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DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.04.2019 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


190412026010_00-0.jpg
Rheinmetall AG Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000 Einladung zur Hauptversammlung


Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, dem 28. Mai 2019, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289 Absatz 4 und 5 und § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018

Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung

zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 12. März 2019 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 91.000.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:

- Ausschüttung einer Dividende von 2,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie = 90.475.142,10 EUR
- Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen = 524.857,90 EUR

Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Abschlussprüfungsreformgesetzes am 11. März 2019 den Beginn der Ausschreibung der Abschlussprüfung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, die einen externen Wechsel des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 zum Ziel hat.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG

Die Rheinmetall AG hat gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft Rheinmetall Electronics GmbH am 28. März 2019 eine Vergleichsvereinbarung mit der AXA Corporate Solutions Deutschland und der HDI Global SE als Versicherern sowie ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Klaus Eberhardt, Herrn Dr. Gerd Kleinert und Herrn Dr. Herbert Müller geschlossen.

Die zur Erledigung etwaiger Schadensersatzansprüche der Rheinmetall AG gegen die früheren Vorstandsmitglieder geschlossene Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung der Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

Die Vergleichsvereinbarung vom 28. März 2019 ist nachfolgend - abgesehen von den Kontodaten und Kontaktinformationen sowie der Unterschriften - vollständig wiedergegeben:

 
Vereinbarung
zwischen
Rheinmetall AG, Rheinmetall-Platz 1, 40476 Düsseldorf
- nachfolgend 'Rheinmetall AG' -
und
Rheinmetall Electronics GmbH, Brüggeweg 54, 28309 Bremen
- nachfolgend 'RME' -
- Rheinmetall AG und RME nachfolgend zusammen auch 'Rheinmetall' -
und
AXA Corporate Solutions Deutschland, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln
- nachfolgend 'AXA CS' -
und
HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover
- nachfolgend 'HDI' -
und
Herrn Klaus Eberhardt
und
Herrn Dr. Gerd Kleinert
und
Herrn Dr. Herbert Müller
- Herr Eberhardt, Herr Dr. Kleinert und Herr Dr. Müller
nachfolgend jeweils gemeinsam 'Ehemalige Vorstandsmitglieder'
und einzeln 'Ehemaliges Vorstandsmitglied' -
- Rheinmetall, RME, AXA CS, HDI und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' -

Vorbemerkungen

I.

Parteien und D&O-Versicherung

1

Die Rheinmetall AG (HRB 39401, Amtsgericht Düsseldorf) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf und ist die Obergesellschaft des Rheinmetall-Konzerns (Rheinmetall AG und alle aktuellen Konzerngesellschaften i.S.d. § 18 AktG nachfolgend zusammen: 'Rheinmetall-Konzern'; der Rheinmetall-Konzern mit Ausnahme der Rheinmetall AG und der RME nachfolgend: 'andere Konzerngesellschaften').

Die RME (HRB 9659, Amtsgericht Bremen) mit Sitz in Bremen ist eine Tochtergesellschaft der Rheinmetall AG. Die RME firmierte bis zum 16.06.2017 als Rheinmetall Defence Electronics GmbH.

2

Die Rheinmetall AG unterhält bei der AXA CS als führendem Versicherer (50 Prozent) und der HDI als weiterem Versicherer (50 Prozent) (nachfolgend zusammen: 'Versicherer') unter der Versicherungsschein-Nr. XDE0001160LI seit dem 01.01.2002 eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte (nachfolgend: 'D&O-Versicherung'). In der Versicherungsperiode vom 31.12.2013 bis zum 31.12.2014 (jeweils 12 Uhr mittags) betrug die Versicherungssumme EUR 50 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr und dem Versicherungsvertrag lagen die Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte der Rheinmetall AG (AVB-D&O_Rheinmetall) mit Anhängen 1 bis 14, die Nachträge Nr. 1 bis Nr. 24 und ein Sideletter zum Versicherungsschutz vom 08.07.2002 zugrunde.

II.

Griechenland-Geschäft der RME

Die RME (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) hat im Rahmen ihres Griechenland-Geschäfts seit dem Jahr 1996 mit dem Vertriebsvermittler Herrn Panagiotis Efstathiou (nachfolgend: 'PE') zusammengearbeitet. Unter Mitwirkung von PE hat die RME (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) mit Datum vom 03.08.2000 mit dem griechischen Verteidigungsministerium einen Vertrag über die Lieferung von 54 Flugabwehrsystemen ASRAD abgeschlossen; weitere Aufträge betrafen die Projekte Intermediate Solutions und LEO 2 HEL (nachfolgend: 'Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit PE'). Die RME hat die Geschäftsbeziehung zu PE mit Abschluss eines Settlement Agreements vom 23.08./08.09.2010 beendet.

III.

Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter anderem gegen die RME, ehemalige Mitarbeiter der RME sowie PE ein Ermittlungsverfahren mit dem maßgeblichen Vorwurf eingeleitet, dass es im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der RME in Griechenland unzulässige Zahlungen durch PE an griechische Amtsträger gegeben habe. Mit Bußgeldbescheid vom 05.12.2014 hat die Staatsanwaltschaft Bremen (Az. 301 Js 65478/14) unter anderem gegen die RME eine Geldbuße, und zwar insgesamt in Höhe von EUR 37,07 Mio. (einschließlich Gewinnabschöpfung) verhängt. Mit Anklageschrift vom 30.12.2016 sowie Anklageschrift vom 07.11.2017 hat die Staatsanwaltschaft Bremen gegen PE und ein ehemaliges Organmitglied sowie ehemalige Angestellte der RME Anklage insbesondere wegen Bestechung erhoben (Az. 301 Js 1337/17 und 301 Js 66784/17). Zudem wird derzeit ein Strafverfahren gegen ehemalige Mitarbeiter der RME in Griechenland geführt (nachfolgend die Vorwürfe des vorgenannten Bußgeldbescheids, der Anklageschriften sowie des Strafverfahrens in Griechenland zusammen: 'Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen').

IV.

Güteverfahren

Die Rheinmetall AG hat mit Güteanträgen vom 26.05.2015 16 Personen (nachfolgend: 'Antragsgegner') auf Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe, maximal in Höhe von EUR 29.281.651,52, wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der RME in Griechenland in Anspruch genommen (nachfolgend: 'Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen'). Die Rheinmetall AG hat die Güteanträge gegen zwei Personen mit Schreiben vom 30.06.2015 zurückgenommen.

V.

Ehemalige Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat die Kanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit einer ergebnisoffenen Prüfung möglicher Organhaftungsansprüche wegen einer möglichen Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit PE gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder beauftragt (nachfolgend: 'Prüfungen nach Ziffer V der Vorbemerkungen'). Im Zusammenhang mit diesen Prüfungen haben die Ehemaligen Vorstandsmitglieder schriftlich zu Fragen Stellung genommen. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder haben den Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen zurückgewiesen und dargelegt, warum sie nach ihrer Auffassung gegenüber der Rheinmetall AG bestehende Pflichten stets eingehalten haben, dass sie insbesondere die Compliance-Organisation im Rheinmetall-Konzern während ihrer Amtszeit weiterentwickelt und Compliance stets als Führungsaufgabe des Vorstands verstanden und vorgelebt haben und der Rheinmetall-Konzern insoweit im Branchenvergleich vorbildlich aufgestellt war.

VI.

Verjährungsvereinbarungen

Mit den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern hat die Rheinmetall AG eine zuletzt bis zum 30.06.2019 verlängerte Verjährungsvereinbarung getroffen.

Dies vorangestellt schließen die Parteien - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen - zur Beilegung unterschiedlicher Auffassungen bezüglich Haftung und Deckung folgende Vereinbarung:

1

Zahlung

1.1

AXA CS zahlt an die Rheinmetall AG einen Betrag in Höhe von EUR 3.375.000 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausend).

1.2

HDI zahlt an die Rheinmetall AG einen Betrag in Höhe von EUR 3.375.000 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausend).

1.3

Die Zahlungen nach Ziffer 1.1 und 1.2 dieser Vereinbarung (nachfolgend zusammen: 'Vergleichsbetrag') werden jeweils fällig zwei Wochen nach Zugang

*

einer durch Rheinmetall rechtswirksam unterzeichneten Ausfertigung dieser Vereinbarung bei AXA CS,

*

einer Kopie der Niederschrift des Beschlusses der Hauptversammlung nach Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung bei AXA CS und

*

einer Kopie des Gesellschafterbeschlusses der RME gemäß Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung bei AXA CS.

1.4

AXA CS und HDI schulden den Vergleichsbetrag als Teilschuldner. Eine Gesamtschuld zwischen AXA CS und HDI besteht nicht.

1.5

Die Zahlung des Vergleichsbetrags erfolgt auf das folgende Konto der Rheinmetall AG:

[Kontodaten]

2

Abgeltungs- und Erledigungswirkung

2.1

Mit dem Eintritt der unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung sind alle angeblichen Schadensersatzansprüche der Rheinmetall gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder und andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit PE sowie der Sachverhalte, die Gegenstand der Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen, der Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen und der Prüfungen nach Ziffer V der Vorbemerkungen sind (nachfolgend insgesamt der 'Abgegoltene Sachverhalt'), endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche, für die kein Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestanden hätte.

Die Abgeltung und Erledigung gemäß dieser Ziffer 2.1 hat beschränkte Gesamtwirkung. Die anderen versicherten Personen nach Satz 1 dieser Ziffer 2.1 sind berechtigt, sich unmittelbar auf die Abgeltung und Erledigung gemäß dieser Ziffer 2.1 zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter).

2.2

Darüber hinaus sind mit dem Eintritt der unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung alle etwaigen Ansprüche und Rechte der Rheinmetall, der Ehemaligen Vorstandsmitglieder wie auch aller anderen versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung gegen die Versicherer aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt endgültig und abschließend abgegolten und erledigt, soweit die Parteien über die Ansprüche und Rechte aus der D&O-Versicherung nach dem Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind. Die Abgeltung und Erledigung gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt.

2.3

Der Versicherungsfall infolge der Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen, der Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen und der Prüfungen nach Ziffer V der Vorbemerkungen ist der Versicherungsperiode vom 31.12.2013 bis zum 31.12.2014 (jeweils 12 Uhr mittags) zugeordnet. Die Versicherungssumme in Höhe von EUR 50 Mio. für diese Versicherungsperiode gilt mit der Zahlung des Vergleichsbetrags in Höhe der in den Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen geltend gemachten Schadensersatzansprüche von EUR 29.281.651,52 zuzüglich durch AXA CS und HDI bereits getragener und zukünftig noch zu tragender Abwehrkosten als in Höhe von insgesamt EUR 30 Mio. ausgeschöpft.

2.4

Die Versicherer werden aufgrund der Zahlung des Vergleichsbetrags sowie der zugunsten der Antragsgegner und Ehemaligen Vorstandsmitglieder getragenen Abwehrkosten keine Regressansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung, die ihrerseits zugunsten der Versicherer auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt verzichtet haben, geltend machen. Die betreffenden versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung sind berechtigt, sich unmittelbar auf den Verzicht der Versicherer auf die Geltendmachung von Regressansprüchen zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter).

3

Freistellung

3.1

Für den Fall, dass nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung die Rheinmetall AG, die RME oder andere Konzerngesellschaften gleich aus welchem Rechtsgrund entgegen der Abgeltung und Erledigung nach Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung Schadensersatzansprüche gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder außergerichtlich und/oder gerichtlich aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt geltend machen sollten, werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner die Ehemaligen Vorstandsmitglieder jeweils einzeln von rechtskräftig oder von mit schriftlicher Zustimmung der Rheinmetall AG durch Vergleich oder Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen freistellen. Darüber hinaus werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner die Ehemaligen Vorstandsmitglieder von den ihnen durch die Inanspruchnahme entstehenden angemessenen Rechtsverteidigungskosten, insbesondere den Kosten ihrer anwaltlichen Vertreter, freistellen.

Ziffer 3.1 gilt zugunsten Ehemaliger Vorstandsmitglieder entsprechend für den Fall, dass diese von anderen versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung im Wege des Innenschuldnerregresses in Anspruch genommen werden, weil die Rheinmetall AG, die RME oder andere Konzerngesellschaften gleich aus welchem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt, für die Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestanden hätte, gegen solche anderen versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung entgegen der Abgeltung und Erledigung nach Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung geltend gemacht haben.

3.2

Für den Fall, dass nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung die Rheinmetall AG, die RME oder andere Konzerngesellschaften versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen sollten und die versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung insoweit entgegen der mit Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung bezweckten endgültigen und abschließenden Abgeltung und Erledigung Ansprüche auf Versicherungsschutz gegen die Versicherer außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend machen sollten, werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner die Versicherer jeweils einzeln von rechtskräftig oder von mit schriftlicher Zustimmung der Rheinmetall AG durch Vergleich oder Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen freistellen. Darüber hinaus werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner die Versicherer von den ihnen durch die Inanspruchnahme entstehenden angemessenen Rechtsverteidigungskosten, insbesondere den Kosten ihrer anwaltlichen Vertreter, freistellen.

Die Versicherer werden die Rheinmetall AG unverzüglich informieren, sobald Ansprüche im Sinne von Ziffer 3.2 dieser Vereinbarung gegen die Versicherer geltend gemacht werden, und regelmäßig über die Abwehr der Ansprüche unterrichten.

Die Freistellungspflicht von Rheinmetall AG und RME nach dieser Ziffer 3.2 ist zusammen auf EUR 6,75 Mio. begrenzt.

4

Aufschiebende Bedingung, Gesellschafterbeschluss, Rückerstattung

4.1

Diese Vereinbarung wird mit Ausnahme von Ziffer 5 (Verjährungsverzicht) dieser Vereinbarung insgesamt wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der Rheinmetall AG die Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung beschließt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG).

4.2

Die Rheinmetall AG wird als Gesellschafterin der RME die Zustimmung zu dieser Vereinbarung erteilen und die rechtzeitige Einholung eines etwaig erforderlichen Gesellschafterbeschlusses sicherstellen.

4.3

Sollte die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vereinbarung rechtskräftig festgestellt oder einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vereinbarung zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der Rheinmetall AG rechtskräftig stattgegeben werden, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit dieser Vereinbarung insgesamt mit Ausnahme dieser Ziffer 4.3 und der Ziffer 5 (Verjährungsverzicht). Die Zahlungen nach Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 dieser Vereinbarung sind innerhalb von zwei Wochen ab rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Vereinbarung oder dem rechtskräftigen stattgebenden Urteil in einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den der Vereinbarung zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss an AXA CS respektive HDI zurückzuerstatten und vom Tage ihrer Leistung bis zur Rückerstattung mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4.4

Ziffer 5 (Verjährungsverzicht) dieser Vereinbarung wird unbeschadet der vorstehenden Regelungen in Ziffer 4.1 bis 4.3 mit Unterzeichnung durch das jeweilige Ehemalige Vorstandsmitglied und damit unabhängig von der Unterzeichnung durch die anderen Ehemaligen Vorstandsmitglieder wirksam und wirkt ab diesem Zeitpunkt im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Ehemaligen Vorstandsmitglied, Rheinmetall und den Versicherern.

5

Verjährungsverzicht

5.1

Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder verzichten bis zum Wirksamwerden dieser Vereinbarung auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche der Rheinmetall gegen sie aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt, soweit diese Schadensersatzansprüche am 15.12.2015 noch nicht verjährt waren (diese Ansprüche nachfolgend die 'Unverjährten Ansprüche').

5.2

Für den Fall, dass diese Vereinbarung nicht bis zum 30. Juni 2019 nach Ziffer 4.1 wirksam geworden ist, verzichten die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bis zu dem Zeitpunkt, der sechs Monate nach der Hauptversammlung der Rheinmetall AG gemäß Ziffer 4.1 liegt, auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Unverjährten Ansprüche.

5.3

Für den Fall, dass eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vereinbarung zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der Rheinmetall AG erhoben wird, verzichten die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bis zu dem Zeitpunkt, der sechs Monate nach (i) einer rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vereinbarung oder (ii) einer rechtskräftigen Stattgabe der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vereinbarung zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der Rheinmetall AG liegt, auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Unverjährten Ansprüche.

5.4

Rheinmetall nimmt den Verjährungsverzicht gemäß Ziffer 5.1 bis Ziffer 5.3 an.

5.5

Während der Dauer des Verjährungsverzichts gemäß Ziffer 5.1 bis Ziffer 5.3 ist die Verjährung im Hinblick auf die Unverjährten Ansprüche jeweils in entsprechender Anwendung der §§ 204, 209 BGB gehemmt.

6

Kosten

Die Parteien tragen die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstandenen Kosten jeweils selbst. Ferner tragen die Parteien ihre eigenen Anwaltskosten. Ein Kostenausgleich findet nicht statt.

7

Kommunikation

7.1

Rheinmetall, die Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden sich wechselseitig unverzüglich über geplante Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Stellungnahmen sowie jegliche andere Kommunikation gegenüber an dieser Vereinbarung nicht beteiligten Dritten informieren und ohne ausdrückliche Zustimmung jeweils von Rheinmetall bzw. der Versicherer in Textform keine Erklärungen über den Abschluss sowie den Inhalt dieser Vereinbarung abgeben.

7.2

Die Offenlegung gegenüber der Hauptversammlung der Rheinmetall AG nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, die Erteilung von Auskünften an Aktionäre in der Hauptversammlung der Rheinmetall AG gemäß § 131 AktG sowie sonstige gesetzliche Bekanntmachungs- und Informationspflichten von Rheinmetall sind von Ziffer 7.1 dieser Vereinbarung nicht umfasst. Die Rheinmetall AG wird die Einladungsunterlagen den Versicherern im Vorfeld zur Information überlassen.

8

Anzeigen

Alle Anzeigen und Erklärungen aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind in Schriftform und zugleich vorab per E-Mail zu richten an:

8.1

Für AXA CS, HDI und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder:

[Kontaktinformationen]

8.2

Für Rheinmetall:

[Kontaktinformationen]

9

Schlussbestimmungen

9.1

Der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt im Interesse aller Parteien zur Vermeidung langjähriger Streitigkeiten und damit verbundener Prozess- und Kostenrisiken ohne Anerkennung einer außerhalb dieser Vereinbarung liegenden Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage. Insbesondere ist mit dem Abschluss dieser Vereinbarung kein Anerkenntnis einer Haftung der Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie einer Deckungspflicht der AXA CS und der HDI verbunden.

9.2

Nebenabreden zwischen den Parteien zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.

9.3

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Zivilgerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.

9.4

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine angemessene Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt für eine Lücke dieser Vereinbarung.

[Unterschriften]

Nähere Erläuterungen zu dieser Vergleichsvereinbarung finden sich in dem Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 6 der Tagesordnung, der als Bestandteil dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

www.rheinmetall.com/hauptversammlung

zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der Rheinmetall AG und ihrer Tochtergesellschaft Rheinmetall Electronics GmbH einerseits und den D&O-Versicherern AXA Corporate Solutions Deutschland und HDI Global SE sowie den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Klaus Eberhardt, Herrn Dr. Gerd Kleinert und Herrn Dr. Herbert Müller andererseits wird zugestimmt.

Gemeinsamer Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zu Punkt 6 der Tagesordnung

Mit der unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die Rheinmetall AG, die bisherige Aufarbeitung des nachfolgend beschriebenen Griechenland-Komplexes mit einem wirtschaftlich für die Gesellschaft akzeptablen Ergebnis zu beenden und eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung mit den ehemaligen Mitgliedern des Vorstands Klaus Eberhardt, Dr. Gerd Kleinert und Dr. Herbert Müller über Pflichtverletzungen und eine entsprechende Schadensersatzhaftung im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten während ihrer Amtszeit zu vermeiden.

Hintergrund des Vergleichsschlusses

Griechenland-Geschäft der Rheinmetall Electronics GmbH; Strafverfahren

Die Rheinmetall Electronics GmbH ("RME") (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH), eine Tochtergesellschaft der Rheinmetall AG, hat im Rahmen ihres Griechenland-Geschäfts seit dem Jahr 1996 mit einem Vertriebsmittler zusammengearbeitet. Unter Mitwirkung dieses Vertriebsmittlers hat die RME (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) mit dem griechischen Verteidigungsministerium u.a. einen Vertrag zur Lieferung von Flugabwehrsystemen abgeschlossen sowie Aufträge zu weiteren Projekten (Intermediate Solutions und LEO 2 HEL) erhalten. Die RME hat die Geschäftsbeziehung zu diesem Vertriebsmittler mit Abschluss eines Settlement Agreements vom 23.08./08.09.2010 beendet.

Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter anderem gegen die RME, ehemalige Mitarbeiter der RME sowie den Vertriebsmittler ein Ermittlungsverfahren mit dem maßgeblichen Vorwurf eingeleitet, dass es im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der RME in Griechenland unzulässige Zahlungen durch den Vertriebsmittler an griechische Amtsträger gegeben habe. Mit Bußgeldbescheid vom 05.12.2014 hat die Staatsanwaltschaft Bremen (Az. 301 Js 65478/14) unter anderem gegen die RME eine Geldbuße in Höhe von insgesamt EUR 37,07 Mio. (einschließlich Gewinnabschöpfung) wegen Verstoß gegen § 130 OWiG (Verletzung von Aufsichtspflichten) verhängt. Dieser Bußgeldbescheid ist bestandskräftig geworden.

Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Bremen u.a. gegen ehemalige Mitarbeiter der RME wegen der mutmaßlichen Zahlungen durch den Vertriebsmittler an griechische Amtsträger Anklage insbesondere wegen Bestechung erhoben; zudem wird gegen einige wenige ehemalige Mitarbeiter der RME ein Strafverfahren in Griechenland geführt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung waren diese Verfahren teilweise noch nicht abgeschlossen; teilweise wurden die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt.

Mögliche Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten

Vor diesem Hintergrund untersuchten sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat der Rheinmetall AG beginnend ab dem Erlass des Bußgeldbescheids vom 05.12.2014 im Rahmen einer internen Untersuchung mit Unterstützung externer Berater, ob die interne Organisation der Rheinmetall AG und ihrer Konzerntöchter im fraglichen Zeitraum in Bezug auf die Vermeidung möglicher Zahlungen an ausländische Amtsträger defizitär war, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich war und ob die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auch unter Berücksichtigung der bestehenden D&O-Versicherung rechtlich und wirtschaftlich Aussicht auf Erfolg haben könnte. In diesem Zusammenhang ließ der Aufsichtsrat auch prüfen, ob die zur Zeit der fraglichen Handlungen amtierenden Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG möglicherweise ihren Organisations- und Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sind. Insbesondere ging es dabei um die Frage, ob das Compliance-Management-System des Rheinmetall-Konzerns vor dem Jahr 2010 den Anforderungen, die sich aus dem Gesetz und den Sorgfaltspflichten des Vorstands unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des Rheinmetall-Konzerns ergaben, genügte. Zu keiner Zeit standen eigene Bestechungshandlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder oder auch nur Kenntnis oder bewusste Duldung der Vorfälle in Griechenland in Rede.

Möglicher Schaden der Rheinmetall AG und ihrer Tochtergesellschaften

Der größte Teil der möglicherweise als Schäden zu behandelnden Positionen der Rheinmetall AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften entfällt auf die im Zeitraum zwischen 2001 bis 2011 möglicherweise teilweise zu Unrecht gezahlten Provisionen an den griechischen Vertriebsmittler (insgesamt Zahlungen in Höhe von ca. EUR 42 Mio.) sowie die mit dem Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße (EUR 37,07 Mio., davon EUR 36,77 Mio. Gewinnabschöpfung und EUR 300.000,00 Bußgeldzahlung). Hinzu kommen Kosten für die interne Aufklärung und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von bislang ca. EUR 4,2 Mio.

Schadensersatzanspruch der Rheinmetall AG gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern

Sollte sich erweisen, dass die ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre Organisationspflichten im Hinblick auf die Verhinderung unberechtigter Zahlungen an Amtsträger verletzt und dadurch unzulässige Zahlungen an griechische Amtsträger mitverursacht haben, wären sie persönlich für den der Rheinmetall AG dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig, soweit ein solcher Anspruch noch nicht verjährt ist und ihm keine sonstigen Einwendungen entgegenstehen.

Die ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert und Dr. Müller gehören zu dem versicherten Personenkreis einer von der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin für den relevanten Zeitraum abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte ("D&O Versicherung"), die aus einem Grundvertrag mit einer Deckungssumme über EUR 50 Mio. sowie Exzedentenvereinbarungen besteht. Versicherer sind AXA Corporate Solutions Deutschland und HDI Global SE ("D&O-Versicherer").

Die ehemaligen Vorstandsmitglieder und die D&O-Versicherer haben ihre Einstandspflicht für den aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt resultierenden Schaden der Gesellschaft abgelehnt. Sie haben dabei bereits das Vorliegen einer relevanten Pflichtverletzung durch die ehemaligen Vorstandsmitglieder bestritten. Insbesondere sind die ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert und Dr. Müller der Meinung, ihre Pflichten in Bezug auf die Organisation und Überwachung der internen Prozesse des Rheinmetall-Konzerns jederzeit ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Auch die Höhe des möglichen Schadens sowie Fragen der Darlegungs- und Beweislast wurden von den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern anders beurteilt als von Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG und ihren jeweiligen Beratern.

Nach intensiven Verhandlungen mit den D&O-Versicherern, die sich insgesamt über fast zwei Jahre zogen, hat die Gesellschaft im März 2019 mit den D&O-Versicherern und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern eine - unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft stehende - Vergleichsvereinbarung abgeschlossen.

Erläuterung der Vergleichsvereinbarung

Rechtliche Rahmenbedingungen der Vergleichsvereinbarung

Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann die Rheinmetall AG nur unter besonderen Voraussetzungen auf Ersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen:

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Seit der Entstehung des Anspruchs müssen drei Jahre vergangen sein. Die Dreijahresfrist begann spätestens mit Erlass des Bußgeldbescheids am 05.12.2014, sodass sie mittlerweile abgelaufen ist.

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Die Hauptversammlung muss der Vergleichsvereinbarung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen.

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Es hat keine Aktionärsminderheit, die mindestens zehn Prozent des Grundkapitals erreicht, Widerspruch zur Niederschrift erklärt.

Die vorliegend zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung wird von § 93 Abs. 4 S. 3 AktG erfasst, da mit vollständigem Eingang des Vergleichsbetrags sämtliche Ansprüche der Rheinmetall AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert und Dr. Müller im Zusammenhang mit dem oben bereits als Hintergrund erläuterten Griechenland-Komplex abgegolten und erledigt sein sollen.

Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarung

Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen der Vergleichsvereinbarung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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Die D&O-Versicherer verpflichten sich zu einer Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 6,75 Mio. an die Gesellschaft (Ziffer 1).

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Nach Ziffer 2.1 sind mit der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung alle etwaigen Schadensersatzansprüche der Rheinmetall AG und der RME gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert und Dr. Müller aufgrund oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns zu dem griechischen Vertriebsmittler bzw. mit den Sachverhalten, die den aus dieser Geschäftsbeziehung resultierenden straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren zugrunde liegen, endgültig erledigt und abgegolten. Da für die D&O-Versicherer eine vergleichsweise Erledigung nur in Betracht kommt, wenn sie nach ihren Zahlungen Sicherheit haben, dass sie aus den betreffenden Sachverhalten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, mussten sich die Gesellschaft und die RME darüber hinaus zu einem Verzicht auf und einer Erledigung von etwaigen Ersatzansprüchen gegen sonstige versicherte Personen, insbesondere ehemalige Geschäftsführer und Mitarbeiter der RME, bereit erklären. Die versicherten Personen können sich auf diese Regelung auch gegenüber der Gesellschaft und der RME berufen.

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Darüber hinaus sollen nach Ziffer 2.2 mit Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung alle aus dem Griechenland-Komplex resultierenden etwaigen Ansprüche der Rheinmetall AG, der ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie der sonstigen versicherten Personen gegen die D&O-Versicherer endgültig erledigt und abgegolten sein.

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Nicht erledigt und abgegolten werden nach Ziffer 2.1 jedoch solche Schadensersatzansprüche, die auf einem Verhalten der versicherten Personen beruhen, für das kein Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestanden hätte. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass einzelne Mitarbeiter oder Organmitglieder der RME in den bereits erwähnten Strafverfahren wegen wissentlicher Pflichtverletzung (insbesondere z.B. aktiver Beteiligung an Bestechungshandlungen) verurteilt werden sollten. In diesem Fall könnten die Rheinmetall AG oder die RME weiterhin Schadensersatzansprüche gegen diese Mitarbeiter bzw. Organmitglieder geltend machen; ein Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestünde in einem solchen Fall nicht.

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Ziffer 3 enthält Freistellungen zugunsten der ehemaligen Vorstandsmitglieder und der D&O-Versicherer für den Fall, dass die Rheinmetall AG oder eine andere Konzerngesellschaft entgegen der beabsichtigten endgültigen Erledigung der Ansprüche gem. Ziffer 2.1 doch Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder geltend machen sollte.

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Während der Phase der internen Untersuchung und der Verhandlungen über einen Vergleich haben die ehemaligen Vorstandsmitglieder Verjährungsverzichte erklärt, die verhinderten, dass Ansprüche, die am 15. Dezember 2015 noch nicht verjährt waren, allein aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden können. Ziffer 5 stellt sicher, dass es auch dann nicht zu einer Verjährung kommt, wenn die Hauptversammlung der Vergleichsvereinbarung nicht wirksam zustimmen oder der Vergleich aus anderen Gründen scheitern sollte.

Wesentliche Erwägungen für den Vergleichsschluss

Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG sind der Überzeugung, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Interesse der Gesellschaft liegt. Die Alternative zu dem vorgeschlagenen Vergleichsschluss wäre die gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen hätte die Gesellschaft naturgemäß die Chance, im Ergebnis einen höheren Betrag als die angebotene Vergleichssumme zu erzielen. Neben einer Leistungsklage auf Ersatz der bereits entstandenen Schäden könnte sie Feststellungsklage auf Ersatz zukünftiger, derzeit nicht absehbarer Schäden erheben und sich insoweit für die Zukunft, beispielsweise im Hinblick auf etwaige Ersatzansprüche Dritter gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Griechenland-Komplex, schützen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Vergleich dennoch aus den folgenden Gründen für vorzugswürdig gegenüber einer gerichtlichen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen:

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Die Vergleichssumme von EUR 6,75 Mio. erscheint wirtschaftlich vertretbar. Die tatsächlich erlittenen Vermögenseinbußen der Gesellschaft fallen zwar deutlich höher aus, ein großer Teil dieser Einbußen wäre aber voraussichtlich nicht im Wege eines Schadensersatzes bei den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und damit auch nicht bei den D&O-Versicherern liquidierbar. Ein Teil der Ansprüche auf Ersatz vermutlich rechtswidrig geleisteter Provisionszahlungen ist bereits verjährt. In Bezug auf Bußgelder ist weitgehend anerkannt, dass ein Unternehmen den Gewinnabschöpfungsteil des Bußgelds nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs gegen eigene Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer geltend machen kann. In Bezug auf den Ahndungsteil von Bußgeldern ist dies sehr umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen könnten die ehemaligen Vorstandsmitglieder versuchen, einem Schadensersatzanspruch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus dem relevanten Verhalten entgegenzuhalten. Für zukünftige Ansprüche Dritter, für die sich die Gesellschaft durch eine Klage eine Rückgriffsmöglichkeit bei ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern offenhalten könnte, sehen Vorstand und Aufsichtsrat derzeit keine realistische belastbare Basis.

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Jede gerichtliche Geltendmachung trägt ein Prozessrisiko in sich. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Vorliegen einer Pflichtverletzung als auch die Höhe eines etwaig zu ersetzenden Schadens von den D&O-Versicherern und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern bestritten werden. Daher würden bei prozessualer Geltendmachung voraussichtlich langwierige Beweisaufnahmen erforderlich werden, deren Ausgang nur schwierig zu prognostizieren ist, zumal der Vorgang viele Jahre zurückliegt und zahlreiche wichtige Zeugen, allen voran der ehemalige Vertriebsmittler der RME in Griechenland, bereits ein hohes Alter haben und unklar ist, ob sie überhaupt vor Gericht aussagen würden. Eine gerichtliche Geltendmachung ist daher mit einem nicht unerheblichen Risiko des teilweisen oder sogar vollständigen Unterliegens behaftet.

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In jedem Fall wäre eine verbindliche Klärung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen und ein etwaiger Mittelzufluss bei der Gesellschaft erst nach einem langwierigen Verfahren in einigen Jahren zu erwarten.

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Eine gerichtliche Geltendmachung hätte in jedem Fall erhebliche Kosten auf Seiten aller Beteiligten, gerade auch auf Seiten der Gesellschaft als Klägerin zur Folge. Zudem würden durch einen solchen Prozess über einen beträchtlichen Zeitraum personelle Ressourcen der Gesellschaft gebunden. Auch bei einem vollständigen Obsiegen wäre nicht sichergestellt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten von den Beklagten ersetzt würden. Bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen würde die Gesellschaft nicht nur ihren Schaden nicht (vollständig) ersetzt erhalten, sondern würde zusätzlich die Verfahrenskosten vollständig oder teilweise tragen.

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Vorliegend ist es der Gesellschaft zudem gelungen, einen Vergleich sogar vor Klageerhebung abzuschließen. Dadurch wurden die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vollständig vermieden.

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Durch den Vergleichsschluss wird zugleich vermieden, dass in einem öffentlichen Gerichtsverfahren ein mittlerweile lange zurückliegendes potentielles Fehlverhalten von Geschäftsleitern und Mitarbeitern der Rheinmetall-Gruppe in einem öffentlichen Gerichtsverfahren thematisiert wird. Bei einer solchen öffentlichen Verhandlung bestünde das Risiko, dass die Rheinmetall-Gruppe und ihre Compliance-Bemühungen nicht auf Grundlage des hohen, heute erreichten und praktizierten Niveaus beurteilt werden, sondern auf Basis von Strukturen und Verhalten, das mittlerweile Jahre zurückliegt. Es bestünde die Gefahr, dass eine solche durch die Vergangenheit verzerrte Sichtweise auf die Rheinmetall-Gruppe von heute negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die Reputation der Gruppe haben könnte.

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In Anbetracht der vorliegenden Besonderheiten, dass den ehemaligen Vorstandsmitgliedern lediglich Organisationsversäumnisse, aber keine aktive Involvierung in rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, die ehemaligen Vorstandsmitglieder alle Vorwürfe bestreiten, eine gerichtliche Klärung nicht zeitnah zu erreichen wäre und der Vergleichsbetrag eine angemessene Höhe erreicht, hält der Aufsichtsrat es zudem für vertretbar, die ehemaligen Vorstandsmitglieder ohne Eigenbeitrag in den Vergleich einzuschließen.

Zusammenfassende Empfehlung

Damit überwiegt in der Gesamtschau nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat das Interesse, die rechtliche Aufarbeitung möglicher Organisations- und Überwachungsmängel im Zusammenhang mit dem Griechenland-Komplex durch die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung abzuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit ebenfalls auf 43.558.850. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 475.449 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher 43.083.401.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten, besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermitteln:

Rheinmetall AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 7. Mai 2019 (00.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) unter der genannten Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist an der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimme schriftlich durch Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 24. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten:

Rheinmetall AG
Zentralbereich Recht
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
Rheinmetall AG
Zentralbereich Recht
Postfach 10 42 61
40033 Düsseldorf

Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: [email protected]

Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl werden nicht berücksichtigt.

Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch unser internetgestütztes Briefwahl-, Vollmachts- und Weisungssystem eingesetzt werden. Die über dieses internetgestützte System abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 27. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

eingegangen sein.

Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

einsehbar.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen (siehe Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Vollmachten sind, wenn sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet sind, ebenso wie Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen, unter anderem auch durch unser internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Damit die Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen diese rechtzeitig vor der Hauptversammlung erteilt werden. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ebenfalls eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung erforderlich.

Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

einsehbar.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 27. April 2019 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und §§ 142 Absatz 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

Rheinmetall AG
Zentralbereich Recht
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
Rheinmetall AG
Zentralbereich Recht
Postfach 10 42 61
40033 Düsseldorf

Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: [email protected]

Bis spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 13. Mai 2019 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 127 und 131 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.

Hinweise zum Datenschutz

1.

Allgemeine Informationen

a)

Einleitung

Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Dies gewährleisten wir mit Methoden der sicheren Datenkommunikation, die dem Stand der Technik entsprechen.

Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.

b)

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO

Rheinmetall AG
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf

c)

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Rheinmetall AG
Datenschutzbeauftragter
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
E-Mail: [email protected]

2.

Informationen bezüglich der Verarbeitung

a)

Datenkategorien und betroffene Personengruppen

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

*

Vor- und Nachname,

*

Anschrift,

*

Aktienanzahl,

*

Aktiengattung,

*

Besitzart der Aktien und

*

Nummer der Eintrittskarte.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Ebenfalls von der Datenverarbeitung im Rahmen der Hauptversammlung betroffen sind geladene Gäste der Veranstaltung.

b)

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO.

Auch verarbeiten wir personenbezogene Daten um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist unser berechtigtes Interesse und das Interesse der Aktionäre gem. Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO den störungsfreien und sicheren Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten.

Sämtliche Aktien der Rheinmetall AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die Rheinmetall AG kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.

c)

Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der EU/EWR. Eine Übermittlung in ein Drittland findet insofern nicht statt.

Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten einsehen.

Darüber hinaus können wir, soweit rechtlich zulässig, Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten an Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) und Gerichte im In- und Ausland übermitteln.

d)

Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).

e)

Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.

Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.

3.

Rechte von Betroffenen

Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:

*

Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

*

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

*

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

*

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die für die Rheinmetall AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.

 

Düsseldorf, im April 2019

Rheinmetall AG

Der Vorstand

 



17.04.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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801253  17.04.2019 

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