B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
- WKN 126215 - - ISIN DE0001262152 -
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 21. Januar 2021, um 10:00 Uhr (MEZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre ggf. Bevollmächtigten live im InvestorPortal übertragen. Die Stimmrechtsausübung
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2019/2020 und des Lageberichts der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses 2019/2020 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass
der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen
hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht,
den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
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zum Herunterladen zur Verfügung.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020 einzeln Entlastung zu
erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende
Satzungsänderung
a) |
Die in § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Februar 2021 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 3.104.966,-- gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.104.966 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2016) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgenden Ziffern beschlossenen neuen genehmigten
Kapitals 2021 aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Januar 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.104.966,00 durch Ausgabe von bis zu 3.104.966 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut
oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
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- |
wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;
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- |
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
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- |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung
aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.
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c) |
§ 5 Abs. 1 der Satzung wird entsprechend den vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst:
"1. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Januar 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.104.966,00 durch Ausgabe von bis zu 3.104.966 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut
oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
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- |
wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;
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- |
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
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- |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung
aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.'
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Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts
in Tagesordnungspunkt 5
Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 5 wird die bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes
Kapital 2016) aufgehoben und durch eine neue fünfjährige Ermächtigung ersetzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der
Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre
in nachfolgenden Fällen auszuschließen:
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Der Vorstand soll ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen.
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich.
Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert
die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung
auf Spitzenbeträge gering.
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Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen)
oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben,
in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft
gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die
Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote
oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share
deals', d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d. h.
die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte,
Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von
Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird.
Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der
nur einmal jährlich stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht
praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital
durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen.
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Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung das Bezugsrecht auszuschließen, wenn eine Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen
gibt dem Vorstand die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag
liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und
führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der
Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss.
Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung
erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag
der Aktie den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz
Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner
Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission vorsieht. Der Vorstand
wird den Ausgabebetrag so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen
Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen.
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- |
Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde;
Dieser Bezugsrechtsausschluss ist nicht zuletzt deshalb erforderlich und angemessen, um die genannten Personen in gleichem
Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte zu schützen. Durch den Bezugsrechtsausschluss kann den Inhabern von Wandlungs-
und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten so ein Bezugsrecht auf neue Aktien in gleicher Weise gewährt werden, wie es ihnen
zustünde, wenn sie von ihrem Umtausch- oder Optionsrecht vor der Durchführung der Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten.
Die Inhaber werden mit anderen Worten behandelt, als seien sie bereits Aktionär. Hierdurch wird vor allem eine Platzierung
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen am Kapitalmarkt erleichtert.
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Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen
wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf eigene Aktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 20. Januar 2026.
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b) |
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen
Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten.
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bb) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere
Bedingungen vorsehen.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben wurden,
neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse
aa) |
Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten;
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bb) |
an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der
Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss
des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
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cc) |
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.
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Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien betreffen, können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa) und bb) verwendet werden. Der Vorstand
wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und
den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten.
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Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts
in Tagesordnungspunkt 6
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben.
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist,
zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt
10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen
Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen.
Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches,
an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten.
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt.
Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der
Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die eigenen Aktien
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Der Vorstand soll aber auch in die Lage versetzt
werden, die erworbenen Aktien außerhalb der Börse einzelnen Dritten oder Aktionären zum Kauf anbieten zu können. Hierdurch
soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, für
den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen
die Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen,
was zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft
daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der
Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können.
Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte veräußert,
dürfen die Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse der Aktionäre an einer
wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung ist erforderlich, um es der Gesellschaft
zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren
kurzfristig reagieren zu können.
Die auf Grund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne
erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen,
auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung
sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien
ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren.
|
7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht
ab dem 3. September 2020 nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Gemäß § 16 Abs. 5 der
Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der bis zum 3. September 2020 geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S.
1 AktG als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut beizufügen.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene §
67c AktG finden ab dem 3. September 2020 Anwendung.
Um ein Abweichen der Regelungen zu dem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung
des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll die Anpassung der Satzung beschlossen werden.
Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
§ 16 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"4. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Als Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes
in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Der Vorstand ist berechtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung
eine kürzere, in Tagen zu bemessende Anmeldefrist vorzusehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat."
|
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b) |
§ 16 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.
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c) |
Der bisherige § 16 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft, der bisherige § 16
Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft und der bisherige § 16 Abs. 8 der Satzung
der Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft.
|
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ("ARUG II")
neu in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen
Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden. Die laufenden Vorstandsverträge sind jeweils fest
bis zum 30. Juni 2021 geschlossen und bis dahin bindend. Das Vergütungssystem für den Vorstand ist nachstehend dargestellt.
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft:
Die Vergütung des Vorstandes besteht überwiegend aus fixen Bestandteilen und in geringem Umfang aus einer erfolgsbezogenen
Komponente. Die Maximalvergütung für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands nebst einer etwaigen Tätigkeit in allen verbundenen
Unternehmen beträgt für jedes Mitglied des Vorstands EUR 400.000,00, aufgeteilt in einen fixen Vergütungsbestandteil in Höhe
von 75 % der Maximalvergütung und in einen variablen Vergütungsbestandteil in Höhe von maximal 25 % der Maximalvergütung.
Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen durch die private Dienstwagennutzung und
Zuschüsse zur Sozialversicherung. Sofern ein Mitglied des Vorstands eine Vergütung von einem verbundenen Unternehmen erhält,
gilt in dieser Höhe der Vergütungsanspruch des jeweiligen Vorstands gegenüber der Gesellschaft als abgegolten.
Fixe Vergütung
Die fixe Vergütung beträgt EUR 300.000,00 pro Geschäftsjahr und wird erfolgsunabhängig bezahlt.
Variable Vergütung
Ziel der variablen Vergütung soll die Entlohnung der nachhaltigen Leistung des Vorstands anhand der langfristigen Unternehmensentwicklung
sein. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass für die Berechnung der variablen Vergütung als Grundlage das durchschnittliche
Konzern-EBT der jeweils drei vorangegangenen Jahre herangezogen werden soll.
Die Ansprüche auf die variable Vergütung sind begrenzt auf EUR 100.000,00 (25 % der Maximalvergütung) (CAP).
Grundlage für die Berechnung des variablen Vergütungsbestandteils ist jeweils der vom Wirtschaftsprüfer aufgestellte Konzernabschluss
nach IFRS. Nach Vorliegen des aufgestellten Konzernabschlusses wird jeweils der Durchschnitt aus dem Konzern-EBT des abgeschlossenen
Geschäftsjahres und den beiden davorliegenden Geschäftsjahren berechnet.
Je nach der jeweiligen Entwicklung des 3-Jahres-Durchschnitts-EBT wird eine variable Vergütung entsprechend der nachfolgenden
Tabelle bezahlt:
Durchschnittliches EBT von drei Geschäftsjahren
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Variable Vergütung
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Über 1.501 TEUR |
100.000,00 EUR |
1.001 - 1.500 TEUR |
75.000,00 EUR |
501 - 1.000 TEUR |
50.000,00 EUR |
Negativ - 500 TEUR |
0,00 EUR |
Darüber hinaus beinhaltet das Vergütungssystem derzeit keine weitere Komponente mit langfristiger Anreizwirkung. Da die beiden
Vorstände gleichzeitig Aktionäre der Gesellschaft sind, ist auch über diese Beteiligung die Koppelung an die längerfristigen
positiven bzw. negativen Entwicklungen gegeben. Aus diesem Grund ist auch keine Begrenzung für außerordentliche Entwicklungen
vorgesehen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
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Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft wird gebilligt.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu
gefasst worden und gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu
beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden.
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft:
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten seit dem Geschäftsjahr 2008 eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte. In Ausnahmefällen ist es möglich, die Gesamtvergütung durch Aufsichtsratsbeschluss,
bedingt durch arbeitsintensive Aufgabenbereiche einzelner Aufsichtsratsmitglieder, abweichend zu verteilen. Die Gesamtvergütung
des Aufsichtsrats bleibt auch in diesem Fall begrenzt auf EUR 40.000,00. Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung
eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die
etwaige, auf die Vergütung und den Auslagenersatz anfallende Umsatzsteuer. Wenn und soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats
in eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) mit angemessener Versicherungssumme einbezogen sind,
trägt die Gesellschaft darüber hinaus die anfallenden Versicherungsprämien.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wird gebilligt.
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I. |
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
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Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Januar 2021 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569), nachfolgend "Covid-19-Gesetz", dessen Geltung aufgrund der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und
Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("GesRGenRCOVMVV") vom 20. Oktober 2020, BGBl. I 2020, 2258, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde, als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 21. Januar 2021 ab 10:00 Uhr (MEZ) live im InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
im passwortgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der in Abschnitt III. beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische
Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren unter anderem ihre eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten an Dritte erteilen, Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter erteilen, Briefwahlstimmen abgeben, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären sowie
die Live-Übertragung der Hauptversammlung verfolgen.
II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung
der Gesellschaften diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens
14. Januar 2021, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs) unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§126 b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache anmelden:
B+S Banksysteme AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: [email protected]
Als Nachweis der Berechtigung zur virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 31. Dezember 2020 (Record Date), zu beziehen.
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären
die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals auf der Internetseite der Gesellschaft
https://bs-ag.com/hauptversammlung
übersandt. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre mit den Zugangsdaten einloggen, die sie mit ihrer
Anmeldebestätigung erhalten. Detailinformationen hierzu können der Anmeldebestätigung entnommen werden.
III. |
Verfahren für die Stimmabgabe
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Bevollmächtigung
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten entsprechend vorstehend unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen Sorge zu tragen. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die elektronische
Zuschaltung des Bevollmächtigten über das InvestorPortal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit
der Anmeldebestätigung übersandten Zugangsdaten erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, die Änderung oder ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 20. Januar 2021, 12:00 Uhr (MEZ) an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
B+S Banksysteme AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: [email protected]
Ein entsprechendes Formular wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis mit der Anmeldebestätigung
zugesandt. Ein Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft zum Download zur Verfügung.
Zusätzlich steht für Bevollmächtigungen das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht und Weisungen an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
ausüben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend
im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 20. Januar 2021, 12:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs) über folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:
B+S Banksysteme AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: [email protected]
Ein entsprechendes Formular wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis mit der Anmeldebestätigung
zugesandt. Ein Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft zum Download zur Verfügung.
Zusätzlich steht für das Erteilen von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das InvestorPortal
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder zu vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten
zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zum Ausüben der Fragemöglichkeit oder zum Stellen von Anträgen
entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen,
Wortmeldungen oder zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.
Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig gemäß den im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Die Stimmabgabe
per Briefwahl sowie Änderungen von Briefwahlstimmen oder der Widerruf können bis spätestens 20. Januar 2021, 12:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax unter Verwendung des Formulars zur Stimmrechtsausübung auf
der Anmeldebestätigung an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Bei mehrfach
eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.
Ein entsprechendes Formular wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis mit der Anmeldebestätigung
zugesandt. Ein Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft zum Download zur Verfügung.
Zusätzlich steht für die Briefwahl das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
IV. |
Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz
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Aktionäre oder ihre ggf. Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz).
Hierfür müssen sich Aktionäre zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen zusammenfassen
und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle
Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Es werden ausschließlich in deutscher Sprache gestellte Fragen berücksichtigt.
Fragen der Aktionäre sind aus organisatorischen Gründen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens
19. Januar 2021, 10:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
einzureichen.
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- und Fragerecht in und während
der virtuellen Hauptversammlung zu.
V. |
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 Covid-19-Gesetz
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Widerspruch zur Niederschrift gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung kann in Abweichung von § 245 Nr. 1
AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder Bevollmächtigten, die
ihr Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende am 21. Januar 2021 über das InvestorPortal
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
erklärt werden.
VI. |
Hinweis zur Aktionärshotline
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Bei Fragen in Bezug auf das InvestorPortal können sich Aktionäre, Bevollmächtigte und Intermediäre per E-Mail an
[email protected]
wenden.
VII. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 310.496 Aktien, oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 4 AktG auch für die nach § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehenden
Adresse bis spätestens am 21. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ) zugegangen sein.
B+S Banksysteme AG - Vorstand Elsenheimerstraße 57 80687 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
VIII. |
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
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Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung gemäß §126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
zu übersenden. Die Gesellschaft wird etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG nur zugänglich
machen, wenn ein Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 6. Januar 2021, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag an folgende Adresse übersandt hat:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Telefax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: [email protected]
Die Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags
nachzuweisen. Rechtzeitig eingegangene Anträge bzw. Wahlvorschläge werden unter den Voraussetzungen des § 126 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Zulässige Gegenanträge
und Wahlvorschläge, die bis zum Ablauf des 6. Januar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sind, werden in der Hauptversammlung
so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
IX. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.209.933,00 und ist eingeteilt
in 6.209.933 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung somit 6.209.933. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
X. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://bs-ag.com/hauptversammlung
abrufbar.
XI. |
Hinweis zu Zeitangaben
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung und in den weiteren Angaben zur Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC
=MEZ minus eine Stunde. MEZ entspricht demnach UTC+1.
XII. |
Nachweis der Stimmzählung (§ 129 Abs. 5 AktG)
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Der Abstimmende kann von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber
verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung
unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
XIII. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
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Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') zur
Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien; ggf. Name, Vorname und Anschrift des Aktionärs sowie vom jeweiligen Aktionär
ggf. benannten Aktionärsvertreter, Anmeldebestätigungsnummer, die Zugangsdetails sowie die Login-Daten, die Fragen sowie die
Widersprüche inklusive Timestamp im InvestorPortal) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um
den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen
und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: [email protected]
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange
dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher
oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können Aktionäre sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Mit den Daten der Gäste
der Hauptversammlung wird entsprechend verfahren.
Personenbezogene Daten, die Aktionäre oder Aktionärsvertreter betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Zudem sind aber auch rein technische Daten, die einer Person
zugeordnet werden können, wie z.B. Logfiles (Internetprotokolle), als personenbezogene Daten anzusehen. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung
gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG). Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener
Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen
und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die vorgenannten Erläuterungen verwiesen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß
Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format auf sich oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO zu verlangen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
[email protected]
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern,
in dem die B+S Banksysteme AG ihren Sitz hat, zu.
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft kann unter folgender Adresse erreicht werden:
B+S Banksysteme AG Elsenheimerstraße 57 80687 München Deutschland Fax: +49 (0)89 741 19 - 599 E-Mail: [email protected]
München, im Dezember 2020
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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