Rheinmetall AG
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, dem 28. Mai 2019, 10.00
Uhr, im MARITIM Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit
dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289
Absatz 4 und 5 und § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
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zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 12. März 2019 entsprechend §§
172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 91.000.000,00
EUR wie folgt zu verwenden:
- |
Ausschüttung einer Dividende von 2,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
90.475.142,10 EUR |
- |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
524.857,90 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019
zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Abschlussprüfungsreformgesetzes am 11. März
2019 den Beginn der Ausschreibung der Abschlussprüfung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, die einen externen
Wechsel des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 zum Ziel hat.
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft
nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
Die Rheinmetall AG hat gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft Rheinmetall Electronics GmbH am 28. März 2019 eine Vergleichsvereinbarung
mit der AXA Corporate Solutions Deutschland und der HDI Global SE als Versicherern sowie ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern
Herrn Klaus Eberhardt, Herrn Dr. Gerd Kleinert und Herrn Dr. Herbert Müller geschlossen.
Die zur Erledigung etwaiger Schadensersatzansprüche der Rheinmetall AG gegen die früheren Vorstandsmitglieder geschlossene
Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung der
Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals
erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
Die Vergleichsvereinbarung vom 28. März 2019 ist nachfolgend - abgesehen von den Kontodaten und Kontaktinformationen sowie
der Unterschriften - vollständig wiedergegeben:
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Vereinbarung
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zwischen |
Rheinmetall AG, Rheinmetall-Platz 1, 40476 Düsseldorf |
- nachfolgend 'Rheinmetall AG' - |
und |
Rheinmetall Electronics GmbH, Brüggeweg 54, 28309 Bremen |
- nachfolgend 'RME' - |
- Rheinmetall AG und RME nachfolgend zusammen auch 'Rheinmetall' - |
und |
AXA Corporate Solutions Deutschland, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln |
- nachfolgend 'AXA CS' - |
und |
HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover |
- nachfolgend 'HDI' - |
und |
Herrn Klaus Eberhardt |
und |
Herrn Dr. Gerd Kleinert |
und |
Herrn Dr. Herbert Müller |
- Herr Eberhardt, Herr Dr. Kleinert und Herr Dr. Müller nachfolgend jeweils gemeinsam 'Ehemalige Vorstandsmitglieder' und einzeln 'Ehemaliges Vorstandsmitglied' -
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- Rheinmetall, RME, AXA CS, HDI und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' -
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Vorbemerkungen
I. |
Parteien und D&O-Versicherung
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1 |
Die Rheinmetall AG (HRB 39401, Amtsgericht Düsseldorf) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf und
ist die Obergesellschaft des Rheinmetall-Konzerns (Rheinmetall AG und alle aktuellen Konzerngesellschaften i.S.d. § 18 AktG
nachfolgend zusammen: 'Rheinmetall-Konzern'; der Rheinmetall-Konzern mit Ausnahme der Rheinmetall AG und der RME nachfolgend:
'andere Konzerngesellschaften').
Die RME (HRB 9659, Amtsgericht Bremen) mit Sitz in Bremen ist eine Tochtergesellschaft der Rheinmetall AG. Die RME firmierte
bis zum 16.06.2017 als Rheinmetall Defence Electronics GmbH.
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2 |
Die Rheinmetall AG unterhält bei der AXA CS als führendem Versicherer (50 Prozent) und der HDI als weiterem Versicherer (50
Prozent) (nachfolgend zusammen: 'Versicherer') unter der Versicherungsschein-Nr. XDE0001160LI seit dem 01.01.2002 eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und leitende Angestellte (nachfolgend: 'D&O-Versicherung'). In der Versicherungsperiode vom 31.12.2013 bis zum
31.12.2014 (jeweils 12 Uhr mittags) betrug die Versicherungssumme EUR 50 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr und
dem Versicherungsvertrag lagen die Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte
der Rheinmetall AG (AVB-D&O_Rheinmetall) mit Anhängen 1 bis 14, die Nachträge Nr. 1 bis Nr. 24 und ein Sideletter zum Versicherungsschutz
vom 08.07.2002 zugrunde.
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II. |
Griechenland-Geschäft der RME
Die RME (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) hat im Rahmen ihres Griechenland-Geschäfts seit dem Jahr
1996 mit dem Vertriebsvermittler Herrn Panagiotis Efstathiou (nachfolgend: 'PE') zusammengearbeitet. Unter Mitwirkung von
PE hat die RME (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) mit Datum vom 03.08.2000 mit dem griechischen
Verteidigungsministerium einen Vertrag über die Lieferung von 54 Flugabwehrsystemen ASRAD abgeschlossen; weitere Aufträge
betrafen die Projekte Intermediate Solutions und LEO 2 HEL (nachfolgend: 'Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit
PE'). Die RME hat die Geschäftsbeziehung zu PE mit Abschluss eines Settlement Agreements vom 23.08./08.09.2010 beendet.
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III. |
Strafverfahren
Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter anderem gegen die RME, ehemalige Mitarbeiter der RME sowie PE ein Ermittlungsverfahren
mit dem maßgeblichen Vorwurf eingeleitet, dass es im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der RME in Griechenland unzulässige
Zahlungen durch PE an griechische Amtsträger gegeben habe. Mit Bußgeldbescheid vom 05.12.2014 hat die Staatsanwaltschaft Bremen
(Az. 301 Js 65478/14) unter anderem gegen die RME eine Geldbuße, und zwar insgesamt in Höhe von EUR 37,07 Mio. (einschließlich
Gewinnabschöpfung) verhängt. Mit Anklageschrift vom 30.12.2016 sowie Anklageschrift vom 07.11.2017 hat die Staatsanwaltschaft
Bremen gegen PE und ein ehemaliges Organmitglied sowie ehemalige Angestellte der RME Anklage insbesondere wegen Bestechung
erhoben (Az. 301 Js 1337/17 und 301 Js 66784/17). Zudem wird derzeit ein Strafverfahren gegen ehemalige Mitarbeiter der RME
in Griechenland geführt (nachfolgend die Vorwürfe des vorgenannten Bußgeldbescheids, der Anklageschriften sowie des Strafverfahrens
in Griechenland zusammen: 'Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen').
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IV. |
Güteverfahren
Die Rheinmetall AG hat mit Güteanträgen vom 26.05.2015 16 Personen (nachfolgend: 'Antragsgegner') auf Schadensersatz in unterschiedlicher
Höhe, maximal in Höhe von EUR 29.281.651,52, wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
der RME in Griechenland in Anspruch genommen (nachfolgend: 'Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen'). Die Rheinmetall
AG hat die Güteanträge gegen zwei Personen mit Schreiben vom 30.06.2015 zurückgenommen.
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V. |
Ehemalige Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat die Kanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit einer ergebnisoffenen
Prüfung möglicher Organhaftungsansprüche wegen einer möglichen Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten im
Hinblick auf die Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit PE gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder beauftragt (nachfolgend:
'Prüfungen nach Ziffer V der Vorbemerkungen'). Im Zusammenhang mit diesen Prüfungen haben die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
schriftlich zu Fragen Stellung genommen. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder haben den Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen
zurückgewiesen und dargelegt, warum sie nach ihrer Auffassung gegenüber der Rheinmetall AG bestehende Pflichten stets eingehalten
haben, dass sie insbesondere die Compliance-Organisation im Rheinmetall-Konzern während ihrer Amtszeit weiterentwickelt und
Compliance stets als Führungsaufgabe des Vorstands verstanden und vorgelebt haben und der Rheinmetall-Konzern insoweit im
Branchenvergleich vorbildlich aufgestellt war.
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VI. |
Verjährungsvereinbarungen
Mit den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern hat die Rheinmetall AG eine zuletzt bis zum 30.06.2019 verlängerte Verjährungsvereinbarung
getroffen.
Dies vorangestellt schließen die Parteien - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
im Übrigen - zur Beilegung unterschiedlicher Auffassungen bezüglich Haftung und Deckung folgende Vereinbarung:
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1.1 |
AXA CS zahlt an die Rheinmetall AG einen Betrag in Höhe von EUR 3.375.000 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausend).
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1.2 |
HDI zahlt an die Rheinmetall AG einen Betrag in Höhe von EUR 3.375.000 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausend).
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1.3 |
Die Zahlungen nach Ziffer 1.1 und 1.2 dieser Vereinbarung (nachfolgend zusammen: 'Vergleichsbetrag') werden jeweils fällig
zwei Wochen nach Zugang
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* |
einer durch Rheinmetall rechtswirksam unterzeichneten Ausfertigung dieser Vereinbarung bei AXA CS,
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* |
einer Kopie der Niederschrift des Beschlusses der Hauptversammlung nach Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung bei AXA CS und
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* |
einer Kopie des Gesellschafterbeschlusses der RME gemäß Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung bei AXA CS.
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1.4 |
AXA CS und HDI schulden den Vergleichsbetrag als Teilschuldner. Eine Gesamtschuld zwischen AXA CS und HDI besteht nicht.
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1.5 |
Die Zahlung des Vergleichsbetrags erfolgt auf das folgende Konto der Rheinmetall AG:
[Kontodaten]
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2 |
Abgeltungs- und Erledigungswirkung
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2.1 |
Mit dem Eintritt der unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung sind alle angeblichen Schadensersatzansprüche
der Rheinmetall gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder und andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund
und/oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit PE sowie der Sachverhalte, die Gegenstand
der Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen, der Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen und der Prüfungen
nach Ziffer V der Vorbemerkungen sind (nachfolgend insgesamt der 'Abgegoltene Sachverhalt'), endgültig und abschließend abgegolten
und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt.
Ausgenommen hiervon sind Ansprüche, für die kein Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestanden hätte.
Die Abgeltung und Erledigung gemäß dieser Ziffer 2.1 hat beschränkte Gesamtwirkung. Die anderen versicherten Personen nach
Satz 1 dieser Ziffer 2.1 sind berechtigt, sich unmittelbar auf die Abgeltung und Erledigung gemäß dieser Ziffer 2.1 zu berufen
(Vertrag zugunsten Dritter).
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2.2 |
Darüber hinaus sind mit dem Eintritt der unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung alle etwaigen
Ansprüche und Rechte der Rheinmetall, der Ehemaligen Vorstandsmitglieder wie auch aller anderen versicherten Personen im Sinne
der D&O-Versicherung gegen die Versicherer aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt endgültig und
abschließend abgegolten und erledigt, soweit die Parteien über die Ansprüche und Rechte aus der D&O-Versicherung nach dem
Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind. Die Abgeltung und Erledigung gilt unabhängig
davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt.
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2.3 |
Der Versicherungsfall infolge der Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen, der Güteverfahren nach Ziffer IV der
Vorbemerkungen und der Prüfungen nach Ziffer V der Vorbemerkungen ist der Versicherungsperiode vom 31.12.2013 bis zum 31.12.2014
(jeweils 12 Uhr mittags) zugeordnet. Die Versicherungssumme in Höhe von EUR 50 Mio. für diese Versicherungsperiode gilt mit
der Zahlung des Vergleichsbetrags in Höhe der in den Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen geltend gemachten Schadensersatzansprüche
von EUR 29.281.651,52 zuzüglich durch AXA CS und HDI bereits getragener und zukünftig noch zu tragender Abwehrkosten als in
Höhe von insgesamt EUR 30 Mio. ausgeschöpft.
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2.4 |
Die Versicherer werden aufgrund der Zahlung des Vergleichsbetrags sowie der zugunsten der Antragsgegner und Ehemaligen Vorstandsmitglieder
getragenen Abwehrkosten keine Regressansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie andere versicherte Personen
im Sinne der D&O-Versicherung, die ihrerseits zugunsten der Versicherer auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im
Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt verzichtet haben, geltend machen. Die betreffenden versicherten Personen im
Sinne der D&O-Versicherung sind berechtigt, sich unmittelbar auf den Verzicht der Versicherer auf die Geltendmachung von Regressansprüchen
zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter).
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3.1 |
Für den Fall, dass nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung die Rheinmetall AG, die RME oder andere Konzerngesellschaften gleich
aus welchem Rechtsgrund entgegen der Abgeltung und Erledigung nach Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung Schadensersatzansprüche
gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder außergerichtlich und/oder gerichtlich aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen
Sachverhalt geltend machen sollten, werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
jeweils einzeln von rechtskräftig oder von mit schriftlicher Zustimmung der Rheinmetall AG durch Vergleich oder Anerkenntnis
festgestellten Ansprüchen freistellen. Darüber hinaus werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder von den ihnen durch die Inanspruchnahme entstehenden angemessenen Rechtsverteidigungskosten, insbesondere
den Kosten ihrer anwaltlichen Vertreter, freistellen.
Ziffer 3.1 gilt zugunsten Ehemaliger Vorstandsmitglieder entsprechend für den Fall, dass diese von anderen versicherten Personen
im Sinne der D&O-Versicherung im Wege des Innenschuldnerregresses in Anspruch genommen werden, weil die Rheinmetall AG, die
RME oder andere Konzerngesellschaften gleich aus welchem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche aufgrund und/oder im Zusammenhang
mit dem Abgegoltenen Sachverhalt, für die Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestanden hätte, gegen solche anderen
versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung entgegen der Abgeltung und Erledigung nach Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung
geltend gemacht haben.
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3.2 |
Für den Fall, dass nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung die Rheinmetall AG, die RME oder andere Konzerngesellschaften versicherte
Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt auf Schadensersatz
in Anspruch nehmen sollten und die versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung insoweit entgegen der mit Ziffer 2.2
dieser Vereinbarung bezweckten endgültigen und abschließenden Abgeltung und Erledigung Ansprüche auf Versicherungsschutz gegen
die Versicherer außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend machen sollten, werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner
die Versicherer jeweils einzeln von rechtskräftig oder von mit schriftlicher Zustimmung der Rheinmetall AG durch Vergleich
oder Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen freistellen. Darüber hinaus werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner
die Versicherer von den ihnen durch die Inanspruchnahme entstehenden angemessenen Rechtsverteidigungskosten, insbesondere
den Kosten ihrer anwaltlichen Vertreter, freistellen.
Die Versicherer werden die Rheinmetall AG unverzüglich informieren, sobald Ansprüche im Sinne von Ziffer 3.2 dieser Vereinbarung
gegen die Versicherer geltend gemacht werden, und regelmäßig über die Abwehr der Ansprüche unterrichten.
Die Freistellungspflicht von Rheinmetall AG und RME nach dieser Ziffer 3.2 ist zusammen auf EUR 6,75 Mio. begrenzt.
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4 |
Aufschiebende Bedingung, Gesellschafterbeschluss, Rückerstattung
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4.1 |
Diese Vereinbarung wird mit Ausnahme von Ziffer 5 (Verjährungsverzicht) dieser Vereinbarung insgesamt wirksam (aufschiebende
Bedingung), wenn die Hauptversammlung der Rheinmetall AG die Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung beschließt und nicht
eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt
(§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG).
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4.2 |
Die Rheinmetall AG wird als Gesellschafterin der RME die Zustimmung zu dieser Vereinbarung erteilen und die rechtzeitige Einholung
eines etwaig erforderlichen Gesellschafterbeschlusses sicherstellen.
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4.3 |
Sollte die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vereinbarung rechtskräftig festgestellt oder einer Anfechtungs- oder
Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vereinbarung zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der Rheinmetall AG rechtskräftig stattgegeben
werden, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit dieser Vereinbarung insgesamt mit Ausnahme dieser Ziffer 4.3 und der Ziffer 5
(Verjährungsverzicht). Die Zahlungen nach Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 dieser Vereinbarung sind innerhalb von zwei Wochen ab
rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Vereinbarung oder dem rechtskräftigen stattgebenden
Urteil in einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den der Vereinbarung zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss an
AXA CS respektive HDI zurückzuerstatten und vom Tage ihrer Leistung bis zur Rückerstattung mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu verzinsen.
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4.4 |
Ziffer 5 (Verjährungsverzicht) dieser Vereinbarung wird unbeschadet der vorstehenden Regelungen in Ziffer 4.1 bis 4.3 mit
Unterzeichnung durch das jeweilige Ehemalige Vorstandsmitglied und damit unabhängig von der Unterzeichnung durch die anderen
Ehemaligen Vorstandsmitglieder wirksam und wirkt ab diesem Zeitpunkt im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Ehemaligen Vorstandsmitglied,
Rheinmetall und den Versicherern.
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5.1 |
Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder verzichten bis zum Wirksamwerden dieser Vereinbarung auf die Einrede der Verjährung im
Hinblick auf die Schadensersatzansprüche der Rheinmetall gegen sie aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen
Sachverhalt, soweit diese Schadensersatzansprüche am 15.12.2015 noch nicht verjährt waren (diese Ansprüche nachfolgend die
'Unverjährten Ansprüche').
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5.2 |
Für den Fall, dass diese Vereinbarung nicht bis zum 30. Juni 2019 nach Ziffer 4.1 wirksam geworden ist, verzichten die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder bis zu dem Zeitpunkt, der sechs Monate nach der Hauptversammlung der Rheinmetall AG gemäß Ziffer 4.1 liegt,
auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Unverjährten Ansprüche.
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5.3 |
Für den Fall, dass eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vereinbarung zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss
der Rheinmetall AG erhoben wird, verzichten die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bis zu dem Zeitpunkt, der sechs Monate nach
(i) einer rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vereinbarung oder (ii) einer rechtskräftigen
Stattgabe der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vereinbarung zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der
Rheinmetall AG liegt, auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Unverjährten Ansprüche.
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5.4 |
Rheinmetall nimmt den Verjährungsverzicht gemäß Ziffer 5.1 bis Ziffer 5.3 an.
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5.5 |
Während der Dauer des Verjährungsverzichts gemäß Ziffer 5.1 bis Ziffer 5.3 ist die Verjährung im Hinblick auf die Unverjährten
Ansprüche jeweils in entsprechender Anwendung der §§ 204, 209 BGB gehemmt.
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6 |
Kosten
Die Parteien tragen die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstandenen Kosten jeweils selbst. Ferner
tragen die Parteien ihre eigenen Anwaltskosten. Ein Kostenausgleich findet nicht statt.
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7 |
Kommunikation
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7.1 |
Rheinmetall, die Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden sich wechselseitig unverzüglich über geplante Pressemitteilungen,
Veröffentlichungen, Stellungnahmen sowie jegliche andere Kommunikation gegenüber an dieser Vereinbarung nicht beteiligten
Dritten informieren und ohne ausdrückliche Zustimmung jeweils von Rheinmetall bzw. der Versicherer in Textform keine Erklärungen
über den Abschluss sowie den Inhalt dieser Vereinbarung abgeben.
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7.2 |
Die Offenlegung gegenüber der Hauptversammlung der Rheinmetall AG nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, die Erteilung von Auskünften
an Aktionäre in der Hauptversammlung der Rheinmetall AG gemäß § 131 AktG sowie sonstige gesetzliche Bekanntmachungs- und Informationspflichten
von Rheinmetall sind von Ziffer 7.1 dieser Vereinbarung nicht umfasst. Die Rheinmetall AG wird die Einladungsunterlagen den
Versicherern im Vorfeld zur Information überlassen.
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8 |
Anzeigen
Alle Anzeigen und Erklärungen aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind in Schriftform und zugleich vorab
per E-Mail zu richten an:
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8.1 |
Für AXA CS, HDI und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder:
[Kontaktinformationen]
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8.2 |
Für Rheinmetall:
[Kontaktinformationen]
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9.1 |
Der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt im Interesse aller Parteien zur Vermeidung langjähriger Streitigkeiten und damit
verbundener Prozess- und Kostenrisiken ohne Anerkennung einer außerhalb dieser Vereinbarung liegenden Rechtspflicht und ohne
Präjudiz für die Rechtslage. Insbesondere ist mit dem Abschluss dieser Vereinbarung kein Anerkenntnis einer Haftung der Ehemaligen
Vorstandsmitglieder sowie einer Deckungspflicht der AXA CS und der HDI verbunden.
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9.2 |
Nebenabreden zwischen den Parteien zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser
Vereinbarung, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.
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9.3 |
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung
sind die Zivilgerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.
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9.4 |
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren,
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt, soweit dies
rechtlich zulässig ist, eine angemessene Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben
oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt für eine Lücke dieser Vereinbarung.
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[Unterschriften]
Nähere Erläuterungen zu dieser Vergleichsvereinbarung finden sich in dem Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 6
der Tagesordnung, der als Bestandteil dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
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zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der Rheinmetall AG und ihrer Tochtergesellschaft Rheinmetall Electronics
GmbH einerseits und den D&O-Versicherern AXA Corporate Solutions Deutschland und HDI Global SE sowie den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
Herrn Klaus Eberhardt, Herrn Dr. Gerd Kleinert und Herrn Dr. Herbert Müller andererseits wird zugestimmt.
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Gemeinsamer Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zu Punkt 6 der Tagesordnung
Mit der unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die Rheinmetall AG, die
bisherige Aufarbeitung des nachfolgend beschriebenen Griechenland-Komplexes mit einem wirtschaftlich für die Gesellschaft
akzeptablen Ergebnis zu beenden und eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung mit den ehemaligen Mitgliedern des Vorstands
Klaus Eberhardt, Dr. Gerd Kleinert und Dr. Herbert Müller über Pflichtverletzungen und eine entsprechende Schadensersatzhaftung
im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten während ihrer Amtszeit zu vermeiden.
Hintergrund des Vergleichsschlusses
Griechenland-Geschäft der Rheinmetall Electronics GmbH; Strafverfahren
Die Rheinmetall Electronics GmbH ("RME") (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH), eine Tochtergesellschaft
der Rheinmetall AG, hat im Rahmen ihres Griechenland-Geschäfts seit dem Jahr 1996 mit einem Vertriebsmittler zusammengearbeitet.
Unter Mitwirkung dieses Vertriebsmittlers hat die RME (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) mit dem
griechischen Verteidigungsministerium u.a. einen Vertrag zur Lieferung von Flugabwehrsystemen abgeschlossen sowie Aufträge
zu weiteren Projekten (Intermediate Solutions und LEO 2 HEL) erhalten. Die RME hat die Geschäftsbeziehung zu diesem Vertriebsmittler
mit Abschluss eines Settlement Agreements vom 23.08./08.09.2010 beendet.
Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter anderem gegen die RME, ehemalige Mitarbeiter der RME sowie den Vertriebsmittler ein
Ermittlungsverfahren mit dem maßgeblichen Vorwurf eingeleitet, dass es im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der RME
in Griechenland unzulässige Zahlungen durch den Vertriebsmittler an griechische Amtsträger gegeben habe. Mit Bußgeldbescheid
vom 05.12.2014 hat die Staatsanwaltschaft Bremen (Az. 301 Js 65478/14) unter anderem gegen die RME eine Geldbuße in Höhe von
insgesamt EUR 37,07 Mio. (einschließlich Gewinnabschöpfung) wegen Verstoß gegen § 130 OWiG (Verletzung von Aufsichtspflichten)
verhängt. Dieser Bußgeldbescheid ist bestandskräftig geworden.
Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Bremen u.a. gegen ehemalige Mitarbeiter der RME wegen der mutmaßlichen Zahlungen
durch den Vertriebsmittler an griechische Amtsträger Anklage insbesondere wegen Bestechung erhoben; zudem wird gegen einige
wenige ehemalige Mitarbeiter der RME ein Strafverfahren in Griechenland geführt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
Einberufung waren diese Verfahren teilweise noch nicht abgeschlossen; teilweise wurden die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt.
Mögliche Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten
Vor diesem Hintergrund untersuchten sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat der Rheinmetall AG beginnend ab dem Erlass des Bußgeldbescheids
vom 05.12.2014 im Rahmen einer internen Untersuchung mit Unterstützung externer Berater, ob die interne Organisation der Rheinmetall
AG und ihrer Konzerntöchter im fraglichen Zeitraum in Bezug auf die Vermeidung möglicher Zahlungen an ausländische Amtsträger
defizitär war, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich war und ob die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auch unter
Berücksichtigung der bestehenden D&O-Versicherung rechtlich und wirtschaftlich Aussicht auf Erfolg haben könnte. In diesem
Zusammenhang ließ der Aufsichtsrat auch prüfen, ob die zur Zeit der fraglichen Handlungen amtierenden Vorstandsmitglieder
der Rheinmetall AG möglicherweise ihren Organisations- und Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sind. Insbesondere
ging es dabei um die Frage, ob das Compliance-Management-System des Rheinmetall-Konzerns vor dem Jahr 2010 den Anforderungen,
die sich aus dem Gesetz und den Sorgfaltspflichten des Vorstands unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des Rheinmetall-Konzerns
ergaben, genügte. Zu keiner Zeit standen eigene Bestechungshandlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder oder auch nur Kenntnis
oder bewusste Duldung der Vorfälle in Griechenland in Rede.
Möglicher Schaden der Rheinmetall AG und ihrer Tochtergesellschaften
Der größte Teil der möglicherweise als Schäden zu behandelnden Positionen der Rheinmetall AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften
entfällt auf die im Zeitraum zwischen 2001 bis 2011 möglicherweise teilweise zu Unrecht gezahlten Provisionen an den griechischen
Vertriebsmittler (insgesamt Zahlungen in Höhe von ca. EUR 42 Mio.) sowie die mit dem Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße (EUR
37,07 Mio., davon EUR 36,77 Mio. Gewinnabschöpfung und EUR 300.000,00 Bußgeldzahlung). Hinzu kommen Kosten für die interne
Aufklärung und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von bislang ca. EUR 4,2 Mio.
Schadensersatzanspruch der Rheinmetall AG gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern
Sollte sich erweisen, dass die ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre Organisationspflichten im Hinblick auf die Verhinderung
unberechtigter Zahlungen an Amtsträger verletzt und dadurch unzulässige Zahlungen an griechische Amtsträger mitverursacht
haben, wären sie persönlich für den der Rheinmetall AG dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig, soweit ein solcher Anspruch
noch nicht verjährt ist und ihm keine sonstigen Einwendungen entgegenstehen.
Die ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert und Dr. Müller gehören zu dem versicherten Personenkreis einer
von der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin für den relevanten Zeitraum abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte ("D&O Versicherung"), die aus einem
Grundvertrag mit einer Deckungssumme über EUR 50 Mio. sowie Exzedentenvereinbarungen besteht. Versicherer sind AXA Corporate
Solutions Deutschland und HDI Global SE ("D&O-Versicherer").
Die ehemaligen Vorstandsmitglieder und die D&O-Versicherer haben ihre Einstandspflicht für den aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt
resultierenden Schaden der Gesellschaft abgelehnt. Sie haben dabei bereits das Vorliegen einer relevanten Pflichtverletzung
durch die ehemaligen Vorstandsmitglieder bestritten. Insbesondere sind die ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert
und Dr. Müller der Meinung, ihre Pflichten in Bezug auf die Organisation und Überwachung der internen Prozesse des Rheinmetall-Konzerns
jederzeit ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Auch die Höhe des möglichen Schadens sowie Fragen der Darlegungs- und Beweislast
wurden von den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern anders beurteilt als von Vorstand und Aufsichtsrat
der Rheinmetall AG und ihren jeweiligen Beratern.
Nach intensiven Verhandlungen mit den D&O-Versicherern, die sich insgesamt über fast zwei Jahre zogen, hat die Gesellschaft
im März 2019 mit den D&O-Versicherern und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern eine - unter der aufschiebenden Bedingung der
Zustimmung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft stehende - Vergleichsvereinbarung abgeschlossen.
Erläuterung der Vergleichsvereinbarung
Rechtliche Rahmenbedingungen der Vergleichsvereinbarung
Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann die Rheinmetall AG nur unter besonderen Voraussetzungen auf Ersatzansprüche gegen ehemalige
Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen:
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Seit der Entstehung des Anspruchs müssen drei Jahre vergangen sein. Die Dreijahresfrist begann spätestens mit Erlass des Bußgeldbescheids
am 05.12.2014, sodass sie mittlerweile abgelaufen ist.
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Die Hauptversammlung muss der Vergleichsvereinbarung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen.
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Es hat keine Aktionärsminderheit, die mindestens zehn Prozent des Grundkapitals erreicht, Widerspruch zur Niederschrift erklärt.
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Die vorliegend zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung wird von § 93 Abs. 4 S. 3 AktG erfasst, da mit vollständigem
Eingang des Vergleichsbetrags sämtliche Ansprüche der Rheinmetall AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften gegen die ehemaligen
Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert und Dr. Müller im Zusammenhang mit dem oben bereits als Hintergrund erläuterten
Griechenland-Komplex abgegolten und erledigt sein sollen.
Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarung
Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen der Vergleichsvereinbarung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Die D&O-Versicherer verpflichten sich zu einer Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 6,75 Mio. an die Gesellschaft (Ziffer
1).
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Nach Ziffer 2.1 sind mit der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung alle etwaigen Schadensersatzansprüche der Rheinmetall
AG und der RME gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert und Dr. Müller aufgrund oder im Zusammenhang
mit der Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns zu dem griechischen Vertriebsmittler bzw. mit den Sachverhalten, die den
aus dieser Geschäftsbeziehung resultierenden straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren zugrunde liegen, endgültig
erledigt und abgegolten. Da für die D&O-Versicherer eine vergleichsweise Erledigung nur in Betracht kommt, wenn sie nach ihren
Zahlungen Sicherheit haben, dass sie aus den betreffenden Sachverhalten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, mussten
sich die Gesellschaft und die RME darüber hinaus zu einem Verzicht auf und einer Erledigung von etwaigen Ersatzansprüchen
gegen sonstige versicherte Personen, insbesondere ehemalige Geschäftsführer und Mitarbeiter der RME, bereit erklären. Die
versicherten Personen können sich auf diese Regelung auch gegenüber der Gesellschaft und der RME berufen.
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Darüber hinaus sollen nach Ziffer 2.2 mit Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung alle aus dem Griechenland-Komplex resultierenden
etwaigen Ansprüche der Rheinmetall AG, der ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie der sonstigen versicherten Personen gegen
die D&O-Versicherer endgültig erledigt und abgegolten sein.
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Nicht erledigt und abgegolten werden nach Ziffer 2.1 jedoch solche Schadensersatzansprüche, die auf einem Verhalten der versicherten
Personen beruhen, für das kein Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestanden hätte. Dies betrifft insbesondere
den Fall, dass einzelne Mitarbeiter oder Organmitglieder der RME in den bereits erwähnten Strafverfahren wegen wissentlicher
Pflichtverletzung (insbesondere z.B. aktiver Beteiligung an Bestechungshandlungen) verurteilt werden sollten. In diesem Fall
könnten die Rheinmetall AG oder die RME weiterhin Schadensersatzansprüche gegen diese Mitarbeiter bzw. Organmitglieder geltend
machen; ein Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestünde in einem solchen Fall nicht.
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Ziffer 3 enthält Freistellungen zugunsten der ehemaligen Vorstandsmitglieder und der D&O-Versicherer für den Fall, dass die
Rheinmetall AG oder eine andere Konzerngesellschaft entgegen der beabsichtigten endgültigen Erledigung der Ansprüche gem.
Ziffer 2.1 doch Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder geltend machen sollte.
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Während der Phase der internen Untersuchung und der Verhandlungen über einen Vergleich haben die ehemaligen Vorstandsmitglieder
Verjährungsverzichte erklärt, die verhinderten, dass Ansprüche, die am 15. Dezember 2015 noch nicht verjährt waren, allein
aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden können. Ziffer 5 stellt sicher, dass es auch dann nicht zu einer Verjährung
kommt, wenn die Hauptversammlung der Vergleichsvereinbarung nicht wirksam zustimmen oder der Vergleich aus anderen Gründen
scheitern sollte.
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Wesentliche Erwägungen für den Vergleichsschluss
Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG sind der Überzeugung, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Interesse
der Gesellschaft liegt. Die Alternative zu dem vorgeschlagenen Vergleichsschluss wäre die gerichtliche Geltendmachung von
Ersatzansprüchen. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen hätte die Gesellschaft naturgemäß die Chance,
im Ergebnis einen höheren Betrag als die angebotene Vergleichssumme zu erzielen. Neben einer Leistungsklage auf Ersatz der
bereits entstandenen Schäden könnte sie Feststellungsklage auf Ersatz zukünftiger, derzeit nicht absehbarer Schäden erheben
und sich insoweit für die Zukunft, beispielsweise im Hinblick auf etwaige Ersatzansprüche Dritter gegen die Gesellschaft im
Zusammenhang mit dem Griechenland-Komplex, schützen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Vergleich dennoch aus den folgenden
Gründen für vorzugswürdig gegenüber einer gerichtlichen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen:
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Die Vergleichssumme von EUR 6,75 Mio. erscheint wirtschaftlich vertretbar. Die tatsächlich erlittenen Vermögenseinbußen der
Gesellschaft fallen zwar deutlich höher aus, ein großer Teil dieser Einbußen wäre aber voraussichtlich nicht im Wege eines
Schadensersatzes bei den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und damit auch nicht bei den D&O-Versicherern liquidierbar. Ein Teil
der Ansprüche auf Ersatz vermutlich rechtswidrig geleisteter Provisionszahlungen ist bereits verjährt. In Bezug auf Bußgelder
ist weitgehend anerkannt, dass ein Unternehmen den Gewinnabschöpfungsteil des Bußgelds nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs
gegen eigene Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer geltend machen kann. In Bezug auf den Ahndungsteil von Bußgeldern ist dies
sehr umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen könnten die ehemaligen Vorstandsmitglieder versuchen,
einem Schadensersatzanspruch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus dem relevanten Verhalten entgegenzuhalten. Für zukünftige
Ansprüche Dritter, für die sich die Gesellschaft durch eine Klage eine Rückgriffsmöglichkeit bei ehemaligen Vorstandsmitgliedern
und den D&O-Versicherern offenhalten könnte, sehen Vorstand und Aufsichtsrat derzeit keine realistische belastbare Basis.
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* |
Jede gerichtliche Geltendmachung trägt ein Prozessrisiko in sich. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Vorliegen
einer Pflichtverletzung als auch die Höhe eines etwaig zu ersetzenden Schadens von den D&O-Versicherern und den ehemaligen
Vorstandsmitgliedern bestritten werden. Daher würden bei prozessualer Geltendmachung voraussichtlich langwierige Beweisaufnahmen
erforderlich werden, deren Ausgang nur schwierig zu prognostizieren ist, zumal der Vorgang viele Jahre zurückliegt und zahlreiche
wichtige Zeugen, allen voran der ehemalige Vertriebsmittler der RME in Griechenland, bereits ein hohes Alter haben und unklar
ist, ob sie überhaupt vor Gericht aussagen würden. Eine gerichtliche Geltendmachung ist daher mit einem nicht unerheblichen
Risiko des teilweisen oder sogar vollständigen Unterliegens behaftet.
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* |
In jedem Fall wäre eine verbindliche Klärung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen und ein etwaiger Mittelzufluss bei
der Gesellschaft erst nach einem langwierigen Verfahren in einigen Jahren zu erwarten.
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Eine gerichtliche Geltendmachung hätte in jedem Fall erhebliche Kosten auf Seiten aller Beteiligten, gerade auch auf Seiten
der Gesellschaft als Klägerin zur Folge. Zudem würden durch einen solchen Prozess über einen beträchtlichen Zeitraum personelle
Ressourcen der Gesellschaft gebunden. Auch bei einem vollständigen Obsiegen wäre nicht sichergestellt, dass die tatsächlich
entstandenen Kosten von den Beklagten ersetzt würden. Bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen würde die Gesellschaft
nicht nur ihren Schaden nicht (vollständig) ersetzt erhalten, sondern würde zusätzlich die Verfahrenskosten vollständig oder
teilweise tragen.
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* |
Vorliegend ist es der Gesellschaft zudem gelungen, einen Vergleich sogar vor Klageerhebung abzuschließen. Dadurch wurden die
Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vollständig vermieden.
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Durch den Vergleichsschluss wird zugleich vermieden, dass in einem öffentlichen Gerichtsverfahren ein mittlerweile lange zurückliegendes
potentielles Fehlverhalten von Geschäftsleitern und Mitarbeitern der Rheinmetall-Gruppe in einem öffentlichen Gerichtsverfahren
thematisiert wird. Bei einer solchen öffentlichen Verhandlung bestünde das Risiko, dass die Rheinmetall-Gruppe und ihre Compliance-Bemühungen
nicht auf Grundlage des hohen, heute erreichten und praktizierten Niveaus beurteilt werden, sondern auf Basis von Strukturen
und Verhalten, das mittlerweile Jahre zurückliegt. Es bestünde die Gefahr, dass eine solche durch die Vergangenheit verzerrte
Sichtweise auf die Rheinmetall-Gruppe von heute negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die Reputation der Gruppe
haben könnte.
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In Anbetracht der vorliegenden Besonderheiten, dass den ehemaligen Vorstandsmitgliedern lediglich Organisationsversäumnisse,
aber keine aktive Involvierung in rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, die ehemaligen Vorstandsmitglieder alle Vorwürfe
bestreiten, eine gerichtliche Klärung nicht zeitnah zu erreichen wäre und der Vergleichsbetrag eine angemessene Höhe erreicht,
hält der Aufsichtsrat es zudem für vertretbar, die ehemaligen Vorstandsmitglieder ohne Eigenbeitrag in den Vergleich einzuschließen.
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Zusammenfassende Empfehlung
Damit überwiegt in der Gesamtschau nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat das Interesse, die rechtliche Aufarbeitung
möglicher Organisations- und Überwachungsmängel im Zusammenhang mit dem Griechenland-Komplex durch die unter Punkt 6 der Tagesordnung
zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung abzuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung
vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit ebenfalls auf 43.558.850. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
475.449 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher 43.083.401.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden
Institut erstellten, besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermitteln:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: [email protected]
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 7. Mai 2019
(00.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des
21. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) unter der genannten Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§
126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz
nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung
- nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei
Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird
und vorher keine Aktien besessen hat, ist an der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, er hat
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, werden gebeten,
möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimme schriftlich durch Briefwahl
abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen
müssen bis einschließlich 24. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an die
nachstehenden Adressen zu richten:
Rheinmetall AG Zentralbereich Recht Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf
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Rheinmetall AG Zentralbereich Recht Postfach 10 42 61 40033 Düsseldorf
|
Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl werden nicht berücksichtigt.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch unser internetgestütztes Briefwahl-, Vollmachts- und Weisungssystem eingesetzt
werden. Die über dieses internetgestützte System abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 27. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ)
bei der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
eingegangen sein.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende
Informationen sind auch im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
einsehbar.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.
B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden
Ausführungen (siehe Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Vollmachten sind, wenn sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135
AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet sind, ebenso wie Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, in
Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen, unter anderem auch durch unser internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem. Wir
weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von
§ 135 AktG erfasster Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Damit die Stimmrechtsvertreter die
überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen diese rechtzeitig vor der Hauptversammlung
erteilt werden. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ebenfalls eine Eintrittskarte
für die Hauptversammlung erforderlich.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
einsehbar.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313
Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden
Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 27. April 2019 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Im Übrigen wird auf die
Voraussetzungen des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und §§ 142 Absatz 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich
an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Rheinmetall AG Zentralbereich Recht Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf
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Rheinmetall AG Zentralbereich Recht Postfach 10 42 61 40033 Düsseldorf
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Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: [email protected]
Bis spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet
unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden nach dem 13. Mai 2019 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 127
und 131 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Hinweise zum Datenschutz
1. |
Allgemeine Informationen
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Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Dies gewährleisten wir mit Methoden der
sicheren Datenkommunikation, die dem Stand der Technik entsprechen.
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und
ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung
- DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
b) |
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO
|
Rheinmetall AG Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf
c) |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
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Rheinmetall AG Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: [email protected]
2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
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a) |
Datenkategorien und betroffene Personengruppen
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Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
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Vor- und Nachname,
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Anschrift,
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* |
Aktienanzahl,
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* |
Aktiengattung,
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Besitzart der Aktien und
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Nummer der Eintrittskarte.
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Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir
auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Ebenfalls von
der Datenverarbeitung im Rahmen der Hauptversammlung betroffen sind geladene Gäste der Veranstaltung.
b) |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
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Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c
DSGVO. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen,
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S.1 lit.
c DSGVO.
Auch verarbeiten wir personenbezogene Daten um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist unser berechtigtes Interesse und das Interesse der Aktionäre gem. Art. 6 Abs.
1 S.1 lit. f DSGVO den störungsfreien und sicheren Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten.
Sämtliche Aktien der Rheinmetall AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die Rheinmetall AG kein Aktienregister
im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
c) |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
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Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von
externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese
Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der EU/EWR. Eine Übermittlung in ein Drittland
findet insofern nicht statt.
Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten einsehen.
Darüber hinaus können wir, soweit rechtlich zulässig, Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten an
Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) und Gerichte im In- und Ausland übermitteln.
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.
Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs
Wochen anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
3. |
Rechte von Betroffenen
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Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
* |
Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
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* |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
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* |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
* |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
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Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die für die Rheinmetall
AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,
Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.
Düsseldorf, im April 2019
Rheinmetall AG
Der Vorstand
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