Porsche Automobil Holding SE
Stuttgart
ISIN DE000PAH0004 / WKN PAH000 ISIN DE000PAH0038 / WKN PAH003
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,
die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet am
Freitag, 23. Juli 2021, 12.00 Uhr (MESZ),
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ("AktG") ist die Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart. Für die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten besteht kein Recht
und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Aktionärsportal über die Internetseite der Gesellschaft,
erreichbar unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Aktionäre werden gebeten, insbesondere den Abschnitt "Durchführung der
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung" (siehe Abschnitt II.1) zu beachten.
Wir erlauben uns, Sie hierzu herzlich einzuladen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Gesellschaft und den Konzern
zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 Satz 1 AktG1 festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 von insgesamt € 675.893.750 wie folgt zu
verwenden:
Verteilung an die Aktionäre: |
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Ausschüttung einer Dividende von € 2,204 je Stammaktie, bei 153.125.000 Stammaktien sind das |
€
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337.487.500
|
Ausschüttung einer Dividende von € 2,21 je Vorzugsaktie, bei 153.125.000 Vorzugsaktien sind das |
€
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338.406.250
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Bilanzgewinn (insgesamt) |
€ |
675.893.750 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am Mittwoch, 28. Juli 2021, fällig.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung
eines jeden Mitglieds einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung
eines jeden Mitglieds einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2021
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Stuttgart,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie
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b) |
zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzern-Zwischenabschlusses und des Konzern-Zwischenlageberichts
als Teile des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2021
|
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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6. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu geschaffenen § 120a AktG hat die
Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, Beschluss
zu fassen. Eine erstmalige Beschlussfassung hat in der diesjährigen Hauptversammlung zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegebene
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses - vor, das in der Anlage zu dieser Tagesordnung
wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geltenden Fassung
ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist. Eine erstmalige Beschlussfassung hat in der diesjährigen Hauptversammlung zu erfolgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft konkret festgesetzt. Die Vergütung ist
als reine Fixvergütung ausgestaltet. Das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz
3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG ist in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 beschrieben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE, die in
§ 13 der Satzung konkret festgesetzt ist und der das in der Anlage zu dieser Tagesordnung beschriebene abstrakte Vergütungssystem
zugrunde liegt, zu bestätigen.
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Anlagen zur Tagesordnung
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE
1. |
Leitlinien des Vergütungssystems
Strategisches Ziel der Porsche Automobil Holding SE ('Porsche SE' oder die 'Gesellschaft') als Holding ist es, durch Investitionen in und Entwicklung von Beteiligungen Wert für ihre Aktionäre zu schaffen. Auch
das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands soll diese strategische Zielsetzung durch gezielte individuelle Incentivierung
der Vorstandsmitglieder und Harmonisierung der Interessen zwischen Vorstand und Aktionären fördern. Zudem sollen durch das
Vergütungssystem Anreize für eine nachhaltige Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit eine positive Unternehmensentwicklung
geschaffen werden. Insbesondere sollen im Rahmen der Zielsetzungen für die Vorstände neben finanziellen auch nichtfinanzielle
Leistungsindikatoren, die für den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg gleichsam essentiell sind, berücksichtigt
werden. Mittels individueller Ziele soll der Beitrag eines jeden Vorstandsmitglieds zur wettbewerbsfähigen und kapitalmarktgerechten
Positionierung der Porsche SE definiert und nachgehalten werden. Unter anderem soll dadurch gewährleistet werden, dass die
Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer Leistung und dem jeweiligen Verantwortungsbereich angemessen vergütet werden.
Das Vergütungssystem soll sich dabei an folgenden Leitlinien orientieren:
- |
Förderung der Porsche SE als ertragsstarke und wettbewerbsfähige Holding
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- |
Horizontale Kompatibilität: Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütungen in Relation zu vergleichbaren Konzernen
und Holdinggesellschaften
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- |
Vertikale Kompatibilität: Berücksichtigung des Abstands der Vorstandsvergütungen zur Vergütung der ersten Führungsebene und
der relevanten Gesamtbelegschaft (hierzu näher unter Ziffer 2.3).
|
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems wurden nur vereinzelte Vergütungs- bzw. Beschäftigungsbedingungen von Mitarbeitern
der Porsche SE berücksichtigt. So wurde die arbeitgeberfinanzierte, beitragsorientierte Leistungszusage für neue Vorstandsmitglieder
(s.u. unter Ziff. 4.1 'Leistungen zur Altersversorgung') auf der Grundlage bestimmter Parameter (Garantieverzinsung, Versorgungsfälle,
Hinterbliebenenversorgung) der geltenden Entgeltumwandlungsmöglichkeit für berechtigte Führungskräfte entwickelt. Darüber
hinaus soll auch ein teilweiser Gleichlauf von einzelnen Beschäftigungsbedingungen zwischen Vorstandsmitgliedern und erster
Führungsebene (= Mitarbeiter auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands der Porsche SE) hergestellt werden, so hinsichtlich
der Anzahl der jährlichen Urlaubstage, der wesentlichen Bedingungen der jeweils einschlägigen Fahrzeugregelung sowie hinsichtlich
der Gewährung von bestimmten Vergünstigungen/Leistungen (in geringfügigem Umfang), wie sie auch der ersten Führungsebene von
Zeit zu Zeit als Nebenleistung gewährt werden. Im Übrigen sieht das Vergütungssystem vor, dass die Festsetzung der Vergütungshöhe
unter Berücksichtigung eines Vertikalvergleichs zur Vergütung der ersten Führungsebene und zur relevanten Gesamtbelegschaft
erfolgt (siehe näher hierzu unter Ziff. 2.3). Darüber hinaus erfolgt bei der Festsetzung des Vergütungssystems keine Berücksichtigung
von Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Porsche SE.
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2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung der Vorstandsvergütung
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2.1 |
Festsetzung und Umsetzung des Systems
Das System zur Vorstandsvergütung wird gemäß §§ 87a Abs. 1, 107 Abs. 3 S. 7 AktG vom Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat
wird hierbei durch den Präsidialausschuss unterstützt, der Vorschläge und Empfehlungen zur Struktur und Weiterentwicklung
des Vorstandsvergütungssystems erarbeitet. Dabei kann bei Bedarf auf externe Berater zurückgegriffen werden. Im Rahmen der
Mandatierung von Vergütungsberatern wird insbesondere auf deren Unabhängigkeit geachtet.
Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte gelten die Anforderungen des Aktiengesetzes sowie des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung ('DCGK 2020') auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie aller Ausschüsse
sind verpflichtet, jegliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat mitzuteilen. In diesem Fall sind die betroffenen Personen
bei Entscheidungen zu den konfliktbehafteten Punkten nicht zu beteiligen.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende Vergütungssystem zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Porsche SE gilt grundsätzlich ab Billigung
des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung der Porsche SE. Die zum Zeitpunkt des Beschlusses dieses Vergütungssystems
mit Vorstandsmitgliedern geschlossenen Verträge gelten unberührt bis zu einer etwaigen Verlängerung fort. Das vorliegende
Vergütungssystem findet jedoch ab dem 1. Januar 2021 auch auf bestehende Vorstandsdienstverträge teilweise Anwendung, nämlich
insoweit wie die vertraglichen Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen. Es findet ferner auf etwaige ab dem 1. Januar 2021
neu abzuschließende Vorstandsdienstverträge im Falle von Vorstandsneubestellungen ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
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2.2 |
Regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem wird regelmäßig in Bezug auf Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedürfnisse vom Aufsichtsrat - gestützt
auf die Vorbereitung und Empfehlungen des Präsidialausschusses - geprüft und im Falle wesentlicher Änderungen, spätestens
jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung die Billigung versagen,
wird spätestens in der darauffolgenden Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Abstimmung gebracht.
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2.3 |
Festsetzung der Vergütungshöhen
Der Aufsichtsrat legt auf Basis und im Einklang mit dem Vergütungssystem die Höhe der konkreten Ziel-Gesamtvergütung für die
einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Bemessungsgrundlagen bzw. Leistungskriterien für die variablen Vergütungsbestandteile
fest. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf eine angemessene Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Die Angemessenheit der Vergütung wird insbesondere vor dem Hintergrund der Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie der Lage der Gesellschaft beurteilt. Außerdem wird darauf geachtet, dass die Vergütung auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. In Bezug auf
die Üblichkeit wird sowohl die horizontale Kompatibilität zu Vergleichsunternehmen, als auch die vertikale Kompatibilität
zu den Vergütungsstrukturen innerhalb der Porsche SE berücksichtigt.
Die Vergleichsgruppe (sog. Peer-Group) für die Beurteilung der Marktüblichkeit wird dabei mit Blick auf die Kriterien Marktkapitalisierung, Bilanzsumme, Unternehmenssitz
und Vergleichbarkeit der Branche bestimmt. Zu diesem Zweck werden zum einen mit Blick insbesondere auf die Marktkapitalisierung
Vergleichsunternehmen, die im DAX gelistet sind (DAX-Peergroup), sowie zum anderen mit Blick auf die Branche Beteiligungsmanagement
ausgewählte Beteiligungsholding-Gesellschaften (Holding-Peergroup) herangezogen. Mit Blick auf die vorgenannten Kriterien
werden dabei für Zwecke der DAX-Peergroup regelmäßig der DAX 30 und für Zwecke der Holding-Peergroup ausgewählte Beteiligungsholding-Gesellschaften
mit Sitz in Westeuropa herangezogen.
Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Abstand der Vorstandsvergütung (i) zur Vergütung der ersten Führungsebene und (ii) auch zur Vergütung der relevanten
Gesamtbelegschaft berücksichtigt, jeweils auch unter Berücksichtigung der Vergütungsentwicklung im zeitlichen Verlauf. Als
relevante Gesamtbelegschaft wird für Zwecke des Vertikalvergleichs die gesamte Belegschaft der Porsche SE unterhalb des Vorstands,
d.h. einschließlich der ersten Führungsebene, (jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften) herangezogen
(die 'relevante Gesamtbelegschaft').
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Ziel-Gesamtvergütung auf Basis der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds
zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion sowohl bei der Festlegung der absoluten
Vergütungshöhe als auch der Vergütungsstruktur entsprechend zu berücksichtigen. Das System sieht vor, dass eine funktionsspezifische
Differenzierung im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung des Vorstandsmitglieds,
verantwortetes Vorstandsressort und zeitlicher Leistungsumfang für die Vorstandstätigkeit erfolgt.
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3. |
Bestandteile, Struktur und Begrenzung der Gesamtvergütung des Vorstands
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3.1 |
Bestandteile der Gesamtvergütung
Für die Vorstandsmitglieder besteht eine Vergütungsstruktur, die sich aus festen (d.h. erfolgsunabhängigen - nachfolgend auch
'Fixvergütung') und variablen (d.h. erfolgsabhängigen - nachfolgend 'variable Vergütung') Bestandteilen zusammensetzt, deren Summe jeweils die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds bildet.
Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile im Verhältnis zur Ziel-Gesamtvergütung (d.h. bei 100
% Zielerreichung) können sich bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern u.a. mit Blick auf das Ressort, die Verantwortung und
Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder sowie den zeitlichen Leistungsumfang unter Berücksichtigung etwaiger Nebentätigkeiten
der Vorstandsmitglieder unterscheiden.
Die Fixvergütung setzt sich aus dem Festgehalt sowie Sach- und sonstigen Bezügen (sog. Nebenleistungen) und Leistungen zur Altersversorgung zusammen. Die variable Vergütung besteht grundsätzlich aus einem Bonus, welcher sich
in einen kurzfristigen Bonus ('STI') und einen langfristigen Bonus mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage ('LTI') aufteilt. In manchen Jahren kann zusätzlich ein Sonderbonus ausgelobt werden, der dann ebenfalls in eine kurzfristige und
langfristige Komponente aufgeteilt wird.
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3.2 |
Überblick über die Vergütung
Das Vergütungssystem im Überblick
Vergütungs-
komponente
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Zweck
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Vertragliche Gestaltung
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Erfolgsunabhängige
Komponenten
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Festgehalt
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- |
Sicherung eines angemessenen Einkommens
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- |
Berücksichtigung Ressort/Aufgaben des Vorstandsmitglieds
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- |
Berücksichtigung Umfang der Leistungserbringung
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- |
Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausbezahlt wird
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Neben-
leistungen
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- |
Kostenübernahme/ Nachteilsausgleich
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- |
Sach- und sonstige Bezüge, die im Wesentlichen grundsätzlich beinhalten: Private Inanspruchnahme von Dienstwagen; Möglichkeit,
weitere Firmenfahrzeuge entsprechend den für die erste Führungsebene geltenden Konditionen gegen ein vergünstigtes Nutzungsentgelt
privat zu verwenden; Zuschüsse zu Versicherungen (Unfallversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung); Fortzahlung der Vergütung
bei Krankheit und Sterbegeld; Abschluss einer D&O zum Teil auch die Übernahme von Kosten für Reisen (inkl. Charter-Flugkosten)
zum und vom Sitz der Porsche SE und Unterbringungs-/ Verpflegungskosten am Sitz der Porsche SE; bestimmte Vergünstigungen bzw. Leistungen in geringfügigem Umfang, wie sie auch
der ersten Führungsebene von Zeit zu Zeit gewährt werden. Die konkreten Nebenleistungen und die konkrete Höhe können (insbesondere
in Abhängigkeit vom Bestehen von Nebentätigkeiten und dem Zuständigkeitsressort) zwischen den Vorstandsmitgliedern variieren
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Leistungen zur Altersversorgung
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- |
Unterschiedliche Ausgestaltung der Versorgungszusage je nach Zeitpunkt des Eintritts in das Vorstandsamt:
* |
Teilweise wird keine betriebliche Altersversorgung gewährt (so für den derzeitigen Vorstandsvorsitzenden, was auch im Fall
einer etwaigen Verlängerung so fortgesetzt werden soll)
|
* |
Ein Vorstandsmitglied erhält (für den Fall einer Verlängerung weiterhin) aus Bestandsschutzgründen eine gehaltsbezogene Ruhegeldzusage
mit einem Pensionsanspruch in Höhe von 25 % eines bestimmten Anteils des jährlichen Festgehalts, wobei der Prozentwert jährlich
um 1 % bis auf maximal 40 % steigt
|
* |
Die übrigen bzw. etwaige zukünftige Mitglieder des Vorstands erhalten eine Direktzusage in Form einer arbeitgeberfinanzierten
beitragsorientierten Leistungszusage mit einem bestimmten jährlichen Versorgungsbeitrag und einer Garantieverzinsung
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Erfolgsabhängige
Komponenten
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STI
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- |
Fokus auf jährlicher Zielerreichung
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Typ |
- |
Bonus (Auszahlung in bar)
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Bemessungs- zeitraum
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Zielerreichung/ Bonus-Cap
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- |
Zielerreichung zwischen 0 % und 150 % möglich
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- |
Variable Vergütung erst ab 50 % Gesamtziel- erreichungsgrad
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- |
Auszahlung max. 150 % des Zielwertes (Bonus-Cap), vor etwaigen Anpassungen wegen außergewöhnlicher Entwicklungen, s.u.: 'Sonderanpassungs- faktor für Bonus (STI und LTI) im Falle außergewöhnlicher Entwicklungen'
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Leistungs- kriterien
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- |
Individuelle Leistungsziele, die jährlich festgelegt werden, ggf. einschließlich ESG-Aspekten der Porsche SE
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Darüber hinaus werden über die Festlegung eines Modifiers berücksichtigt:
- |
Finanzielle geschäftsjahres- bezogene Unternehmens- kennzahlen (in erster Linie Konzernergebnis nach Steuern, ggf. zusätzliche weitere geschäftsjahres- bezogene Unternehmens- kennzahlen)
|
- |
Allgemeine Leistung des Vorstandsmitglieds; soweit nicht in den individuellen jährlichen Leistungszielen für ein Jahr erfasst,
erfolgt dabei eine Leistungsbewertung insbesondere unter Berücksichtigung auch von ESG-Aspekten (z.B. Compliance und Arbeitnehmer- belange)
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Auszahlung |
- |
Drei Monate nach Abschluss des bonusrelevanten Geschäftsjahres, jedoch nicht vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den
Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird
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LTI
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- |
Absicherung nachhaltiger finanzieller Unternehmens- erfolg
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Typ |
- |
Bonus (Auszahlung in bar)
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Bemessungs- zeitraum
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Zielerreichung/ Bonus-Cap
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Entsprechend STI:
- |
Zielerreichung zwischen 0 % und 150 % möglich
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- |
Variable Vergütung erst ab 50 % Gesamtziel- erreichungsgrad
|
- |
Auszahlung max. 150 % des Zielwertes (Bonus-Cap), vor etwaigen Anpassungen wegen außergewöhnlicher Entwicklungen, s.u.: 'Sonderanpassungs- faktor für Bonus (STI und LTI) im Falle außergewöhnlicher Entwicklungen'
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Leistungs- kriterien
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- |
Wie STI
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- |
Zusätzlich: positives Konzernergebnis vor Steuern oder ein anderes bestimmtes zuvor vom Aufsichtsrat festgelegtes Konzernergebnis
vor Steuern im zweiten abgeschlossenen Geschäftsjahr nach dem bonusrelevanten Geschäftsjahr (Auszahlungshürde)
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- |
Malus- Betrachtung (s.u.) während des gesamten dreijährigen Bemessungs- zeitraums
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Auszahlung |
- |
Zwei Jahre nach Fälligkeit des STI für das jeweilige bonusrelevante Geschäftsjahr, jedoch nicht vor dem Ablauf des dritten
Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird, der maßgeblich
für das Erreichen der Auszahlungshürde ist
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|
Ggf. Sonder-
anpassungs-
faktor für Bonus (STI und LTI) im Falle außer-
gewöhnlicher Entwicklungen
|
Ermöglichung der Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen, die in den Leistungskriterien nicht hinreichend erfasst
sind, durch Herabsetzung oder Erhöhung des ermittelten Bonus (STI und LTI-Komponente) um bis zu 20 % nach Ermessen des Aufsichtsrats
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Sonderanpassungs- faktor zwischen 0,8 und 1,2
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- |
Möglichkeit der Anpassung des Bonus (exkl. Sonderbonus) bei Vorliegen außergewöhnlichen Entwicklungen, die in den Leistungskriterien
für den Bonus nicht hinreichend erfasst waren, durch Festlegung eines Sonderanpassungs- faktors zwischen 0,8 und 1,2 nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats
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Sonderbonus
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- |
Incentivierung und Entlohnung besonderer zusätzlicher Leistungen bei außergewöhnlichen Umständen/ Sonderprojekten
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Typ |
- |
Bonus (Auszahlung in bar)
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Bemessungs- zeitraum
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Analog STI/LTI:
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40 % des Zielwerts: Geschäftsjahr
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- |
60 % des Zielwerts: drei Jahre
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Zielerreichung |
- |
Zielerreichung zwischen 0 % und 150 % möglich
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Leistungs- kriterien
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Spezifische auf die Sondersituation/ das Sonderprojekt bezogene Ziele, die in gesonderter Zielvereinbarung festgelegt werden
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- |
Auszahlungshürde bezogen auf das zweite Geschäftsjahr nach dem sonderbonus- relevanten Geschäftsjahr
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Auszahlung |
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40 % als Kurzfristkomponente des Sonderbonus entsprechend STI: drei Monate nach Abschluss des sonderbonus- relevanten Geschäftsjahres, jedoch nicht vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt,
in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird
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- |
60 % als Langfristkomponente des Sonderbonus entsprechend LTI: zwei Jahre nach Fälligkeit der Kurzfristkomponente des Sonderbonus,
jedoch nicht vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss
der Porsche SE gebilligt wird, der maßgeblich für das Erreichen der Auszahlungshürde ist, abhängig vom Erreichen einer vom
Aufsichtsrat festgelegten Auszahlungshürde bezogen auf das zweite Geschäftsjahr nach dem sonderbonus- relevanten Geschäftsjahr (Auszahlungshürde)
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Sonstige
Vergütungs-
regelungen
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Malus und Clawback
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- |
Teilweise oder vollständige Reduzierung (Malus) bzw. Rückforderung (Clawback) von variablen Vergütungsbestandteilen, innerhalb
deren Bemessungsperiode (d.h. für LTI und Sonderbonus einschließlich des jeweiligen zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums)
eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder ein Verstoß gegen wesentliche Handlungsgrundsätze interner
Richtlinien erfolgt, nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats
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- |
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund wirksamer gesellschaftsseitiger außerordentlicher Kündigung aus einem vom
Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund entfallen die noch nicht zur Auszahlung gelangten variablen Vergütungsbestandteile
für diejenigen Geschäftsjahre, in denen die für die Kündigung relevante Pflichtverletzung erfolgt ist
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- |
Wenn variable Vergütungsbestandteile auf Basis fehlerhafter Daten, z.B. eines fehlerhaften Konzernabschlusses, festgesetzt
oder ausgezahlt wurden, kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungs-bestandteile
entsprechend der Korrektur zurückfordern
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Maximal-
vergütung
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- |
Festlegung einer betragsmäßigen Obergrenze für die Gesamt- vergütung des Vorstands für ein Jahr
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- |
Auszahlungen in unangemessener Höhe werden vermieden
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- |
Die Maximalvergütung unter diesem Vergütungssystem wird für den Gesamtvorstand auf insgesamt EUR 24 Mio. für ein Jahr festgelegt
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Abfindungs-Cap
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- |
Begrenzung unangemessen hoher Abfindungen bei (vorzeitiger) Vertrags- beendigung (Abfindungs-Cap)
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- |
Begrenzung von etwaigen Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auf den Wert von max. zwei Jahresvergütungen
bzw. die Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrags
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3.3 |
Struktur der Gesamtvergütung
In der Zielvergütungsstruktur (d.h. bei 100 % Zielerreichung in Bezug auf STI und LTI) überwiegen grundsätzlich die festen
Vergütungsbestandteile (d.h. Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusage) an der Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds2.
Zahlungen, die nicht der Vergütung der Vorstandstätigkeit dienen, wie z.B. Abfindungszahlungen oder Vergütungsleistungen für
Tätigkeiten außerhalb des Porsche SE Konzerns im aktienrechtlichen Sinne, oder Karenzentschädigungszahlungen für die Dauer
eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots fließen dabei nicht in die Zielvergütung ein.
Unter den variablen Vergütungsbestandteilen überwiegt in der Zielvergütungsstruktur stets der Anteil der langfristig orientierten
variablen Komponente.
Der Anteil der Fixvergütung an der Gesamtzielvergütung für ein Jahr (d.h. einschließlich Nebenleistungen und Leistungen zur
Altersversorgung3 und bei einer Zielerreichung von 100 % für die variable Vergütung, aber ohne Berücksichtigung eines etwaigen Sonderbonus)
beträgt je nach Vorstandsmitglied zwischen etwa 75 % und 55 %, während die variable Vergütungskomponente zwischen etwa 25
% und 45 % an der Gesamtzielvergütung ausmacht.
Sofern zusätzlich ein Sonderbonus ausgelobt wird, verschieben sich die relativen Anteile der festen und variablen Bestandteile
an der Gesamtzielvergütung: Der Anteil der Fixvergütung an der Gesamtzielvergütung für ein Jahr (inklusive des Ziel-Sonderbonus,
d.h. bei unterstellter Zielerreichung auch für den Sonderbonus von 100 %) beträgt dann je nach Vorstandsmitglied zwischen
etwa 60 % und 40 %, während der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile (inklusive Ziel-Sonderbonus) dann zwischen etwa
40 % und 60 % an der Gesamtzielvergütung (inklusive Ziel-Sonderbonus) ausmacht.
Die Bandbreite der relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder folgt u.a. aus
den zusätzlichen Nebenleistungen für einzelne Vorstandsmitglieder und auch den möglichen starken Schwankungen in Bezug auf
die Bewertung der Nebenleistungen, die für Zwecke der relativen Anteile mit einem pauschalierten Betrag auf Basis früherer
Erfahrungswerte mit einem geringfügigen Zuschlag angesetzt wurden. Auf Basis der vom Aufsichtsrat erlassenen Reisekosten-
und Nebenleistungsrichtlinie für den Vorstand können insbesondere Kosten für Reisen als Teil der Nebenleistungen für den derzeitigen
Vorstandsvorsitzenden anfallen, da es ihm gestattet ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Kosten der Porsche SE zum Sitz
der Porsche SE an- und von dort wieder abzureisen. Diese Nebenleistungen können im Falle einer Verlängerung des Dienstvertrags
des Vorstandsvorsitzenden fortgeführt werden. Außerdem kann die Porsche SE in bestimmten Fällen für Vorstandsmitglieder die
Kosten für Unterbringung und Verpflegung für den Aufenthalt am Sitz der Porsche SE am Tag vor oder nach dem dienstlich veranlassten
Aufenthalt am Sitz der Porsche SE tragen.
Darüber hinaus können sich geringfügige Verschiebungen der vorgenannten relativen Anteile um wenige Prozentpunkte aufgrund
schwankender Bewertung der Nebenleistungen (welche für Zwecke der hier angegebenen prozentualen Anteile an der Gesamtzielvergütung
mit einem pauschalierten Betrag auf Basis früherer Erfahrungswerte mit einem geringfügigen Zuschlag angesetzt wurden) und
des Altersversorgungsaufwands ergeben.
2 Ohne Berücksichtigung eines etwaigen Sonderbonus.
3 Berücksichtigt mit dem Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19.
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3.4 |
Maximalvergütung
Unter Berücksichtigung der Neufassung des § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat eine Maximalvergütung für den
Gesamtvorstand in Höhe von EUR 24 Mio. für ein Jahr festgelegt.
Diese Maximalvergütung bildet den Wert ab, welcher dem Gesamtvorstand für die Vorstandstätigkeit für ein Geschäftsjahr maximal
gemäß diesem Vergütungssystem gewährt werden darf und schließt sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile (d.h.
einschließlich etwaiger Sonderboni oder Bonusanpassungen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen) mit ein. Zahlungen, die
nicht der Vergütung der Vorstandstätigkeit dienen, wie z.B. Abfindungszahlungen oder Vergütungsleistungen für Tätigkeiten
außerhalb des Porsche SE Konzerns im aktienrechtlichen Sinne, oder Karenzentschädigungszahlungen für die Dauer eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots sind nicht von der Maximalvergütung erfasst. Die Höhe der Maximalvergütung setzt sich daher unter Berücksichtigung
des Festgehalts, der ein- und mehrjährigen variablen Vergütungskomponenten (STI und LTI und auch einschließlich etwaiger Sonderboni),
sämtlicher Nebenleistungen sowie des Dienstzeitaufwands für Altersversorgungsleistungen zusammen. Zudem ist bei der Festlegung
der Maximalvergütung u.a. mit Blick auf mögliche zukünftige strukturelle Veränderungen im Vorstand (z.B. Vergrößerung des
Vorstands, Aufstockung des zeitlichen Leistungsumfangs der derzeitigen Vorstandsmitglieder) ein entsprechender Puffer berücksichtigt
worden. Die festgelegte Maximalvergütung ist daher nicht stets deckungsgleich mit der Summe der maximal erreichbaren Bezüge
unter den jeweils geltenden Dienstverträgen.
Die Maximalvergütung trifft keine Aussage dazu, ob die im Einzelnen konkret festgelegte Individualvergütung angemessen ist,
und entbindet den Aufsichtsrat nicht von einer entsprechenden Prüfung bei der individuellen Vergütungsfestsetzung. Darüber
hinaus stellt die Maximalvergütung auch kein jährlich zu verteilendes Budget dar, sondern bildet eine kollektive Obergrenze,
die vom Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht überschritten werden darf.
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4. |
Vergütungselemente im Detail
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4.1 |
Feste, erfolgsunabhängige Vergütung (Fixvergütung)
Die Fixvergütung besteht aus dem Festgehalt, Nebenleistungen sowie grundsätzlich auch Leistungen zur Altersversorgung.
Hintergrund einer festen und damit erfolgsunabhängigen Vergütung ist es, den Mitgliedern des Vorstands ein angemessenes Grundeinkommen
zu gewähren. Ein solches Grundeinkommen reduziert nach Ansicht des Aufsichtsrats die Wahrscheinlichkeit, dass Vorstandsmitglieder
aus Sicht der Gesellschaft unangemessene Risiken eingehen.
Festgehalt
Das Festgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt
wird. Die Höhe des jeweiligen Festgehalts variiert dabei in Abhängigkeit von dem individuellen Verantwortungsbereich, dem
individuellen Erfahrungshintergrund sowie den allgemeinen Marktverhältnissen in Bezug auf das vom Vorstandsmitglied vertretene
Ressort und unter Berücksichtigung des zeitlichen Leistungsumfangs mit Blick auf etwaige bestehende Nebentätigkeiten.
Nebenleistungen
Darüber hinaus erhält jedes Vorstandsmitglied Sach- und sonstige Bezüge (sog. Nebenleistungen). Als Nebenleistungen werden
im Wesentlichen die folgenden Leistungen gewährt:
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Jedem Vorstandsmitglied wird in der Regel ein Dienstwagen aus der Porsche-Serienproduktion zur Verfügung gestellt, der auch
privat genutzt werden kann. Eine Fahrzeugregelung kann entfallen, wenn das Vorstandsmitglied aufgrund einer Nebentätigkeit
bei einem Drittunternehmen bereits Anspruch auf ein Dienstfahrzeug hat.
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Jedes Vorstandsmitglied hat zudem die Möglichkeit, weitere Firmenfahrzeuge entsprechend den für die erste Führungsebene geltenden
Konditionen gegen ein vergünstigtes Nutzungsentgelt privat zu verwenden.
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Jedes Vorstandsmitglied ist in den Versicherungsschutz der von der Porsche SE abgeschlossenen Straf-Rechtsschutzversicherung
und D&O-Versicherung einbezogen, außerdem in den Versicherungsschutz der von der Porsche SE abgeschlossenen Gruppenunfall-Versicherung,
soweit nicht bereits aufgrund einer Nebentätigkeit des Vorstandsmitglieds für ein Drittunternehmen eine Unfallversicherung
besteht.
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Jedes Vorstandsmitglied erhält einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Arbeitgeberanteils zu der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch nur, sofern das Vorstandsmitglied nicht aufgrund einer Doppelanstellung
bereits einen entsprechenden Zuschuss aus einem anderen Vertragsverhältnis erhält.
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Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge im Krankheitsfall für längstens 12 Monate. Im Todesfall
besteht ein Anspruch der Hinterbliebenen auf ein Sterbegeld in Höhe von 6 Monatsraten des Festgehalts.
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Die Vorstandsmitglieder erhalten gewisse Vergünstigungen bzw. Leistungen in geringfügigem Umfang, wie sie auch der ersten
Führungsebene von Zeit zu Zeit gewährt werden.
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Die Sach- und sonstigen Bezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu, die Gewährung einzelner
Leistungen und die konkrete Höhe können indes je nach Situation/Ressort des Vorstandsmitglieds (insbesondere abhängig von
dem Vorliegen von Doppelmandaten/Nebentätigkeiten und dem Zuständigkeitsressort) variieren.
Dem derzeitigen Vorstandsvorsitzenden ist es zusätzlich (auch im Falle einer Verlängerung) gestattet, zur Erfüllung seiner
Aufgaben auf Kosten der Porsche SE per Charter-Flugzeug zum Sitz der Porsche SE an- und von dort wieder abzureisen. Außerdem
trägt die Porsche SE für bestimmte Vorstandsmitglieder Kosten für Unterbringung und Verpflegung für den Aufenthalt am Sitz
der Porsche SE am Tag vor oder nach dem dienstlich veranlassten Aufenthalt am Sitz der Porsche SE.
Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen, wie z. B. die Möglichkeit zur privaten Nutzung
der dienstlichen mobilen Endgeräte oder z.B. bei Neueintritten von Vorstandsmitgliedern die Übernahme von Kosten für einen
Zweitwohnsitz am Dienstort, gewähren.
Leistungen zur Altersversorgung
Die Altersversorgungsmodelle der Vorstandsmitglieder unterscheiden sich je nach Eintrittsdatum des Vorstandsmitglieds.
Zum Teil erhalten Vorstandsmitglieder aus historischen Gründen (auch im Falle einer etwaigen künftigen Verlängerung) keine
betriebliche Altersversorgung von der Porsche SE (so der derzeitige Vorstandsvorsitzende).
Teilweise wird (auch im Falle einer etwaigen künftigen Verlängerung) aus Bestandsschutzgründen eine gehaltsbezogene Ruhegeldzusage
gewährt, aus welcher ein Pensionsanspruch in Höhe von 25 % aus einem bestimmten Anteil des Festgehalts erwächst, wobei sich
der prozentuale Anteil für jedes volle aktive Dienstjahr als Vorstandsmitglied um 1 % bis zu einem Maximum von 40 % erhöht.
Der Ruhegehaltsfall tritt ein durch Beendigung des Anstellungsvertrags bei oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder
vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei noch während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretender dauernder Dienstunfähigkeit.
Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Eintritt einer Dienstunfähigkeit behält
das Vorstandsmitglied seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Die Anwartschaft
des Vorstandsmitglieds ist dabei jedoch bereits mit sofortiger Wirkung unverfallbar. Das Ruhegehalt wird in zwölf gleichen
Monatsbeträgen bezahlt. Im Todesfall erhält die Witwe des Vorstandsmitglieds ab dem Todeszeitpunkt eine Witwenrente von 60
% des Ruhegehalts, welches das Vorstandsmitglied am Todestage bezogen hat oder bezogen hätte, wenn sein Ruhegehalt nach den
am Todestage bestehenden Verhältnissen wegen dauernder Dienstunfähigkeit festgesetzt worden wäre. Die ehelichen leiblichen
Kinder des Vorstandsmitglieds haben im Fall des Todes des Vorstandsmitglieds Anspruch auf Waisenrente (bis zum vollendeten
18. Lebensjahr, darüber hinaus für die weitere Zeit der Schul- und Berufsbildung, allerdings maximal bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres), die für jedes Kind 20 % des Ruhegehalts beträgt, welches das Vorstandsmitglied am Todestage bezogen hat
oder bezogen hätte, wenn sein Ruhegehalt nach den am Todestage bestehenden Verhältnissen wegen dauernder Dienstunfähigkeit
festgesetzt worden wäre. Die Witwen- und Waisenrenten können zusammen nicht mehr als 100 % des Ruhegehalts betragen.
Sonstige (ein amtierendes sowie neu eintretende) Vorstandsmitglieder erhalten eine Direktzusage in Form einer arbeitgeberfinanzierten
beitragsorientierten Leistungszusage. Auf dieser Grundlage stellt die Gesellschaft einen jährlichen vertraglich vereinbarten
Versorgungsbeitrag zur Verfügung, der in der Höhe von dem Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds, seinen Aufgaben und
Erfahrungen sowie von etwaigen Doppelanstellungen abhängig ist. Der Versorgungsbeitrag wird für jedes Jahr des Bestehens des
Anstellungsvertrags, längstens jedoch bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt. Das am Ende des Vorjahres erreichte
Versorgungskapital wird jährlich verzinst. Die Versorgungszusage erstreckt sich auf die drei Versorgungsfälle (i) Alter (Vollenden
des 62. Lebensjahres), (ii) Erwerbsminderung (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, aber bezogen auf Tätigkeit als
Vorstand, die voraussichtlich nicht weniger als sechs Monate andauert) und (iii) Tod. Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen
besteht nur für den Versorgungsfall, der zuerst eintritt und setzt zudem voraus, dass das Anstellungsverhältnis beendet und
das Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden ist. Anwartschaften aus der Leistungszusage aufgrund
des Alters unterliegen grundsätzlich den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) und werden damit nach
drei Jahren unverfallbar; für Invalidität und Tod gilt abweichend hiervon hingegen eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit.
Bei Eintreten eines Versorgungsfalles erhält das Vorstandsmitglied bzw. erhalten die Hinterbliebenen das Versorgungskapital
als Einmalzahlung ausgezahlt.
Mögliche Einmalleistungen bei Vertragsbeginn
Der Aufsichtsrat kann neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands einmalige Leistungen, z.B. zum Ausgleich von Gehaltsverlusten
aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten gewähren.
Entsprechende Einmalzahlungen fließen in die Maximalvergütung ein; bei Gewährung von derartigen Einmalzahlungen kann die Vergütungsstruktur
für das entsprechende Jahr von den oben (unter Ziff. 3.3) dargestellten relativen Anteilen der festen und variablen Vergütungsbestandteile
abweichen.
Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Der Aufsichtsrat kann für einzelne Vorstandsmitglieder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigungszahlung
vorsehen, die jedoch nicht in die Ziel- oder Maximalvergütung einfließt.
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4.2 |
Variable, erfolgsabhängige Vergütung
Bonus
Den Vorstandsmitgliedern wird zusätzlich eine variable, erfolgsabhängige Vergütung in Form eines Leistungsbonus (Bonus) in
Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter finanzieller und nichtfinanzieller Leistungsziele gewährt.
Der Bonus besteht aus einem kurzfristigen Bonus (STI) und einem langfristigen Bonus (LTI). Die Parameter für die beiden Komponenten
sind überwiegend identisch. Der langfristige Bonus ist jedoch an zusätzliche langfristig orientierte Leistungskriterien geknüpft,
von deren Erreichen seine Auszahlung abhängt (Auszahlungshürde).
Die Leistungsziele für den Bonus werden in individuellen Zielvereinbarungen mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern festgelegt.
Die Zielvereinbarung wird jeweils vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres zwischen Vorstand und Aufsichtsrat geschlossen und
beinhaltet mehrere vom Aufsichtsrat festgelegte und aus der Geschäftsstrategie abgeleitete individuelle Leistungsziele, wie
z.B. die Einhaltung von Budgetvorgaben, Identifikation von Beteiligungsmöglichkeiten, Förderung von ESG-Aspekten (z.B. Arbeitnehmerzufriedenheit
und Compliance) oder sonstige ressortbezogene bzw. aufgabenspezifische Ziele, und deren Gewichtung zu einander. Die individuellen
Leistungsziele setzen sich dabei in erster Linie aus nichtfinanziellen Einzelzielen zusammen, können aber ggf. um ressort-/aufgabenbezogene
finanzielle Leistungsziele ergänzt werden.
Neben den jährlich in der Zielvereinbarung festgelegten Leistungszielen fließt in die Ermittlung der Bonushöhe ein Ermessens-Multiplikator
('Modifier') ein. Den Modifier bestimmt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen auf der Grundlage einer Bewertung (i) der wirtschaftlichen
Lage und Entwicklung der Gesellschaft sowie (ii) der allgemeinen Leistung des Vorstandsmitglieds, soweit diese nicht bereits
in den konkreten Einzelzielen der Zielvereinbarung erfasst sind.
Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Gesellschaft erfolgt dabei aufgrund einer Betrachtung von finanziellen
geschäftsjahresbezogenen Unternehmenskennzahlen, in erster Linie des erreichten Konzernergebnisses nach Steuern im Vergleich
zum Plan-Konzernergebnis nach Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr. Der Aufsichtsrat kann jedoch auch zusätzliche geschäftsjahresbezogene
Unternehmenskennzahlen für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Gesellschaft heranziehen; die relevanten
Leistungskriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Gesellschaft werden vor Beginn des Geschäftsjahres
in der Zielvereinbarung festgelegt.
Die Bewertung der allgemeinen Leistungen des Vorstandsmitglieds erfolgt in nachvollziehbarer Art und Weise aufgrund von Erwägungen,
die nicht bereits in den Zielen der Zielvereinbarung erfasst sind. Kriterien für die Bewertung der allgemeinen Leistung eines
Vorstandsmitglieds sind dabei auch die Förderung von bestimmten vom Aufsichtsrat festgelegten ESG-Aspekten, sofern solche
nicht in den individuellen jährlichen Leistungszielen für ein Jahr enthalten sind.
Als Basis für die Bonusermittlung dient ein im Dienstvertrag festgelegter Zielbetrag, der eine Zielerreichung von 100 % zugrunde
legt. Der Gesamtauszahlungsbetrag aus dem Bonus ist auf 150 % des Zielbetrages begrenzt (Bonus-Cap).
Die jeweilige Leistung eines Vorstandsmitglieds in Bezug auf die festgelegten Einzelziele der Zielvereinbarung und die korrespondierende
Zielerreichung werden auf der Grundlage einer Skala mit Zielerreichungsgraden von 0 %, 25 %, 50 %, 75 %, 100 %, 125 % und
150 % bewertet, wobei, soweit möglich, eine Messbarkeit der Zielerreichung angestrebt wird. Soweit eine Messbarkeit der Zielerreichung
nicht vorgesehen ist, bestimmt der Aufsichtsrat die Zielerreichung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit eine Beurteilung nach
pflichtgemäßem Ermessen erfolgt, achtet der Aufsichtsrat auf eine nachvollziehbare Bewertung. Ein Überschreiten des Zielerreichungsgrads
von 150 % ist nicht möglich.
Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Leistungsziele zueinander wird aus den ermittelten einzelnen Zielerreichungsgraden
ein Gesamtzielerreichungsgrad bestimmt, auf dessen Grundlage mit Hilfe des Bonus-Zielbetrags ein Zwischenbetrag errechnet
wird. Der so errechnete Zwischenbetrag wird mit dem festgelegten Modifier multipliziert und ergibt, begrenzt durch das Bonus-Cap,
den Gesamtbonusbetrag:
Gesamtzielerreichungsgrad x vertraglicher Zielbonus (in EUR) x Modifier = Gesamtbonusbetrag (jedoch begrenzt durch Bonus-Cap)
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Sofern der Gesamtzielerreichungsgrad < 50 % beträgt, wird kein Bonus für das entsprechende Geschäftsjahr (weder STI- noch
LTI-Komponente) gewährt.
Im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat den ermittelten Gesamtbonusbetrag nach billigem Ermessen
mittels Festlegung eines Sonderanpassungsfaktors von 0,8 -1,2 um bis zu 20 % erhöhen oder herabsetzen, wobei eine solche Erhöhung
nicht mehr durch das Bonus-Cap begrenzt ist. Außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen in diesem Sinne sind Sondersituationen,
die in den festgelegten Zielen nicht hinreichend erfasst sind. In Betracht kommen insbesondere untypisch weitreichende Änderungen
der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Hingegen gelten
normal schwankende Marktentwicklungen nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Die Herabsetzungsmöglichkeit gemäß § 87 Abs.
2 AktG bleibt daneben unberührt.
Die Zielerreichung sowie der Gesamtbonusbetrag werden in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des bonusrelevanten
Geschäftsjahres festgestellt.
Kurzfristiger Bonus (STI)
Ein Anteil von 40 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet den kurzfristige Bonus (STI), der vorbehaltlich etwaiger Malus-
und Clawback-Tatbestände, drei Monate nach Abschluss des bonusrelevanten Geschäftsjahres, jedoch nicht vor dem Ablauf des
dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird,
zur Auszahlung kommt.
Langfristiger Bonus (LTI)
Ein Anteil von 60 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet den langfristigen Bonus (LTI), der nach Ablauf des bonusrelevanten
Geschäftsjahres für weitere zwei Jahre zurückbehalten wird.
Er wird nach Ablauf des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums ausgezahlt, (i) soweit nicht etwaige Malus-/Clawback-Tatbestände
während der dreijährigen Bemessungsperiode (d.h. einschließlich des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums) zu einem Verfall
oder einer Kürzung führen und (ii) nur sofern die vom Aufsichtsrat festgelegte Auszahlungshürde erreicht ist. Die Auszahlungshürde
ist erreicht, wenn ein positives Konzernergebnis vor Steuern oder ein anderes bestimmtes zuvor vom Aufsichtsrat festgelegtes
Konzernergebnis vor Steuern im zweiten Geschäftsjahr, das auf das bonusrelevante Geschäftsjahr folgt, erzielt wird. Wird diese
Auszahlungshürde nicht erreicht, entfällt der LTI vollständig.
Ist die Auszahlungshürde erreicht, wird der LTI (vorbehaltlich Malus- und Clawback-Tatbeständen) zwei Jahre nach Fälligkeit
des korrespondierenden STI zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung
folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird, der maßgeblich für das Erreichen der Auszahlungshürde ist.
Sonderbonus
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen für Sonderthemen, die besondere Leistungen erfordern,
für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr, oder bei unterjährig auftretenden Sonderthemen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen
auch unterjährig, einen Sonderbonus in Aussicht stellen.
In diesem Fall wird mit dem Vorstandsmitglied eine Sonderbonuszielvereinbarung geschlossen, in der ein Zielwert für den Sonderbonus
sowie die maximale Höhe des Sonderbonusbetrags (bei max. 150 % Zielerreichung) als auch die Ziele, von deren Erreichung der
Anspruch auf den Sonderbonus abhängig ist, festlegt ist. Ein etwaiger Sonderbonus wird nach Ablauf des Geschäftsjahres durch
den Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung vorbehaltlich Malus- und Clawback-Tatbeständen festgesetzt und ebenfalls
in einen kurzfristigen Sonderbonusanteil von 40 % und einen langfristigen Sonderbonusanteil von 60 % aufgeteilt. Der kurzfristige
Sonderbonusanteil kommt nach Ablauf des sonderbonusrelevanten Geschäftsjahres zur Auszahlung und wird zusammen mit dem STI
für das Sonderbonusjahr fällig. Der langfristige Sonderbonusanteil ist abhängig vom Erreichen einer vom Aufsichtsrat festgelegten
Auszahlungshürde bezogen auf das zweite auf das sonderbonusrelevante Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr, die in der Sonderbonusvereinbarung
festgelegt wird. Der langfristige Sonderbonusanteil wird bei Erreichen der Auszahlungshürde vorbehaltlich Malus- oder Clawback-Tatbeständen
innerhalb der Sonderbonus-Bemessungsperiode zusammen mit dem LTI für das Sonderbonusjahr zur Zahlung fällig.
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5. |
Malus- und Clawback-Regelungen
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der vertraglichen Regelungen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, noch nicht ausbezahlte
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten (Malus) oder diese - sofern bereits ausbezahlt - auch zurückzufordern (Clawback).
Im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes eines Vorstandsmitglieds gegen eine seiner wesentlichen Sorgfaltspflichten
im Sinne des § 93 AktG oder einen wesentlichen Handlungsgrundsatz einer von der Gesellschaft erlassenen internen Richtlinie
kann der Aufsichtsrat diejenigen variablen Vergütungsbestandteile, innerhalb deren Bemessungsperiode (d.h. für den LTI einschließlich des jeweiligen zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums)
der Verstoß erfolgt ist, teilweise oder vollständig (bis auf null) reduzieren.
Werden variable Vergütungsbestandteile auf Basis fehlerhafter Daten, z.B. eines fehlerhaften Konzernabschlusses festgesetzt
oder ausgezahlt, so kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile entsprechend
der Korrektur zurückfordern.
Sofern die in Rede stehenden variablen Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt wurden, kann der Aufsichtsrat diese in den
vorstehend genannten Fällen binnen eines Rückforderungszeitraums von zwei Jahren teilweise oder vollständig zurückfordern.
Der Rückforderungszeitraum beginnt für jeden variablen Vergütungsbestandteil mit seiner jeweiligen Auszahlung und endet mit
dem Ablauf von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt. Die Rückforderung bezieht sich auf den tatsächlich geleisteten Netto-Betrag.
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Porsche SE wird von der Reduzierung oder Rückforderung
variabler Vergütungsbestandteile nicht beeinträchtigt.
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6. |
Drittvergütung
Vergütungen aus der Wahrnehmung konzerninterner Mandate (im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG), insbesondere für die Wahrnehmung
konzerninterner Aufsichtsratsämter, werden auf die Vergütung gemäß diesem Vergütungssystem angerechnet. Bei Vergütungen für
die Wahrnehmung konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit diese auf
die Vergütung gemäß diesem Vergütungssystem anzurechnen sind.
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7. |
Vertragslaufzeiten und Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
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7.1 |
Vertragslaufzeit und Bestelldauer
Die Anstellungsverträge der Vorstände werden jeweils für die Dauer der Bestellungsperiode befristet geschlossen. Im Einklang
mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Anstellungsverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. § 626 Abs. 1 BGB) besteht hingegen unberührt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt
bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des §
84 AktG. Die Höchstdauer eines Vorstandsdienstvertrags für eine Bestellperiode liegt damit maximal bei fünf Jahren.
Der Anstellungsvertrag endet automatisch vorzeitig, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, wenn die Amtsstellung
des Vorstandsmitglieds aufgrund einer Umwandlung der Porsche SE erlischt. In diesem Fall endet das Anstellungsverhältnis mit
Ablauf der sich aus § 622 Abs. 1 und 2 BGB ergebenden Kündigungsfrist, spätestens aber mit Ablauf der Befristung. Die Kündigungsfrist
beginnt mit dem umwandlungsbedingten Erlöschen der Amtsstellung des Vorstandsmitglieds.
Sofern während eines laufenden Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied ein- oder austritt, wird die Gesamtvergütung einschließlich
des Bonus für das Geschäftsjahr des Ein- oder Austritts grundsätzlich pro rata temporis entsprechend der Dauer des Anstellungsverhältnisses im relevanten Geschäftsjahr gewährt. Abweichend davon gilt für den Fall,
dass das Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds aufgrund wirksamer außerordentlicher Kündigung (§ 626 BGB) seitens
der Gesellschaft aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund endet, kein Anspruch auf die bisher noch
nicht zur Auszahlung gelangten variablen Vergütungsbestandteile für diejenigen Geschäftsjahre, in denen die für die Kündigung
relevante Pflichtverletzung erfolgt ist, besteht.
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7.2 |
Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (und der Vorstandstätigkeit) sind etwaige Zahlungen an das Vorstandsmitglied
maximal auf den Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen beschränkt (Abfindungs-Cap), wobei die Zahlungen in keinem Fall mehr
als die Vergütung nach der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags betragen dürfen. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist
auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung
für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.
Wird der Anstellungsvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Abfindungszahlungen
an das Vorstandsmitglied.
Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf eine Karenzentschädigung angerechnet, die im Falle einer etwaigen Vereinbarung eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu zahlen ist.
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8. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
In Ausnahmefällen kann von einzelnen Bestandteilen des beschriebenen Vergütungssystems vorübergehend abgewichen werden, wenn
dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Porsche SE notwendig ist. Sollte vom Vergütungssystem abgewichen werden,
so kann dies nur durch Beschluss des Aufsichtsrats auf vorherigen Vorschlag des Präsidialausschusses erfolgen. Insbesondere
hat der Aufsichtsrat die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung festzustellen.
Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen zum Beispiel außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
(etwa durch eine schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Pandemien,
disruptive Marktentscheidungen von Kunden, eine Unternehmenskrise oder eine signifikant geänderte Zusammensetzung der Unternehmensgruppe
in Betracht. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen.
Vorübergehende Abweichungen in diesem Sinne sind möglich in Bezug auf die Leistungskriterien für den Bonus (STI und LTI) und
in Bezug auf die Gesamtmaximalvergütung sowie die Relation zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen und auch
in Bezug auf die Gewährung außergewöhnlicher Nebenleistungen.
Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um die Anreizwirkung der Vergütung des Vorstandsmitglieds
wiederherzustellen, verbleibt dem Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen innerhalb der Vertragslaufzeit der Vorstandsverträge
die Möglichkeit, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren.
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE ist in § 13 der Satzung festgesetzt. Danach erhalten
die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben
im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Die Satzungsregelung des
§ 13 findet seit dem am 1. Januar 2018 begonnenen Geschäftsjahr Anwendung.
Das der Satzungsregelung zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im Einzelnen wie folgt
dar (Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 87a Abs. 1 Satz 2 AktG):
1. |
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung ohne variable Bestandteile und ohne aktienbasierte
Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten
Gesellschaften, insbesondere DAX- und MDAX-Gesellschaften. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine
Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der
unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine
reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 DCGK 2020 vorgesehen.
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2. |
Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen:
a) |
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste jährliche Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
€ 150.000, für seinen Stellvertreter € 100.000 und für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats € 75.000. Entsprechend der
Empfehlung G.17 des DCGK 2020 wird der höhere zeitliche Aufwand für Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat
bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.
|
b) |
Gleiches gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen. Derzeit hat der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss,
einen Präsidialausschuss und einen Nominierungsausschuss gebildet. Einen Investitionsausschuss gibt es zurzeit nicht. Nach
den in der Satzung enthaltenen Regelungen erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jährlich zusätzlich € 100.000 und
jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses jährlich jeweils zusätzlich € 50.000. Für die Tätigkeit in den übrigen Ausschüssen
mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des (derzeit nicht gebildeten) Investitionsausschusses erhalten für jedes volle
Geschäftsjahr der Vorsitzende zusätzlich € 50.000 und jedes andere Mitglied jeweils zusätzlich € 25.000.
Wegen der erhöhten Sitzungsfrequenz und der Komplexität der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern
in diesem Ausschuss höher vergütet als in den übrigen Ausschüssen.
|
c) |
Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der gewährten Fixvergütung, deren maximale Höhe
im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen des Aufsichtsrats abhängt. Übt ein Mitglied
des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehr als zwei Ämter in Ausschüssen aus, erhält es nur die Vergütung für die beiden am
höchsten vergüteten Ämter.
|
d) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder (sogenannte D&O-Versicherung) mit einbezogen, deren Prämien die Porsche Automobil Holding SE bezahlt.
Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die gegebenenfalls für die Vergütung
oder Erstattung der Auslagen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
|
|
3. |
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer
vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland und unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft sowie der
Intensität der Beratungs- und Überwachungsaufgaben der Aufsichtsratsmitglieder bei der Gesellschaft - marktgerecht. Dadurch
soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, weiterhin unabhängige, qualifizierte Kandidaten mit wertvollen fach- und
branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche
Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung
der Strategie und der langfristigen Entwicklung der Porsche Automobil Holding SE geleistet werden.
|
4. |
Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind unverzüglich zu erstatten. Weitere
Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.
|
5. |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung
zum Aufsichtsratsmitglied sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur
während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz innehatten, erhalten
eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung (sog. pro rata-Anpassung). Die Anpassung erfolgt dabei taggenau. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen
bestehen nicht.
|
6. |
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne
Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die mit der Tätigkeit
der Arbeitnehmer der Porsche Automobil Holding SE nicht vergleichbar ist. Ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung
wäre nicht sachgerecht.
|
7. |
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen
Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Soweit aus Sicht des Aufsichtsrats
geboten, zieht er einen unabhängigen externen Vergütungsberater hinzu. Für den Aufsichtsrat wird der Präsidialausschuss vorbereitend
tätig. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
einen Vorschlag zur Änderung der Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung vorlegen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung
über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen
Verfahren. Die Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt aber der Hauptversammlung. Hinzu kommt, dass
bei börsennotierten Gesellschaften die jeweiligen Vergütungen des Aufsichtsrats öffentlich bekannt und damit transparent sind.
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Anhang: § 13 der Satzung
"§ 13 Vergütung
(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von € 75.000,- für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr; der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält € 150.000,- und sein Stellvertreter € 100.000,-.
|
(2) |
Jedes Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des Investitionsausschusses
erhält zusätzlich zu der Vergütung nach Abs. 1 für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr eine Festvergütung von € 25.000,-
und der Vorsitzende eines Ausschusses eine Festvergütung von € 50.000,-. Abweichend hiervon erhält ein Mitglied des Prüfungsausschusses
zusätzlich zu der Vergütung nach Abs. 1 für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr eine Festvergütung von € 50.000,- und der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Festvergütung von € 100.000,-.
|
(3) |
Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehr als zwei Ämter im Sinne von Abs. 2 aus, erhält es nur die Vergütung
für die beiden am höchsten vergüteten Ämter.
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(4) |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden ihre Auslagen erstattet. Soweit auf die Vergütung oder die Erstattung der Auslagen
Umsatzsteuer anfällt, wird diese Umsatzsteuer von der Gesellschaft gezahlt. Die Gesellschaft kann für die Mitglieder des Aufsichtsrats
eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratstätigkeit auf Kosten der Gesellschaft abschließen.
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(5) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben
oder den Vorsitz innehatten, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
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(6) |
Die Vergütung nach diesem § 13 wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind unverzüglich zu erstatten."
|
II. |
Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
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1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, geändert durch das Gesetz zur
weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (sog. COVID-19-Gesetz) als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.2) oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung
mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
Den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, auf elektronischem Wege Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich des Stimmrechts
und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie
a) |
sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben, und
|
b) |
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
|
Bei Aktien, die von einem Intermediär verwahrt werden, ist der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes entweder durch den Letztintermediär
in Textform in deutscher oder englischer Sprache oder durch den Letztintermediär in Textform gemäß den Anforderungen des §
67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erstellen. Hinsichtlich solcher Aktien,
die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen
Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden. Letztintermediär im vorgenannten
Sinne ist, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Intermediär ist eine Person, die Dienstleistungen
der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt,
wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Freitag, 2. Juli 2021,
00:00 Uhr (MESZ), beziehen ("Nachweisstichtag").
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, 16. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zugehen:
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Porsche Automobil Holding SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main oder per Telefax: +49/(0)69/12012-86045 oder per E-Mail: [email protected]
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte
bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und bei Stammaktien auch stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
die Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr depotführendes Institut Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung
zu erleichtern.
Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
|
3. |
Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 23. Juli 2021, ab 12.00 Uhr (MESZ) für die angemeldeten Aktionäre
(siehe Abschnitt II.2) oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Aktionärsportal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft kann auch von sonstigen Interessenten live im Internet, zugänglich über
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
verfolgt werden.
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4. |
Stimmrechtsausübung durch Briefwahl
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt
II.2) erforderlich.
Briefwahlstimmen können schriftlich oder in Textform (per Telefax oder per E-Mail) spätestens bis Donnerstag, 22. Juli 2021,
24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
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Porsche Automobil Holding SE Hauptabteilung Recht Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per Telefax: +49/(0)711/911-11819 oder per E-Mail an: [email protected]
|
abgegeben werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die
Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zum Download bereit.
Briefwahlstimmen können ferner elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das Aktionärsportal ist bis zur Hauptversammlung am Freitag, 23. Juli
2021, spätestens zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und
der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt II.7.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl können die Aktionäre den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung bzw. der Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
entnehmen.
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5. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionären oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte
Mitarbeiter, Frau Dr. Teresa Bopp und Herrn Dr. Johannes Lattwein, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch dafür sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.2) erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln, unter Offenlegung des Namens
der vertretenen Aktionäre im Teilnehmerverzeichnis und nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu
einem Tagesordnungspunkt überhaupt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung
teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder die widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter
der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die
Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter
ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
schriftlich oder in Textform (per Telefax oder per E-Mail) bis Donnerstag, 22. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich),
bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
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Porsche Automobil Holding SE Hauptabteilung Recht Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per Telefax: +49/(0)711/911-11819 oder per E-Mail an: [email protected]
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erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zum Download bereit.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal ist bis zur Hauptversammlung am Freitag, 23.
Juli 2021, spätestens zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Für Widerruf oder Änderung einer erteilten Vollmacht nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie das
Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen
Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt II.7. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre
den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung bzw. der Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
entnehmen.
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6. |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
Aktionäre können ihre Rechte - insbesondere im Fall von Stammaktionären ihr Stimmrecht - nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder
einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die Anmeldung
des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II. 2) erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Nutzung des Aktionärsportals der Gesellschaft
durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung
versandten Zugangsdaten erhält. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre lediglich im
Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht
und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre,
die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich oder in Textform (per Telefax oder per E-Mail) spätestens bis Donnerstag,
22. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
|
Porsche Automobil Holding SE Hauptabteilung Recht Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per Telefax: +49/(0)711/911-11819 oder per E-Mail an: [email protected]
|
erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal ist bis zur Hauptversammlung am Freitag, 23. Juli 2021, möglich,
muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht über das Aktionärsportal ist nicht möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
entnehmen.
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7. |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten
Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft kann schriftlich oder in Textform (per Telefax oder per E-Mail) spätestens bis Donnerstag, 22. Juli 2021,
24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), über folgende Kontaktdaten
|
Porsche Automobil Holding SE Hauptabteilung Recht Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per Telefax: +49/(0)711/911-11819 oder per E-Mail an: [email protected]
|
erfolgen.
Ein Widerruf oder eine Änderung ist auch elektronisch über das Aktionärsportal bis zur Hauptversammlung am Freitag, 23. Juli
2021, spätestens zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden insoweit dann von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Wenn darüber hinaus für ein und denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per
Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.
Weitere Einzelheiten hierzu können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Formular zur Stimmrechtsausübung sowie der Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
entnehmen.
|
8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern
sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d.h. mit qualifiziert elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, 22. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich).
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:
|
Porsche Automobil Holding SE - Vorstand - zu Händen Frau Heike Riela Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: [email protected]
|
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
veröffentlicht und dem in § 125 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Adressatenkreis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Ordnungsgemäße Ergänzungsverlagen, die der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis Dienstag, 22. Juni 2021, 24.00
Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugehen, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär
zur Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht hat (siehe Abschnitt II.2).
|
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Donnerstag, 8. Juli 2021,
24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:
|
Porsche Automobil Holding SE - Vorstand - zu Händen Frau Heike Riela Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per Telefax: +49/(0)711/911-11819 oder per E-Mail an: [email protected]
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) zu unterbreiten. Für
diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen
jedoch nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte Beruf und der Wohnort, oder bei einer vorgeschlagenen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz enthalten sind. Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2
AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.
Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
beschrieben.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis Donnerstag, 8. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), ordnungsgemäß zugehen,
gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
zur Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht hat (siehe Abschnitt II.2). Das Recht
des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt.
|
c) |
Fragerecht der Aktionäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 von Art. 2 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre haben in der virtuellen Hauptversammlung kein Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG. Aktionäre, die angemeldet sind
und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.2), oder ihre Bevollmächtigten haben jedoch das Recht,
der Gesellschaft vorab Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis Mittwoch, 21. Juli 2021,
24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht
das Aktionärsportal zur Verfügung, zugänglich über
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Danach und während der Hauptversammlung können keine Fragen eingereicht
oder gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die eingereichten Fragen beantwortet (§ 1 Abs. 2 Satz
2 von Art 2 des COVID-19-Gesetz). Die Beantwortung erfolgt gemäß den inhaltlichen Vorgaben des § 131 AktG. Fragen und deren
Beantwortung können thematisch zusammengefasst werden. Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, den
Namen des Aktionärs (bzw. des Bevollmächtigten) anzugeben, sofern der Aktionär (bzw. der Bevollmächtigte) bei der Einreichung
dem nicht widersprochen hat.
|
d) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.2), oder ihre Bevollmächtigten
können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das Aktionärsportal der Gesellschaft zugänglich über
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden
Notars.
|
Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
|
9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 306.250.000,00 und ist eingeteilt
in 306.250.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,- je Stückaktie. Von den 306.250.000 Stückaktien
sind 153.125.000 Stück Stammaktien und 153.125.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme.
Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
sind daher insgesamt 153.125.000 Stammaktien stimmberechtigt.
|
10. |
Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft und Datenschutz
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (insbesondere die unter
Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen) und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
abrufbar. Ebenfalls werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der Anlage zu dieser Einladung (siehe Abschnitt III.).
|
Stuttgart, im Juni 2021
Porsche Automobil Holding SE
Der Vorstand
III. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionärinnen und Aktionäre ist die Porsche Automobil Holding
SE (Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, Telefon: +49 711 911 24420, Telefax: +49 711 911 11819, E-Mail: [email protected]).
Den Datenschutzbeauftragten der Porsche Automobil Holding SE ("Porsche SE") erreichen Sie unter Porsche Automobil Holding
SE, Der Datenschutzbeauftragte, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, E-Mail: [email protected].
Die Porsche SE erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut,
das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Inhaberaktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In einigen Fällen kann die Porsche
SE personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten.
Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (z. B. Name und Vorname, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Bevollmächtigungen/Weisungen, Nummer der Anmeldebestätigung, Zugangsdaten für das Aktionärsportal) sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere für die Stimmrechtsausübung, das Einreichen von Fragen sowie
für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 von Art. 2 des COVID-19-Gesetzes.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf
Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO).
Daneben verarbeitet die Porsche SE personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten auf Grundlage von Art.
6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, soweit dies für die Wahrung berechtigter Interessen der Porsche SE im Einzelfall erforderlich
ist, unter anderem zur Erstellung von Statistiken, z. B. über die Aktionärsentwicklung, die Anzahl von Transaktionen oder
die größten Aktionäre, zur Bearbeitung von Kontakt- und Service-Anfragen und zur Zusendung von Finanzpublikationen. Darüber
hinaus unterliegt die Porsche SE verschiedenen sonstigen rechtlichen Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO), die
die Verarbeitung personenbezogener Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten erforderlich machen können. Diese rechtlichen
Verpflichtungen können sich beispielsweise aus aufsichtsrechtlichen, sanktionsrechtlichen sowie handels- und steuerrechtlichen
Vorschriften ergeben.
Zur Abwicklung der Hauptversammlung (z. B. für die Durchführung des Anmeldestellendienstes zur Hauptversammlung, die Bild-
und Tonübertragung, die elektronische Kommunikation und den Betrieb des Aktionärsportals) setzen wir zum Teil externe Dienstleister
ein, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls Zugriff auf personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten
erhalten. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausüben,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und ihren
Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten vorab eingereicht
haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 von Art. 2 des COVID-19-Gesetzes). Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor,
den Namen des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten anzugeben, sofern der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter dem nicht widersprochen
haben. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung,
Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen
veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt.
Weitere datenschutzrechtliche Informationen, insbesondere zur Speicherdauer und zu den Rechten betroffener Personen einschließlich
des Widerspruchsrechts und des Beschwerderechts bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde finden sich unter
https://www.porsche-se.com/kontakt/datenschutzhinweis-aktionaere |
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