RHEINMETALL AG
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DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

25.03.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Rheinmetall Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000 Einladung zur Hauptversammlung


Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, dem 5. Mai 2020, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet.

Hinweise zu möglichen Auswirkungen zur aktuellen Coronavirus SARS-CoV-2-Situation finden Sie nachstehend unter 'Aktuelle Hinweise'.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019

Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung

zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 17. März 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 105.000.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:

- Ausschüttung einer Dividende von 2,40 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie = 103.399.780,80 EUR
- Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen = 1.600.219,20 EUR

Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,40 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz konnte die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG hat einen solchen Beschluss zuletzt am 10. Mai 2011 gefasst.

Durch das am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossene und am 22. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Absatz 4 Aktiengesetz gestrichen und ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt. Die Änderungen des Aktiengesetzes durch das ARUG II sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Regelung des § 120 a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.

Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der Rheinmetall AG noch nicht zwingend in der Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der Aufsichtsrat am 5. Dezember 2019 Änderungen des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen hat.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

(A)

Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall AG

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.

Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen zu vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen werden soll. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten.

Das Vergütungssystem der Rheinmetall AG sieht zum einen eine Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen treten. Zum anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene variable Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem einjährigen Short Term Incentive (kurz STI) und dem mehrjährigen Long Term Incentive (kurz LTI).

Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird diese auf die Festvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche Anrechnung der Aufsichtsrat.

(B)

Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder

Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des Modifier und der festgelegten Caps ergibt. Die Maximalvergütung ist wie folgt definiert:

*

Grundvergütung und

*

STI bis zum 2,5-fachen des Zielwertes sowie +/- 20 % durch Modifier (vgl. unter D 2.1) und

*

LTI bis zu einem durchschnittlichen bereinigten EBT-Wert der vergangenen drei Geschäftsjahre in Höhe von 750 MioEUR, der mit einem für jedes Vorstandsmitglied persönlichen Faktor multipliziert wird und bis zur Grenze des 75. Perzentils einer relativen Betrachtung des Total Shareholder Return (TSR) der Rheinmetall AG im Verhältnis zum TSR des MDAX (vgl. unter D 2.2)

Maximalvergütung Mitglieder des Vorstands EUR

Grundvergütung STI LTI in Höhe des Caps Gesamt
2,5facher Zielwert + 20 % durch Modifier EBT TSR
N.N. Mitglied des Vorstands
Ressort Automotive

600.000

1.200.000

618.750

618.750

3.037.500
Peter Sebastian Krause 540.000 1.080.000 552.750 552.750 2.725.500
(C)

Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum festgesetzt, das dabei durch den Personalausschuss des Aufsichtsrats unterstützt wird. Hierzu entwickelt der Personalausschuss die Struktur und die einzelnen Komponenten des Vergütungssystems und berichtet hierüber dem Aufsichtsratsplenum, um so dessen Diskussion und Beschlussfassung vorzubereiten. Sowohl der Personalausschuss als auch das Aufsichtsratsplenum können dabei auf externe Vergütungsexperten zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit zu achten ist. Ferner können auch externe Rechtsberater hinzugezogen werden.

Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle zwei Jahre sowie bei jeder anstehenden Vereinbarung einer Vorstandsvergütung durch den Personalausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für eine Anpassung des Vergütungssystems unterbreitet.

Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.

Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss, die bisherige Struktur der Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer Angemessenheitsprüfung unterzogen. Bei der umfassenden Erörterung des Gehaltes wurde der Aufsichtsrat von einem führenden externen Vergütungsexperten beraten.

In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich eingeflossen, bei dem die Höhe der Ziel- als auch der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt wurden, die bei im MDAX notierten Gesellschaften gezahlt werden. Der Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität (zwei Technologiesparten und hohe politische Implikationen) des Rheinmetall-Konzerns.

Zum anderen hat der Aufsichtsrat einen vertikalen Vergütungsvergleich angestellt, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Rheinmetall-Konzerns berücksichtigt wurden. Als maßgebliche Vergleichsgruppe wurden dabei die ersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands herangezogen.

Das Vergütungssystem sieht für verschiedene Parameter, die für die Höhe der Vergütung maßgeblich sind, Bandbreiten vor, innerhalb derer die für das einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte festgesetzt werden können. Dies erlaubt es dem Aufsichtsrat, neben den individuellen Leistungen und Fähigkeiten des einzelnen Vorstandsmitglieds auch individuelle Incentivierungen einzelfallbezogen festzusetzen. Ferner erlauben es die im Vergütungssystem verankerten Bandbreiten beispielsweise die Übernahme des Vorstandsvorsitzes oder die herausgehobene Bedeutung einzelner Ressorts angemessen zu reflektieren.

Das Vergütungssystem sieht im Rahmen des kurzfristig variablen Vergütungsbestandteils Parameter vor, die jährlich mit dem betreffenden Vorstandsmitglied vereinbart werden. Aus der Festlegung dieser Parameter folgt im Zusammenspiel mit den im Übrigen für diesen Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bestimmungen - eine Zielerreichung von 100 % unterstellt - die Zielvergütung für diese Vergütungskomponente. Die Summe der Zielvergütungen der variablen Vergütungsbestandteile bildet zusammen mit den fixen Vergütungsbestandteilen die Gesamt-Zielvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds.

Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Vergütungsparameter darauf, dass die langfristige variable Vergütung überwiegt. Ferner achtet der Aufsichtsrat darauf, dass Vergütungsbestandteile auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sind.

Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln, wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten sichergestellt, dass die Entscheidungen von Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.

Dieses Vergütungssystem findet auf die Vorstandsdienstverträge mit Peter Sebastian Krause und dem künftigen Automotive-Vorstand Anwendung. Es wird auch neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen und einer Verlängerung von Vorstandsdienstverträgen zugrunde gelegt. Die Vergütungen von Armin Papperger und Helmut P. Merch bestimmen sich demgegenüber nach dem bisherigen Vergütungssystem.

(D)

Feste und variable Vergütungsbestandteile

Das Vergütungssystem sieht feste und variable Vergütungsbestandteile vor.

Feste Vergütungsbestandteile Variable Vergü-
tungsbestandteile
Grundvergütung Nebenleistungen Altersversorgung STI LTI
1.

Feste Vergütungsbestandteile

1.1

Grundvergütung

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt wird.

1.2

Nebenleistungen

Neben der Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich, neben dem Ersatz angemessener Auslagen, im Wesentlichen um Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Zurverfügungstellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes Mitglied des Vorstands eine zusätzliche Unfallversicherung abgeschlossen, die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast aufgrund dieser Nebenleistungen trägt das betreffende Vorstandsmitglied.

1.3

Altersversorgung für ab dem 1. Januar 2014 eintretende Vorstände

Das Vergütungssystem sieht für die Vorstandsmitglieder, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals als Organ der Rheinmetall AG bestellt werden und zuvor kein Vorstandsmitglied der Rheinmetall Automotive AG waren - hier gilt eine Überleitungsbestimmung aus dem Altsystem -, bausteinorientierte Leistungszusagen vor. Sie erhalten einen jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16 % des jeweiligen Zieleinkommens, das sich aus der Grundvergütung und dem 100 %-Zielwert des STI zusammensetzt. Der Grundbeitrag wird ggf. durch einen erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt einem Cap, ist also nach oben auf einen Wert in Höhe von 30 % des Grundbeitrags begrenzt.

Der Grundbeitrag sowie der etwaige erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich mit einem an das Versorgungsalter anknüpfenden Kapitalisierungsfaktor in einen sog. Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen Kapitalbausteine ergibt sich sodann das Versorgungskapital.

Das Versorgungskapital wird bei Eintritt des Versorgungsfalls in eine lebenslange Rente umgerechnet. Das Renteneintrittsalter liegt nach dem neuen Vergütungssystem bei 65 Jahren.

2.

Variable Vergütungsbestandteile / Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien

Die erfolgsbezogene variable Vergütung besteht aus einem kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil, dem STI, sowie einem langfristig variablen Vergütungsbestandteil, dem LTI.

2.1

STI

Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem das einjährige STI vor, dessen Höhe von dem Erreichen vorab definierter finanzieller und nichtfinanzieller Ziele abhängt.

In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags fest vereinbart, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht. Der dem Zielwert entsprechende Betrag wird nach dem Grad der Zielerreichung nach oben bzw. nach unten angepasst, wobei zwischen den nachfolgend tabellarisch dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare Berechnung erfolgt. Die Anpassung dieses Betrages ist nach oben ab einer Zielerreichung von 120 % auf das 2,5-fache des Zielwertes begrenzt. Bei einer Zielerreichung von 80 % oder weniger beträgt das STI für das betreffende Geschäftsjahr 0,00 EUR.

Zielerreichungsgrad vereinbarter Jahresziele Auszahlung des STI
>= 20 % unter vereinbarten Zielen 0 %
10 % unter vereinbarten Zielen 50 %
100 % der vereinbarten Ziele 100 %
10 % über vereinbarten Zielen 150 %
15 % über vereinbarten Zielen 200 %
>= 20 % über vereinbarten Zielen 250 %

Die für das betreffende Geschäftsjahr maßgeblichen finanziellen und nichtfinanziellen Ziele werden zu Beginn dieses Geschäftsjahres in einer separaten Zielvereinbarung festgelegt, die Bestandteil des betreffenden Vorstandsdienstvertrags wird. Als finanzielle Ziele kommen dabei etwa die beiden Kennzahlen Ergebnis vor Steuern (EBT) und Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) in Betracht sowie als nichtfinanzielle Ziele etwa die Umsetzung der Unternehmensstrategie und eine Orientierung an Nachhaltigkeitsaspekten.

Das STI sieht zudem einen sog. Modifier vor, d.h. einen Ermessensspielraum, der es dem Aufsichtsrat ermöglicht, bei außergewöhnlichen Entwicklungen die aus der Zielerreichung ergebenden Werte nach billigem Ermessen nach oben oder unten anzupassen. Die Spanne der Anpassung des Auszahlungsbetrags ist auf +/-20 % begrenzt. Sofern und soweit die Vorstandsdienstverträge mehrerer Vorstandsmitglieder einen solchen Modifier vorsehen, kann dieser für diese Verträge nur einheitlich festgelegt werden.

Der so erzielte Betrag wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat überwiesen.

2.2

LTI

Zur stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sieht das Vergütungssystem die Teilnahme der Vorstandsmitglieder am LTI-Programm der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Programmbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung vor.

Das LTI beruht auf zwei separat zu bewertenden Säulen. Für die erste Säule ist das mit einem für jedes Vorstandsmitglied persönlichen Faktor multiplizierte durchschnittliche EBT der vorherigen drei Jahre maßgeblich.

Für die andere Säule ist der durchschnittliche monatliche Total Shareholder Return (kurz TSR) des vergangenen Geschäftsjahres der Gesellschaft im Verhältnis zum durchschnittlichen monatlichen TSR des MDAX maßgeblich. Für jede dieser Säulen ist ein Ausschüttungsbetrag zu ermitteln, der dann jeweils zu 50 % in Aktien der Gesellschaft und zu 50 % in bar gewährt wird. Zu diesem Barausschüttungsbetrag werden außerdem 20 % des Aktienwertes hinzuaddiert.

I II
EBT (∅ 3 Jahre) TSR
EBT (∅ 3 Jahre) x Faktor TSR Rheinmetall AG vs.
TSR MDAX
(jeweils letzten zwölf Monate)
50 % Aktien 50 % Barausschüttung 20 % des Aktienwerts in bar 50 % Aktien 50 % Barausschüttung 20 % des Aktienwerts in bar

Die Auszahlung der unter dem LTI gewährten Barvergütung und die Einbuchung der gewährten Aktien in die Wertpapierdepots der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils im April des Folgejahres.

(a) Ziel-Ausschüttungsbetrag

In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer dieses Vorstandsdienstvertrags vereinbart, der einer Zielerreichung bei beiden für den LTI maßgeblichen Vergütungskomponenten von jeweils 100 % entspricht. Dieser Betrag wird nach dem Grad der Zielabweichung nach oben bzw. nach unten angepasst.

(b) Berücksichtigung des EBT

Der am EBT orientierte Teil des LTI basiert auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT der Gesellschaft des Jahres, für das die Vergütung gewährt wird, sowie der beiden diesem Jahr vorangegangenen Jahre.

Das bereinigte EBT wird jährlich auf der Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses dadurch ermittelt, dass das im Geschäftsbericht veröffentlichte bereinigte EBIT (Earnings Before Interest and Taxes) und das Zinsergebnis addiert werden. Das bereinigte EBIT ist Teil des zusammengefassten Lageberichtes.

Auf dieser Basis wird das durchschnittliche bereinigte EBT des betreffenden Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre ermittelt. Dies bedeutet, dass sich der Ausschüttungsbetrag für das LTI 2020 auf Grundlage des durchschnittlichen bereinigten EBT des Rheinmetall-Konzerns der Jahre 2018 bis 2020 berechnet.

Für die Vertragslaufzeit wird mit dem Vorstandsmitglied ein persönlicher EBT-Faktor vereinbart. Zur Ermittlung des auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT beruhenden Anteils der Langfristvergütung wird dieser Faktor mit dem tatsächlich erzielten durchschnittlichen bereinigten EBT der letzten vorangegangenen Jahre multipliziert. Dieser (vorläufige) Ausschüttungsbetrag wird zu 50 % in Aktien der Gesellschaft und zu 50 % in bar gewährt. Zu der Barausschüttung wird ein Betrag in Höhe von 20 % des Aktienwerts addiert; der Aktienwert bezeichnet dabei den Betrag, für den das Vorstandsmitglied für das betreffende Geschäftsjahr unter dem LTI Aktien der Gesellschaft erhält.

Das für die Ermittlung des Ausschüttungsbetrages maßgebliche durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT ist auf 750 MioEUR begrenzt (Cap), sodass auch für den Fall, dass das durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT über diesem Betrag liegt, keine höhere Vergütung gewährt wird. Liegt das durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT bei 0,00 EUR oder niedriger, entfällt diese Vergütungskomponente.

Die Berechnung lässt sich durch das folgende Beispiel verdeutlichen: Legt man ein durchschnittliches bereinigtes EBT in Höhe von 500 Mio EUR und einen persönlichen Faktor von 0,00075 zugrunde, so ergibt sich ein (vorläufiger) Ausschüttungsbetrag in Höhe von 375.000,00 EUR, der zu 50 % in Aktien und zu 50 % in bar gewährt wird. Addiert man hierzu einen Betrag in Höhe von 20 % des Aktienwerts, so folgt daraus im Beispiel ein Ausschüttungsbetrag von 412.500,00 EUR.

(c) Berücksichtigung des TSR

Der am TSR orientierte Teil des LTI basiert auf dem monatlichen durchschnittlichen TSR des vergangenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. Der maßgebliche TSR wird auf Basis von dreizehn Monatsendwerten (31. Dezember des Vorjahres bis einschließlich 31. Dezember des betreffenden Jahres) wie folgt ermittelt:

Zunächst wird der Gesamtertrag einer einzelnen Rheinmetall-Aktie für jeden einzelnen Monat eines Geschäftsjahres ermittelt. Zwischenzeitliche Dividenden werden am Tag des Dividendenabschlags (ex-Tag) zum Schlusskurs reinvestiert. Maßgeblich ist dabei jeweils der letzte XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse eines jeden Monats. Hierdurch erhöht sich der Bestand an Aktien für die Folgemonate. Aus diesen monatlichen Aktienrenditen wird ein Mittelwert gebildet, der mit den nach gleicher Methodik ermittelten Werten aller MDAX-Werte verglichen wird. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit werden nur diejenigen MDAX-Werte in die Rechnung einbezogen, die sich über den gesamten Betrachtungszeitraum im Index befunden haben. Die Mittelwerte aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG werden in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen zugeordnet. Den Perzentilen wiederum werden Faktoren (in Prozent) zugeordnet, mit denen ein LTI-Basisbetrag multipliziert wird, um so einen Wert in Geld für das LTI zu erhalten.

Die Zuordnung erfolgt durch lineare Interpolation zwischen dem 75. Perzentil (= Cap 150 %) und dem 0. Perzentil (= 0 %), wobei ein Erreichen des 50. Perzentils (= Median) dem Faktor 100 % entspricht. Damit entspricht der Ausschüttungsbetrag inklusive des Zuschlags in Höhe von 20 % des Aktienwertes einem Bruttobetrag in Höhe von 50 % des Ziel-Ausschüttungsbetrags (vgl. oben unter D 2.2a).

(d) Zusammenfassendes Beispiel

Zieht man die zur EBT-Komponente und zur TSR-Komponente vorstehend zugrunde gelegten Beispiele zusammen, so folgt daraus die folgende Vergütung unter dem LTI:

I II
EBT (∅ 3 Jahre) TSR
Faktor 0,00075 500.000.000 EUR 375.000 EUR 25. PZ 50 % 187.500 EUR
        >= 75. PZ 150 % 562.500 EUR
          50. PZ 100 % 375.000 EUR
    50 % Barausschüttung 187.500 EUR     50 % Barausschüttung 187.500 EUR
    50 % Aktienwert 187.500 EUR     50 % Aktienwert 187.500 EUR
  + 20 % Aktienwert 37.500 EUR   + 20 % Aktienwert 37.500 EUR
  Gesamtbarvergütung 412.500 EUR   Gesamtbarvergütung 412.500 EUR

(e) Einzelheiten für die Ermittlung der Aktienzahl und des Barauszahlungsbetrags

Sowohl für die auf dem EBT als auch für die auf dem TSR basierende Vergütungskomponente wird ein Betrag in Höhe von 50 % des vorläufigen Auszahlungsbetrags durch einen Durchschnittskurs der Aktie der Rheinmetall AG dividiert. Maßgeblich ist dabei der Durchschnittskurs aus den XETRA-Schlusskursen an der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten fünf Börsentage im Februar eines Jahres. Dabei wird auf ganze Aktien abgerundet und der Bruchteil einer Aktie, der durch die Abrundung unberücksichtigt bleibt, in Euro umgerechnet und zu dem Barausschüttungsbetrag addiert. Zudem werden 20 % des Aktienwertes zu dem Barausschüttungsbetrag addiert.

Von dem Barausschüttungsbetrag werden vor der Auszahlung die aufgrund der Gewährung der Aktien und des Barausschüttungsbetrages anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.

Bei der Umrechnung und den Additionen wird jeweils auf zwei Nachkommastellen gerechnet.

(f) Sperrfrist für die unter dem LTI gewährten Aktien

Die unter dem LTI gewährten Aktien unterliegen einer Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung dieser Aktien in das Wertpapierdepot des Vorstandsmitglieds. Das Vorstandsmitglied kann daher erst nach Ablauf dieses Zeitraums frei disponieren und diese Aktien etwa an einen Dritten übertragen. Innerhalb der Sperrfrist unterliegen die gewährten Aktien allen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung.

Die vierjährige Sperrfrist endet automatisch mit dem Eintritt des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand. Vorstandsmitglieder können dementsprechend nach Eintritt in den Ruhestand die gewährten Aktien sofort veräußern. Die Sperrfrist endet ebenfalls automatisch mit dem Tod eines Vorstandsmitglieds. Daher können die Depotbestände durch die Erben z.B. sofort veräußert werden.

(g) Festlegung der Zielgesamtvergütung

Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest. Bei der Zielgesamtvergütung handelt es sich um den Betrag, der bei hundertprozentiger Zielerreichung gewährt wird. Die Zielgesamtvergütung ergibt sich aus der Summe von Grundvergütung, den Zielwerten des STI und des LTI sowie der Beiträge zur Altersvorsorge und den Nebenleistungen.

(h) Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern

Nach dem Vergütungssystem enthalten die Vorstandsdienstverträge eine sog. Clawback-Klausel, die der Gesellschaft das Recht einräumt, unter dem STI oder dem LTI ausgezahlte Beträge teilweise zurückzufordern, obgleich die für diese Auszahlungen maßgeblichen vereinbarten Ziele erreicht wurden. Voraussetzung ist, dass es nach Ende des für den betreffenden Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraums aus schwerwiegenden unternehmensspezifischen Gründen zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft kommt und die Rückforderung im Hinblick auf die Leistungen des Vorstandsmitglieds nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Verhalten und Leistung des Vorstandsmitglieds im Bemessungszeitraum nicht unbillig ist.

Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bemessungszeitraums des betreffenden Vergütungsbestandteils. Der Rückforderungsanspruch ist auf maximal 50 % des Nettobetrags des jeweiligen im Bemessungszeitraum gewährten STI und LTI beschränkt. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das betreffende Vorstandsmitglied bleiben unberührt.

(E)

Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsdienstverträge

Die Vorstandsdienstverträge werden befristet für die Dauer der Bestellung der betreffenden Person zum Mitglied des Vorstands und damit für eine Zeit von bis zu fünf Jahren abgeschlossen. In den Verträgen kann vereinbart werden, dass sich die Vertragslaufzeit im Falle einer Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied entsprechend verlängert. Für den Fall, dass entweder vonseiten der Gesellschaft oder des Vorstandsmitglieds eine Wiederbestellung nicht gewollt ist oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen freistellt.

Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus wichtigem Grund.

Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass der Vertrag automatisch spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder zu dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Eine automatische Beendigung ist zudem für den Fall vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig wird.

(F)

Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags

Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die Festvergütung als auch das STI und das LTI nur zeitanteilig gewährt. Die Zielerreichung für STI und LTI wird dabei grundsätzlich zum Stichtag der Beendigung des Dienstverhältnisses berechnet; das Vergütungssystem lässt es aber zu, insoweit auch eine abweichende Regelung in dem jeweiligen Vorstandsdienstvertrag zu treffen.

Das Vergütungssystem sieht ferner einen sog. Abfindungs-Cap vor. Danach sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen Grund mit diesem vereinbart werden, einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die dann noch gegebene Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten. Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control) sieht das Vergütungssystem nicht vor.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit ebenfalls auf 43.558.850. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 475.608 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher 43.083.242.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten, besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermitteln:

Rheinmetall AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 14. April 2020 (00.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 28. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) unter der genannten Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist an der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Auf Anordnung des Versammlungsleiters kann die Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton erfasst werden, um die Übertragung in weitere Räume im Präsenzbereich zu ermöglichen.

Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimme schriftlich durch Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 30. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten:

Rheinmetall AG Rheinmetall AG
Zentralbereich Recht Zentralbereich Recht
Rheinmetall Platz 1 Postfach 10 42 61
40476 Düsseldorf 40033 Düsseldorf

Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: [email protected]

Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl werden nicht berücksichtigt.

Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch unser internetgestütztes Briefwahl-, Vollmachts- und Weisungssystem eingesetzt werden. Die über dieses internetgestützte System abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 4. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

eingegangen sein.

Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

einsehbar.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gem. § 134 Abs. 3 S. 2 AktG zurückweisen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen (siehe Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Vollmachten sind, wenn sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet sind, ebenso wie Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen, unter anderem auch durch unser internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Damit die Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen diese rechtzeitig vor der Hauptversammlung erteilt werden. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ebenfalls eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung erforderlich.

Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

einsehbar.

Aktuelle Hinweise

Aufgrund der epidemischen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 weisen wir darauf hin, dass wir beabsichtigen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Besucher unserer Hauptversammlung zu ergreifen und insbesondere Empfehlungen des Robert-Koch Instituts und der Gesundheitsbehörden in Berlin zu befolgen. Dies kann insbesondere die folgenden Maßnahmen umfassen: (i) auch kurzfristige Absage und Neuterminierung der Hauptversammlung, (ii) gesundheitliche Überprüfungen bei der Einlasskontrolle, (iii) die Erfassung sämtlicher Teilnehmer der Hauptversammlung mittels Formblättern, um eine mögliche Infektionskette später nachvollziehen zu können, sowie (iv) die Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses und der Formblätter an Gesundheitsämter.

In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage Anfang Mai bitten wir Sie, jeweils sorgfältig zu entscheiden, ob ihre persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung vor dem Hintergrund Ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit der anderen Teilnehmer verantwortbar ist. Als Alternative stehen Ihnen die Möglichkeiten der (Online-)Briefwahl, der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, oder der Vollmachtserteilung und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Verfügung.

Daneben weisen wir darauf hin, dass auf verschiedenen Internetseiten zur Störung unserer Hauptversammlung aufgerufen worden ist. Auch dies kann verschärfte Zugangskontrollen und Überwachungsmaßnahmen zur Folge haben, die den Zugang zur Hauptversammlung ebenfalls verzögern können. Zu Maßnahmen, mit denen Teilnehmer der Hauptversammlung rechnen sollten, wird auf das Informationsblatt verwiesen, das Aktionäre mit der Zusendung der Eintrittskarte erhalten und das auch auf unserer Internetseite zugänglich ist. Der Versammlungsleiter wird alle Störungen durch Ausübung des Hausrechts unverzüglich und nachdrücklich unterbinden. Strafrechtlich relevante Störungen werden von uns konsequent zur Anzeige gebracht.

Aus den vorgenannten Gründen bitten wir Sie, sich rechtzeitig am Versammlungsort einzufinden. Die Einlasskontrolle wird ab 8:30 Uhr geöffnet sein.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 4. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und §§ 142 Absatz 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

Rheinmetall AG Rheinmetall AG
Zentralbereich Recht Zentralbereich Recht
Rheinmetall Platz 1 Postfach 10 42 61
40476 Düsseldorf 40033 Düsseldorf

Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: [email protected]

Bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 20. April 2020 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 127 und 131 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rheinmetall.com/hauptversammlung
 

zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.

Hinweise zum Datenschutz

1. Allgemeine Informationen

a) Einleitung

Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Dies gewährleisten wir u.a. mit Methoden der sicheren Datenkommunikation, die dem Stand der Technik entsprechen.

Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.

b) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO

Rheinmetall AG
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf

c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Rheinmetall AG
Datenschutzbeauftragter
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
E-Mail: [email protected]

2. Informationen bezüglich der Verarbeitung

a) Datenkategorien und betroffene Personengruppen

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

*

Vor- und Nachname,

*

Anschrift,

*

Aktienanzahl,

*

Aktiengattung,

*

Besitzart der Aktien und

*

Nummer der Eintrittskarte.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Anschrift) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Ebenfalls von der Datenverarbeitung im Rahmen der Hauptversammlung betroffen sind geladene Gäste der Veranstaltung.

b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. c DSGVO.

Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 S.1 lit. c DSGVO.

Auch verarbeiten wir personenbezogene Daten um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten und bei Störungen des Ablaufs der Hauptversammlung die Ahndung und Verfolgung von Straftaten und die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu gewährleisten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist unser berechtigtes Interesse und das Interesse der Aktionäre gem. Art. 6 Absatz 1 S.1 lit. f DSGVO.

Sämtliche Aktien der Rheinmetall AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die Rheinmetall AG kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.

c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der EU/EWR. Eine Übermittlung in ein Drittland findet insofern nicht statt.

Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten einsehen.

Darüber hinaus können wir, soweit rechtlich zulässig, Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten an Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) und Gerichte im In- und Ausland übermitteln.

d) Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben (i.d.R. sog. Depotbanken bzw. Intermediäre).

e) Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.

Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.

f) Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten - einschließlich der möglichen Erfassung sämtlicher Teilnehmer der Hauptversammlung mittels Formblättern, um Infektionsketten nachvollziehen zu können, der möglichen Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses und der Formblätter an Gesundheitsämter und weitere Behörden und zur Erfüllung etwaiger zusätzlicher Auflagen der Behörden - sind die berechtigten Interessen von uns, den Aktionären und sonstigen Anwesenden gem. Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO sowie die lebenswichtigen Interessen der vorgenannten Personen gem. Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. d DSGVO, um gesundheitlichen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken.

g) Video- und Tonübertragung der Hauptversammlung in weitere Räume im Präsenzbereich

Unser berechtigtes Interesse für eine solche vom Versammlungsleiter angeordnete Übertragung ergibt sich aus § 118 Abs. 4 AktG. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO, § 118 Abs. 4 AktG in Verbindung mit der Satzung unserer Gesellschaft.

h) Videoaufnahmen im Zusammenhang mit Störungen des Ablaufs der Hauptversammlung

Im Zusammenhang mit Störungen des Ablaufs der Hauptversammlung können Videoaufnahmen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen - Schutz der Aktionäre und weiterer anwesender Personen, Vermeidung und Ahndung von Straftaten, Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, Beweissicherung, Wahrnehmung des Hausrechts, Schutz von Einrichtungen und Vermögenswerten der Rheinmetall AG - erfolgen (Zweck der Videoaufnahmen). Bei Verdacht auf Straftaten oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit können Videoaufnahmen den Behörden übermittelt werden. Ferner kann eine Verarbeitung der Videoaufnahmen zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen und zur Durchsetzung des Hausrechts erfolgen, insbesondere eine Übermittlung an Rechtsanwälte und sonstige Berater, Sicherheits- und sonstige Dienstleister, Gutachter, Versicherungen und Gerichte. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO.

Von Gerichten oder Behörden angeforderte Videoaufnahmen werden diesen zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. c DSGVO.

Angefertigte Videoaufnahmen werden grundsätzlich spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Hauptversammlung gelöscht. Eine längere Speicherung erfolgt, sofern dies zur Erreichung des Zwecks der Videoaufnahmen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung nicht entgegenstehen.

3. Rechte von Betroffenen

Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:

*

Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

*

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

*

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

*

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die für die Rheinmetall AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.

 

Düsseldorf, im März 2020

Rheinmetall AG

Der Vorstand



25.03.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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1007047  25.03.2020 

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