PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Langen (Hessen)
ISIN DE0006925001 Wertpapierkennnummer 692500
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir zur
ordentlichen Hauptversammlung
der
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Langen,
ein, die am
Mittwoch, den 01. September 2021 um 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('COVID-19-Gesetz') in der derzeit geltenden Fassung mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Form einer virtuellen Hauptversammlung im Sinne
von Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die gesamte
Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am
Main.
Die Hauptversammlung findet auf Grundlage von Art. 2 § 1 Abs. 5 COVID-19-Gesetz unter Abweichung von § 175 Abs. 1 S. 2 AktG
nicht innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres, sondern innerhalb des Geschäftsjahres der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft statt.
Zu weiteren Einzelheiten der Einberufung, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Anmeldung, Teilnahme und die Ausübung
der Aktionärsrechte, siehe nachfolgend unter 'II. Weitere Angaben zur Einberufung'.
Mitteilung gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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A. Inhalt der Mitteilung
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A.1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Virtuelle ordentliche Hauptversammlung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft am 1. September 2021 (formale Angabe gemäß EU-DVO: PITTLERAG_oHV_20210901) |
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A.2. |
Art der Mitteilung |
Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung (formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM) |
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B. Angaben zum Emittenten
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B.1. |
ISIN |
DE0006925001 |
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B.2. |
Name des Emittenten |
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft |
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C. Angaben zur Hauptversammlung
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C.1. |
Datum der Hauptversammlung |
1. September 2021 (formale Angabe gemäß EU-DVO: 20210901) |
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C.2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
10:00 Uhr (MESZ) (formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 Uhr UTC) |
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C.3. |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung (formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET) |
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C.4. |
Ort der Hauptversammlung |
URL zum passwortgeschützten virtuellen Veranstaltungsort: https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
Ort der Hauptversammlung i.S.d. Aktiengesetzes: Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland (formale Angabe gemäß EU-DVO: https://pittler-maschinenfabrik.de/ investor-relations/hauptversammlungen/) |
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C.5. |
Aufzeichnungsdatum |
11. August 2021, 00:00 (MESZ) (formale Angabe gemäß EU-DVO: 20210810, 22:00 Uhr UTC) |
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C.6. |
Uniform Resource Locator (URL) |
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/ |
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Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über
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die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D),
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die Tagesordnung (Block E) sowie
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die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F)
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sind auf folgender Internetseite einsehbar:
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
1. |
Vorlage des festgestellten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2020, des gebilligten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen
Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Konzerngeschäftsjahr 2020 einschließlich
des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen den Aktionären während der Hauptversammlung unter der vorgenannten Internetadresse
zugänglich gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. April 2021 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von EUR 771.014,11 auf neue Rechnung
vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr wird die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht
solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Abs. 4 AktG aufgehoben und § 120a
AktG neu in das Aktiengesetz eingeführt. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, zu beschließen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. § 87a Abs. 1 S. 2 AktG sieht einen zwingenden Mindestkatalog
von Angaben in Bezug auf Vergütungsbestandteile vor, jedoch nur, soweit diese tatsächlich vorgesehen sind.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 i.V.m. § 87 AktG hat der Aufsichtsrat am 07. Juli 2021 das nachfolgende
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen:
'Der Vorstand erhält eine Festvergütung. Der Aufsichtsrat behält sich im Rahmen seines Ermessens vor, bei guter Entwicklung
der Gesellschaft die Festvergütung des Vorstands anzuheben. Auch in diesem Fall ist die Vergütung auf einen Betrag von EUR
50.000 pro Geschäftsjahr (Maximalvergütung) beschränkt.'
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem zielt darauf ab, den Vorstand entsprechend seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Eckpunkte der Vergütung des Vorstands orientieren sich an der Größe
und Struktur der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, der Tätigkeit des Vorstands sowie dem wirtschaftlichen Umfeld
der Gesellschaft. Das Vergütungssystem für den Vorstand sieht ausschließlich eine feste Vergütung vor, die sich an dem Verantwortungsumfang
des Alleinvorstands orientiert. Das Vergütungssystem für den Vorstand enthält keine erfolgsbezogenen variablen Komponenten.
Es wird keine aktienbasierte Vergütung gezahlt, ebenso wenig werden Sachbezüge geleistet. Der prozentuale Anteil der Festvergütung
an der Gesamtvergütung des Vorstands beträgt 100 %. Die maximale Vergütung für den Vorstand beträgt EUR 50.000 pro Geschäftsjahr
(Maximalvergütung).
Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt durch den Abschluss von Vorstandsverträgen mit dem Vorstandsmitglied. Der Vorstandsvertrag
gilt für die Dauer der Bestellung zum Mitglied des Vorstands. Der Vorstandsvertrag des aktuellen Alleinvorstands Markus Höhne
läuft noch bis zum 25. Januar 2023. Endet die Bestellung ohne gleichzeitige Beendigung des Vorstandsvertrags, ist der Vorstand
für die verbleibende Vertragsdauer von den weiteren Verpflichtungen unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung freigestellt.
Wird der Vorstand während der Laufzeit des Vorstandsvertrags dauernd arbeitsunfähig, endet der Vertrag mit dem Tage, an dem
die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Entlassungsentschädigungen, Ruhegehaltsregelungen und Vorruhestandsregelungen
wurden nicht getroffen.
Die Übernahme von Nebentätigkeiten, Aufsichtsrats-, Beirats- oder vergleichbaren Funktionen in Unternehmen, die nicht mit
der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft verbunden sind, bedarf der jederzeit widerrufbaren Zustimmung des Aufsichtsrats,
soweit die Interessen der Gesellschaft berührt werden können.
Die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung obliegt sowohl in Bezug auf das Vergütungssystem als auch in Bezug auf die Festlegung
der individuellen Vorstandsvergütung dem Aufsichtsrat als Organ. Ausschüsse wurden diesbezüglich nicht gebildet. Da die Gesellschaft
keine Arbeitnehmer beschäftigt, waren die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Erarbeitung des
Vergütungssystems für den Vorstand nicht zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand. Der Aufsichtsrat zieht zur Beurteilung
der Üblichkeit der konkreten Vergütung des Vorstands im Vergleich zu anderen Unternehmen keine Vergleichsgruppe anderer Unternehmen
heran, da die Definition einer geeigneten Vergleichsgruppe mit Blick auf die spezifischen Besonderheiten der Gesellschaft
nur schwer möglich ist.
Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber
alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in diesem Tagesordnungspunkt 6 beschriebene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (zugleich Billigung des Vergütungssystems für
die Aufsichtsratsmitglieder) und entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 und S. 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig
ist. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember
2020 folgt, zu erfolgen.
Die aktuelle Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem ergeben sich aus §
12 der Satzung. Dieser wurde zuletzt durch die Hauptversammlung vom 24. Juli 2015 geändert und seitdem nicht mehr angepasst.
Vorstand und Aufsichtsrat sind unter Berücksichtigung der gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit des Aufsichtsrats zu
der Einschätzung gelangt, dass die in § 12 der Satzung niedergelegte Vergütungsregelung einer Anpassung bedarf.
§ 12 Absatz (1) der Satzung sieht derzeit vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung
von EUR 2.000 sowie eine veränderliche Vergütung von EUR 500,- je Prozent Dividende für jedes im betreffenden Geschäftsjahr
über 4 % des Grundkapitals ausgeschüttete Prozent Dividende erhalten. § 12 Absatz (2) der Satzung berücksichtigt den höheren
zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seiner Stellvertreter, indem der Vorsitzende des Aufsichtsrats das
Doppelte und jeder seiner Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung nach § 12 Absatz (1) der Satzung erhält. Gemäß
§ 12 Absatz (3) der Satzung werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet,
zu denen auch die anfallende Umsatzsteuer gehört.
Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll gegenüber der bisherigen Regelung angepasst werden. Die feste
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 12 Absatz (1) der Satzung soll EUR 4.000 pro Geschäftsjahr betragen. Die
feste Vergütung des Vorsitzendes des Aufsichtsrats beträgt dann EUR 8.000, die seiner Stellvertreter EUR 6.000. Im Übrigen
sollen die in § 12 der Satzung getroffenen Vergütungsregelungen fortbestehen. Die neue Regelung soll erstmals für das am 01.01.2022
beginnende Geschäftsjahr Anwendung finden.
Durch Neuregelung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine im Verhältnis zur Größe und Struktur der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft und des PITTLER Konzerns angemessene Vergütung, die in ihrer Struktur und Höhe die Anforderungen und Verantwortung
des Amts sowie die zeitliche Belastung berücksichtigt. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, qualifizierte Kandidatinnen
und Kandidaten für das Aufsichtsratsamt zu halten und zu gewinnen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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7.1 |
§ 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält nach Ablauf der Hauptversammlung pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 4.000,-
sowie eine veränderliche Vergütung von EUR 500,- je Prozent Dividende für jedes im betreffenden Geschäftsjahr über 4 % des
Grundkapitals ausgeschüttete Prozent Dividende. In den Jahren des Amtsantritts bzw. der Beendigung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
die Vergütung pro rata temporis.
(2)
Der Vorsitzende erhält das Doppelte und jeder seiner Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung nach Absatz (1).
(3)
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende
Umsatzsteuer gehört.
(4)
Diese Regelung ist erstmals für das am 01.01.2022 beginnende Geschäftsjahr anwendbar.'
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7.2 |
Das in diesem Tagesordnungspunkt 7 beschriebene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung
der unter Ziffer 7.1 vorgesehenen Neufassung von § 12 der Satzung wird beschlossen und bestätigt.
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8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
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8.1 |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung an Änderungen durch das Gesetz zur zweiten Aktionärsrichtlinie
(ARUG II)
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist nach
dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis
des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichend.
Die Satzungsregelung zum Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft bzw. der Ausübung des Stimmrechts,
soll an die geänderte Gesetzeslage angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 14 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Für den Nachweis der Berechtigung nach Absatz (1) bedarf es eines in Textform erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3
AktG ist stets ausreichend. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich benannten Zeitpunkt vor der Versammlung beziehen (Nachweisstichtag).
Lassen Aktionäre ihre Aktien an dem Nachweisstichtag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten
Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union
ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen
Nachweis des Anteilsbesitzes gilt Absatz (2) Sätze 1, 2 und 3 entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.'
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8.2 |
Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung im Hinblick auf die Durchführung der Hauptversammlung
Vor dem Hintergrund der fortdauernden Corona-Krise ermöglicht das COVID-19-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen für eine
befristete Geltungsdauer auch ohne entsprechende Ermächtigung durch die Satzung die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung, die elektronische Teilnahme der Aktionäre und die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der
Bild- und Tonübertragung. Um diese Möglichkeiten auch für die Zeit nach Ende der Geltungsdauer des COVID-19-Gesetzes zu erhalten,
sollen die entsprechenden Ermächtigungen gemäß § 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 AktG in die Satzung
aufgenommen werden.
a) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 der Satzung um die folgenden Absätze (3) und (4) zu ergänzen:
'(3) Der Vorstand kann die Übertragung der Hauptversammlung ganz oder in Teilen in Bild und Ton über elektronische oder andere
Medien zulassen. Hierauf ist in der Einberufungsbekanntmachung zur Hauptversammlung hinzuweisen.
(4)
Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) ihren Dienst-, Erst- oder Zweitwohnsitz im Ausland haben oder (ii) aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen verhindert sind, in der Hauptversammlung anwesend zu sein, können im Wege der Bild- und Tonübertragung
an der Hauptversammlung teilnehmen.'
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b) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 der Satzung um die folgenden Absätze (3) und (4) zu ergänzen:
'(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens,
die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.
(4)
Der Vorstand kann ferner vorsehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (elektronische Teilnahme). Der Vorstand kann auch Bestimmungen zu Umfang und Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung
nach Satz 1 treffen.'
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8.3 |
Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung im Hinblick auf die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats
Es soll die Regelung über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats geändert werden. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden und bei dessen
Verhinderung dessen Stellvertreter soll ein Recht zum Stichentscheid eingeräumt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, in § 10 der Satzung einen neuen Absatz (5) einzufügen:
'(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen - soweit nicht gesetzlich anderweitig bestimmt - der einfachen Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters
den Ausschlag (Stichentscheid).'
Der bisherige § 10 Absatz (5) der Satzung wird § 10 Absatz (6) der Satzung.
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8.4 |
Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung im Hinblick auf die Bekanntmachungen der Gesellschaft
Um der Gesellschaft mehr Flexibilität bei der Information ihrer Aktionäre zu gewähren, soll die Satzungsregelung zu Bekanntmachungen
der Gesellschaft geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1)
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, soweit sie nicht nach zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen in anderen Medien erfolgen müssen. Soweit das Gesetz vorsieht, dass den Aktionären Erklärungen oder
Informationen zugänglich gemacht werden, ohne hierfür eine bestimmte Form vorzugeben, genügt das Einstellen auf der Internetseite
der Gesellschaft.
(2)
Informationen an Aktionäre können im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.'
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II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche ausgegebenen
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung
2.452.130.
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2. |
Virtuelle Hauptversammlung
Auf Grundlage von Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020 ('COVID-19-Gesetz') hat der Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 01. September 2021 ab 10.00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigen live im Internet über das HV-Portal übertragen. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit,
ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend
näher bestimmt, auszuüben. Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der Aktionäre
in der Hauptversammlung, einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst oder einen
von ihm Bevollmächtigten -, werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben:
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2.1 |
Anmeldung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter Ziffer 2.2 - 2.5 genannten Rechte nur ausüben, wenn sie sich zur
Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren ist in Ziffer 3 detailliert beschrieben.
|
2.2 |
Bild- und Tonübertragung
Für Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung
und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der
Anmeldung zur Hauptversammlung zugesendet. Andere Personen als die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung
nicht im Internet verfolgen.
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2.3 |
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl oder durch die hierzu
bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestattete Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten
der Stimmrechtsausübung sind in Ziffer 4 detailliert beschrieben.
|
2.4 |
Fragerecht
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen, soweit
deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der
Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind diese in Übereinstimmung mit Art. 2 §
1 Abs. 2 S.2 COVID-19-Gesetz bis spätestens Montag, den 30. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), in deutscher Sprache über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
|
bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft.
Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen
beantwortet. Etwaige Antworten werden entweder im Rahmen der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben oder
vorab auf der Website der Gesellschaft unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
|
veröffentlicht.
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2.5 |
Einlegung von Widersprüchen
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß Ziffer 2.3 ausüben, haben das Recht, gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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während der Hauptversammlung, d.h. von ihrer Eröffnung bis zur Schließung der Hauptversammlung, Widerspruch zu Protokoll des
Notars einzulegen.
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3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, Anmeldeverfahren und Nachweisstichtag
Zur Ausübung der unter Ziffer 2.2 - 2.5 beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß § 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2-4 COVID-19-Gesetz nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und einer
der beiden nachfolgend beschriebenen Nachweise der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 25. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft c/o Link Market Service GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89-210 27 289 E-Mail: [email protected]
|
Den Aktionären stehen nach § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die folgenden Möglichkeiten offen, ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen:
Der Nachweis kann durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erbracht werden. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist stets ausreichend. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 11. August 2021, 0:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) beziehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 11. August 2021, 0:00 Uhr (MESZ), nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) auch von der Gesellschaft sowie
von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten
ausgestellt werden. Auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 11. August 2021, 0:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziffer 2.2 - 2.5 beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär
nur, wer einen der Nachweise zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter
Ziffer 2.2 - 2.5 beschriebenen Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, stehen die unter Ziffer 2.2
- 2.5 beschriebenen Aktionärsrechte nicht zu. Der Nachweisstichtag hat zudem keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären bzw. den von ihnen
benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle ihre Stimmrechtskarte mit dem jeweiligen individuellen Zugangscode für das
passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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übersandt. Über das HV-Portal kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte seine Briefwahlstimme abgeben, ändern oder widerrufen,
Vollmacht und ggf. Weisung, auch an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft, erteilen, ändern oder widerrufen, Fragen
zu den Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft richten und Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären. Um den rechtzeitigen
Erhalt ihrer Stimmrechtskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung
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4.1 |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausschließlich über das passwortgeschützte
HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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abgeben, ändern oder widerrufen, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Mittwoch, 01. September 2021).
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4.2 |
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können hiermit auch einen hierzu bereiten Bevollmächtigten,
z.B. durch ihre depotführende Bank, ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer
Wahl, betrauen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen, in Ziffer 3 näher beschriebenen Anmeldung und der ordnungsgemäßen
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten können elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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oder in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung stehen bis Dienstag, den 31. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft c/o Link Market Service GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89-210 27 289 E-Mail: [email protected]
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sowie für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Mittwoch, 01. September 2021) das passwortgeschützt HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt
sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
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4.3 |
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die vorangehenden Absätze entsprechend.
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4.4 |
Nach der Anmeldung werden den Aktionären Stimmrechtskarten übersandt, die auch eine Vollmachtserteilung enthalten. Ein Vollmachtsformular
wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, sich durch eine Stimmrechtsvertreterin der PITTLER
Maschinenfabrik Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch
in diesem Fall bedarf es der in Ziffer 3 näher beschriebenen ordnungsgemäßen Anmeldung und der ordnungsgemäßen Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Aktionär. Als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit dem
Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir Frau Gisela Winkler, Bad Soden, benannt. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
ist ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen. Ihr sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen
der Tagesordnung wird sie das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft Vollmacht
und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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oder die ihnen übersandte Stimmrechtskarte zu verwenden. Alternativ wird ein Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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abrufbar.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen der Gesellschaft elektronisch über das passwortgeschützte
HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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oder unter der oben unter Ziffer 4.2 für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
jeweils bis zu den oben unter Ziffer 4.2 genannten Zeitpunkten zugehen. Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf
von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennimmt und
dass sie auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung steht, zu denen es keine in dieser Einberufung bekannt
gemachten Beschlussvorschläge gibt.
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5.1 |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122
Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
zum Ablauf des 01. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
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Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main
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Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 S. 3 AktG mitgeteilt.
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5.2 |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden.
Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail
an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 - 240 00 849 E-Mail: [email protected]
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Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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zugänglich, wenn der Gegenantrag unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 17. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich
zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG beispielsweise der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält
oder
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn
mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit
der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen angibt (§ 127 AktG). Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG beigefügt sind.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
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5.3 |
Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz
In einer Hauptversammlung, die gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
stattfindet, ist den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihren Bevollmächtigten ein Fragerecht im Wege elektronischer
Kommunikation einzuräumen. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen,
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass Fragen in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz
bis spätestens Montag, den 30. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), in deutscher Sprache über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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bei der Gesellschaft einzureichen sind.
Der Vorstand entscheidet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Etwaige Antworten werden entweder in der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben oder vorab auf der Website
der Gesellschaft unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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veröffentlicht.
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6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter
https://pittler-maschinenfabrik.de/investor-relations/hauptversammlungen/
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veröffentlicht.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 sowie Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz
finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
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7. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main, ist datenschutzrechtlich verantwortlich
für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten anlässlich der Hauptversammlung.
Die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze,
um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese Daten umfassen Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Stimmrechtskarte, die Abgabe etwaiger Briefwahlstimmen
und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten und -weisungen. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene
Daten in Betracht.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt die depotführende Bank deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. Die personenbezogenen Daten werden auch
bei der Übermittlung von Vollmachten und -weisungen sowie Briefwahlstimmen erfasst, ferner bei der Nutzung des HV-Portals.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 118 ff. AktG (in der für die Durchführung
dieser Hauptversammlung jeweils maßgeblichen Fassung).
Daneben werden personenbezogene Daten auch zu organisatorischen und statistischen Zwecken verarbeitet. Die Verarbeitung zu
organisatorischen und statistischen Zwecken erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung
und dient den berechtigten Interessen der Gesellschaft an der geordneten Durchführung der Hauptversammlung sowie an der Erfassung
ihrer Aktionärsstruktur.
Die Dienstleister der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über
das Teilnehmerverzeichnis.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Fall gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Die Aktionäre haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich ihrer personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kap. III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Vorstand Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 - 240 00 849 E-Mail: [email protected]
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Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
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Frankfurt am Main/Langen, im Juli 2021
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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