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Typ: | Aktien |
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ISIN: | DE0005785604 |
DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13. Mai 2022 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
FRESENIUS SE & Co. KGaA Bad Homburg v.d.H. ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560 ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562 ISIN: DE000A3MQCV5 // WKN: A3MQCV Wir laden hiermit unsere Aktionäre[1] zu der am Freitag, 13. Mai 2022, um 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein. Die Hauptversammlung findet statt als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend (im Anschluss an die Tagesordnung) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. Die virtuelle Hauptversammlung wird aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H. übertragen. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen sein.
Tagesordnung 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2021; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2021 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 513.874.760,85 ausweist, festzustellen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 513.874.760,85 für das Geschäftsjahr 2021 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende von Euro 0,92 je Aktie auf Stück 558.502.143 dividendenberechtigte Aktien Euro 513.821.971,56 Die Dividende ist am 13. Juni 2022 zahlbar. Vortrag auf neue Rechnung Euro 52.789,29 Euro 513.874.760,85 Die Dividende wird nach Wahl der Aktionäre a) ausschließlich in bar oder b) für einen Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (nachfolgend \\\\\"Aktiendividende\\\\\" genannt) geleistet. Der Aktionär kann sich für einen Teil seiner Aktien für die Dividende in bar und für den anderen Teil seiner Aktien für die Dividende als Aktiendividende entscheiden. Die näheren Details dazu sind in einem gesonderten Dokument zur Information gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 UAbs. 1 lit. g) der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017) dargelegt. Dieses Dokument wird auf der Internetseite der Fresenius SE & Co. KGaA unter https://www.fresenius.de/hauptversammlung zur Verfügung gestellt und enthält insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien sowie Ausführungen über die Gründe und die Einzelheiten des Aktienangebots nebst steuerlicher Behandlung. Die Fälligkeit der in bar zu leistenden Dividende wird im Hinblick auf die Möglichkeit der Aktionäre zur Ausübung ihres vorstehend beschriebenen Wahlrechts gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auf den 13. Juni 2022 festgelegt. Soweit die Aktionäre die Aktiendividende wählen, werden sie die neuen Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA voraussichtlich ebenfalls am 13. Juni 2022 erhalten. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,92 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. Auch für diesen angepassten Beschlussvorschlag gilt das Angebot, die Dividende statt in bar als Aktiendividende der Gesellschaft zu erhalten. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2021 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und zum Prüfer für die eventuelle prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2023 erstellt werden, zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 Für das Geschäftsjahr 2021 ist erstmals ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 nebst Vermerk über die Prüfung des Abschlussprüfers ist Bestandteil dieser Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung und als Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 bekanntgemacht. Von der Einberufung der Hauptversammlung an ist der Vergütungsbericht über die Internetseite https://www.fresenius.de/corporate-governance zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften sowie als Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 bekanntgemachten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen. 7. Beschlussfassung über die Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern Der Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA setzt sich gemäß §§ 95, 96 Aktiengesetz (AktG), § 22 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) in Verbindung mit §§ 24, 25 MgVG sowie § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Im Aufsichtsrat müssen gemäß § 96 Abs. 3 S. 1 AktG Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 % vertreten sein, wobei gemäß § 96 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung mit § 96 Abs. 3 S. 2 AktG der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist. Die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds wird erforderlich, da mit Ablauf dieser Hauptversammlung die Amtszeit des von der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Klaus-Peter Müller endet. Die Neuwahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds wird erforderlich, da das von der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 gewählte Aufsichtsratsmitglied Frau Hauke Stars ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied niedergelegt hat und daher mit Ablauf des 31. Januar 2022 vor dem regulären Ende ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden ist. Mit Wirkung zum 9. Februar 2022 wurde Frau Susanne Zeidler bis zur Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung gerichtlich als Aufsichtsratsmitglied bestellt. Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: 7.1. Frau Susanne Zeidler, Mitglied von Aufsichtsräten, wohnhaft in Bad Homburg v.d.H. Frau Susanne Zeidler bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: Fresenius Management SE (Konzernmandat) DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main 7.2. Herr Dr. Christoph Zindel, vormaliger Vorstand Siemens Healthineers AG, wohnhaft in Röttenbach Frau Susanne Zeidler und Herr Dr. Christoph Zindel werden - um eine gleiche Amtsdauer mit den amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern zu erhalten - jeweils für eine Amtszeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen sind. Frau Susanne Zeidler und Herr Dr. Christoph Zindel werden als unabhängig angesehen. Frau Susanne Zeidler hat für den Fall ihrer Wahl erklärt, für das Amt der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stehen. Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Weitere Informationen zu Frau Susanne Zeidler und Herrn Dr. Christoph Zindel finden Sie in der Anlage zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 \\\\\"Weitere Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 und 8\\\\\" sowie auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.fresenius.de/hauptversammlung. 8. Beschlussfassung über die Neuwahl eines Mitglieds in den Gemeinsamen Ausschuss § 13a der Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass die Gesellschaft einen Gemeinsamen Ausschuss hat, der aus zwei von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin und aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft besteht (Gemeinsamer Ausschuss). Die Neuwahl eines Mitglieds zum Gemeinsamen Ausschuss wird erforderlich, da Frau Hauke Stars ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied niedergelegt hat und mit Ablauf des 31. Januar 2022 vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie aus dem Gemeinsamen Ausschuss ausgeschieden ist. Gemäß § 13b Absatz 2 der Satzung und mit Wirkung zum 18. Februar 2022 hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft Frau Susanne Zeidler bis zur Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung als Ersatzmitglied bestellt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 13b Absatz 2 der Satzung Frau Susanne Zeidler, Mitglied von Aufsichtsräten, wohnhaft in Bad Homburg v. d. Höhe, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Gemeinsamen Ausschuss zu wählen. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Weitere Informationen zu Frau Susanne Zeidler finden Sie unter Tagesordnungspunkt 7, in der Anlage zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 \\\\\"Weitere Angaben zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8\\\\\" sowie auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.fresenius.de/hauptversammlung. 9. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I (2022) sowie eine entsprechende Satzungsänderung Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Mai 2023 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 125.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Um der persönlich haftenden Gesellschafterin auch künftig ausreichend Flexibilität für die Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, soll die bis zum 17. Mai 2023 laufende Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin in ihrer bestehenden Höhe für einen Zeitraum von 5 Jahren erneuert werden. Die Ermächtigung soll bis zum 12. Mai 2027 befristet sein. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Abs. 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital I) wird mit Wirkung der Eintragung des neuen § 4 Abs. 4 der Satzung in das Handelsregister unter Streichung von § 4 Abs. 4 der Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die vorstehend beschlossene Aufhebung des in § 4 Abs. 4 der Satzung enthaltenen Genehmigten Kapitals I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals I (2022) sowie die Änderung und Neufassung von § 4 Abs. 4 der Satzung erst nach vollständiger Leistung der unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen Dividende an die Aktionäre mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I nur eingetragen wird, wenn gesichert ist, dass zugleich mit oder im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung dieser Aufhebung die nachstehend beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals I (2022) mit einer entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen wird. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollen allerdings etwaige neue Aktien, die Aktionären infolge der Ausübung ihres Wahlrechts zugunsten einer Aktiendividende nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 2 auszugeben sind, in jedem Fall noch aus dem bestehenden Genehmigten Kapital I ausgegeben werden. Das neu zu beschließende Genehmigte Kapital I (2022) soll daher erst nach vollständiger Leistung der unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen Dividende zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden und das dann noch vorhandene Genehmigte Kapital I ersetzen. b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2027 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 125.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I (2022)). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I (2022) festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 4 sowie § 4 Abs. 1 nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I (2022) oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I (2022) anzupassen. c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: \\\\\"Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2027 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 125.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I (2022)). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I (2022) festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 4 sowie § 4 Abs. 1 nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I (2022) oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I (2022) anzupassen.\\\\\" Im Zusammenhang mit der Schaffung des genehmigten Kapitals erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin einen schriftlichen Bericht über die Gründe, aus denen sie bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m § 278 Abs. 3 AktG). Der Inhalt dieses Berichts wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. 10. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vom 18. Mai 2018 und des zugehörigen Bedingten Kapitals III sowie über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll erneuert werden. Hierzu ist auch das zugehörige Bedingte Kapital III in § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft aufzuheben und durch ein neues Bedingtes Kapital III zu ersetzen. Die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll im Gesamtnennbetrag von Euro 2,5 Milliarden und damit in derselben Höhe erteilt werden, wie sie die aktuell bestehende Ermächtigung vorsieht. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 7 der Satzung (nachstehend unter lit. d)) in das Handelsregister werden die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vom 18. Mai 2018 sowie das zugehörige Bedingte Kapital III gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung aufgehoben. b) Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 7 der Satzung (nachstehend unter lit. d)) in das Handelsregister wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2027 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 2,5 Milliarden zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 48.971.202 Inhaber-Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu Euro 48.971.202,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend \\\\\"Anleihebedingungen\\\\\") zu gewähren. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Options-/Wandlungsrechts. Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung auszugeben. Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die Fresenius SE & Co. KGaA unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist (nachstehend \\\\\"Konzerngesellschaften\\\\\"); ausgeschlossen davon sind die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und mit ihr nachgeordnet verbundene Unternehmen. Für den Fall der Begebung über eine Konzerngesellschaft wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Fresenius SE & Co. KGaA die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA zu gewähren sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. Die Anleihebedingungen können, auch wenn Schuldverschreibungen durch Konzerngesellschaften begeben werden, auch eine Pflicht zur Optionsausübung oder Wandlung zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA berechtigen. Für durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der nach Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag dieser Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, übernehmen sie die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw., sofern der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist. Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. - sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf dabei die Summe der Aktien, die auf diese bezugsrechtsfrei begebenen Schuldverschreibungen entfallen, 10 % des jeweiligen Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen; - soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; - um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden. Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt auf bezugsrechtsfreie Schuldverschreibungen entfallenden Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. c) Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options-/Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender Ermächtigung gemäß lit. b) ausgegeben werden, wird das Grundkapital um bis zu Euro 48.971.202,00 durch Ausgabe von bis zu 48.971.202 Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß lit. b) von der Fresenius SE & Co. KGaA oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 12. Mai 2027 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen bzw. einer etwaigen Wandlungspflicht nachkommen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs-/Optionspreisen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. d) Um ein neues bedingtes Kapital in Höhe von bis zu Euro 48.971.202,00 zu schaffen, wird in § 4 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA der bisherige Abs. 7 gestrichen und an dessen Stelle ein neuer Abs. 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \\\\\"Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 48.971.202,00 durch Ausgabe von bis zu 48.971.202 neuen Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von gegen Barleistung ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin durch die Hauptversammlung vom 13. Mai 2022 von der Fresenius SE & Co. KGaA oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 12. Mai 2027 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen bzw. einer etwaigen Wandlungspflicht nachkommen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. 11. Beschlussfassung über die Aufhebung der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und über eine erneute Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Wie bisher soll auch künftig der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. Aufgrund dieser Ermächtigung soll die Gesellschaft etwa in die Lage versetzt werden, Aktien der Gesellschaft zurückzuerwerben, um diese als liquide Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen einsetzen zu können. Ferner soll die Gesellschaft auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien gegebenenfalls auch im Rahmen klassischer Aktienrückkaufprogramme zurückzuerwerben und anschließend einzuziehen, um dem Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft am Erhalt eines angemessenen Gewinns je Aktie sinnvoll Rechnung zu tragen. Darüber hinaus soll etwa auch die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien der Gesellschaft für Zwecke der Bedienung langfristiger Vergütungskomponenten zu verwenden, z.B. im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen. Im Sinne einer größtmöglichen Flexibilisierung soll die Ermächtigung daher für die aktienrechtlich zugelassene Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Der Erwerb und die Verwendung eigener Aktien bedürfen einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Hierzu soll die von der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts aufgehoben und eine neue Ermächtigung beschlossen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die in der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts wird aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 12. Mai 2027 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. aa) Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin (1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. i. Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. ii. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den maßgeblichen Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. bb) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: i. Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, sind der Aufsichtsrat sowie auch die persönlich haftende Gesellschafterin zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. ii. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. iii. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder auch Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen und sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen). iv. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen, auszugeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, etwa im Rahmen von Aktienoptions- bzw. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, eingeräumt wurden oder werden. v. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird außerdem ermächtigt, die eigenen Aktien zur Bedienung von der Gesellschaft oder von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängigen Gesellschaften begebener Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten zu verwenden. cc) Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin wird ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin als variable Vergütungskomponente, insbesondere im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen, eingeräumt wurden. dd) Die Ermächtigungen unter lit. bb) und lit. cc) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. ee) Die Ermächtigungen unter lit. bb) und lit. cc) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. bb) ii bis v können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. ff) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. bb) ii bis v und lit. cc) verwendet werden oder soweit dies, für den Fall der Veräußerung eigener Aktien an alle Aktionäre, erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen. Auch im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin einen schriftlichen Bericht über die Gründe, aus denen sie bei der Verwendung von erworbenen eigenen Aktien ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Der Inhalt dieses Berichts wird ebenfalls als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. 12. Beschlussfassung über eine erneute Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien mit möglichem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts Zudem soll die Gesellschaft erneut ermächtigt werden, beim Erwerb eigener Aktien gemäß der unter Tagesordnungspunkt 11 zu beschließenden Ermächtigung Eigenkapitalderivate mit möglichem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts einzusetzen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Erwerb eigener Aktien gemäß jener Ermächtigung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird hierzu ermächtigt, (1) Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten (nachfolgend \\\\\"Put-Optionen\\\\\"), (2) Optionen zu erwerben, welche die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen (nachfolgend \\\\\"Call-Optionen\\\\\"), und (3) Terminkäufe durchzuführen, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Termin berechtigen. Der Erwerb kann ferner (4) unter Einsatz von Kombinationen aus Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufen (zusammen nachfolgend: \\\\\"Eigenkapitalderivate\\\\\" oder \\\\\"Derivate\\\\\") erfolgen. a) Alle nach dieser Ermächtigung eingesetzten Eigenkapitalderivate dürfen sich insgesamt höchstens auf eine Anzahl von Aktien beziehen, die einen anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Die in Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf die Erwerbsgrenze für die gemäß der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien anzurechnen. Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss spätestens am 12. Mai 2027 enden und so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien bei Ausübung der Derivate nicht nach dem 12. Mai 2027 erfolgen kann. b) Die Derivatgeschäfte müssen mit einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen nachfolgend \\\\\"Emissionsunternehmen\\\\\") abgeschlossen werden. Der in dem Derivatgeschäft vereinbarte Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung der Optionen bzw. in Erfüllung des Terminkaufs (Ausübungspreis) darf sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Börsentag des Abschlusses des Derivatgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Es muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die von dem Emissionsunternehmen zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu einem Preis erworben wurden, der den im Zeitpunkt des Abschlusses des börslichen Geschäfts aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht wesentlich über- oder unterschreitet und den am Börsentag, an dem der Abschluss des börslichen Geschäfts erfolgte, durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreitet und um nicht mehr als 20 % unterschreitet. c) Eine von der Gesellschaft gezahlte Call-Optionsprämie darf nicht wesentlich über und eine von der Gesellschaft vereinnahmte Put-Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen sind. d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen. e) Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. f) Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten sinngemäß die Regelungen, die in der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Ermächtigung enthalten sind. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Von den insgesamt ausgegebenen Stück 558.502.143 Aktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 558.502.143 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Aktionäre, die an der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Bitte beachten Sie, dass das Teilnahmerecht auch in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, im Wege der elektronischen Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann allerdings ihrerseits der elektronischen Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu sowie zur Übertragung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal im Internet entnehmen Sie bitte den Abschnitten \\\\\"Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl\\\\\", \\\\\"Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte\\\\\" und \\\\\"Übertragung der Hauptversammlung\\\\\". Die Anmeldung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter Fresenius SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected] mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 6. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) und § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Beginn des 22. April 2022, d.h. 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Stimmrechtskarte für die virtuelle ordentliche Hauptversammlung, der unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Jede Aktie gewährt in der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten Aufgrund der anhaltenden Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, einschließlich seiner Mutationen, (COVID-19-Pandemie) hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA entschieden, dass die Hauptversammlung auch in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Begründet wird dies im Wesentlichen mit der Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Aktionären und Mitwirkenden an der Hauptversammlung. Zugleich kann auf diese Art jedem Aktionär das Beiwohnen der Hauptversammlung sowie die Ausübung der wichtigsten Aktionärsrechte wie Abstimmung und Fragerecht ermöglicht werden. Dies wäre bei einer Präsenzversammlung im Zeitpunkt der Planung der Hauptversammlung nicht zu gewährleisten gewesen. Rechtsgrundlage für die virtuelle Durchführung ist § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (im Folgenden \\\\\"COVMG\\\\\"), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens \\\\\"Aufbauhilfe 2021\\\\\" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4147). Zu diesem Zweck 1. erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über das Aktionärsportal im Internet (siehe dazu den Abschnitt \\\\\"Übertragung der Hauptversammlung\\\\\"), 2. ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (per elektronische Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Vollmacht auch auf anderen Wegen zu erteilen, namentlich auf dem Postweg (siehe dazu ergänzend die Abschnitte \\\\\"Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl\\\\\" und \\\\\"Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte\\\\\"), 3. wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt \\\\\"Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre\\\\\") und 4. wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt \\\\\"Rechte der Aktionäre - Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung\\\\\"). Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse https://www.fresenius.de/hauptversammlung auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über elektronische Kommunikation (per elektronischer Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nähere Angaben zu der Ausübung des Fragerechts finden sich im Abschnitt \\\\\"Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre\\\\\". Verfahren für die Stimmabgabe Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl Der Aktionär kann sein Stimmrecht ausüben, ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen (elektronische Briefwahl). Auch im Fall einer elektronischen Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich. Für die Übermittlung von elektronischen Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte Aktionärsportal unter https://www.fresenius.de/hauptversammlung an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte Der Aktionär kann sein Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, insbesondere durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber z.B. auch durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten (die sich dann allerdings für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der elektronischen Briefwahl bedienen müssen). Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich. Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf das passwortgeschützte Aktionärsportal unter https://www.fresenius.de/hauptversammlung an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Postanschrift oder E-Mail-Adresse Fresenius SE & Co. KGaA Investor Relations & Sustainability c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected] oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse (einschließlich der E-Mail-Adresse) übermittelt werden. Zur Erleichterung der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle Hauptversammlung ein Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung genutzt werden kann. Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift, bzw. E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis Donnerstag, 12. Mai 2022, 18:00 Uhr MESZ. Soweit die Vollmacht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG muss die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen. Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder auch noch während der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung (bis zum Beginn der Abstimmungen) zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform, ebenso deren etwaiger Widerruf oder deren etwaige Änderung. Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte Aktionärsportal unter https://www.fresenius.de/hauptversammlung an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. Darüber hinaus können die Aktionäre auch zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle ordentliche Hauptversammlung erhalten. Das vollständig ausgefüllte Formular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden: Fresenius SE & Co. KGaA Investor Relations & Sustainability c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected] In diesem Fall muss das Formular aus organisatorischen Gründen bis Donnerstag, 12. Mai 2022, 18:00 Uhr MESZ, unter der vorstehend genannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Übertragung der Hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse https://www.fresenius.de/hauptversammlung übertragen. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin in Ton und Bild im Internet (auch außerhalb des passwortgeschützten Aktionärsportals) zu übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) vor Ort ist ausgeschlossen. Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. In diesem Fall haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Ein solches Verlangen ist schriftlich zu richten an: Fresenius SE & Co. KGaA Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management SE z. H. Herrn Dr. Sebastian Biedenkopf Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d.H. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 12. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und / oder des Aufsichtsrats zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an Fresenius SE & Co. KGaA Investor Relations & Sustainability Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d.H. E-Mail: [email protected] zu richten. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse https://www.fresenius.de/hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die bis zum 28. April 2022, 24:00 Uhr MESZ bei der genannten Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVMG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Fragerecht der Aktionäre Es wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG). Die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 1 COVMG), siehe dazu bereits den Abschnitt \\\\\"Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten\\\\\"). Das bedeutet, dass die Fragen bis spätestens zum 11. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse https://www.fresenius.de/hauptversammlung eingehen müssen. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. Bitte setzen Sie sich daher im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit Ihrem depotführenden Institut in Verbindung, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte sicherzustellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, vertreten durch ihren Vorstand, entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie sie Fragen beantwortet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 8 Satz 1 COVMG). Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können - eine Stimmabgabe vorausgesetzt - ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal abgegeben werden und sind bis zu der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich.
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung
Die Konzeption der virtuellen Hauptversammlung gemäß dem COVMG sieht nicht vor, dass Aktionäre sich in der Hauptversammlung in Redebeiträgen zur Tagesordnung äußern können. Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten soll jedoch - über die Vorgaben des COVMG hinaus - mit ihrer Einwilligung die Möglichkeit gegeben werden, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen in Form von Videobotschaften mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung im Aktionärsportal einzureichen, die dort für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten bis zur Beendigung der Hauptversammlung einsehbar sind. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Stellungnahmen in Videoform unter Angabe ihres Namens bis spätestens 9. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) über das Aktionärsportal übermitteln. Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden in dem Aktionärsportal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs und gegebenenfalls des Bevollmächtigten veröffentlicht, sofern bei der Einreichung die nachstehenden Hinweise beachtet werden. Stellungnahmen sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln und sollen eine Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Es sind nur solche Stellungnahmen zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Nach Einwilligung des Aktionärs und gegebenenfalls des Bevollmächtigten auf dem Aktionärsportal und der Einreichung der Stellungnahme wird diese mit Namensnennung im Aktionärsportal veröffentlicht. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von Stellungnahmen in Form von Videobotschaften sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.fresenius.de/hauptversammlung sowie im Aktionärsportal dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht. Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen mit einer Dauer von mehr als drei Minuten sowie Stellungnahmen, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen oder keinen hinreichenden Bezug zur Tagesordnung haben oder nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt. Ferner behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Etwaige Anträge, Wahlvorschläge oder Fragen in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf dem in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Weg einzureichen. Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212 Unter den Tagesordnungspunkten 1 bis 5 sowie 7 bis 12 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter. Unter Tagesordnungspunkt 6 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit \\\\\"Ja\\\\\" (Befürwortung) oder \\\\\"Nein\\\\\" (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d.h. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Hauptversammlungsunterlagen Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an sind die nachfolgend genannten Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft (unter https://www.fresenius.de im Bereich Investoren/Hauptversammlung) zugänglich: - vom Aufsichtsrat gebilligter Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2021 - Lagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2021 - vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS zum 31. Dezember 2021 - Konzernlagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS für das Geschäftsjahr 2021 - Geschäftsbericht 2021 des Fresenius-Konzerns nach IFRS, der unter anderem den Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2021 enthält - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 - Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2021 abgelaufene Geschäftsjahr 2021 - Erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB Veröffentlichungen auf der Internetseite Darüber hinaus sind den Aktionären auch die weiteren Informationen nach § 124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zur Hauptversammlung (u.a. Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. Anträge von Aktionären) sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und die Angaben nach § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.fresenius.de im Bereich Investoren/Hauptversammlung zugänglich. Bad Homburg v.d.H., im März 2022
Fresenius SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Management SE Der Vorstand
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6
FRESENIUS SE & Co. KGaA VERGÜTUNGSBERICHT 2021 VERGÜTUNGSBERICHT 2. RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2021 Die folgende Abbildung veranschaulicht die Anpassungen bzw. Neuerungen durch das Vergütungssystem 2021+ bzw. geplante Überarbeitungen im Vergleich zum vorherigen Vergütungssystem (Vergütungssystem 2018): / Die relevanten finanziellen Ziele für die kurzfristige variable Vergütung wurden im Geschäftsjahr 2021 wie folgt erreicht: STI 2021 ZIELERREICHUNG
Die Zielerreichung bei den nichtfinanziellen Zielen (ESG) lag bei 100 %.
Die finanziellen und nichtfinanziellen Ziele auf Konzern- und Bereichsebene werden im Abschnitt 3.3.2, Variable Vergütungsbestandteile, detailliert dargestellt. LTIP 2018 - ZUTEILUNG 2018
Ziel von Fresenius ist es, die Profitabilität und Kapitaleffizienz des Konzerns kontinuierlich zu erhöhen. Dazu wurde im Geschäftsjahr 2021 ein Kosten- und Effizienzprogramm aufgesetzt, dessen Konzeptionsphase bereits abgeschlossen ist und das bereits zu ersten Kosteneinsparungen geführt hat. Eine Anpassung der Strategie und Ziele aufgrund der Covid-19-Pandemie ist nicht erforderlich. Vielmehr sieht sich Fresenius dank der robusten wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2021 in seiner Strategie bestätigt. Die Umsetzung einiger strategischer Ziele, wie des weiteren Ausbaus digitaler Angebote, wird durch die Covid-19-Pandemie sogar beschleunigt. 3. VERGÜTUNG DES VORSTANDS 3.2. ÜBERSICHT ÜBER DAS VERGÜTUNGSSYSTEM / Die nachstehende Abbildung zeigt die Vergütungsbestandteile und weiteren Gestaltungselemente des Vergütungssystems 2021+, auf die im Folgenden näher eingegangen wird: / / Somit umfassen rund 70 % der Zieldirektvergütung erfolgsbezogene variable Vergütungsbestandteile. Der Anteil von rund 40 % bei der langfristigen variablen Vergütung (rund 57 % aller variablen Vergütungsbestandteile) unterstreicht die langfristige Ausrichtung der Vergütungsstruktur. Maximalvergütung 3.3 VERGÜTUNGSBESTANDTEILE IM DETAIL Versorgungszusagen Beitragsorientierte Leistungszusagen Erfolgsziele Bereinigung der Erfolgsziele Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat der Fresenius Management SE eine Bereinigung des Ergebnisses um die Einmalaufwendungen und Einsparungen aus dem Kosten- und Effizienzprogramm und um den Ertrag aus der Umbewertung von bedingten Biosimilars-Kaufpreisverbindlichkeiten vorgenommen:
Der Umsatz wurde im Geschäftsjahr 2021 durch den Aufsichtsrat der Fresenius Management SE wie folgt bereinigt:
Ebenen der Erfolgsmessung Festlegung der Erfolgsziele und Bestimmung Diesen lag dabei folgende Zielerreichungskurve zugrunde: / Finanzielle Erfolgsziele für das Geschäftsjahr 2021 STI 2021 ZIELERREICHUNG
Nichtfinanzielle Erfolgsziele Nichtfinanzielle Erfolgsziele für das Geschäftsjahr 2021 Abgeleitet aus der nachhaltigen Unternehmensstrategie hat der Aufsichtsrat der Fresenius Management SE die folgenden drei gleich gewichteten ESG-Ziele für das Geschäftsjahr 2021 festgelegt: / Für das Geschäftsjahr 2021 ergab sich für die nichtfinanziellen Erfolgsziele die folgende Gesamtzielerreichung, die sich aus den jeweils gleich gewichteten Zielerreichungen je Unternehmensbereich zusammensetzt: STI 2021 ZIELERREICHUNG
1 Im Bereich Umwelt wurden die Unterziele 1 und 2 für das Jahr 2021 wie folgt konkretisiert: 1) Verbesserung Datenqualität und Transparenz, 2) Definition kurz- und langfristiger Ziele. 2 Für Fresenius Medical Care wird die Zielerreichung im Rahmen des globalen Nachhaltigkeitsprogramms des Unternehmens herangezogen, die ebenfalls Teil des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands des Unternehmens ist. Die sich hieraus ergebende Zielerreichung wird zur Berechnung der Gesamtzielerreichung übersetzt. Das globale Nachhaltigkeitsprogramm bei Fresenius Medical Care ermöglicht eine Zielerreichung zwischen 0 % und 120 %. Die Zielerreichung wird linear in einen Zielwert von 0 bis 15 Punkten umgerechnet, 1 % entspricht dabei 0,125 Punkten.
Gesamtzielerreichung für das Geschäftsjahr 2021 STI 2021
Für Herrn Rice Powell ergibt sich für die kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 gemäß dem für die Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management AG maßgeblichen Vergütungssystem (FME STI 2021) die folgende Gesamtzielerreichung: FME STI 2021
3.3.2.2 LANGFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG Zuteilungswerte / Für das Geschäftsjahr 2021 ergeben sich unter dem LTIP 2018 die folgenden Zuteilungen: LTIP 2018 - ZUTEILUNG 2021
Für Herrn Rice Powell ergibt sich unter dem Management Board Long Term Incentive Plan 2020 gemäß dem für die Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management AG maßgeblichen Vergütungssystem die folgende Zuteilung: MB LTIP 2020 - ZUTEILUNG 2021
Erfolgsziele /
Die Erfolgsziele im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung gehören zu den wichtigsten Kennzahlen der Gesellschaft und fördern die Umsetzung der langfristigen Strategie der Gesellschaft. Um sicherzustellen, dass alle Das Wachstum des bereinigten Konzernergebnisses wird zu konstanten Wechselkursen ermittelt. Die den finanziellen Erfolgszielen zugrunde liegenden Finanzkennzahlen werden um vorab abschließend definierte Effekte, wie etwa Effekte bestimmter Akquisitionen und Desinvestitionen Festlegung der Erfolgsziele und Bestimmung / Für das Erfolgsziel Wachstum des bereinigten Konzernergebnisses ist eine 100 %-Zielerreichung gegeben, wenn dieses über den vierjährigen Bemessungszeitraum durchschnittlich mindestens bei 8 % p.a. liegt. Unterschreitet oder entspricht die Wachstumsrate 5 % p.a., beträgt die Zielerreichung 0 %. Liegt die Wachstumsrate zwischen 5 % p.a. und 8 % p.a., beträgt der Zielerreichungsgrad zwischen 0 % und 100 %, während bei einer Wachstumsrate zwischen 8 % p.a. und 20 % p.a. der Zielerreichungsgrad zwischen 100 % und 200 % beträgt. Zwischenwerte werden im Wege der linearen Interpolation errechnet. Bei der Bestimmung der Gesamtzielerreichung kann der Aufsichtsrat der Fresenius Management SE - der entsprechenden Empfehlung des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgend - festlegen, dass bestimmte außergewöhnliche wirtschaftliche, steuerliche oder sonstige Auswirkungen nach Maßgabe dieses Plans in vollem Umfang oder teilweise außer Acht gelassen werden. In diesem Fall kann der Aufsichtsrat der Fresenius Management SE die errechnete Gesamtzielerreichung entsprechend korrigieren, d. h. erhöhen oder vermindern. Dies gilt auch für den Fall, dass Kapitalmaßnahmen (z. B. Kapitalerhöhung, Spin-off oder Aktiensplits) durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat der Fresenius Management SE hat von dieser Möglichkeit im Geschäftsjahr 2021 keinen Gebrauch gemacht. Gesamtzielerreichung des LTIP 2018 für die Geschäftsjahre 2018 bis 2021 Die folgende Tabelle stellt für die Tranche 2018 für die beiden Erfolgsziele Wachstumsrate des bereinigten Konzernergebnisses und relativer Total Shareholder Return auf Grundlage des Index STOXX Europe 600 Health Care die Ziel- und Istwerte sowie die Zielerreichung dar: LTIP 2018 - ZUTEILUNG 2018
Für die zum 31. Dezember 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder, die eine Zuteilung aus dem LTIP 2018 erhalten haben, wurden die folgenden Zuteilungswerte festgelegt. Aufgrund der Gesamtzielerreichung von 0 % wurden keine Perfomance Shares final zugeteilt. Somit erfolgt im Geschäftsjahr 2022 keine Auszahlung aus der Tranche 2018. LTIP 2018 - ZUTEILUNG 2018
Zusagen und Auszahlungen aus dem LTIP 2013 Auszahlungen aus dem LTIP 2013 für die LTIP 2013 - ZUTEILUNG 2017
Da der Zielwert von 8 % in einem Jahr innerhalb der vierjährigen Wartezeit erreicht wurde, wird im Jahr 2022 die Auszahlung von 25 % der zugeteilten Phantom Stocks der Tranche 2017 erfolgen. Auszahlungen aus dem LTIP 2013 für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 LTIP 2013 - ZUTEILUNG 2016
Da der Zielwert von 8 % im Durchschnitt der vierjährigen Wartezeit übertroffen wurde, erfolgte im Jahr 2021 die
Auszahlungen für Herrn Rice Powell aus dem LTIP 2016 und dem New Incentive Bonus Plan 2010 von Fresenius Medical Care FME LTIP 2016 - PERFORMANCE SHARES ZUTEILUNG 2017
FME NEW INCENTIVE BONUS PLAN 2010 - ZUTEILUNG 2017
Entwicklung und Stand der Zusagen weiterer LTIP-Tranchen
1 Herr Rice Powell hält Performance Shares aus den Programmen der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA. Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der im Geschäftsjahr 2021 ausstehenden zugeteilten Phantom Stocks:
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der im Geschäftsjahr 2021 ausstehenden zugeteilten Share Based Awards der Fresenius Medical Care:
Die folgende Tabelle stellt die Entwicklung und den Stand im Geschäftsjahr 2021 der in der Vergangenheit zugeteilten Aktienoptionen dar:
1 Herr Rice Powell hält Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 2011 der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA. 2 Nur Aktienoptionen der Fresenius SE & Co. KGaA, ohne Aktienoptionen von Herrn Rice Powell
In der nachstehenden Abbildung sind die unterschiedlichen Zuteilungen (jährliche Tranchen) gemäß den zuvor / Herrn Mats Henriksson wurden infolge seines Ausscheidens für das Geschäftsjahr 2021 keine Performance Shares nach dem LTIP 2018 zugeteilt. Hinsichtlich der bereits unter dem LTIP 2013 zugeteilten Aktienoptionen und Phantom Stocks sowie der bereits unter dem LTIP 2018 zugeteilten Performance Shares gelten für ihn die jeweiligen Planbedingungen mit der Ausnahme, dass Herr Mats Henriksson so behandelt wird, als würde sein Anstellungsverhältnis bis zum Ende seiner regulären Bestellung als Mitglied des Vorstands am 31. Dezember 2022 fortbestehen. 3.4 AKTIENHALTEVORSCHRIFTEN AKTIENHALTEVERPFLICHTUNG
Herr Dr. Sebastian Biedenkopf und Herr Michael Sen befanden sich im Jahr 2021 im ersten Jahr ihrer Vorstandstätigkeit. Ihre Aufbauphase für die Aktienhaltevorschriften beginnt wie zuvor beschrieben erst im zweiten Jahr ihrer Vorstandstätigkeit. Herr Mats Henriksson war aufgrund seines Ausscheidens zum 16. März 2021 nicht mehr zum Erwerb und Halten von Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA verpflichtet. 3.5 MALUS/CLAWBACK 3.6 VERGÜTUNGSBEZOGENE RECHTSGESCHÄFTE 3.6.2 ZUSAGEN FÜR DEN FALL DES AUSSCHEIDENS Die leistungsorientierten Pensionszusagen für die zum 31. Dezember des Geschäftsjahres amtierenden Vorstandsmitglieder stellen sich gemäß IAS 19 wie folgt dar: LEISTUNGSORIENTIERTE VERSORGUNGSZUSAGEN
Die Herren Dr. Sebastian Biedenkopf und Michael Sen haben eine Pensionszusage in Form der zuvor unter 3.3.1 beschriebenen beitragsorientierten Versorgungszusage erhalten. Die Versicherungsbeiträge 2021 sowie die Verpflichtungen zum 31. Dezember 2021 stellen sich wie folgt dar: BEITRAGSORIENTIERTE VERSORGUNGSZUSAGEN
1 Entspricht Versicherungsbeitrag im Jahr 2021 Das zum 16. März 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglied Mats Henriksson hat eine leistungsorientierte Versorgungszusage der Fresenius Kabi Aktiengesellschaft aus der Abfindungsregelungen Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Change of control Fortzahlungen im Krankheitsfall Sonstige Vereinbarungen Zusagen für im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
3.7 INDIVIDUALISIERTE OFFENLEGUNG DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS FÜR 2021 UND 2020 ZIELVERGÜTUNG
1 Für den STI 2020 existieren keine Zielwerte bzw. vergleichbaren Werte für Vorstandsmitglieder, die ihre Vergütung von der Fresenius Management SE erhalten.
ZIELVERGÜTUNG
1 Für den STI 2020 existieren keine Zielwerte bzw. vergleichbaren Werte für Vorstandsmitglieder, die ihre Vergütung von der Fresenius Management SE erhalten. 2 Herrn Rice Powell wurde aktienbasierte Vergütung aus den Programmen der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA wie folgt zugeteilt: ZIELVERGÜTUNG
1 Im Jahr 2021 erhielt Herr Dr. Ernst Wastler zusätzlich eine einmalige Kapitalauszahlung aus einer Direktzusage in Höhe von 259.741 €. 2 Für den STI 2020 existieren keine Zielwerte bzw. vergleichbaren Werte für Vorstandsmitglieder, die ihre Vergütung von der Fresenius Management SE erhalten. Neben der Zielvergütung wird bei der individualisierten Offenlegung der Vergütung entsprechend der Vorgabe des § 162 AktG die im Berichtsjahr gewährte und geschuldete Vergütung angegeben. Für das Geschäftsjahr 2021 erfolgt hierbei ein Ausweis der kurz- und langfristigen variablen Vergütung, deren zugrunde liegende Tätigkeit mit Abschluss des Geschäftsjahres 2021 vollständig erbracht ist bzw. deren Erdienungszeitraum vollständig abgeschlossen ist und deren Erdienungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ermöglicht eine umfassende Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Geschäftsergebnissen 2021 und der daraus resultierenden Vergütung. GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
1 Herr Rice Powell erhielt diese Zahlungen aus den aktienbasierten Vergütungsplänen der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA:
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
1 Im Jahr 2021 enthalten die Nebenleistungen von Herrn Dr. Ernst Wastler eine einmalige Kapitalauszahlung aus einer Direktzusage in Höhe von 259.741 €. Monat ausgezahlt, in dem Herr Dr. Ernst Wastler das 63. Lebensjahr vollendete. 3.8 VERGÜTUNG EHEMALIGER VORSTANDSMITGLIEDER Herrn Mats Henriksson wurden neben der unter 3.6.2 erläuterten Abfindung für den Zeitraum 4. VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS 4.2 VERGÜTUNGSSYSTEM
4.3 INDIVIDUALISIERTE OFFENLEGUNG DER VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS FÜR 2021 UND 2020 AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
5. VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGSENTWICKLUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER UND DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER JÄHRLICHE VERÄNDERUNG DER GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN VERGÜTUNG
1 Vor Sondereinflüssen 2 Durchschnitt der Löhne und Gehälter aller Konzernmitarbeiterinnen und -mitarbeiter auf FTE-Basis JÄHRLICHE VERÄNDERUNG DER GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN VERGÜTUNG
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS AN DIE FRESENIUS SE & CO. KGAA, VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER UND DES AUFSICHTSRATS VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS PRÜFUNGSURTEIL HINWEIS AUF EINEN SONSTIGEN SACHVERHALT - FORMELLE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 AKTG VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNG Frankfurt am Main, den 21. Februar 2022 PricewaterhouseCoopers GmbH Dr. Ulrich Störk Dr. Bernd Roese Anlage zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 Weitere Angaben zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8
Ausführliche Lebensläufe 7.1 Susanne Zeidler
Geburtsdatum: 28. Februar 1961 Geburtsort: Marl Nationalität: deutsch
7.2 Dr. Christoph Zindel Vormaliger Vorstand Siemens Healthineers AG Geburtsdatum: 13. April 1961 Geburtsort: Stuttgart Nationalität: deutsch
Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA zu Punkt 9 der Tagesordnung
Nachstehend erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin Bericht über die Gründe, aus denen sie bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG). Dieser Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.fresenius.de im Bereich Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich. Wenn die persönlich haftende Gesellschafterin von der Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital I (2022) den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anbieten. Allerdings ist die persönlich haftende Gesellschafterin nach der vorgeschlagenen Ermächtigung berechtigt, in den nachfolgend erläuterten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Diese Fälle sind im Beschlussvorschlag im Einzelnen genannt und werden im Folgenden näher erläutert: Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um bei den unterhalb der Grundkapitalziffer liegenden Erhöhungsbeträgen ein einfach und praktikabel durchführbares Bezugsverhältnis gewährleisten zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering. Ausschluss des Bezugsrechts im Falle einer Barkapitalerhöhung
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats ist ein Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auch zulässig, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus anderen Quellen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Des Weiteren sind Rechte anzurechnen, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Diese Voraussetzungen entsprechen der gesetzgeberischen Wertung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nach der eine wertmäßige Verwässerung des Anteilsbesitzes der bisherigen Aktionäre weitgehend ausgeschlossen sein soll. Eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss eröffnet die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Sie ermöglicht eine marktnahe Preisfestsetzung und damit einen möglichst hohen Veräußerungsertrag, weil die Platzierung unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann. Bei einem Veräußerungsangebot an alle Aktionäre könnte der Bezugspreis zwar gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Aber selbst bei Ausnutzung dieses Spielraums bestünde über mehrere Tage ein Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festsetzung des Veräußerungspreises führen würde. Wegen der Länge der Bezugsfrist könnte die Gesellschaft zudem nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA soll durch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Maßgeblicher Börsenpreis ist der aktuelle Börsenkurs zu der Zeit, zu der die persönlich haftende Gesellschafterin den Veräußerungspreis endgültig festsetzt. Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs zu einem Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen. Ausschluss des Bezugsrechts im Falle einer Sachkapitalerhöhung
Im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Bezugsrechtsausschluss möglich, wenn das Genehmigte Kapital I (2022) zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen verwendet wird. Ohne Bezugsrechtsausschluss könnte das Genehmigte Kapital I (2022) nicht für den vorgesehenen Zweck als Akquisitionswährung verwendet werden. Die Ermächtigung, Stammaktien der Gesellschaft gegen Sacheinlagen zu gewähren, soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel auszunutzen. Um insbesondere auch international wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Gesellschaft im Interesse ihrer Aktionäre jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dem trägt das Genehmigte Kapital I (2022) in Verbindung mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses im Falle einer Sachkapitalerhöhung Rechnung. Es bietet Gelegenheit, bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in eigenen Aktien anzubieten. Dadurch wird die Liquidität der Gesellschaft geschont. Außerdem bleibt der Grad der Verschuldung in einem angemessenen Rahmen. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die Bindung der persönlich haftenden Gesellschafterin bei der Ausnutzung der Ermächtigung geschützt, entsprechend § 255 Abs. 2 AktG die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sacheinlage steht. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird deren Börsenpreis von Bedeutung sein. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen
Von den ihr erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital I (2022) beschränkt. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I (2022) bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I bestehen derzeit nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Sie wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten. Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA zu Punkt 10 der Tagesordnung
Nachstehend erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin Bericht über die Gründe, aus denen sie im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam: \\\\\"Schuldverschreibungen\\\\\") in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG). Ab der Einberufung der Hauptversammlung ist dieser Bericht auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.fresenius.de im Bereich Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich und liegt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Aus diesem Grund schlagen persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die persönlich haftende Gesellschafterin zur Ausgabe von Schuldverschreibungen zu ermächtigen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital III zu schaffen. Die Gesellschaft soll, gegebenenfalls auch über ihre Konzerngesellschaften (ausgeschlossen davon sind die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und mit ihr nachgeordnet verbundene Unternehmen), je nach Marktlage den deutschen, den internationalen oder beide Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen in Euro ausgeben können. Die Schuldverschreibungen sollen auch die Möglichkeit von Pflichtwandlungen, etwa in Form einer Verpflichtung zur Ausübung des Options-/Wandlungsrechts, vorsehen können. Darüber hinaus soll anstelle der Erfüllung der Schuldverschreibungen mit Aktien aus dem Bedingten Kapital auch die Lieferung eigener Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA oder die Zahlung des Gegenwerts in Geld vorgesehen werden können. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung entsprechen. Der Wandlungs-/Optionspreis darf einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen Errechnungsgrundlagen genau angegeben sind. Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der Fresenius-Aktie im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen. Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch die Möglichkeit bestehen, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute, sog. Finanzinstitute oder ein Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). In einigen Fällen soll die persönlich haftende Gesellschafterin allerdings auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Diese Fälle sind im Beschlussvorschlag im Einzelnen genannt und werden im Folgenden näher erläutert: Ausgabepreis nahe dem theoretischen Marktwert
Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen auszunutzen und so einen deutlich höheren Mittelzufluss zu erzielen als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom theoretischen Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Die Verwässerung des Einflusses der Aktionäre wird gering gehalten, weil im vorliegenden Fall auch das Volumen eines Bezugsrechtsausschlusses beschränkt ist. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf die Summe der Aktien, die auf die bezugsrechtsfrei ausgegebenen Schuldverschreibungen entfallen, 10 % des jeweiligen Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung aus anderen Quellen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Des Weiteren sind Rechte anzurechnen, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ausgleich von Spitzenbeträgen
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der Ausgabe von Schuldverschreibungen erleichtert. Diejenigen Schuldverschreibungen, die auf freie Spitzen entfallen, würden im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering. Bedienung anderer Bezugsrechte
Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. Die vorgeschlagenen Ausschlüsse des Bezugsrechts liegen damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Beschränkung des Gesamtumfangs des Bezugsrechtsausschlusses
Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin maximal in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen den Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem Gesamtvolumen von 10 % des Grundkapitals ermöglichen. Diese 10 %-Grenze darf weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschritten werden. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. Durch Anrechnungsklauseln ist sichergestellt, dass die persönlich haftende Gesellschafterin die 10 %-Grenze auch nicht überschreitet, indem sie zusätzlich von anderen Ermächtigungen - zum Beispiel von einem genehmigten Kapital - Gebrauch macht und dabei ebenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sind. Sie wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten. Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA zu den Punkten 11 und 12 der Tagesordnung
Nachstehend erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin Bericht über die Gründe, aus denen sie im Falle der Verwendung eigener Aktien in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG). Dieser Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.fresenius.de im Bereich Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich. Unter Tagesordnungspunkt 11 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die persönlich haftende Gesellschafterin zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu ermächtigen. Damit soll die Gesellschaft - in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Praxis großer börsennotierter Unternehmen in Deutschland - erneut ermächtigt werden, die mit dem Instrument der eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und aller ihrer Aktionäre auszunutzen. Die bisherige Ermächtigung, die durch die Hauptversammlung am 18. Mai 2018 erteilt wurde, ist daher zu erneuern. Wie bisher soll auch künftig der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. Aufgrund dieser Ermächtigung soll die Gesellschaft auch künftig etwa in die Lage versetzt werden, Aktien der Gesellschaft zurückzuerwerben, um diese als liquide Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen einsetzen zu können. Ferner soll die Gesellschaft auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien gegebenenfalls auch im Rahmen klassischer Aktienrückkaufprogramme zurückzuerwerben und anschließend einzuziehen, um dem Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft am Erhalt eines angemessenen Gewinns je Aktie sinnvoll Rechnung zu tragen. Darüber hinaus soll etwa auch die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien der Gesellschaft für Zwecke der Bedienung langfristiger Vergütungskomponenten zu verwenden, z.B. im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen. Um ein größtmögliches Maß an Flexibilität im Umgang mit eigenen Aktien zu gewinnen, soll die Erwerbsermächtigung für den aktienrechtlich maximal zulässigen Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum 12. Mai 2027 erteilt werden. Der Erwerb eigener Aktien kann als Kauf über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre durch die Gesellschaft selbst oder durch eine Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. In den Fällen der beiden letztgenannten Erwerbsmodalitäten können die Aktionäre selbst entscheiden, wie viele Aktien und - im Falle der Festlegung einer Preisspanne außerdem - zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft andienen möchten. In jedem Fall wird die persönlich haftende Gesellschafterin beim Erwerb eigener Aktien den aktienrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 53a AktG wahren. Die vorgeschlagenen Erwerbsmodalitäten über die Börse, über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre oder durch die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten tragen sämtlich diesem Grundsatz Rechnung. Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Falle des Erwerbs im Wege eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Für den Fall, dass sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses ergeben sollten, kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden, wobei in einem solchen Fall auf den maßgeblichen Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt wird. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern im Fall eines öffentlichen Kaufangebots oder im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten die Anzahl der angedienten bzw. der angebotenen Aktien das zum Erwerb vorgesehene Rückkaufvolumen übersteigt, erfolgt die Annahme durch die Gesellschaft nach Quoten. Jedoch kann eine bevorrechtigte Annahme von geringeren Aktienstückzahlen von bis zu 100 Aktien pro andienendem Aktionär vorgesehen werden, um auf diese Weise rechnerische Bruchteile von Aktien bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung insgesamt zu erleichtern. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken: Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt dazu, in Übereinstimmung mit der ganz üblichen Praxis großer deutscher börsennotierter Unternehmen, die zurückerworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung ganz oder teilweise einzuziehen. Dabei ist vorgesehen, dass die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung erfolgen kann (sog. vereinfachtes Verfahren). Durch die Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der verbleibenden Aktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat sowie auch die persönlich haftende Gesellschafterin sollen daher für diesen Fall ermächtigt werden, die Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien anzupassen. Ausschluss des Bezugsrechts im Falle einer Veräußerung gegen Barzahlung
Die eigenen Aktien der Gesellschaft können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, schnell und flexibel auf günstige Marktsituationen zu reagieren. Außerdem können durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Investoren gewonnen werden. Um dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre angemessen Rechnung zu tragen, setzt diese Verwendungsmöglichkeit entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG voraus, dass die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien nicht wesentlich unterschreitet; die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises erfolgt dabei unmittelbar vor der Veräußerung selbst. Zudem ist das zulässige Veräußerungsvolumen in diesem Fall auf 10 % des Grundkapitals beschränkt. Diese 10 %-Grenze darf weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschritten werden. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Den Aktionären wird hierdurch die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, ihre Beteiligungsquote durch einen parallelen Zuerwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu vergleichbaren Konditionen zu erhalten. Ausschluss des Bezugsrechts im Falle des Einsatzes eigener Aktien gegen Sachleistung
Des Weiteren können eigene Aktien auch gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim Erwerb von Unternehmen und anderen Vermögensgegenständen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eingesetzt werden. Gerade im internationalen globalisierten Markt für Unternehmenstransaktionen wird nicht selten als Gegenleistung auch die Lieferung liquider Aktien verlangt. Hierbei können sich für den Einsatz der Aktie der Gesellschaft als liquider Gegenleistung für die Gesellschaft interessante Chancen ergeben. Die Gesellschaft beobachtet den Markt kontinuierlich im Hinblick auf potenzielle Gelegenheiten, durch derartige Erwerbsmöglichkeiten im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eine weitere Stärkung der Gesellschaft am Markt zu erreichen. Derartige Transaktionen können unter Einsatz eigener Aktien flexibel und schnell und ohne die zeitlich oft nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung gestaltet werden und zudem maßgeblich dazu beitragen, die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Damit liegt die Möglichkeit einer solchen Verwendung eigener Aktien insgesamt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei der Festlegung der Bewertungsrelationen zudem dafür Sorge tragen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Ausschluss des Bezugsrechts im Falle des Einsatzes eigener Aktien anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals
Die Ermächtigung sieht ferner vor, eigene Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitung verbundener Unternehmen, auszugeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen eingeräumt wurden oder werden. So soll etwa auch die Möglichkeit geschaffen werden, den jeweiligen Begünstigten von Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft - auch ohne Ausnutzung eines bedingten Kapitals - oder aber auch zugunsten Begünstigter von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft, zumal im Rahmen von langfristigen, auf den nachhaltigen Unternehmenserfolg abstellenden Vergütungskomponenten, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch sowohl die Identifizierung der Mitarbeiter und Führungskräfte mit ihrem Unternehmen als auch der Unternehmenswert als solcher maßgeblich gefördert werden. Die Verwendung existierender eigener Aktien anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals kann für die Gesellschaft außerdem wirtschaftlich sinnvoll sein.
Auch zugunsten der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin soll die vorgenannte Möglichkeit bestehen, eigene Aktien zur Bedienung von langfristigen aktienbasierten Vergütungsbestandteilen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Um potenziellen rechtsformbedingten Interessenkonflikten sowie der aktienrechtlichen Kompetenzverteilung angemessen Rechnung zu tragen, ist Adressat dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien jedoch nicht die persönlich haftende Gesellschafterin (vertreten durch deren Vorstand), sondern deren Aufsichtsrat. Die eigenen Aktien können zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten verwendet werden, die von der Gesellschaft oder von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängigen Gesellschaften begeben wurden. Zur Bedienung der daraus resultierenden Rechte kann es im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig sein, statt Aktien aus einem entsprechenden bedingten Kapital ganz oder zum Teil eigene Aktien einzusetzen, wozu das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden muss. Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
Etwaige Spitzenbeträge können bei einem Angebot an alle Aktionäre ausgeschlossen werden. Dies ist für die technische Abwicklung eines solchen Angebots erforderlich, um die Ausgabe von Bruchteilen von Aktien zu vermeiden. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird die als sog. freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwerten. Von den vorstehend aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher eigenen Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden, die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden, sondern es sind insoweit auch solche Aktien der Gesellschaft erfasst, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Auf diese Weise wird im Interesse der Gesellschaft zusätzliche Flexibilität auch im Hinblick auf die Verwendung solcher eigenen Aktien nach Maßgabe dieses Ermächtigungsbeschlusses geschaffen. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Sie wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten. Einsatz von Eigenkapitalderivaten
Der Tagesordnungspunkt 12 enthält zudem den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, beim Erwerb eigener Aktien gemäß der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Ermächtigung Eigenkapitalderivate einzusetzen. Hierzu soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, (1) Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten (nachfolgend: Put-Optionen), (2) Optionen zu erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen (nachfolgend: Call-Optionen), und (3) Terminkäufe durchzuführen, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Termin berechtigen. Der Erwerb kann nach der unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagenen Ermächtigung ferner unter Einsatz von Kombinationen aus Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufen (zusammen \\\\\"Eigenkapitalderivate\\\\\" oder \\\\\"Derivate\\\\\") erfolgen. Dabei ist in der vorgeschlagenen Ermächtigung der Grundsatz vorgesehen, dass alle nach dieser Ermächtigung eingesetzten Eigenkapitalderivate sich insgesamt höchstens auf eine Anzahl von Aktien beziehen dürfen, die einen anteiligen Betrag von 5% des Grundkapitals der Fresenius SE & Co. KGaA nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
Einsetzbare Eigenkapitalderivate und deren Vorteile
Die vorgeschlagene Ermächtigung lässt den Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufen sowie von Kombinationen dieser Eigenkapitalderivate zu. Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber das Recht ein, Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie. Wird die Put-Option ausgeübt, so vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt zu erbringenden Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Fresenius SE & Co. KGaA zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktien zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst bei Ausübung abfließt. Der Einsatz von Put-Optionen beim Aktienrückkauf kann etwa sinnvoll sein, wenn die Gesellschaft bei niedrigen Kursen beabsichtigt, eigene Aktien zurück zu erwerben, sich aber über den optimalen Zeitpunkt für den Rückkauf, also den Zeitpunkt des günstigsten Kurses der Aktie der Fresenius SE & Co. KGaA, nicht sicher ist. Für die Gesellschaft kann es hier vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern, deren Ausübungspreis unter dem Kurs der Aktie der Fresenius SE & Co. KGaA zum Zeitpunkt des Abschlusses des Put-Optionsgeschäfts liegt. Der Einsatz von Put-Optionen bietet dabei insbesondere den Vorteil, dass der Rückkauf - im Vergleich zum sofortigen Rückkauf - auf einem niedrigeren Preisniveau erfolgt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, so kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie. Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Fresenius SE & Co. KGaA über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Auf diese Weise kann sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss. Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem bestimmten Preisniveau sichern möchte. Laufzeit der einsetzbaren Eigenkapitalderivate
Je länger die Laufzeit eines Eigenkapitalderivats ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kurs der Aktie der Fresenius SE & Co. KGaA auf unvorhergesehene Weise von dem Kurs bei Abschluss des Derivatgeschäfts entfernt. Deshalb sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass die Laufzeit der einzelnen Derivate jeweils höchstens 18 Monate betragen darf. Außerdem ist vorgesehen, dass die Laufzeit der einzelnen Derivate spätestens am 12. Mai 2027 enden und so gewählt werden muss, dass der Erwerb der eigenen Aktien bei Ausübung der Derivate nicht nach dem 12. Mai 2027 erfolgen kann. Grund hierfür ist, dass auch die unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Rückerwerbsermächtigung mit Ablauf des 12. Mai 2027 endet und danach auf ihrer Grundlage keine Aktien mehr zurückerworben werden können. Da die unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagene Ermächtigung diese Rückerwerbsermächtigung ergänzt, soll hier ein zeitlicher Gleichlauf sichergestellt werden. Weitere Ausgestaltung der einsetzbaren Eigenkapitalderivate
Die Derivatgeschäfte müssen nach der vorgeschlagenen Ermächtigung mit einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen nachfolgend \\\\\"Emissionsunternehmen\\\\\") abgeschlossen werden. Der Ausübungs- bzw. Erwerbspreis ohne Erwerbsnebenkosten kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der Fresenius SE & Co. KGaA-Aktie am Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts, er darf aber sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Börsentag des Abschlusses des Derivatgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Die Möglichkeit, den Börsenkurs um bis zu 20 % zu unterschreiten, ist erforderlich, damit die Gesellschaft auch in einem volatilen Marktumfeld in der Lage ist, auch Optionen mit mittlerer und längerer Laufzeit zum Rückerwerb eigener Aktien zu nutzen bzw. entsprechende Terminkäufe zu tätigen. Die von der Gesellschaft gezahlte Call-Optionsprämie darf nicht wesentlich über, und die von der Gesellschaft vereinnahmte Put-Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Dies und der eingeschränkte Umfang, in dem eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden können, entsprechen dem auf ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre übertragenen Grundgedanken des für den Ausschluss des Bezugsrechts geltenden § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Dies gilt in gleicher Weise für den Erwerbspreis bei Terminkäufen. Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungs- bzw. Erwerbspreis sowie durch die in die Derivatebedingungen aufzunehmende Verpflichtung, Optionen und Terminkäufe nur mit Aktien zu bedienen, die über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre durch einen solchen Erwerb eigener Aktien wirtschaftlich benachteiligt werden. Damit soll entsprechend der Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt werden. Das Emissionsunternehmen muss mithin in den Derivatebedingungen sicherstellen, dass beim Erwerb der Aktien an der Börse auch die in der vorgeschlagenen Ermächtigung für die Gesellschaft enthaltenen Vorgaben beachtet werden. Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, nach der vorgeschlagenen Ermächtigung ausgeschlossen. Dadurch, dass die Gesellschaft die Derivatgeschäfte mit einem Emissionsunternehmen abschließen kann, wird sie - anders als bei einem Angebot zum Abschluss von Eigenkapitalgeschäften an alle Aktionäre - in die Lage versetzt, diese Derivatgeschäfte auch kurzfristig abzuschließen. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, auf Marktsituationen schnell reagieren zu können. Bei einem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz dieser Eigenkapitalderivate soll den Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur insoweit zustehen, als die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist in der vorgeschlagenen Ermächtigung ausgeschlossen. Andernfalls wäre der Einsatz der in der vorgeschlagenen Ermächtigung vorgesehenen Eigenkapitalderivate im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nicht möglich und wären die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Durch die zuvor beschriebenen Festlegungen wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre insbesondere keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Die Stellung der Aktionäre entspricht im Wesentlichen ihrer Stellung beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Eigenkapitalderivate und die Anforderungen für die zu liefernden Aktien stellen sicher, dass auch bei diesem Erwerbsweg der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, die vorgenannten Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen ist. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat den Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten berichten. Verwendung unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworbener Aktien
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten die Regelungen sinngemäß, die auch für eigene Aktien gelten, die aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b vorgeschlagenen Ermächtigung erworben werden. Bad Homburg v.d.H., im März 2022 Fresenius SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Management SE Der Vorstand
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Diese werden im Aktionärsportal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs und gegebenenfalls des Aktionärsvertreters veröffentlicht und sind für alle Nutzer des Aktionärsportals einsehbar. Die Aktionäre und Aktionärsvertreter können die von ihnen erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung ihrer Stellungnahme jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Datenverarbeitungen bleibt hiervon unberührt. 2. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung (\\\\\"DSGVO\\\\\"). 3. 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Im Aktionärsportal veröffentlichte Stellungnahmen sind dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung einsehbar und werden anschließend zeitnah gelöscht. Im Übrigen werden personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet und zur Verfügung gestellt. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und zur Vermeidung von etwaigen Haftungsrisiken gespeichert und anschließend gelöscht. 4. Rechte von Betroffenen und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Die Aktionäre und Aktionärsvertreter haben als Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Bezüglich etwaig erteilter Einwilligungen steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Widerrufsrecht zu. Zur Ausübung dieser Rechte gegenüber der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Aktionärsvertreter unentgeltlich unter den oben genannten Kontaktdaten an die Gesellschaft oder direkt an den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft wenden: Fresenius SE & Co. KGaA, Herr Andreas Münch, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H., Deutschland, E-Mail: [email protected]. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Weitere Hinweise zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Rahmen der Nutzung des Aktionärsportals können im Aktionärsportal abgerufen werden. [1] Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
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1316053 30.03.2022
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