebotenen Formulare besteht nicht. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG können ebenfalls im Internet
unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
eingesehen werden.
11. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Zum Zeitpunkt der Einberufung betragen die Gesamtzahl der Aktien und die Gesamtzahl der Stimmrechte 32.067.377.
12. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre
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Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze,
um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die aap Implantate AG
die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der aap Implantate AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:
[email protected]
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
aap Implantate AG, Lorenzweg 5, 12099 Berlin
Sie erreichen den externen Datenschutzbeauftragten unter:
Dipl. WJur. Sebastian Feik, legitimis GmbH, Dellbrücker Straße 116, 51469 Bergisch Gladbach, Telefon: 02202/289410, E-Mail:
[email protected]
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Weiterführende Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aap.de/datenschutz
zu finden.
Berlin, im Juli 2020
aap Implantate AG
Der Vorstand
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