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Typ: | Aktien |
Ticker: | RAW |
ISIN: | AT0000606306 |
EQS-HV: Raiffeisen Bank International AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am 31. März 2022
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EQS-News: Raiffeisen Bank International AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
an die Aktionär*innen für die am Donnerstag, den 31. März 2022, um 10.00 Uhr (MESZ) ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG I. Abhaltung der Hauptversammlung mit der Möglichkeit zur physischen oder virtuellen Teilnahme
Die Aktionär*innen können frei entscheiden, ob sie physisch oder virtuell an der Hauptversammlung teilnehmen. Die physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung ist jedoch nur vorbehaltlich der Einhaltung der am Tag der ordentlichen Hauptversammlung geltenden Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 möglich (siehe Punkt II). Die virtuelle Teilnahme erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das von der Gesellschaft eingerichtete HV-Portal mit individuellen Zugangsdaten (siehe Punkt III). Den Aktionär* innen steht es auch nach einer Anforderung von Zugangsdaten für eine virtuelle Teilnahme frei, an der Hauptversammlung physisch (statt virtuell) teilzunehmen. Aufgrund der pandemischen Lage wird empfohlen, vorsorglich Zugangsdaten für eine virtuelle Teilnahme anzufordern. Der/Die Aktionär*in oder ein*e von ihm/ihr bestellte*r Bevollmächtigte*r kann jedoch immer nur entweder physisch oder virtuell teilnehmen. Die virtuelle Teilnahme ist daher ausgeschlossen, wenn der/die Aktionär*in oder ein*e von ihm/ihr bestellte*r Bevollmächtigte*r am Ort der Hauptversammlung physisch anwesend ist. II. Physische Teilnahme der Aktionär*innen am Ort der Hauptversammlung Die physische Teilnahme ist ausschließlich unter Einhaltung der am Tag der ordentlichen Hauptversammlung geltenden Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, sohin insbesondere des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 sowie der im Zeitpunkt der Hauptversammlung geltenden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Verordnungen des Landeshauptmannes von Wien möglich. Der Zutritt zum Versammlungsort kann daher nur jenen Aktionär*innen und sonstigen Teilnehmer*innen gewährt werden, die sämtliche am Tag der Hauptversammlung geltende rechtliche Voraussetzungen für eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung erfüllen. Es könnte beispielsweise am Tag der Hauptversammlung der Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr rechtlich erforderlich sein (z.B. durch Vorlage eines rechtsgültigen Covid-19-Impfzertifikates oder eines rechtsgültigen Nachweises über eine Covid-19-Genesung) und/oder eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske einer bestimmten Schutzklasse bestehen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die im Zeitpunkt der Hauptversammlung geltenden einschlägigen Bestimmungen für die Teilnahme an Organversammlungen juristischer Personen. Die Gesellschaft wird ab dem 23. März 2022 Informationen hinsichtlich allfälliger Zutrittsvoraussetzungen aufgrund geltender COVID-19-Bestimmungen auf der Internetseite[1] unter www.rbinternational.com/de/investoren/veranstaltungen-uebersicht/hauptversammlungen/hauptversammlung-2022 bereitstellen (\"Zutrittsvoraussetzungen für die physische Teilnahme an der Hauptversammlung\"). Wenn Sie als Bevollmächtigte*r zur Hauptversammlung in das Hilton Vienna Park kommen, nehmen Sie zusätzlich zu den gemäß der am Tag der Hauptversammlung geltenden III. Virtuelle Teilnahme der Aktionär*innen über das HV-Portal Die Gesellschaft stellt für die virtuelle Teilnahme der Aktionär*innen an der Hauptversammlung das HV-Portal zur Verfügung. Aktionär*innen können daher an der Hauptversammlung durch elektronische Zuschaltung über das von der Gesellschaft eingerichtete HV-Portal mit individuellen Zugangsdaten teilnehmen (Fernteilnahme) und abstimmen (Fernabstimmung). Detaillierte Angaben über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die virtuelle Teilnahme an der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich (\"Informationen zur virtuellen Teilnahme\"). Aktionär*innen können aufgrund einer Störung der Kommunikation nur dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft ableiten, wenn die Gesellschaft an der Kommunikationsstörung ein Verschulden trifft (§ 102 Abs 5 AktG). IV. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet Die Hauptversammlung wird teilweise, ab Beginn bis zur Beendigung der Präsentation des Tagesordnungspunktes 1 gemäß § 102 Abs 4 AktG, auf der Internetseite der Gesellschaft ab ca. 10.00 Uhr (MESZ) öffentlich übertragen.
A. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht jeweils zum 31. Dezember 2021 und des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Corporate Governance-Berichts des Vorstands. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über den Bericht zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 (Vergütungsbericht 2021). 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021. 5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021. 6. Wahl des Abschlussprüfers (Bankprüfers) für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023. 7. Wahlen in den Aufsichtsrat. 8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG, verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen und die Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Veräußerung der eigenen Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. 9. Beschlussfassung über die Genehmigung des Erwerbs eigener Aktien gemäß 10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 2 und § 19. B. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Folgende Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Ab spätestens 3. März 2022: - vollständiger Text dieser Einberufung; - Angaben über die organisatorischen und die technischen Voraussetzungen für die virtuelle Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 31. März 2022 (\"Information zur virtuellen Teilnahme\"). Ab spätestens 10. März 2022: - Jahresabschluss 2021 samt Lagebericht; - Konzernabschluss 2021 samt Konzernlagebericht; - Corporate Governance-Bericht 2021; - Vorschlag für die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2021; - gesonderter nichtfinanzieller Bericht für das Geschäftsjahr 2021; - Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021; - Vergütungsbericht 2021; - Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 10; - Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf; - Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8; - Satzung unter Ersichtlichmachung der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Änderungen; - Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG; - Frageformular. Ab spätestens 23. März 2022: - Informationen über die bei der Veranstaltung zur Verhinderung von Covid-19 vorgesehenen Schutz- und Hygienemaßnahmen (\"Schutz- und Hygienekonzept\") in einer ständig aktualisierten Fassung; - Zutrittsvoraussetzungen für die physische Teilnahme an der Hauptversammlung in einer ständig aktualisierten Fassung. C. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER Nachweisstichtag gemäß § 111 AktG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Dieser Nachweisstichtag ist der 21. März 2022, 24.00 Uhr (MEZ). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär*in ist und dies der Gesellschaft nachweist. Nachweis des Anteilsbesitzes Alle Inhaberaktien der Gesellschaft sind depotverwahrt. Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 28. März 2022, 24.00 Uhr (MESZ), ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, nachzuweisen:
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG - Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT); - Angaben über den/die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Register und Registernummer bei juristischen Personen; - Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des/der Aktionär*in, ISIN AT0000606306; - Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung; - die ausdrückliche Bestätigung, dass sich die Depotbestätigung auf den Nachweisstichtag, 21. März 2022, 24.00 Uhr (MEZ), bezieht. Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Als angemeldete Aktionär*innen in dieser Einberufung werden daher jene Aktionär*innen bezeichnet, deren Depotbestätigungen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingelangt sind. Die Aktionär*innen werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht gesperrt; Aktionär*innen können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. D. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft ist die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionär*innen (5% des Grundkapitals) seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung ununterbrochen Inhaber*innen der Aktien sind. Diese Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Beschlussvorschläge Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Jeder Beschlussvorschlag muss (auch) in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl einer Person in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7) treten an die Stelle der anzuschließenden Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die vorgeschlagene Person hat darin ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Derartige Vorschläge müssen der Gesellschaft in Textform spätestens bis 22. März 2022 zugehen und von der Gesellschaft spätestens am 24. März 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Zum Tagesordnungspunkt 7 \"Wahlen in den Aufsichtsrat\" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionär*innen gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG: Der Aufsichtsrat der Raiffeisen Bank International AG besteht derzeit aus zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und sechs vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den zwölf Kapitalvertretern sind bis dato neun Männer und drei Frauen, von den sechs Arbeitnehmervertretern sind vier Männer und zwei Frauen. Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit aus dreizehn Männern und fünf Frauen; das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird erfüllt. Es wird mitgeteilt, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und daher der Mindestanteil nicht von den Kapitalvertretern und den Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen ist, sondern eine Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG ausreicht. Bei der allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionär*innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gemäß § 86 Abs 7 AktG der Aufsichtsrat der Gesellschaft, wenn er aus achtzehn Personen (Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter) besteht, mindestens aus fünf Frauen und mindestens aus fünf Männern bestehen muss. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die in § 87 Abs 2a AktG festgelegten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechts ist die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen oder bei mehreren Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich die Depotbestätigungen auf denselben Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen unter Abschnitt C. verwiesen. HV-Portal Das HV-Portal ermöglicht den angemeldeten Aktionär*innen die - Teilnahme an der Hauptversammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit; - Ausübung ihrer Rechte zur Stimmabgabe; - Stellung eines Beschlussantrags in der Hauptversammlung; - Erhebung eines Widerspruchs; - Ausübung des Auskunftsrechts; - Bevollmächtigung eines/einer Vertreter*in. Weitere Informationen zur Teilnahme über das HV-Portal finden sich in den Informationen zur virtuellen Teilnahme, welche spätestens ab 10. März 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar sind. Auskunftsrecht Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen. Virtuell teilnehmende Aktionär*innen können ihr Auskunfts- und Rederecht während der Hauptversammlung über das HV-Portal ausüben. Sie können sich selbst auch durch akustische und optische Zweigweg-Verbindung (mit Hilfe von Webcam und Mikrofon) in Echtzeit mittels Videozuschaltung an die Hauptversammlung wenden, um Fragen zu stellen bzw. einen Redebeitrag abzugeben, sofern ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt. Die Videozuschaltung ist nur zulässig, wenn Aktionär*innen bzw. deren Bevollmächtigte darin selbst in Erscheinung treten und sprechen. Es wird gebeten, möglichst frühzeitig nach Eröffnung der Hauptversammlung ein etwaiges Interesse an einer Videozuschaltung über das HV-Portal anzumelden. Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionär*innen ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Abschnitt C. der Einberufung). Ferner können Aktionär*innen während der Hauptversammlung ihre Fragen auch direkt an die Gesellschaft per E-Mail an [email protected] übermitteln. Für die Identifikation der Aktionär*innen sind die per E-Mail übermittelten Fragen unter gleichzeitiger Angabe des vollständigen Namens, des Geburtsdatums bzw. der Firmenbuchnummer (bei juristischen Personen) sowie der Depotnummer und des Namens des depotführenden Kreditinstitutes sowie der Nachbildung der Namensunterschrift (oder durch andere Erkennbarmachung) zu übermitteln. Die Aktionär*innen können das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Frageformular verwenden, das die oben genannten Angaben zur Identität enthält. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Fragen, die nicht einem/einer Aktionär*in zuordenbar sind, nicht zu beantworten. Um die Sitzungsökonomie zu wahren, können Fragen auch zeitgerecht vor der Hauptversammlung an die oben angeführte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. Antragsrecht Virtuell teilnehmende Aktionär*innen können ihr Antragsrecht über das HV-Portal ausüben. Der Zeitpunkt, bis zu dem eine Antragsstellung über das HV-Portal möglich ist, wird im Laufe der Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt und rechtzeitig angekündigt werden. Weitere Informationen zur Ausübung dieser Aktionärsrechte über das HV-Portal sind aus den Informationen zur virtuellen Teilnahme zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar sind. E. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE Jede*r Aktionär*in, der/die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine*n Vertreter*in zu bestellen, der/die im Namen des/der Aktionär*in an der Hauptversammlung physisch oder virtuell teilnimmt und dieselben Rechte wie der/die Aktionär*in hat, den er/sie vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Hat der/die Aktionär*in seinem/ihrem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Für die Übermittlung dieser Erklärung gilt § 10a Abs 3 AktG sinngemäß. Sofern die Bevollmächtigung nicht über das HV-Portal erfolgt, sollte die Vollmacht für den/die Bevollmächtigte(n) bis spätestens am 29. März 2022, 16:00 Uhr, an einer der nachgenannten Adressen der Gesellschaft einlangen:
Als besonderer Service steht den Aktionär*innen ein Vertreter des Interessenverbandes für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, Österreich, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung zur Verfügung, der jedoch nicht ein besonderer Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV ist. Bei Interesse besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme vor der ordentlichen Hauptversammlung mit Dr. Michael Knap unter der Mobil-Telefonnummer: +43 (0)664 2138740 oder per E-Mail: [email protected]. Auch bei Bevollmächtigung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters des IVA ist die Vollmacht, wie oben beschrieben, an die Gesellschaft zu senden oder über das HV-Portal einzugeben. Ein Vollmachtsformular und eines für den Widerruf der Vollmacht werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar. Aktionär*innen können auch nach der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen am Ort der Hauptversammlung (physische Teilnahme) oder virtuelle Teilnahme über das HV-Portal gilt als Widerruf einer erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Weitere Informationen zur Vertretung durch Bevollmächtigte sind in den Informationen zur virtuellen Teilnahme enthalten, die auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar sind. F. INFORMATION FÜR AKTIONÄR*INNEN ZUR DATENVERARBEITUNG Die Raiffeisen Bank International AG verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionär*innen oder deren Bevollmächtigten und sonstigen an der Hauptversammlung teilnehmenden Personen (die \"Teilnehmer*innen\"), insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Registernummer bei juristischen Personen, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien, Nummer der Stimmkarte sowie E-Mail Adresse und ggf. Telefonnummer auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Bei physischer Teilnahme werden - sollte dies am Tag der Hauptversammlung behördlich erforderlich sein - auch Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie Barcode und QR-Code, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung geltenden Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, ermittelt. Diese Verarbeitung erfolgt im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Dies betrifft Daten, um die Anmeldung und Zuschaltung der Teilnehmer*innen zur Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und zur Zuschaltung über das HV-Portal sowie die Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses) abzuwickeln und den Aktionär*innen und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Die Dienstleister und Auftragsverarbeiter der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden (darunter insbesondere IT- sowie Back-Office-Dienstleister wie z.B. Link Market Services GmbH, Siebensterngasse 32-34, 1070 Wien), erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten bzw. ermitteln diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung übermittelt die Gesellschaft auch personenbezogene Daten von Aktionär*innen und deren Bevollmächtigten an öffentliche Stellen, wie z.B. das Firmenbuch oder die Finanzmarktaufsicht. Die Daten der Teilnehmer*innen werden nach Ende der jeweils anwendbaren gesetzlichen Fristen anonymisiert bzw. gelöscht. Alle Teilnehmer*innen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß den Voraussetzungen des Datenschutzrechts. Diese Rechte können Teilnehmer*innen gegenüber der Raiffeisen Bank International AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Raiffeisen Bank International AG Nähere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar. G. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.003.265.844,05 und ist in 328.939.621 auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien (Stückaktien) zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum Stichtag 529.602 eigene Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu; die eigenen Aktien unterliegen einem Stimmverbot bei der Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Stichtag H. IN EVENTU REIN VIRTUELLE VERSAMMLUNG GEMÄß § 3 ABS 1 COVID-19-GESV OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄR*INNEN Sollte eine Abhaltung einer Hauptversammlung mit physischer Teilnahmemöglichkeit am Tag der ordentlichen Hauptversammlung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Vorgaben nicht möglich bzw. nicht zulässig sein und/oder eine ordnungsgemäße Durchführung unter Einhaltung sämtlicher rechtlicher Vorschriften nicht mehr gewährleistet sein (insbesondere auch wenn die für die Hauptversammlung vorgesehenen Räumlichkeiten aufgrund neuer gesetzlicher Mindestabstandsregeln keinen ausreichenden Platz für die zu erwartende Anzahl an physisch teilnehmenden Aktionär*innen oder die rechtlich zulässige Teilnehmeranzahl für Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen in geschlossenen Räumen eingeschränkt ist), findet die Hauptversammlung auf Grundlage von § 1 des Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (COVID-19-GesG idgF) und der §§ 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen und von Beschlussfassungen auf andere Weise (COVID-19-GesV idgF) in Form einer virtuellen Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionär*innen statt. Die Entscheidung des Vorstands, die Hauptversammlung als rein virtuelle Versammlung abzuhalten, wird spätestens am 23. März 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gegeben und zugänglich gemacht werden. Dieser Hinweis erfolgt nur aus Vorsichtsgründen und geht der Vorstand davon aus, dass die kommende ordentliche Hauptversammlung am 31. März 2022 als \"hybride\" Versammlung abgehalten werden wird. Der Vorstand
03.03.2022 |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Raiffeisen Bank International AG |
Am Stadtpark 9 | |
A-1030 Vienna | |
Österreich | |
Telefon: | +43-1-71707-2089 |
Fax: | +43-1-71707-2138 |
E-Mail: | [email protected] |
Internet: | www.rbinternational.com |
ISIN: | AT0000606306 |
WKN: | A0D9SU |
Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Börse Luxemburg, SIX, Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
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1293161 03.03.2022
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